Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2017, RV/4200171/2011

Festsetzung eines Altlastenbeitrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A und B, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: 700000/aa/2011, betreffend eine Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2003 und einen Säumnis- und einen Verspätungszuschlag zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Abgaben und Nebenansprüche werden wie folgt neu festgesetzt:


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Bemessungsgrundlage Neufestsetzung
Steuersatz
Abgabe 
Nebengebühr
Betrag in €
1.355 to
€ 7,20 je to
Altlastenbeitrag
9.756,00
9.756,00
2 %
Säumniszuschlag
195,12
9.756,00
2 %
Verspätungszuschlag
195,12
Gesamtbetrag
 
 
10.146,24
 
 
 
 
Bemessungsgrundlage bisherige Festsetzung
Steuersatz
Abgaben 
Nebengebühr
Betrag in €
2.568 to
€ 7,20 je to
Altlastenbeitrag
18.489,60
18.489,60
2%
Säumniszuschlag
369,79
18.489,60
2%
Verspätungszuschlag
369,79
Gesamtbetrag
 
 
19.229,18
 
 
 
 
Differenz
 
 
9.082,94

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Im Feststellungsverfahren haben die Beschwerdeführer (nachfolgend: Bf) mit schriftlicher Eingabe vom  an die Bezirkshauptmannschaft (nachfolgend: BH) Graz-Umgebung den Antrag nach § 10 Abs. 1 ALSAG gestellt und im Wesentlichen beantragt, die zuständige Behörde BH Graz-Umgebung möge feststellen, ob die Baurestmassen, die für die Errichtung des Weges auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3, dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz ALSAG unterliegen oder ob sie Abfälle sind und einem Altlastenbeitrag unterliegen.

Die BH Graz-Umgebung hat mit Bescheid vom , GZ: cc/2007, im Wesentlichen festgestellt, dass die im Zeitraum vom Oktober 2003 bis Ende des Jahres 2005 zur Errichtung des Weges auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3, verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Dagegen wenden sich die Bf mit Berufung vom .

Über diese Berufung hat die Behörde Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom , GZ: FA13A-dd/2010-4, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen haben die Bf mit Schreiben vom Beschwerde an den VwGH erhoben.

Dieser hat über die Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0007, entschieden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren hat das LVwG Steiermark mit Erkenntnis vom , GZ: LVwG ee/2014-22, entschieden, die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision nicht zugelassen.

Die Bf haben dagegen in offener Frist eine außerordentliche Revision eingebracht.

Der VwGH hat über die Revision der revisionswerbenden Bf gegen das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom , GZ: LVwG ee/2014-22, betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: BH Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz) den Beschluss vom , Ra 2015/07/0038-9, gefasst und die Revision zurückgewiesen.

Damit unterliegen die im Zeitraum vom Oktober 2003 bis Ende des Jahres 2005 zur Errichtung des Weges auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3, verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag.

Im Abgabenverfahren hat das Zollamt Graz (nachfolgend: Zollamt) mit Bescheid vom , Zahl: 700/ff/23/2004, für die Bf gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 1a und § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG idgF iVm § 6 und § 201 BAO für das zweite Quartal 2004 einen Altlastenbeitrag in der Höhe von € 18.489,60 festgesetzt bzw. den Bf einen Säumnis- und einen Verspätungszuschlag jeweils in der Höhe von € 369,79 auferlegt.

Dagegen richtete sich die Berufung vom mit Vorbringen zur Sache und zur Rechtslage.

Das Zollamt hat über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/gg/4/2007, entschieden. Es hat der Berufung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil aufgrund der Akten- und Sachlage außer Zweifel stehe, dass die Beitragsschuld erst im vierten Quartal 2003 und nicht schon im zweiten Quartal 2003 entstanden sei.

Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/aa/2011, hat das Zollamt für die Bf gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 1a) und § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG idgF iVm § 6 und § 201 BAO für das vierte Quartal 2003 einen Altlastenbeitrag in der Höhe von € 18.489,60 festgesetzt und den Bf einen Säumnis- und einen Verspätungszuschlag jeweils in der Höhe von € 369,79 auferlegt.

