rechtswidrige BVE-Unterlassung (§ 262 Abs 2 lit b BAO)
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Austria Treuhand Holding Wirtschaftsprüfungs GmbH, Mariahilfer Straße 1c / Top 4a, 1060 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer für die Jahre 2014 und 2015, beschlossen:
I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Feststellungen
Verfahrensgegenständlich sind zwei Bescheidbeschwerden. Die erste weist einen Eingangsstempel der belangten Behörde vom auf, richtete sich ursprünglich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung des Monats 05/2015 vom und wirkt nunmehr gemäß § 253 BAO gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 vom . Die zweite Bescheidbeschwerde weist einen Eingangsstempel der belangten Behörde vom auf und richtet sich gegen weitere Bescheide vom , betreffend Körperschaftssteuer der Jahre 2014 und 2015 sowie Umsatzsteuer des Jahres 2014.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerden samt Akten vor.
In beiden Beschwerden wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet.
In keiner der Beschwerden wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Die angefochtenen Bescheide wurden auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den vorgelegten Akten, weshalb diese gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde hinsichtlich beider Bescheidbeschwerden rechtswidrig eine Beschwerdevorentscheidung unterlassen, da gemäß § 262 Abs 2 BAO die belangte Behörde nur dann von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung befreit ist, wenn - abgesehen von dem dbzgl Antrag der Partei (lit a) - die Vorlage der Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde erfolgt (lit b). Dies ist hier jedoch nicht geschehen, weshalb die belangte Behörde verpflichtet war (und nach wie vor ist), eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (vgl Ritz, BAO5, § 262 Tz 9).
Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht.
Eine Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.
Die (provisorische) Zuständigkeit zur Erlassung des vorliegenden Beschlusses durch den Berichterstatter und nicht den Senat ergibt sich aus § 272 Abs 4 BAO, welcher analog auch in Fällen rechtswidriger Unterlassungen von Beschwerdevorentscheidungen anzuwenden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.
Im Übrigen wird die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001 entspricht, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103254.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at