Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2017, RV/7500958/2015

Parkometerabgabe; gebührenpflichtiger Parkschein nach Gratisparkschein und 4 Minuten Differenz; keine Kulanzzeit vorgesehen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen EZ, Adr, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-123, betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien MA 67 erließ am gegenüber Frau EZ (Bf.) eine Strafverfügung und führte aus, dass sie am um 16:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, Tatort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 4567 die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, weshalb sie – selbst im angenommenen Falle, für keinen ausreichenden Parkschein gesorgt zu haben – keine Organstrafverfügung (diese rechtzeitig zu bezahlen, hätte ihr frei gestanden und eine solche hätte zudem – wenn sie recht informiert sei – maximal € 36,00 betragen) erhalten, sondern ansatzlos eine Anonymverfügung von € 48,00 bekommen habe.

Die verhängte Geldstrafe sei ihrer Meinung nach in jedem Fall und unabhängig von der Art der Verfügung nicht gerechtfertigt. Sie habe am einen Termin gehabt, der – wie sie angenommen habe – nicht länger als 10 bis max. 15 Minuten hätte dauern können. Ergo dessen habe sie von 15:57 Uhr bis 16:12 Uhr einen gültigen Parkschein mit der Parkscheinnummer 140,035,549 gehabt. Nachdem sich herausgestellt gehabt habe, dass der Termin erheblich länger dauern würde, sei sie zurück zu ihrem Auto gegangen und zu exakt jener Zeit dort gewesen, auf die sich die Anonymverfügung beziehe, habe Sachen aus dem Kofferraum geholt und sofort – bzw. sobald Handyparken dies ermöglichte – einen weiteren Parkschein mit der Nummer 140,038,981 gelöst. Dieser sei von 16:16 Uhr gewesen und hätte eine Gültigkeit von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr gehabt. Beide Belege befänden sich eindeutig und genauestens nachvollziehbar auf ihrem Handy.

Wie könne es also sein, dass in einem Zeitraum von exakt 16:12 Uhr bis 16:16 Uhr, während sie sich beim Auto befinde und durchaus gültige Parkscheine um insgesamt € 4,00 löse, eine Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 erfolge und sich die Strafe – mangels Möglichkeit, diese bereits zu beeinspruchen – auf sodann € 60,00 erhöhe.

Die Bf. sei daher – im Sinne des § 40 VStG – der Ansicht, die „Tat“ überhaupt nicht begangen zu haben, und erwarte weitere Ermittlungen und die Prüfung aller Umstände.

Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 aus, dass die Bf. am um 16:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, Tatort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 4567 die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Es werde ihr zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.

Die Bf. habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an der im Spruch näher bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein gefehlt habe und kein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei.

Die Übertretung sei der Bf. angelastet worden.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe sie eingewendet, keine Organstrafverfügung in Höhe von € 36,00 erhalten zu haben. Außerdem habe sie vorgebracht, dass lediglich für kurze Zeit (vier Minuten) die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden sei.

Unbestritten sei sowohl ihre Lenkereigenschaft geblieben als auch der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt worden sei.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Für diese Verwaltungsübertretung sei sowohl ein Organmandat in Höhe von € 36,00 als auch eine Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 ausgestellt worden, worauf kein Rechtsanspruch bestehe. Selbst ohne vorherige Ausstellung eines Organmandates oder einer Anonymverfügung könne ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

Das Organmandat sei gegenstandslos geworden, weil es innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht bezahlt worden sei. Auch die Anonymverfügung sei gegenstandslos geworden, da nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt sei (§ 49a Abs. 6 VStG). Die Gründe für die Versäumung dieser Fristen (zB Urlaub, Verlust des Organmandates) würden keine Rolle spielen.

Daher sei das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren dir gleiche oder annähernd gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt sei.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon sei die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt worden sei, abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das Fahrzeug für einen 15 Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 Kontrolleinrichtungenverordnung).

