Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.05.2017, RV/5100201/2016

Auslegung einer Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, betreffend Gewährung von Ausgleichszahlungen für die Jahre 2010 und 2011 beschlossen:

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Dem Vorlagebericht des Finanzamtes sowie den angeschlossenen Aktenteilen ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter KM (eine slowakische Staatsbürgerin) in den Jahren 2010 und 2011 in Österreich als Pflegerin erwerbstätig war. Der Kindesvater lebt ebenso wie die beiden Kinder in der Slowakei.

Mit Ausgleichszahlungsbescheid vom wurden der Kindesmutter für die beiden Kinder betreffend den Zeitraum Juni bis Dezember 2010 Ausgleichszahlungen (Differenzzahlungen im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004) gewährt. Bei der Berechnung derselben wurde monatlich ein Anspruch auf eine ausländische (slowakische) Beihilfe in Höhe von jeweils 43,98 € in Abzug gebracht.

Mit weiterem Ausgleichszahlungsbescheid vom wurden der Kindesmutter für die beiden Kinder betreffend den Zeitraum Jänner bis Mai und August bis Dezember 2011 derartige Ausgleichszahlungen gewährt. Bei der Berechnung dieser wurde monatlich ein Anspruch auf eine ausländische (slowakische) Beihilfe in Höhe von jeweils 44,02 € in Abzug gebracht.

In einer Eingabe vom führte die Kindesmutter aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die Familienkasse in der Slowakei teilte mir mit, dass diese für die Ausgleichszahlung des Differenzbetrages in Höhe des Kindergeldsatzes in der Slowakei nicht zuständig sei. Ich beantrage hiermit die Auszahlung des Differenzbetrages von monatlich 43,98 € für das Jahr 2010 (gesamt 307,86 €) und monatlich 44,02 € für das Jahr 2011 (gesamt 440,20 €). In diesen beiden Jahren habe ich in Österreich bei Familien am Attersee gearbeitet. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 748,06 €. Seit Januar 2012 lebe ich in Deutschland.“

Der Eingabe waren Ablichtungen der beiden Ausgleichszahlungsbescheide angeschlossen.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe vom als Beschwerde gegen die Ausgleichszahlungsbescheide vom und und wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wurde ausgeführt: „Lt. Artikel 67 und 68 der EU Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit legen die Prioritätsregeln fest, welcher Mitgliedsstaat vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig ist. Die Familienbetrachtungsweise ist auch bei getrennt lebenden/geschiedenen Eltern anzuwenden. Die angeordnete Rangfolge bewirkt, dass vorrangig der Beschäftigungsstaat in dem das Kind lebt, zuständig ist. Leistet somit der andere Elternteil (Beschäftigung im Wohnsitzstaat) Unterhalt an das Kind, ist dieser Staat vorrangig für die Familienleistung zuständig. Leister der andere Elternteil (Beschäftigung im Wohnsitzstaat) keinen Unterhalt, wird der Anspruch an den anderen Elternteil abgetreten. Somit kann der Antrag im Wohnsitzstaat eingebracht werden. Da lt. Scheidungsurteil der Kindesvater zum Unterhalt verpflichtet ist, war die slowakische Familienleistung anzusetzen.“

In einer Eingabe vom teilte die Kindesmutter dem Finanzamt mit:

„Sehr geehrte Frau S,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom . Ich möchte, dass mein Fall nochmal bearbeitet wird. Da ich das alleinige Sorgerecht für meine beiden Kinder habe, kann mein in der Slowakei lebende Exmann, keinerlei Kindergeldleistungen beziehen. Mein Exmann bezahlt weder mir, noch den Kindern Unterhalt. Somit müsste die Familienleistung mir zustehen. Ich bitte um erneute Bearbeitung.“

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Vorlageantrag, legte mit Vorlagebericht vom die „Beschwerde vom “ dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung der Beschwerde, „da diese auch verspätet eingebracht“ worden sei.

Rechtslage und Erwägungen

Für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO (insbesondere Erklärungen, Anträge, Rechtsmittel) kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85 Tz 1 mit Hinweis auf ; , 2006/17/0360; , 2009/15/0152; , 2010/17/0053, 0054).

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Ritz, a.a.O., mit Hinweis auf ; , 2006/16/0129; , 2010/15/0188). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (Ritz, a.a.O., mit Hinweis auf ; , 2001/14/0229; , 2007/15/0041; , 2010/15/0035).

Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Ritz, a.a.O., mit Hinweis auf ; , 2010/15/0035; , 2009/15/0152; , 2010/15/0188).

Der Eingabe der Kindesmutter vom ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass damit eine um Jahre (!) verspätet eingebrachte Beschwerde gegen die Ausgleichszahlungsbescheide vom und beabsichtigt gewesen wäre. Mit der Wertung dieser Eingabe als Beschwerde hat das Finanzamt derselben einen Inhalt unterstellt, welcher der Eingabe zum einen nicht zu entnehmen ist und zum anderen der Partei die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt, da eine solche Beschwerde nur als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden könnte (vgl. den insofern zutreffenden Antrag des Finanzamtes im Vorlagebericht).