Dagegen wendet sich die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertende in offener Frist eingebrachte Berufung vom . Von den Bf werden nach kurzer Wiedergabe des Sachverhaltes formelle und materielle Berufungsgründe vorgetragen und wird von ihnen beantragt, die Berufungsbehörde möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen falscher Tatsachenfeststellungen und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben.

Von den Bf wird unter dem Titel "formelle Berufungsgründe" im Wesentlichen vorgebracht, das Zollamt verstoße mit der neuerlichen Entscheidung in einer von ihr selbst erledigten rechtskräftigen Sache gegen den im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz "ne bis in idem". Es betreffe der mit dieser Berufung angefochtene Bescheid den exakt selben Sachverhalt (Beitragspflicht) und sei der nun mit Berufung bekämpfte Bescheid inhaltlich mit dem aufgehobenen Abgabenbescheid vom ident.
Der Festsetzungsbescheid für eine Tätigkeit im vierten Quartal 2003 als gänzlich neue Sache sei wegen eingetretener Verjährung rechtswidrig.
Der angebliche Abgabentatbestand sei vor mehr als sieben Jahren eingetreten und seien erst mit der Erlassung des nun bekämpften Bescheides vom  erstmals hinsichtlich der neuen Sache vom Zollamt Handlungen gesetzt worden.

Von den Bf wird unter dem Titel "materielle Berufungsgründe" im Wesentlichen vorgebracht, der Weg sei bewilligungsfrei erbaut worden und sei damit daher keine nach dem ALSAG beitragspflichtige Tätigkeit verbunden gewesen. Außerdem gehe das Zollamt von einer unrichtigen Tonnage aus.
Näheres dazu darf dahingestellt bleiben, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die im Zeitraum vom Oktober 2003 bis Ende des Jahres 2005 zur Errichtung des Weges auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3, verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen. 

Über diese Berufung, die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu werten ist, hat das Zollamt mit seiner als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/hh/2011, entschieden.
Es hat der Berufung teilweise stattgegeben und die Abgaben und Nebenansprüche neu festgesetzt. Der Altlastenbeitrag wurde vom Zollamt für eine Masse von nun 1.355 to zu € 7,20 je to mit € 9.756 neu festgesetzt. Der Verspätungs- und der Säumniszuschlag wurden mit je € 195,12 neu ausgemessen. Den Bf wurde der Differenzbetrag gutgeschrieben.

Dagegen wendet sich die als Vorlageantrag zu wertende und beim Unabhängigen Finanzsenat (nachfolgend: UFS) in offener Frist am eingebrachte Beschwerde vom . Von den Bf werden nach kurzer Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen die gleichen formellen und materiellen Gründe wie in der Berufung (Beschwerde) gestellt und wird von den Bf beantragt, der UFS wolle als Oberbehörde den Bescheid vom , Zahl: 700000/hh/2011, beheben.

Von den Bf wird unter dem Titel "formelle Berufungsgründe" erneut vorgebracht, das Zollamt verstoße mit der neuerlichen Entscheidung in einer von ihr selbst erledigten rechtskräftigen Sache gegen den im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz "ne bis in idem".

Über das Vorbringen in der Beschwerde hinausgehend wird von den Bf unter diesem Titel im Wesentlichen vorgebracht, die Rechtsmeinung des Zollamtes, dass es sich nunmehr um eine neue Sache handle, weil von ihm selbst der Abgabenzeitraum statt mit "viertes Quartal 2003" mit "zweites Quartal 2003" angegeben wurde, sei falsch.
Der Bescheid unterscheide sich lediglich im Hinblick auf die Entstehung der Steuerschuld, die restlichen maßgebenden tatsächlichen Umstände seien unverändert geblieben.
Der UFS selbst habe in seiner Entscheidung im Verfahren zu RV/0432-S/09 klargestellt, dass die bloße Angabe eines anderen Monats als Steuerschuldentstehungszeitpunkt nach Aufhebung des angefochtenen Erstbescheides durch vollinhaltliche Stattgebung der Berufung nicht bedeute, dass die neue Entscheidung über einen anderen Gegenstand ergehe, als über den, der bereits vom Erstbescheid erfasst war. Diese Rechtsmeinung habe der UFS im Verfahren zu RV/0276-K/09 vollinhaltlich bestätigt.
Die Behörde habe in der Sache schlicht eine falsche Tatsachenfeststellung getroffen, zumal schon aus Eingaben aus dem Jahr 2005 hervorgehe, dass im Herbst 2003 Baurestmassen zum Zwecke der Befestigung eines Weges angeliefert und unmittelbar aufgebracht wurden. Diese rechtlich falsche Beurteilung ändere aber nichts daran, dass es sich sowohl bei der im Jahre 2007 entschiedenen Sache als auch bei der im Jahre 2011 entschiedenen um ein und dieselbe Sache, nämlich die Herstellung eines Weges mit Baurestmassen auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3, handle.
Damit sei der bekämpfte Bescheid lediglich im Entstehungszeitraum der Abgabenschuld abgeändert worden und sonst mit dem Abgabenbescheid vom inhaltlich ident, weswegen der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. 
Das Zollamt sei auch offensichtlich der Meinung, je nachdem welche Argumentation für seine Rechtsmeinung gerade opportun sei, dass es sich bei der Argumentation zur Frage, ob die Sache entschieden sei, um eine neue Sache handle, bei der Frage der Verjährung hingegen um eine Sache, in der fortwährend nach außen erkennbare Amtshandlungen getätigt worden sein sollen und damit um keine neue Sache. 