Der mittels Handyparken gelöste Parkschein habe erst mit der Rückbestätigungs-SMS um 16:16 Uhr seine Gültigkeit erlangt. Für den Beanstandungszeitpunkt 16:14 Uhr sei daher kein gültiger Parkschein vorhanden gewesen.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung und den Buchungsdaten von Handyparken ersichtlich sei.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei der Bf. nicht gelungen, weshalb der ihr angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen.

Sie habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgaben hinterzogen oder fahrlässig verkürzt würden, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz).

Die Strafe nehme ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorlägen. Nach der Aktenlage sei das Fehlen von Vorstrafen als mildernd zu werten.

Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Dagegen brachte die Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus, dass sich die Begründung für die ihr angelastete Übertretung auf einen Zeitraum von exakt vier Minuten beziehe. Sie habe bis 16:12 Uhr und ab 16:16 Uhr durchaus gültige Parkscheine gelöst und sei daher ihren Verpflichtungen zur Entrichtung der Parkometerabgabe durchaus nachgekommen.

Die sofortige Aktivierung eines neuen elektronischen Parkscheines, in unmittelbarer Folge an einen eben abgelaufenen (neuerliche Aktivierung via SMS an das elektronische System) sei technisch nicht möglich. Dies sei weder ihr Verschulden noch von ihr zu beeinflussen. Auch dies zu lösen, könne ihrer Ansicht nach nicht dem Fahrzeughalter angelastet werden, weder in finanzieller noch anwendungstechnischer Sicht. Da im Sinne der Parkraumüberwachung die Möglichkeit einer Parkscheinaktivierung via SMS angeboten werde, müsste sie auch technisch einwandfrei und lückenlos funktionieren.

Da die Bf. sich aber in der besagten Zeit in ihrem Auto befunden habe, sei sie allerdings der Ansicht gewesen, dass dieses technische Problem zu lösen wäre und sie während des Aufenthaltes in ihrem Auto immer wieder auf „senden“ drücken könnte, um den neuen Parkschein so rasch wie möglich zu lösen, was sie auch zum allererstmöglichen Zeitpunkt getan habe.

Bei ihrem Auto habe sie sich im fraglichen Zeitraum aus folgenden Gründen befunden:

Sie habe ein – ihrer Ansicht nach schnell gehendes – Erstgespräch gehabt, um Termine für Cranio Sacrale-Therapien und Osteopathie zu vereinbaren. Allerdings sei der Therapeutin ein Patient ausgefallen, weshalb sie ihr angeboten habe, gleich da zu bleiben, was sie sehr gerne angenommen habe. Da sich die Bf. allerdings nicht sicher gewesen sei, ob sie das Auto für einen längeren Zeitraum, in der ihr völlig unbekannten Gegend, hinreichend gut abgestellt und Sachen im Auto gelassen gehabt habe, ihren Mann habe anrufen wollen, weil sie sich weitaus verspäten würde und noch für eine Verlängerung ihres Parkscheines zu sorgen gehabt habe, sei sie zurück zum Auto gegangen und sei zum Zeitpunkt, der für strafbar erachtet werde, vor Ort gewesen. Sie habe im Auto gesessen und – vom Diensthandy – mit ihrem Mann telefoniert, während sie vom Privathandy versucht habe, mittels SMS die Aktivierung eines weiteren elektronischen Parkscheines herbeizuführen. Zu diesem Zweck habe sie die ab nun beabsichtigte Parkdauer von zwei Stunden eingegeben und sich auch noch bei ihrem PKW befunden, als sie die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS erhalten habe, dass die Transaktion durchgeführt worden sei und sie daher einen gültigen Parkschein von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr habe.

