Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2017, RV/6100326/2012

Säumniszuschlag; Nichtfestsetzung; grobes Verschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Beschwerdesache Z-GmbH, S-Stadt, vertreten durch Moore Stephens Uniconsult Salzburg GmbH, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 71, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom , betreffend Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde der Abgabepflichtigen Z-GmbH wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Lohnsteuer 04/2010 in Höhe von € 6.941,65 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag (SZ) von € 138,83 vorgeschrieben.

Mit Anbringen des ausgewiesenen Vertreters vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag auf Nichtfestsetzung dieses Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO. Sie führte aus, dass ihre Mandantin Mitte Mai den Steuerberater gewechselt habe, der auch die Selbstbemessungsabgaben beim Finanzamt eingereicht habe. Der Informationsaustausch zwischen altem und neuem Steuerberater sei zum noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen, weshalb es zu einer geringfügig verspäteten Meldung an das Finanzamt gekommen sei. Der Mandantschaft konnte die Höhe der abzuführenden Abgaben somit erst am 16.5. mitgeteilt werden. Die Bf. habe die Überweisung unverzüglich veranlasst, sodass die Zahlung beim Finanzamt innerhalb der Respirofrist (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis) eingelangt sei.

Die Verzögerung durch den Steuerberaterwechsel könne der Mandantin nicht vorgeworfen werden. Durch die unverzügliche Überweisung der Lohnsteuer nach Kenntnis habe die Bf. ihre Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß erfüllt, es sei ihr nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt diesen Antrag abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass so gut wie monatlich am Abgabenkonto ein oder mehrere SZ vorgeschrieben würden, aufgrund von Nichtentrichtung oder Zuspätentrichtung von Selbstbemessungsabgaben. Eine derartige Vorgangsweise könne nicht mit einem Steuerberaterwechsel begründet werden und stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wird das Vorliegen eines groben Verschuldens bestritten. Die Mandantin habe alles unternommen um zu gewährleisten, dass Unterlagen und Informationen an den neuen Steuerberater gelangen. Außerdem sei die Beschwerdebegründung des Finanzamtes verfehlt. Nach dem Wortlaut des § 217 Abs. 7 komme es nicht darauf an, ob in der Vergangenheit SZ angefallen seien. Es sei ausschließlich darauf abzustellen, ob den Abgabepflichtigen bei der konkreten Säumnis ein grobes Verschulden angelastet werden könne. Da die Meldung der Selbstbemessungsabgaben zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgt sei, liege kein grobes Verschulden vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die dem SZ zugrunde liegende Lohnsteuer für 04/2012 in Höhe von € 6.941,65 war am fällig. Mit Wirksamkeit wurden € 9.616,94 entrichtet, die die Lohnabgaben für den Zeitraum April 2012 abdecken sollten. Mit diesem Tag gilt die Lohnsteuer 04/2012 als entrichtet, sodass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eingetreten ist.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind SZ insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Im vorliegenden Fall argumentiert die Bf. damit, dass es durch den Mitte Mai erfolgten Wechsel des Steuerberaters zu Verzögerungen beim Informationsaustausch gekommen sei, weshalb es zur geringfügig verspäteten Meldung der Lohnabgaben gekommen sei. Die Bf. habe die Überweisung unverzüglich veranlasst, sodass die Abgabenzahlung beim Finanzamt innerhalb der Respirofrist (gerechnet ab Kenntnis der Höhe des zu überweisenden Betrages) eingelangt sei. Der Abgabepflichtigen sei daher nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Grobes Verschulden liegt hingegen vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffällig sorglos gehandelt hat. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Der vom Antrag umfasste Säumniszuschlagsanfall steht nach dem Parteivorbringen in Zusammenhang mit einem Wechsel des steuerlichen Vertreters. Bei einem Vertreterwechsel haben alle Beteiligten, der Mandant und die beteiligten Steuerberater, dafür Sorge zu tragen, dass Termine und Zahlungsfristen gegenüber dem Finanzamt eingehalten werden. Gerade bei den monatlich wiederkehrenden Selbstbemessungsabgaben ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass hier keine Zahlungstermine übersehen werden. Nach Auffassung des BFG erfordern solche Übergangsphasen eine besondere Sorgfalt aller Beteiligten, zumal hier das Risiko von Fehlern höher anzusetzen ist als im Falle eines laufenden Vertretungs- bzw. Betreuungsverhältnisses. Dabei ist auch zu beachten, dass das (grobe) Verschulden eines Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist.

Im Gegenstandsfall wurde nach der Aktenlage der Beraterwechsel mit wirksam. Es wäre daher Aufgabe aller Beteiligter gewesen, für die Meldung und Entrichtung der Lohnabgaben für April entsprechend Sorge zu tragen. Das im Antrag und in der Berufung (Beschwerde) vom eher allgemein gehaltene Vorbringen kann nicht aufzeigen, dass alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für eine rechtzeitige Entrichtung ergriffen wurden. Darüberhinaus liegt zwischen der Meldung und der Entrichtung am 22.5. nochmals ein Zeitraum von einer Woche, sodass nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann. Grobes Verschulden liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise auch vor, wenn der Abgabepflichtige Überweisungen erst am letzten Tag der Respirofrist durchführen lässt ().

Darüberhinaus weist das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zurecht auf die ständig anfallenden Säumniszuschläge der Abgabepflichtigen hin. Aus dem Jahresauszug des Abgabenkontos ist zu entnehmen, dass zwischen Juni 2011 und Juni 2012 so gut wie monatlich ein oder mehrere Säumniszuschläge vorgeschrieben wurden, weil die fälligen Selbstbemessungsabgaben nicht oder zu spät entrichtet wurden. Bei einer derartigen Vorgangsweise kann nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit, d.h. von einem Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft, gesprochen werden. Es ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Finanzamt vom Vorliegen eines groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstandsfall nicht vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100326.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at