Das unter dem Titel "formelle Berufungsgründe" über das Vorbringen in der Berufung (Beschwerde) hinausgehende Vorbringen darf in Anbetracht des Umstandes, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass die im Zeitraum vom Oktober 2003 bis Ende des Jahres 2005 zur Errichtung des Weges auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3, verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen, dahingestellt bleiben.   

Beweiswürdigung:

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG) vom Zollamt vorgelegten Akten betreffend das Abgaben- und Feststellungsverfahren sowie aus den Angaben und Vorbringen der Parteien des behördlichen und gerichtlichen Feststellungsverfahrens und  behördlichen und gerichtlichen Abgabenverfahrens.

Rechtslage:

§ 115 Abs. 1 BAO:
Die Abgabenbehörden haben die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

§ 116 Abs. 1 BAO:
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

§ 166 BAO:
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 Abs. 2 BAO:
Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 269 Abs. 1 BAO:
Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. [...]

§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 207 BAO:
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei [...], bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
[...].

§ 208 BAO:
1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
[...].

§ 209 BAO:
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
[...].
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).

[...].

§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG idgF:
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
[...]
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen [...].

§ 4 Z 3 ALSAG idgF:
Beitragsschuldner ist
[...]
3) derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder [...].

§ 5 AlSAG idgF:
Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

§ 6 Abs. 1 Z 1.a.) AlSAG idgF:
1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
[...]
1.a.) Baurestmassen oder
[...]
ab 7,20 €,
[...]

§ 7 Abs.1 AlSAG idgF:
Die Beitragsschuld entsteht im Falle
[...]
des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder [...] nach 
Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,
[...]

Erwägungen:

Der UFS wurde mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das BFG über.

Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Im Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich ().

Im Beschwerdeverfahren hat das BFG gemäß § 269 Abs. 1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die dem Zollamt als Abgabenbehörde auferlegt und eingeräumt sind.

Zum Beweismaß in Abgabensachen ist festzuhalten, dass in Abgabenverfahren die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Es genügt im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung; z.B. oder ; vgl. auch Ritz, BAO5, § 167, Rz. 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Das BFG hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das BFG kann seine Entscheidung originär neu gestalten. Das Ergebnis seiner Entscheidung kann von dem des Bescheides abweichen.
Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (siehe dazu , zur Vorgängerbestimmung § 289 BAO).

Dem Beschwerdevorbringen war, was die  Tonnage (Masse als Bemessungsgrundlage im Sinne von § 5 ALSAG) betrifft, stattzugeben. Das Zollamt hat, ohne dass berechtigte Zweifel bestehen, erhoben, dass 1.213 Tonnen Baurestmassen nicht zur Wegebefestigung nach Adresse3 angeliefert wurden. Diese Menge wurde offenkundig durch Rechnungen und Lieferscheine belegt an die  Betriebsstätte der Fa. C nach Adresse4 verbracht. 

Für die Wegebefestigung wurden von den Bf sohin nicht 2.568 to, sondern nur 1.355 to Baurestmassen verwendet.

