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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2017, RV/7200028/2012

Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung der Mineralölsteuer wegen nicht fristgerechter Einbringung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Fries-Horn und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Georg Zarzi, Mag. Franz Greil und Alfred Wolfram in der Beschwerdesache Niederösterreichische Bf., vertreten durch sh Treuhand Steuerberatungs GmbH, Kupferbrunnstraße 21, 3100 Sankt Pölten , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ZA Wien vom , Zl. 100000/04234/2012-1betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz für das Jahr 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe
 

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , ZI. 100000/04234/2012-3, wurde der Antrag der Bf., auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBI I Nr. 151/2009 (MinStG) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf., mit Eingabe vom fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung ein, beantragte die Stattgabe des Antrages auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 7 Abs. 1 MinStG für die Monate Jänner bis Dezember 2010 und führte aus, dass am und am im Unternehmen eine Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO stattgefunden habe. Laut Niederschrift vom , ZI. 230000/54080/2010/001, sei Gegenstand der Ermittlungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO die Vergütung der MÖST gemäß § 7 MinStG für den Zeitraum 2009 bis 2010 gewesen. Es sei wörtlich festgestellt worden, dass für den verwendeten Dieselkraftstoff beim dafür österreichweit zuständigen Zollamt Wien die Vergütung der entrichteten Mineralölsteuer gemäß § 7 MinStG von EUR 0,294 für die Jahre 2009 und 2010 beantragt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Antrag auf Vergütung der MÖST gemäß § 7 MinStG für die Monate Jänner bis Dezember 2010 dem zuständigen Zollamt Wien vorgelegen und habe dies der Prüfer bestätigt. Die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages endete am , somit ein halbes Jahr später, nachdem der Prüfer in der Niederschrift vom die fristgerechte Einreichung bestätigt habe. Wenn daher der Bescheid vom auf den Antrag vom Bezug nehme, sei das nicht richtig.

Der Antrag wäre bereits 2011 eingereicht worden, am wäre lediglich die Übermittlung eines Duplikates des Antrages erfolgt, weil offensichtlich der Antrag im Original am Zollamt verloren gegangen sei. Um das Vergütungsbegehren für 2010 überprüfen zu können müsse bereits ein Antrag auf Vergütung für2010 vorgelegen sein, andernfalls der Prüfer einen nicht existierenden Vergütungsantrag geprüft hätte. Der im Bescheid vom dargestellte Sachverhalt, dass der Antrag auf Vergütung gemäß
§ 7 Abs. 1 MinStG für 2010 erst am eingebracht worden wäre, entspreche daher nicht den Tatsachen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.

In der gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichteten Beschwerde, nunmehr Antrag auf Vorlage der Berufung wurde im wesentlichen mit dem gleichen Vorbringen wie in der oben erwähnten Berufung (nunmehr Beschwerde) eine Stattgabe der Berufung beantragt.

Insbesonders wandte sich die Bf. gegen die Argumentation des Zollamtes, dass auch wenn der Prüfungsauftrag auf 2010 ausgedehnt worden sei nicht unbedingt ein Vergütungsantrag für das Jahr 2010 ein Antrag vorgelegen habe müssen bzw. vorgelegen sei. Ob dem Prüfer ein Vergütungsantrag für das Jahr 2010 vorgelegen sei könne nicht mehr festgestellt werden.

Diese Aussagen stünden in direktem Widerspruch zu Niederschrift des Betriebsprüfers. Unter Pkt. 4.1 der Niederschrift vom werde vom Prüfer dargelegt, dass eine Vergütung der Mineralölsteuer für die Jahre 2009 und 2010 beantragt wurde. Auch im Prüfungs- und Nachschauauftrag sei vermerkt, dass der Prüfungszeitraum 2010 auf Grund eines Vergütungsantrages ausgedehnt worden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 MinStG idF BGBl I Nr. 151/2009 ist für Gasöl, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,249 Euro je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalendeljahres beim Zollamt Wien zu stellen.

