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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2017, RV/7101789/2017

Erhöhte Familienbeihilfe bei Erwerbsunfähigkeit.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101789/2017-RS1
Für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe iSd FLAG 1967 idgF ist nicht ausreichend, dass eine eingetretene Behinderung bzw. Erkrankung besteht, sondern gleichzeitig muss auch eine aufgrund einer diesbezüglichen Behinderung begründete Erwerbsunfähigkeit (EU) bereits vor dem 21. Lj. eingetreten sein.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch RA., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2011 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe (FB) für die Beschwerdeführerin (Bf.), geboren im Dat. (das genaue Geburtsdatum ist aktenkundig)  im Beschwerdezeitraum erfüllt sind.

Das Finanzamt (FA) führte im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) aus wie folgt:

„Bezug genommen wird auf § 6 Abs. 2 lit. d u. Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 5 u. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967.Sachverhalt: Am beantragte die Bf., vertreten durch ihren Sachwalter, die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe auf Grund des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit, rückwirkend im höchstmöglichen Ausmaß. Da der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit lt. ärztlichem Sachverständigengutachten vom erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt wurde, erfolgte die Abweisung des Antrages mit Bescheid vom . Dagegen wurde am eine Beschwerde eingebracht. Das in diesem Zusammenhang eingeholte weitere Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom bestätigte den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Juni 2000, somit wiederum weit nach Vollendung des 21. Lebensjahres; eine Änderung des Zeitpunktes, ab dem eine Erwerbsminderung von 50% (beim Zweitgutachten verglichen mit dem ersten Gutachten) festgestellt worden war, resultiere ausschließlich aus dem Umstand, dass ein weiteres Gutachten dem Bundessozialamts (BSA), nunmehr SMS neu vorgelegt worden war. Die Beschwerde wurde daher mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Am wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Stellungnahme: Das erste Sachverständigengutachten wies den Beginn der Behinderung im Ausmaß von 50% beginnend mit 09/2005 aus. Die Bf. war damals im 39. Lebensjahr und der Eintritt der Behinderung erst zu einem Zeitpunkt bescheinigt wurde, als die Bf. das 21./24. Lebensjahr längst vollendet gehabt hat. Im zweiten Sachverständigengutachten erfolgte die Feststellung des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Vorlage eines weiteren Gutachtens in Abänderung zum Erstgutachten rückwirkend ab 2000, und die Bf. war zu diesem Zeitpunkt im 35. Lebensjahr, und deren Behinderung wurde demnach wiederum erst nach Vollendung des 21./24. Lebensjahres attestiert. Da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ob der Bf. nicht vorliegen, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.“

Der beschwerdegegenständliche im Spruch angeführte Abweisungsbescheid wurde vom Finanzamt begründet wie folgt:

"Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der

bis gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen

gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres

oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung

des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung

voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu

verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der

derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht

nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen

oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur

vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der

Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um

ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit

ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen

auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf

Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt

für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat

(§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Lt. Gutachten des Sozialministeriumservice vom liegt Erwerbsunfähigkeit

erst seit September 2005 vor, daher liegen die Voraussetzungen

im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht vor, somit war spruchgemäß zu

entscheiden.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und

Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes Bescheinigung(en) über

das Ausmaß der Behinderung, die der Bf. bereits durch das Bundesamt für Soziales

und Behindertenwesen zugesandt wurde(n).“

Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bf. folgende Beschwerde:

„Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und des Verfahrensmangels sowie auch der unrichtigen Feststellung aufgrund mangelnder Beweiswürdigung.

Bei der Kurandin liegt eine leichte Intelligenzminderung in Form einer Debilität vor. Dabei handelt es sich um eine Erkrankung, die seit Geburt gegeben ist. Dies wurde  nachgewiesen durch die Vorlage des psychiatrisch neurologischen Gutachtens vom des gerichtlich beeideten Sachverständigen (aktenkundiger Arzt2).

Weiters ist auch festgehalten, dass die Kurandin bei den Wiener Geschützten Werkstätten gearbeitet habe (Gutachten Seite 5 Mitte), daher nur eine Berufstätigkeit im geschützten Bereich durchführen konnte (Gutachten Seite S oben).

Es ergibt sich daher entgegen des festgestellten Eintritts der Erwerbsunfähigkeit erst mit September 2015 tatsächlich eine von Geburt an bestehende psychische Beeinträchtigung in Form der Debilität.