Bei der Aufhebung eines Bescheides durch eine Berufungsvorentscheidung handelt es sich um eine meritorische Entscheidung mit der Rechtsfolge, dass "res iudicata" vorliegt und dass "in dieser Sache" keine weitere Entscheidung mehr ergehen darf.

Der Begriff der "res iudicata" ist wie jener der Rechtswirkung von Bescheiden eine Auswirkung des Grundsatzes "ne bis in idem", eine der grundlegenden Säulen der österreichischen Verfahrensrechtsordnung. Er besagt, dass in ein und derselben Sache nicht zweimal entschieden werden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeit; siehe Bichler, ÖStZ 1995, 233).

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (z.B. ).

Nur der Spruch (die Sache) eines Bescheides erwächst in Rechtskraft und kann einen Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzen (z.B. ).

Bei der Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden. Die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber "nur dann" als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch eines Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (z.B. ).

Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen (§ 198 Abs. 1 BAO).

Mit dem Spruch von Bescheiden wird die Sache von Bescheiden zum Ausdruck gebracht. Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (die Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (§ 198 Abs. 2 BAO).

Diese Größen sind als Sache und damit die Angelegenheit, die - durch den Spruch erstinstanzlicher Bescheide zum Ausdruck gebracht - den Inhalt des Verfahrens bildet. Diese Größen als Grundlagen der Abgabenfestsetzung werden im Spruch eines Abgabenbescheides als objektive mengen- und wertbezogene Größen ihrem Wesen nach sachausgerichtet und bei "zeitraumbezogenen" Abgaben für einen bestimmen Zeitraum festgehalten. Eine individualisierende Konkretisierung eines Abgabenfalles ist deshalb geboten, damit ein konkretes Geschehen, ein bestimmter Sachverhalt mit seinen zeitlichen und sachlichen Dimensionen so deutlich in seiner Individualität angesprochen und bezeichnet wird, dass die Abgabensache in ihrer tatsächlichen Gegebenheit von einer Rechtskraft (und der damit verbundenen Wirkung, wie dem Wiederholungsverbot) umschlossen sein kann (siehe Stoll, BAO Kommentar2, § 198, 2076).

Zu den Bemessungsgrundlagen gehört notwendigerweise auch der "Zeitraum", für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben wurden ().

Nun soll die Frage nach der Sache des mit Berufungsvorentscheidung vom aufgehobenen Bescheides vom und nach der Sache des nun bekämpften Bescheides vom aufgelöst werden.

Sache (Inhalt) des Spruches des Bescheides vom war die Entstehung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von € 18.489,60 für das "zweite Quartal 2004" zuzüglich eines Verspätungs- und Säumniszuschlages in jeweils gleicher Höhe von € 369,79 für die Bf.

Sache (Inhalt) des Spruches des Bescheides vom hingegen ist die Entstehung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von € 18.489,60 für das "vierte Quartal 2003" zuzüglich eines Verspätungs- und Säumniszuschlages in jeweils gleicher Höhe von € 369,79 für die Bf.

Damit hat das Zollamt Graz die Sache der beiden konkreten Abgabenverfahren, den Rahmen für eine allfällige Abänderungsbefugnis im Rechtszug festgelegt.

Wie bereits festgehalten, unterliegt nur der Spruch eines Bescheides regelmäßig der Überprüfung und allfälligen Abänderung im Rechtszug. In beiden Bescheiden bilden Spruch und Begründung eine Einheit. Die jeweils dem Spruch beigegebene Begründung könnte aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch des jeweiligen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen ließe. Dies ist weder beim Bescheid vom , noch bei jenem vom der Fall.

Im Bescheid vom wurde ein Altlastenbeitrag für das "zweite Quartal 2004" festgesetzt. Im Bescheid vom hingegen wurde ein Altlastenbeitrag für das "vierte Quartal 2003" festgesetzt.

Damit lag und liegt "keine Identität" der Sache vor (vgl. dazu auch ; ; ).

Zur Frage, ob die beiden Entscheidungen des UFS (, RV/0432-S/09; , RV/0276-K/09) einschlägig sind, ist zunächst und einleitend darauf hinzuweisen, dass sich diese beiden Entscheidungen mit der Normverbrauchsabgabe (NoVa) beschäftigt haben.

Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Fahrzeugen ohne Zulassung gemäß § 37 KFG iVm § 82 Abs. 8 leg. cit. bis zu zwei Monate ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist, wurde der zunächst in den danach aufgehobenen Bescheiden herangezogene Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld (Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung) in Anlehnung an die dazu ergangene Judikatur des UFS vom zuständigen Finanzamt in den neuen Bescheiden um zwei Monate nach hinten verschoben.

Der Inhalt der beiden Entscheidungen des UFS lässt sich im Wesentlichen durch den Hinweis auf den Rechtssatz (RS1) zur GZ. RV/0432-S/09 und den Folgerechtssatz zur GZ. RV/0276-K/09 (wie RV/0432-S/09) darstellen.
Dort heißt es:
"Wird ein Bescheid über die Festsetzung der NoVa mit Berufungsvorentscheidung nur deshalb aufgehoben, weil die Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren zu dem Schluss kommt, dass die Steuerschuld in einem anderen Monat, als dem im Bescheid genannten, entstanden ist, darf wegen res iudicata keine Neufestsetzung der NoVa erfolgen, sofern die maßgebenden tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unverändert geblieben sind."

Die Entscheidungen des UFS sind für das gegenständliche Verfahren deshalb nicht einschlägig, weil bei gleicher Sache, bei gleich gebliebenen tatsächlichen Umständen und bei gleicher Rechtslage lediglich Rechtsfragen anders gelöst wurden.

Im verfahrensgegenständlichen Verfahren war - wie bereits ausgeführt - die Sache, die den Inhalt des Spruches des aufgehobenen Bescheides vom gebildet hat (die Entstehung eines Altlastenbeitrages für das "zweite Quartal 2004") aber nicht mit jener Sache, die den Gegenstand des Spruches des Bescheides vom gebildet hat (die Entstehung eines Altlastenbeitrages für das "vierte Quartal 2003") ident.

Altlastenbeiträge entstehen "zeitraumbezogen". Gemäß § 7 ALSAG entsteht die Beitragsschuld - ausgenommen die Beförderung zu einer Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes - mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Die Klärung der Frage, wann eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, ist die "Klärung einer Sachfrage". Die Sache des aufgehobenen Bescheides vom war durch dessen Spruch
"die Entstehung eines Altlastenbeitrages für beitragspflichtige Tätigkeiten im zweiten Quartal 2003" 
festgelegt.

Damit hat das Zollamt Graz die Sache des konkreten Abgabenfalles und insoweit auch den Rahmen für eine allfällige Abänderungsbefugnis im Rechtszug festgelegt. Regelmäßig unterliegt der Spruch, die Sache eines Bescheides, der Überprüfung und allfälligen Abänderung im Rechtsmittelverfahren. Das Zollamt als Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe wäre im Rechtszug nicht berechtigt gewesen, den durch den Spruch des Bescheides vom festgelegten Zeitraum (der Zeitraum gehört notwendiger Weise zu den Bemessungsgrundlagen, für die die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben werden - ), damit die festgelegte Sache abzuändern.

Das Zollamt hat die Sache im Bescheid vom durch dessen Spruch - diesmal
"die Entstehung eines Altlastenbeitrages für beitragspflichtige Tätigkeiten im vierten Quartal 2003" 
festgelegt, also mit dem vierten Quartal 2003 als Bemessungszeitraum und hat zunächst wiederum die bisher erhobene Masse in to, in der Meinung sie sei nach wie vor richtig, herangezogen, weil die angelieferten Baurestmassen Anfang Oktober 2003 sofort zum Zwecke der Wegbefestigung eingebaut und verdichtet wurden, weil also die beitragspflichtige Tätigkeit im vierten Quartal 2003 angefallen ist.

Das Zollamt hat im Zuge von weiteren Erhebungen aber feststellen müssen, dass eine Menge von 1.213 to tatsächlich nicht an den Ort der gegenständlichen Wegbefestigung verbracht worden ist.

Der Grundsatz "ne bis in idem" als eine der grundlegenden Säulen der österreichischen Verfahrensrechtsordnung, wonach in ein und derselben Sache nicht zweimal entschieden werden darf, verlangt, dass es verfahrensgegenständlich nicht zu ein und demselben "Anspruchszeitraum" zwei Entscheidungen geben darf.