Festgestellt werden kann, dass in der Niederschrift über die Betriebsprüfung vom die "Beantragung" einer Mineralölsteuervergütung beim österreichweit zuständigen Zollamt Wien für die Jahre 2009 (Verbrauch 93.633 Liter) und 2010 (Verbrauch 107.746 Liter) festgestellt wurde. Auch ist aus dem Prüfungs- und Nachschauauftrag ersichtlich, dass der Prüfungszeitraum auf 2010 augedehnt wurde und dies mit der Begründung eines Vergütungsantrages.

Der als Zeuge beantragte und in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge Z1 sagte dazu im wesentlichen aus, dass es nicht unüblich gewesen sei, wenn die eingesehenen Unterlagen auf einen zu stellenden Vergütungsantrag hinweisen, die Betriebsprüfung auch auf diesen Zeitraum auszudehnen. Ein Vergütungsantrag wie derjenige, der im Akt (Bl.3) erliegt sei ihm nicht vorgelegen und sei ihm ein derartiger Antrag auch nicht übergeben worden. Die Formulierung in der Niederschrift über die Betriebsprüfung, dass ein Erstattungsantrag für das Jahr 2010  vorgelegen sei ist so zu verstehen, dass er als Betriebsprüfer vom Vorliegen eines solchen Antrages ausgegangen sei, bzw. ein solcher Antrag form- und fristgerecht gestellt wurde oder werde.

Die Bf. haben, wie aus dem Aktenvorgang ersichtlich, mit Schreiben vom einen Vergütungsantrag für die Jahre 2007, 2008 und 2009 an das Zollamt St. Pölten Krems Wr. Neustadt (im Folgenden Zollamt PKW genannt), zu Handen Herrn L, gestellt.

Dieser Antrag wurde vom Zollamt PKW am zuständigkeitshalber dem Zollamt Wien übermittelt. Mit Bescheiden vom zu Zl. 100000/04234/2010— 1 und Zl. 100000/04234/2010--2 wurde der Antrag für die Jahre 2007 und 2008 gemäß § 7 Abs. 1 MinStG als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Aufgrund des oben erwähnten Prüfungs- und Nachschauauftrages des Zollamtes PKW vom wurde die Bf. einer Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO für das Jahr 2009 unterzogen. Dieser Prüfungsauftrag wurde It. handschriftlicher Aufzeichnung auf das Jahr 2010 ausgedehnt.

Gegenstand der Betriebsprüfung/Zoll bildete die Überprüfung der Einhaltung der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Vergütung der anteiligen Mineralölsteuer für Schienenfahrzeuge.

Es wurde  in der Niederschrift zu Zl. 230000/54080/2010/001 unter Punkt 4.1. "Geschäftsabwicklung Sachverhalt“ festgehalten, dass für den verwendeten Dieselkraftstoff beim dafür österreichweit zuständigen Zollamt Wien die Vergütung der entrichteten Mineralölsteuer gemäß § 7 MinStG von EUR 0,294 für die Jahre 2009 (Verbrauch 93.633 Liter) und 2010 (Verbrauch 107.746 Liter) beantragt wurde.

Der Antrag für das Jahr 2009 wurde, wie bereits ausgeführt, beim Zollamt PKW eingereicht und dann zuständigkeitshalber dem Zollamt Wien weitergeleitet. Der Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer für das Jahr 2009 wurde somit fristgerecht eingebracht und nach Überprüfung und Korrektur der eingesetzten Mengen durch das Zollamt Wien konnte daher mit Bescheid vom ein Betrag von EUR 23.279,22 vergütet werden.