Die Kindesmutter hat in dieser Eingabe ausgeführt, die Familienkasse in der Slowakei habe ihr mitgeteilt, dass diese für die Ausgleichszahlung des Differenzbetrages in Höhe des Kindergeldsatzes nicht zuständig sei, weshalb sie die Auszahlung dieser (in den angeschlossenen Bescheiden ausgewiesenen) Differenzbeträge beantrage. Die Kindesmutter brachte damit erkennbar zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach eine neue Tatsache vorliege, die eine ungekürzte Auszahlung der österreichischen Familienbeihilfe für die in den Ausgleichszahlungsbescheiden ausgewiesenen Monate rechtfertigen würde, und die in den abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. In diesen Bescheiden war die Beihilfe jeweils um einen vom Finanzamt in Ansatz gebrachten Anspruch auf die ausländische (slowakische) Beihilfe gekürzt worden. Dass ein solcher Anspruch tatsächlich bestanden hat, ist weder den auszugsweise vorgelegten Aktenteilen noch den Anmerkungen in der Beihilfendatenbank mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen; aus dem dort erwähnten System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz (MISSOC) können zwar den vergleichenden Tabellen zur sozialen Sicherheit die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen und die Höhe derselben entnommen werden; ob in einem konkreten Fall tatsächlich ein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe besteht, kann jedoch nur von der zuständigen ausländischen Behörde beurteilt und entschieden werden, und ist von dieser im Formular E 411 bekannt zu geben. Es kommt zwar häufig vor, dass diese Formulare von den ausländischen Behörden nur mangelhaft ausgefüllt werden (z.B. wird immer wieder nur angegeben, dass die angefragte Person keinen Antrag gestellt hat, ohne anzugeben, ob die Person einen Anspruch auf die Familienleistungen gehabt hätte). In diesem Fall ist entweder die Anfrage zu wiederholen, oder die Partei aufzufordern, eine entsprechende Bestätigung der ausländischen Behörde beizubringen. Im vorliegenden Fall hat die Kindesmutter zusammengefasst lediglich behauptet, dass kein Anspruch auf slowakische Familienleistungen bestünde, ohne dies etwa durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Familienkasse in der Slowakei glaubhaft zu machen. Die Nachreichung einer derartigen Bestätigung für den streitgegenständlichen Zeitraum (!), d.h. die Monate Juni bis Dezember 2010 und Jänner bis Mai sowie August bis Dezember 2011, wäre jedenfalls zweckmäßig. Welche Bestätigungen die slowakische Behörde in den in der Beihilfendatenbank erwähnten Formularen E 411 tatsächlich erteilt hat, ist den Anmerkungen nicht eindeutig zu entnehmen (am wurde angemerkt: E 411 vom seit 06/10 keine Leistungen mehr in SK; zu einem am festgehaltenen "slowakischen Vermerk" wird lediglich auf die Ablage verwiesen; schließlich wurde am vermerkt: "Ablage Formular F006-Erg.ansuchen nicht beantwortet").

Insgesamt gesehen brachte die Kindesmutter in ihrer Eingabe vom erkennbar zum Ausdruck, dass sie eine Wiederaufnahme der mit den Bescheiden vom und abgeschlossenen Verfahren gemäß § 303 BAO begehre, da neue Tatschen vorlägen (vgl. hilfsweise ; in diesem Verfahren wertete der VwGH einen Parteienantrag [auch] als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung, da es das deutlich erkennbare Anliegen des zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführers gewesen sei, die neu hervorgenommenen Urkunden [auch] gegen den Abgabenanspruch geltend zu machen).

Da somit dem Antrag vom nicht der Charakter einer (um Jahre verspäteten) Beschwerde zukam, sondern der eines Wiederaufnahmeantrages, war die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom verfehlt. Diese kann jedoch, da sie über den Antrag vom abgesprochen hat, als erstinstanzliche und erstmalige bescheidmäßige Erledigung des Wiederaufnahmeantrages gewertet werden, auch wenn sich die Begründung insoweit als unzureichend erweist. Damit kommt der als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom die Eigenschaft einer Beschwerde gegen den Bescheid vom zu. Über diese Beschwerde hat das Finanzamt bisher jedoch noch nicht mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen, in der auch die bisher fehlende Begründung zur Frage nachzuholen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden vom und abgeschlossenen Verfahren vorliegen.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht (noch) nicht in Betracht. Erst nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und eines sodann allenfalls gestellten Vorlageantrages kann die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes begründet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. ; ; ; ; vgl. auch Unger, Konsequenzen einer Direktvorlage von Beschwerden, BFGjournal 2015, 249).

Das Finanzamt hat im fortzusetzenden Verfahren seine Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages die Beschwerde samt allen für die Entscheidung relevanten Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO vorzulegen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz ( § 262 Abs. 1 BAO ) ergibt und die bis dahin nicht gegebene Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache selbst der vom Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001 geäußerten Rechtsansicht entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100201.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at