Bei richtig festgestelltem Beginnzeitpunkt der Erkrankung liegt auch die Erwerbsunfähigkeit seit Geburt vor. Tatsächlich hat die Kurandin auch immer nur in geschützten Betrieben gearbeitet. Eine andere Arbeitsmöglichkeit steht ihr nicht offen. Es ist daher rechtsrichtig, dass die Familienbeihilfe in erhöhtem Ausmaß gewährt wird, da die Erkrankung, die zur Erwerbsunfähigkeit führt, vor dem 21. Lebensjahr bereits bestanden hat.

Es wird daher der Antrag auf Aufhebung des Abweisungsbescheides und Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe in gesetzlichem Ausmaß gestellt.“

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde folgendermaßen begründet:

„Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nunmehr Sozialministeriumservice, auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Aus § 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt sich, dass der Grad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen ist.

Lt. Gutachten des Sozialministeriumservice vom kann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab Juni 2000 bescheinigt werden.

Da die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit somit erst nach dem Erreichen der genannten Altersgrenzen (Vollendung des 21. Lebensjahres im Dat.) eingetreten ist, muss Ihre Beschwerde abgewiesen werden“

Der Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt:

„Geltend gemacht werden sowohl die unrichtige Tatsachenfeststellung als auch die unrichtige rechtliche Beurteilung.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen Arzt1 (Name aktenkundig) vom und bereits vorangehend von Arzt 2 (Name aktenkundig) vom weisen eine Minderbegabung aus, dies in Form einer leichtgradigen Intelligenzminderung im Ausmaß einer Debilität.

Medizinisch liegt eine Minderbegabung ab der Geburt vor. Es ist daher aufgrund des

Krankheitsbildes eine Rückdatierung auch vor die ärztliche Befundaufnahme möglich. Die Rückdatierung liegt im relevanten Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

Es ist daher unrichtig rechtlich beurteilt, dass eine Familienbeihilfe im erhöhten Ausmaß nicht zu gewähren wäre, weshalb die o.a. Antragsstellung aufrecht bleibt.“

Folgendes Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (SMS) erstellt am ist in den Akten:

"Untersuchung:

Keine Begleitperson erforderlich.

Neurologie

Anamnese:

Rezidivierende Depressio; seit 12/1998 in FÄ-Betreuung beim PSD.

Zn. Ulcus ventriculi B/2013.

Zn. Schilddrüsen-CA 6/2015 mit Op. und Irradiatio, regelmäßige Kontrollen.

Asthma bronchiale.

Derzeitige Beschwerden: ---

Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel:

Euthyrox 200mcg, Venlafab 100mg 1-1-0, Xyzall 5mg, Zoldem 15mg abds., Dominal 120mg abds, Berodual DA bei Bed., Foster 2x2Hb., Durotiv 20mg 1-1-0 bei Bed.; FÄ-betreuung bei aktenkundig. Arzt/ FA für Psychiatrie.

Sozialanamnese:

Ausbildung: VS, Sonderschule, Beschäftigungen als Bedienerin oder Büglerin, seit 9/2004 in IV-Pension, seit 2008 Beschäftigungstherapie bei Reintegra (Verpackung).

Lebt gemeinsam mit Sohn; seit ca. 2000 besachwaltet.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

, Nuklearmedizin/AKH: minimal invasives, papilläres SD-CA pllbm; Zn. IE

2/2013, ZN. RJT 3/2013, Zn. RJ-Diagnostik 7/2014, Depressio, chron. Gastritis.

,

FA für Psychiatrie (aktenkundiger Name): rezidiv. Depressio, lat. DM, knappe Begabung,

Zn. SD 2013.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: unauffällig

Psycho(patho)logischer Status: leicht unterdurchschnittliche Begabung, ausreichende Grundschulkenntnisse, in ADLs

vollkommen selbständig, rezidiv. depressive Verstimmungen

 Intelligenzminderung, rezidiv. Depressio

Unterer Rahmensatz, da Beschäftigungstherapie möglich.

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Änderung gegenüber dem VGA von 11/2005

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

GdB liegt vor seit: 09/2005

Die Bf.  ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu

verschaffen.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Erwerbsunfähigkeit seit 9/2005 (idem zu VGA), da keine Befunde vorliegen, welche eine weiter zurückreichende rückwirkende Anerkennung rechtfertigen können.

Dauerzustand

• Nachuntersuchung: ---“

Folgendes weiteres Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (SMS) erstellt am ist in den Akten:

„Anamnese:

Es wurde Beschwerde eingelegt: der Zustand leichte Intelligenzminderung besteht nicht

erst seit 2005, sondern seit der Geburt. Als Beweis wird ein Gutachten von aktenkundigem Arzt vom angeführt.