Die Bf. ersuchte mit dieser Begründung der Ausdehnung des Prüfungsauftrages um antragsmäßige Erstattung für das Jahr 2010. Dieser Antrag vom wurde als Beilage am übermittelt und ist ersichtlich, dass er „an das Zollamt, Neunkirchner Straße 94, 2700 Wr. Neustadt“ adressiert war. Es war hier wiederum, wie beim Antrag, der die Jahre 2007, 2008 und 2009 umfasste, eine Adressierung an das Zollamt PKW vorgesehen. Am ersuchte das Zollamt Wien das Zollamt PKW um Mitteilung, ob der gegenständliche Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 7 MinStG tatsächlich beim „Zollamt“ in 2700 Wr. Neustadt eingegangen ist. Mit Schreiben vom wurde vom Zollamt PKW, Herrn L (an welchen der Antrag für die Jahre 2007, 2008 und 2009 adressiert war und er diesen auch weitergeleitet hat), mitgeteilt, dass für das Jahr 2010 von der Bf. beim Zollamt PKW kein Antrag auf Vergütung eingegangen ist.

Der als Zeuge einvernommene Betriebsprüfer Z1 sagte in diesem Zusammenhang aus, dass ihm ein derartiger Vergütungsantrag nicht vorgelegen sei.

Die Bf. beschränkt sich in ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Vergütungsantrag für das Jahr 2010 bei der Betriebsprüfung vorgelegen sei. Die Feststellung dieser Tatsache ist im übrigen zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vergütungsantrages beim zuständigen Zollamt unerheblich, da es auf die rechtzeitige Einbringung beim Zollamt ankommt. Die Bf. behauptet in diesem Zusammenhang auch nicht die Einbringung des in Rede stehenden Vergütungsantrages für das Jahr 2010.

Ob dem Betriebsprüfer im Zeitpunkt der Prüfung ein Vergütungsantrag für das Jahr 2010 vorgelegen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Dazu bestehen divergierende Aussagen. Zu beachten ist jedoch, dass selbst wenn ein einzureichender Antrag vorgelegen wäre dieser nach dem Beweisergebnis nicht fristgerecht  beim Zollamt Wien eingereicht wurde, sondern erstmals am per E-Mail übermittelt worden ist.

Auch wenn der Prüfungsauftrag von der Betriebsprüfung/Zoll auf das Jahr 2010 ausgedehnt worden ist, bedeutet dies nicht, dass damals ein eingereichter Antrag vorgelegen sein muss bzw. vorgelegen ist. Der Prüfungsauftrag kann auch in Vorschau auf einen erst einzureichenden Vergütungsantrag, der vom Prüfer in den verbrauchsteuerlichen Unterlagen vorgelegen ist für das Jahr 2010 von Amts wegen ausgedehnt werden, um auch diese bereits überprüfbaren Mengen (Beginn der Prüfung war am ) in Prüfung zu ziehen und nicht erneut zu einem späteren Zeitpunkt dieselbe Prüfung durchführen zu müssen. Eine Prüfung ist auch vor Einreichung von Erklärungen zulässig (siehe Ritz, 5 147 BAO, 4. Auflage 2011, Rz 6).

Der von der Bf. in der Eingabe vom angeführte Einwand, dass der Antrag auf Vergütung bereits 2011 eingereicht worden wäre und am lediglich eine Übermittlung eines Duplikates erfolgte, weil offensichtlich der Antrag im Original (eingereicht 2011) am Zollamt verloren gegangen sei, und um das Vergütungsbegehren für 2010 überprüfen zu können, ein Antrag auf Vergütung vorliegen müsse, andernfalls der Prüfer einen nicht existierenden Vergütungsauftrag geprüft hätte, geht daher ins Leere.

Es erscheint nämlich nicht wahrscheinlich, dass wenn in den vorigen Jahren der damalige Antrag weitergeleitet wurde nunmehr keine Weiterleitung erfolgt sein sollte.

Zudem sind Anträge auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß §7 MinStG seit August 2010 elektronisch zu stellen und wurde die Bf. mit Schreiben des Zollamtes Wien vom ersucht, das Datenblatt „Begünstigung für Schienenfahrzeuge (Vergütung)“ entsprechend auszufüllen und zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist die Bf. erst am nachgekommen.

Da wie die obigen Ausführungen zeigen, der Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 7 MinStG für das Jahr 2010 nicht fristgerecht beim Zollamt Wien gestellt worden ist, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis hängt im vorliegenden Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im obigen Sinn ab, weshalb die Revision unzulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 MinStG 1981, Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597/1981
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200028.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at