Die rechtskräftige Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom , Zl. 700000/gg/4/2007, bedingt, dass zum Anspruchszeitraum "zweites Quartal 2003" bei gleich gebliebener (bleibender) Rechtslage und bei gleich gebliebenen (bleibenden) tatsächlichen Umständen (beitragspflichtigen Tätigkeiten) keine weitere Entscheidung ergehen darf.

Zum Anspruchszeitraum "viertes Quartal 2003" gibt es keine zweite erstinstanzliche Entscheidung, die mit dem nun vor dem BFG bekämpften Bescheid sachident wäre.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht, einen Altlastenbeitrag festzusetzen, innerhalb von fünf Jahren. 

Die Verjährung beginnt dabei gemäß § 208 Abs. 1 lit. a) BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

Die Altlastenbeitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG idgF im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Die beitragspflichtige Tätigkeit wurde im gegenständlichen Fall im vierten Quartal 2003 vorgenommen. Die fünfjährige Frist zur Festsetzung des Altlastenbeitrages hat demnach am begonnen und hätte die Frist am geendet.

Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren hat am begonnen und hätte am geendet.

Werden von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist (von fünf Jahren) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.

Eine solche Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches - hier die Geltendmachung des Altlastenbeitrages für die Befestigung eines Weges auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3 - voraus. Die Amtshandlung muss nicht gegen den Abgabenschuldner selbst gerichtet sein und ihm auch nicht zur Kenntnis gelangt sein, sie muss aber, damit ihr Verlängerungswirkung zukommt, dargestellt werden. Eine die Frist verlängernde Wirkung haben sogar nicht notwendige und gesetzwidrige Verwaltungsakte. Eine fristverlängernde Wirkung haben nur Amtshandlungen der sachlich zuständigen Abgabenbehörde. Die Verlängerung um (jeweils) ein Jahr erfolgt unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen wurden. Auch Feststellungsbescheide verlängern die Verjährungsfrist und damit das Recht einer Behörde, eine Abgabe festzusetzen.

Beispiele für die Verlängerung der Verjährungsfrist sind erstinstanzliche Bescheide, Berufungsvorentscheidungen, Beschwerdevorentscheidugnen, vorläufige Bescheide, später aufgehobenen Bescheide, Prüfungsaufträge, Vorhalte an die Partei, Anfragen, Amtshilfeersuchen und andere (vgl. Ritz, BAO5, § 209, Rz 1 ff und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

W erden von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist (von fünf Jahren) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.

Für die Zeit zwischen dem und dem  sind zahlreiche nach außen wirksame und nach außen erkennbare Amtshandlungen des Zollamtes aktenkundig. Als Beispiele seien hier nur die schriftlichen und nachweislich zugestellten Vorhalte des Zollamtes an die Bf vom , vom und vom , die seitens des Zollamtes mit diversen Fahrern der Fa. C als Zeugen aufgenommenen Niederschriften vom und der Bescheid des Zollamtes vom - auch wenn er später aufgehoben wurde - genannt.

Die Vorhalte, das Ersuchen an die Bf um Namhaftmachung von Zeugen und die behördliche Befragung der Zeugen waren allesamt auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches betreffend die Befestigung des Weges und die diesbezügliche Anlieferung von Baurestmassen gerichtete Amtshandlungen des Zollamtes (siehe dazu Ritz, BAO5, § 209 Rz 10 ff). 

Ein erstinstanzlicher Abgabenbescheid dient grundsätzlich der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches (§ 198 Abs. 1 BAO).    

Durch diese Amtshandlungen hat sich das Recht des Zollamtes, den Altlastenbeitrag für eine bestimmte beitragspflichtige Tätigkeit festzusetzen und damit die Verjährungsfrist um ein Jahr, namentlich um den Zeitraum vom bis zum verlängert.

Die Verjährungsfrist verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

In der Zeit zwischen dem und dem  ist jedenfalls folgende nach außen wirksame und nach außen erkennbare Amtshandlung des Zollamtes aktenkundig. Es ist dies die der BH Graz-Umgebung nachweislich am zugekommene schriftliche Anfragebeantwortung vom des Zollamtes im Rahmen des Feststellungsverfahrens.