Derzeitige Beschwerden:

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Euthyrox.Venlafab 150 1-1-0,Xyzall, Zoldem 10 mg 0-0-0-1,Dominal 80 mg 0-0-0-

1;5,Berodual, Foster, Durovit

FA namentl. aktenkundig laufend (keine rezente Bestätigung)

Sozialanamnese:

VS, ASO, als Bedienerin/Büglerin beschäftigt; seit 9/2014 in IV Pension, vorher bei geschützter Werkstätte tätig.

Seit 2000 besachwaltet,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Psychiatrisch - neurologisches Gutachten Prof. ….(aktenkundiger Facharzt f. Psychiatrie/Neurologie)

(neu beigebracht):

Auszug: arbeitete ab dem 16 Lebensjahr 12 Jahre lang als Bedienerin bei div.

Firmen, derzeit AL. Laut Psychiatrischem Gutachten aktenkundig.  Arzt (vom ) bestand eine Herabsetzung der intellektuellen Leistungsfähigkeit in Form einer leichten Intelligenzminderung-IQ 60.

Untersuchungsbefund:

Ernährungszustand: Adipositas

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: seitengleich

Gesamtmobilität - Gangbild: unauff.

Psycho(patho)logischer Status:

klar, wach, orientiert, gering distanzlos, leicht unterdurchschnittliche Begabung, STL

ausgeglichen beidseits gut affizierbar, Realitätssinn gering eingeschränkt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung;

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen,

welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

 Intelligenzminderung, rezidiv. Depressio

unterer Rahmensatz, da Beschäftigungstherapie möglich

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Vorliegend seit 6/2000 (Befund aktenkundige Ärztin laut Befund eines aktenkundigen "Arztes3")

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine

Stellungnahme zu Vorgutachten: keine

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

GdB liegt vor seit: 06/2000

Die Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Erwerbsunfähigkeit seit 6/2000 anzunehmen;-Befund aktenkundiger "Arzt3" (bereits oben angeführt).

Eine weitere rückwirkende Anerkennung ab Geburt ist aufgrund fehlender Unterlagen und Nachweise nicht möglich.

Dauerzustand.

Anmerkung hins. Nachuntersuchung: ---.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. beantragte die erhöhte Familienbeihilfe wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Aus der Aktenlage – insbesondere den beiden o.a. Sachverständigengutachten des SMS - geht hervor, dass die gesetzlich festgelegten unabdingbaren Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) nicht erfüllt sind bzw. im Beschwerdezeitraum nicht erfüllt waren.

Beweiswürdigung

Als Nachweise werden die o.a. Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice herangezogen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist das letzte nunmehr relevante SVGA des SMS ebenso wie auch das o.a. Vorgutachten des SMS schlüssig und ist demgemäß vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen. Weiters wird auf die u.a. Ausführungen hingewiesen.

Rechtslage

§ 6. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF.:  Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch

minderjährige Vollwaisen, wenn

a)

sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)

ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c)

für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

...

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

...

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG idgF erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG idgF, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG idgF iVm § 8 Abs. 5 FLAG idgF ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (SVGA) nachzuweisen.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung  (Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom ) auszugehen.

Was aber in jedem Fall von der Abgabenbehörde zu prüfen ist, ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (z. B. Wohnsitz etc.) sowie das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe (beihilfenschädliches Einkommen udgl.).

Aus den o.a. diesbezüglich relevanten Gesetzesbestimmungen geht hervor, dass die allfällige Schwere der Behinderung bereits vor dem 21. Lj. der Bf. derart groß sein hätte müssen, um die erhöhte Familienbeihilfe unter Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen beanspruchen hätte können, dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund dieser Behinderung bereits vor dem 21. Lj. der Bf. eingetreten wäre. Dies wurde jedoch vom SMS im letzten Sachverständigengutachten vom , das gegenständlich relevant ist, nicht bescheinigt bzw. sogar ausdrücklich verneint.

Das Bundesfinanzgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass das zuletzt erstellte SVGA vom unter Einbeziehung sämtlicher bei der Abgabenbehörde sowie beim Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen (so wie übrigens auch das o.a. aktenkundige Vorgutachten des SMS) schlüssig ist, weshalb vom Bundesfinanzgericht dieses von einem medizinischen Sachverständigen erstellte Gutachten nicht zu widerlegen war.