Die Begründung für die ihr erteilte Strafe, dass der mittels Handyparken gelöste Parkschein erst mit der Rückbestätigungs-SMS um 16:16 Uhr seine Gültigkeit erlangt hätte, weshalb für den Beanstandungszeitpunkt 16:14 Uhr kein gültiger Parkschein vorhanden gewesen wäre, möge aus technischen Gründen zwar stimmen, aber sie selbst sei vorhanden gewesen.

Daher hätte das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung zumindest die Bf. wahrnehmen müssen. Und sie hätte im Gegenzug besagtes Parkraumüberwachungsorgan wahrnehmen müssen. Ohne die technischen Möglichkeiten und Handlungen von Parkraumüberwachungsorganen zu kennen, nehme sie aber doch an, dass es nicht nur Hundertstelsekunden dauern könne, bis die elektronische Überprüfung eines mittels SMS aktivierten Parkscheines erfolgt sei und dann gegebenenfalls auch noch eine Organstrafverfügung ausgestellt und an eine Windschutzscheibe geklemmt werde.

Weiters hätte die Bf. – im Auto sitzend – allerspätestens dann etwas wahrnehmen müssen, wenn ihr besagtes Parkraumüberwachungsorgan eine Organstrafverfügung an die Scheibe geklemmt hätte. Habe sie aber nicht. Wenn sie also davon ausgehe, nicht unsichtbar zu sein und dass die Organstrafverfügung nicht vom heiligen Geist stamme, weshalb sich selbige sofort in Luft aufgelöst habe, dann sei es völlig ausgeschlossen, dass der besagte Zeitraum und die – wie immer geartete – Wahrnehmung übereinstimmen würden.

Selbst wenn sie aber der Meinung gewesen wäre, der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen zu sein, hätte sie keinerlei Möglichkeit gehabt, das Organmandat von € 36,00 fristgerecht zu bezahlen. Sie habe zwar zwischenzeitig über ihren Anwalt abgeklärt, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, die eine Organverfügung voraussetze. Da aber angeführt sei, sie hätte eine solche erhalten, bleibe ihr Einspruch aufrecht. Sie habe eine solche niemals erhalten, weder um 16:12 Uhr noch um 16:14 Uhr und auch nicht um 16:16 Uhr.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass die Bf. als Lenkerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 4567 dieses am um 15:57 Uhr in Wien, Tatort, abgestellt und per Handy-Parken zunächst einen Gratisparkschein für 15 Minuten bis 16:12 Uhr gelöst hat. Zum Tatzeitpunkt 16:14 Uhr hat die Bf. für das in Wien, Tatort, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug weder für einen gültig entwerteten noch elektronisch aktivierten Parkschein gesorgt. Die Bf. hat es somit unterlassen, bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für die Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (16:14 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben, da an diesem Tag lediglich zwei elektronische Parkscheine mit den Gültigkeiten 15:57 Uhr bis 16:12 Uhr (Fünfzehn-Minuten-Gratis-Parkschein) sowie 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr (Parkgebühr von € 4,00 für zwei Stunden entrichtet) aktiviert waren.

Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem dazu nicht in Widerspruch stehenden und glaubhaften Vorbringen der Bf., dem daher vollinhaltlich gefolgt werden konnte.

Auch aus der Verantwortung der Bf. ergab sich, dass das gegenständliche Fahrzeug am Tatort abgestellt und ununterbrochen von 15:57 Uhr bis nach 16:16 Uhr geparkt stand.

Aus dem Vorbringen der Bf., dass am Fahrzeug keine Organstrafverfügung angebracht gewesen sei, lässt sich für das Beschwerdeverfahren nichts gewinnen, da dem Organ der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht eingeräumt ist, ob es eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) bzw. eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) oder eine Anzeige erstattet (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 50 Tz 4), durch die das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 40 ff. VStG gegen eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges eingeleitet wird.

Jedenfalls steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung zu (; ).