Ohne einen berechtigten Zweifel ist eine Anfragebeantwortung eine Amtshandlung. Sie wurde nach außen wirksam und nach außen erkennbar. Die BH Graz-Umgebung hat dem Zollamt zuvor die im Rahmen des Feststellungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen vom mit der Möglichkeit übermittelt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Das Zollamt hat die Möglichkeit ergriffen und sich dazu - auf dem Abgabenanspruch beharrend - geäußert, namentlich dass durch die Verwendung der angelieferten Baurestmassen zur Befestigung des Weges als Verfüllungsmaterial - dies entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen - ein Abfallende nicht eingetreten sei.

Die Verjährungsfrist hat sich durch die schriftliche Anfragebeantwortung des Zollamtes vom um ein weiteres Jahr, namentlich um den Zeitraum vom bis zum verlängert.

Für die Zeit zwischen dem und dem  sind nach außen wirksame und nach außen erkennbare Amtshandlungen des Zollamtes aktenkundig.
Es handelt sich dabei beispielsweise um das Schreiben des Zollamtes an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom . Dieses hat dem Zollamt zuvor mitgeteilt, dass die Bf gegen den Feststellungbescheid der BH Graz-Umgebung berufen haben und dass das Zollamt die Möglichkeit habe, zum Inhalt der (in Kopie der Mitteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung angeschlossen gewesenen) Berufung Stellung zunehmen. 

Das Zollamt hat die Möglichkeit ergriffen und sich zunächst auf sein Schreiben vom berufen um danach - auf dem Abgabenanspruch beharrend - zu beantragen, es möge das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Berufung als unbegründet abweisen.

Das Zollamt hat im Schreiben vom vorgetragen, warum und dass die BH Graz-Umgebung feststellen möge, dass es sich bei den Baurestmassen um Abfälle handelt und dass diese mangels eine baubehördlichen Bewilligung dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Am wurde die Berufungsvorentscheidung vom erlassen, mit der der Bescheid vom aufgehoben wurde.

Es ist an dieser Stelle vom BFG noch darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbescheide die Verjährungsfrist und damit das Recht einer Behörde, eine Abgabe festzusetzen, für jene Abgabenansprüche, die von den Feststellungsbescheiden abgeleitet sind, verlängern (siehe dazu Ritz, BAO5, § 209 BAO, Rz 12).

Der Feststellungsbescheid der BH Graz-Umgebung erging am .  

Die Verjährungsfrist hat sich durch die erwähnten Amtshandlungen um ein weiteres Jahr, namentlich um den Zeitraum vom bis zum verlängert.

Im Jahr 2011 erging daher - dies entgegen dem Vorbringen der Bf, es sei Verjährung eingetreten - daher rechtens der nun bekämpfte Bescheid des Zollamtes vom mit dem den Bf u.a. ein Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2003 vorgeschrieben wurde.

Dem Vorbringen der Bf, das Zollamt würde seine Argumentation opportun heranziehen, kann vom BFG nicht gefolgt werden. Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent für den Abgabengläubiger die Abgabenbehörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Solcherart obliegt es nach dem § 115 Abs. 1 BAO den Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die "tatsächlichen und rechtlichen" Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (vgl. ).

Die Feststellungslast des Zollamtes war sohin von Anbeginn an nicht auf den einen oder anderen Inhalt als Sache des Spruches des einen oder anderen Bescheides, sondern auf die Erforschung der materiellen Wahrheit, damit darauf gerichtet, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Befestigung des Weges zu ermitteln. Nicht anders könnten sonst Ausführungen des VwGH zu verstehen sein, dass sogar "inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte" - von den Bf wird vorgebracht, das Zollamt habe im danach aufgehobenen Erstbescheid vom eine falsche Tatsachenfeststellung getroffen - das Recht einer Behörde, Abgaben festzusetzen, damit die Verjährungsfrist im Hinblick auf den bestimmten Abgabenanspruch verlängern (vgl. VwGH 16.12.1009, 2009/15/0203; ).    

Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles dergestalt, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (eines Gerichts) fallenden Frage gefällt werden kann. Unter einer Vorfrage ist - mit anderen Worten - eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (z.B. ).