Die Abgabenbehörde und das Gericht haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele das Erkenntnis des Zl. 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die Bf. wurde bereits mehrmals von verschiedenen Ärzten (Sachverständigen) im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. Sozialministeriumservice untersucht, und daraufhin wurden die o.a. SVGA erstellt.

Daher wird den o.a. Ausführungen des Bf. auch entgegnet, dass für den Anspruch auf erhöhte  Familienbeihilfe iSd FLAG idgF nicht ausreichend ist, dass eine eingetretene Behinderung bzw. Erkrankung besteht, sondern gleichzeitig muss auch eine aufgrund einer diesbezüglichen Behinderung begründete Erwerbsunfähigkeit (EU) bereits vor dem 21. Lj. eingetreten sein, was beschwerdegegenständlich jedoch nicht der Fall ist. Und weiters wird der Grad der Behinderung von 50 % rückwirkend erst ab 6/2000 bescheinigt.

Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht gelangt, dass das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. Sozialministeriumservice erstellte diesbezügliche letzte SVGA vom   wie auch das o.a. aktenkundige Vorgutachten des SMS (iVm dem kompletten aktenkundigen Sachverhalt und den vorliegenden Vorgutachten, Unterlagen, Nachweisen udgl.) schlüssig ist. In diesem SVGA wird ausdrücklich ausgeführt, dass sowohl der Grad der Behinderung von 50% als auch die Erwerbsunfähigkeit seit 6/2000 anzunehmen ist. Dezidiert wird in dem SVGA festgestellt, dass eine weitere rückwirkende Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit ab Geburt aufgrund fehlender Nachweise und Unterlagen nicht möglich ist.

In Anlehnung an den , stellt das Bundesfinanzgericht diese Feststellungen im letzten nunmehr relevanten SVGA des Sozialministeriumservice vom , dass der Grad der Behinderung von 50% erst seit 06/2000 vorliegt und die Erwerbsunfähigkeit erst seit 06/2000 anzunehmen ist, nicht in Frage.

Vielmehr hat das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt bei seiner Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung (SVGA des Sozialministeriumservice) auszugehen.

Die  sachverständigen Gutachter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bzw. Sozialministeriumservices in den o.a. SVGA haben in der jeweils in den angeführten SVGA diesbezüglich ausführlich dokumentierten Anamnese der Untersuchten die offenkundig vom zuständigen sachverständigen Gutachter als wesentlich beurteilten Stationen des Krankheits- bzw. Lebensverlaufs ausführlich dokumentiert.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass beschwerdegegenständlich keine Ermessensfrage und auch keine Zweifelsfrage vorliegt, weshalb auch aus diesem Grund - wie unten angeführt - eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

In diesem Zusammenhang wird überdies auf das Legalitätsprinzip hingewiesen, wonach das Bundesfinanzgericht sowie auch die Abgabenbehörden an die geltenden Gesetze gebunden sind.

Da das letzte o.a. SVGA  des SMS den Behinderungsgrad von 50% sowie auch die Erwerbsunfähigkeit erst weit nach dem 21. Lj. der Bf. beginnend bescheinigt (nämlich beide erst ab 6/2000), sind die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Bf. beantragte Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wegen (erheblicher) Behinderung  beschwerdegegenständlich nicht erfüllt.

Ausschlaggebend für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist im vorliegenden Fall  einzig und allein, ob die, die dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkende Erkrankung bzw. Behinderung der Bf. in einem derartigen Ausmaß, das eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt, vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Der Bf. wird entgegnet, dass im letzten SVGA des Sozialministeriumservice vom Sachverständigen  die im Beschwerdeverfahren thematisierte Feststellung der Bf., dass die Intelligenzminderung nicht erst seit 2005 sondern bereits seit Geburt bestanden habe, im SVGA aufgenommen und berücksichtigt wurde.

In Ansehung der Tatsache, dass der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit in schlüssiger Art und Weise durch obiges letztes Sachverständigengutachten des SMS vom Oktober 2016 zu einem, nach der Vollendung des 21. Lebensjahres gelegenen Zeitpunkt festgelegt wurde, kommt dem beschwerdegegenständlichen Antrag der Bf. keine Berechtigung zu. Laut SVGA vom war die Erwerbsunfähigkeit seit 6/2000 (basierend auf der angeführten Behinderung) anzunehmen. Dies war demnach weit nach dem 21. Lj. der Bf., die 1966 geboren ist (genaues Geburtsdatum ist aktenkundig).

Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101789.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at