Dem Einwand der Bf., sie habe in der Zeit von 15:57 Uhr bis 16:12 Uhr sowie von 16:30 Uhr (aktiviert um 16:16 Uhr) bis 18:30 Uhr über gültige elektronische Parkscheine verfügt, muss entgegengehalten werden, dass gemäß § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung eine Kombination eines elektronischen Fünfzehn-Minuten-Parkscheins mit einem gebührenpflichtigen elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist. Das kann auch der Grund dafür gewesen sein, dass das System - das laut Bf. nicht einwandfrei funktioniert haben soll - nicht erlaubte Kombinationen von Parkscheinen wie 15 Minuten Gratisparkschein und andere gebührenpflichtige zeitlich aufeinanderfolgend nicht zulässt.

Eine solche Verwendung von Parkscheinen wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Bf. ihr Fahrzeug spätestens nach Ablauf der gebührenfreien fünfzehn Minuten um 16:12 Uhr bewegt und an einem anderen Abstellort geparkt hätte. Ein neuerliches Abstellen des Fahrzeuges ist jedoch nachweislich nicht erfolgt.

Da das Fahrzeug jedoch länger als fünfzehn Minuten unverändert am Tatort abgestellt war, wäre bereits um 15:57 Uhr (gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens, daher noch vor Verlassen des Fahrzeuges) mit Gültigkeit ab 16:00 Uhr ein kostenpflichtiger Parkschein zu kennzeichnen oder elektronischer Parkschein zu aktivieren gewesen, weshalb es auch mangels Relevanz dahingestellt bleiben konnte, ob sich die Bf. in der Zeit von 16:12 Uhr bis 16:16 Uhr in ihrem Auto befand oder nicht.

Auch aus dem Vorbringen, die Bf. habe nicht damit rechnen können, dass der Termin wegen der kurzfristigen Absage eines anderen Kunden länger als die aktivierten fünfzehn Minuten dauern würde, lässt sich nichts gewinnen, weil die Bf. in diesem Fall das Fahrzeug hätte umparken müssen, um wieder einen gültigen Parkschein aktivieren zu können (vgl. ; ).

Entgegen der Ansicht der Bf. kommt es dabei auch nicht darauf an, ob vielleicht Sekunden vor oder nach der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan seitens des Fahrzeugabstellers ein elektronischer Parkschein gelöst wurde, weil der Abstellvorgang jedenfalls iSd § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung bereits davor beendet war. Im Übrigen ist laut dem vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommenen Foto vom Tatort die Bf. im Fahrzeug nicht zu sehen.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Angesichts des eingewendeten Zeitraums zwischen 16:12 und 16:16 Uhr bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form (vgl. § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung) nicht vorgesehen ist (vgl. ; ).

Die Bf. hat darüber hinaus keinerlei Vorbringen erstattet hat, aus welchem sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen ergeben könnten.

Da somit die Bf. i m gegenständlichen Fall die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet hat, wurde der Straftatbestand der schuldhaften Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht und ist die Strafbehörde daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz ausgegangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Höhe der bemessenen Geldstrafe hat die Bf. in der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet.

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite – Sicherung der Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz angeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,00 bis € 6,00 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Zu Recht hat die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit der Bf. in Bezug auf die Parkometerabgabe als mildernd berücksichtigt.

Dass nach dem Beanstandungszeitpunkt die Parkometerabgabe für zwei Stunden ab 16:30 Uhr via Handyparken entrichtet wurde, ist für die bereits vollendete Verkürzung der Parkometerabgabe zum Tatzeitpunkt unbeachtlich.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekanntgegeben, die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. ).

Angesichts der vorliegenden Strafbemessungsgründe war auch aus general- und spezialpräventiven Gründen, um mögliche Täter in vergleichbaren Situationen von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, eine Reduzierung der angemessenen Geldstrafe nicht vorzunehmen.

Die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit in Höhe von 12 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz und der ordnungsgemäßen Ermessensübung.

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; somit waren die Kosten iHv € 12,00 festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In diesem Sinn wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500958.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at