Mit Antrag  nach § 10 Abs. 1 ALSAG vom haben die Bf bei der zuständigen Behörde BH Graz-Umgebung beantragt, diese möge feststellen, ob die Baurestmassen, die für die Errichtung des Weges auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3, dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter HS ALSAG unterliegen und ob diese Abfälle damit einem Altlastenbeitrag unterliegen.

Ein Verfahren nach § 10 AlSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht nach dem AlSAG. Die Bindungswirkung einer Feststellung nach § 10 AlSAG für nachfolgende Verfahren und andere Behörden ist geradezu das Ziel dieser Bestimmung ().

Das in § 10 AlSAG geregelte Feststellungsverfahren hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären (z.B. , oder ).

"In verbindlicher Weise" festzustellen bedeutet, "mit Bindungswirkung" festzustellen (zur Bindungswirkung siehe Stoll, BAO-Kommentar, § 116, S 1318 ff).

Bindungswirkung bedeutet Verbindlichkeit gegenüber den Parteien und Verbindlichkeit gegenüber den Gerichten und Behörden. Gerichtsurteile und verwaltungsbehördliche Entscheidungen strahlen somit mit der Wirkung ihre Verbindlichkeit in den objektiven und subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft die Wirkung der Bindung aus.

Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft werden durch die Parteien des Verfahrens (inter pares) bestimmt (Erfordernis der Parteienidentität). Das Erfordernis der Parteienidentität ist dann erfüllt, wenn die vom Bescheid der Abgabenbehörde betroffenen Personen auch die Parteien des Verfahrens vor der Behörde, dem Gericht waren, welches die Vorfrage als seine Hauptfrage zu entscheiden hatte. Das Erfordernis der Parteienidentität ist im Gegenstand erfüllt. Die Bf waren/sind in beiden Verfahren (im Feststellungsverfahren und im Abgabenverfahren) Partei.

Die objektiven Grenzen der Rechtskraft werden durch den Streitgegenstand, den Urteilsgegenstand, die Sache bestimmt (Erfordernis der Tatbestandskongruenz). Das Erfordernis der Tatbestandskongruenz ist dann erfüllt, wenn die vom Bescheid der Abgabenbehörde betroffene Sache auch die Sache des Verfahrens vor der Behörde, dem Gericht war, welches die Vorfrage zu entscheiden hatte. Auch das Erfordernis der Tatbestandskongruenz ist im Gegenstand erfüllt.

Damit ist das BFG bei seiner abgabenrechtlichen Entscheidung an die im Rechtszug geklärte Frage, dass die im Zeitraum vom Oktober 2003 bis Ende des Jahres 2005 zur Errichtung des Weges auf dem Grundstück Nr. bb, KG Adresse3, verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen, gebunden.

In der als Vorlageantrag zu wertenden Beschwerde vom beantragen die Bf, es wolle der UFS als Oberbehörde den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 700000/hh/2011, beheben. Bei diesem Bescheid handelt es sich um die Berufungsvorentscheidung.

Der Inhalt der als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde war Sache des Verfahrens vor dem UFS und hätte vom UFS in konsequenter Umsetzung des Antrages zur Behebung der Berufungsvorentscheidung und damit zum Wiederaufleben des Erstbescheides vom geführt.

Sache des Verfahrens vor dem BFG hingegen ist der Inhalt der durch den Vorlageantrag wieder unerledigt gewordene Beschwerde mit den dort verankerten Anbringen und Anträgen. In verständiger Bewertung des gesamten Vorbringens der Bf ist dieses - auch bei Beachtung des zeitlich später gestellten Antrages im Vorlageantrag - wohl auf die Behebung des Erstbescheides gerichtet. 

Die Höhe des Beitrages und wer Beitragsschuldner ist wurden nicht bestritten.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das BFG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des BFG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen, wie zum Gegenstand der Altlastenbeitragspflicht, zu den Aufgaben eines Feststellungsverfahrens, zur Beweiswürdigung in Abgabensachen, zum Beweismaß in Abgabensachen, zur Verjährung, zum Rechtsgrundsatz "ne bis in idem" bzw. zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer "res iudicata" auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH stützen.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Außerdem ist die erwähnte Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 3 bis 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Feststellungsverfahren
Beweismaß
Verjährung
ne bis in idem
res iudicata
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4200171.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at