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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2017, RV/7102528/2015

Krankheitskosten der studierenden Tochter als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ua. die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für ihre Tochter in Höhe von 12.205,47 € sowie sonstige außergewöhnlichen Belastungen von 1.431,00 €.

Über Ersuchen des Finanzamtes übermittelte die Bf eine Aufstellung ihrer Arzt- und Apothekenkosten über 1.893,77 € und der Therapie- und Fahrtkosten ihrer Tochter über insgesamt 11.782,74 € samt den entsprechenden Belegen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde eine außergewöhnliche Belastung von 1.431,00 € angesetzt. Dieser Betrag erreichte nicht den Selbstbehalt und blieb ohne steuerliche Auswirkung.

In der Beschwerdevom brachte die Bf vor, die Krankheitskosten ihrer Tochter in Höhe von € 12.205,47 seien ohne Begründung nicht berücksichtigt worden. Sie gehe daher von einem Versehen aus und ersuche um Anerkennung der Krankheitskosten für ihre Tochter als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt änderte mit Beschwerdevorentscheidung vom den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass nunmehr eine außergewöhnliche Belastung von 1.660,81 € angesetzt wurde, welche aufgrund des Selbstbehaltes aber wiederum ohne steuerliche Auswirkung blieb.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die beantragten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, da für die Tochter kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe. Aufwendungen für Körperlotionen, Gesichtsgel etc. seien ebenfalls keine außergewöhnliche Belastung. Aufwendungen von 232,96 € seien daher nicht als Krankheitskosten zu berücksichtigen.

Die Bf brachte am einen Vorlageantrag ein und wandte ein, da ihre Tochter nachweislich krank sei und psychische Betreuung durch ihre Psychoanalyse brauche, bestehe für sie als Mutter eine sittliche Verpflichtung, diese Kosten zu übernehmen.

Es habe schon im Jahr 2012 dazu ein Sachverständigengutachten von Dr. S. gegeben, das in den Akten aufliege.

Da ihre Tochter noch in Ausbildung stehe und sie neben dem Studium nur in geringem Maß arbeiten könne, sei es ihr nicht möglich, die hohen Kosten selbst zu tragen. Daher habe die Bf die Unterhaltsverpflichtung und die sittliche Verpflichtung gem. § 25 BAO. Aufgrund der Zwangsläufigkeit seien insgesamt 11.782,74 €, das sind € 11.280,- für die Therapie und € 502,74 als Fahrtkosten zu Therapie und Rudolfstiftung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Folgender unstrittiger Sachverhalt ist der Entscheidung zugrunde zu legen:

Die Bf hat im Jahr 2013 insgesamt 11.782,74 € für Therapie- und Fahrtkosten ihrer Tochter, geboren 1986, getragen. Die krankheitsbedingte Indikation der Therapie hat die Bf mittels einer fachärztlichen Stellungnahme vom nachgewiesen. Die Bf bezieht seit Oktober 2010 für ihre Tochter keine Familienbeihilfe mehr. Der Tochter stand im Jahr 2013 ein eigenes Einkommen von 11.237,99 € zur Verfügung, sie ist nicht im Haushalt der Bf wohnhaft.

Das gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 maßgebliche Einkommen der Bf betrug im Jahr 2013 49.101,70 €, woraus ein Selbstbehalt von 5.545,13 € resultiert.

Rechtslage:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Rechtliche Erwägungen:

Unter gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 abzugsfähige Kosten fallen u.a. Krankheitskosten, die für ein einkommensloses oder einkommensschwaches Kind übernommen werden. Eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten ergibt sich aus der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm 51). Es besteht aber nur insoweit eine rechtliche Verpflichtung Unterhalt zu leisten, als der Berechtigte selbst keinen ausreichenden Beitrag zu leisten vermag ().

Seitens der Abgabenbehörde wurde eingeräumt, dass die Mittel der Tochter nicht ausreichen, um die Krankheitskosten zu bestreiten und daher die von der Bf bezahlten Krankheitskosten iSd § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie das nach Abzug der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehende wirtschaftliche Nettoeinkommen der Tochter (11.237,99 €) übersteigen. Die von der Bf näher aufgeschlüsselten Krankheitskosten der Tochter wurden im Vorlageantrag auf 11.782,74 € eingeschränkt und sind unbestritten.

Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Lebenshaltungskosten des Unterhaltsberechtigten stellen die Lohnsteuerrichtlinien bei (Ehe)Partnern auf das steuerliche Existenzminimum gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 von 11.000 € jährlich ab (LStR 2002 Rz 870). Im Übrigen schließen die LStR die Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastung beim Verpflichteten aus, wenn der Unterhaltsberechtige die Aufwendungen in vollem Umfang aus eigenem Einkommen tragen kann (LStR 2002 RZ 872).

Der Unabhängige Finanzsenat kam hingegen in dieser Frage mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass für die Schätzung des Aufwandes für Lebensführung der Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit a ASVG) heranzuziehen ist, der 14 mal jährlich gebührt und an den auch der unpfändbare Freibetrag nach § 291a EO anknüpft (siehe zu Krankheitskosten eines Elternteils). Diese Entscheidung des UFS berücksichtigt die Verminderung des Unterhaltsanspruches bei eigenem Einkommen des Angehörigen und entspricht damit der genannten Rechtsprechung ().

Der Schätzung der Lebenshaltungskosten der Tochter nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz wird im vorliegenden Fall gefolgt, da sie den tatsächlichen Gegebenheiten nahe kommen wird. Für alleinstehende Personen war der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2013 mit 837,63 € monatlich (x 14) anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag von 11.726,82 €.

Da das verfügbare Einkommen der Tochter im Jahr 2013 diesen Betrag nicht erreichte, bestand eine rechtliche Verpflichtung der Bf, die strittigen Krankheitskosten der Tochter von 11.782,74 € zu übernehmen, welche eine außergewöhnliche Belastung der Bf darstellen.

Zu diesem Betrag kommen noch die eigenen Krankheitskosten der Bf, die das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung mit 1.660,81 € angesetzt hat. Die außergewöhnliche Belastung vor Berücksichtigung des Selbstbehaltes beträgt daher insgesamt 13.443,55 €.

Anzuerkennen ist auch der – nicht strittige – Kirchenbeitrag von 396,10 € laut Beschwerdevorentscheidung (statt 200 € laut Erstbescheid).

Der Beschwerde war somit Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102528.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at