Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2017, RV/5101741/2015

Rückwirkender Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, VNr. 12, whft. in WS, vertreten durch die (einstweilig) bestellte Sachwalterin Rechtsanwältin Dr. Karin Zahiragic, Hahngasse 17/12, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend rückwirkender Eigen-Antrag auf Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe "ab April 2009", zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Verfahrensgang:

Mit Antrag vom , eingelangt beim Finanzamt am , beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim genannten Finanzamt für sich selbst die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe (FB) ab dem Zeitpunkt des vom (medizinischen Sachverständigen des) Bundessozialamtes (BSA) festgestellten Eintritts einer erheblichen Behinderung bzw. maximal für einen rückwirkenden Zeitraum von fünf Jahren ab Antragstellung.

Das Finanzamt veranlasste daraufhin am die Durchführung eines (medizinischen) Begutachtungsverfahrens hinsichtlich des Grades der Behinderung bzw. der voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit der Antragstellerin, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und ersuchte das zuständige BSA gegebenenfalls um die Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967.

Nachdem die Bf. zu den ihr vom BSA mitgeteilten Untersuchungstermin (trotz zweimaliger Aufforderung) unentschuldigt nicht erschienen war und daher das Begutachtungs- bzw. Bescheinigungsverfahren ohne Gutachtens- bzw. Bescheinigungserstellung beendet wurde, erging seitens des Finanzamtes am der (angefochtene) Abweisungsbescheid, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe "ab April 2009" unter Hinweis auf die (nicht erfüllten) Anspruchsvoraussetzungen der §§ 8 Abs. 5 ff und 10 FLAG 1967 abgewiesen wurde.

Am lange beim genannten Finanzamt ein neuerlicher, als Beschwerde iSd § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den vorgenannten Abweisungsbescheid zu wertender Antrag der Bf. auf rückwirkende Zuerkennung der (erhöhten) FB ein.

Das Finanzamt veranlasste daraufhin am erneut die Durchführung eines medizinischen Begutachtungsverfahrens bzw. ersuchte das (zuständige) BSA neuerlich gegebenenfalls um Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung, welches - nach neuerlichem unentschuldigten Nichterscheinen der Bf. zu dem ihr da. mitgeteilten Begutachtungstermin - ohne Gutachtens- bzw. Bescheinigungserstellung beendet wurde (Mitteilung des BSA vom ).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (vgl. dazu §§ 262 f BAO) wies das Finanzamt (daraufhin) die Beschwerde als unbegründet ab und verwies dabei darauf, dass ein (entsprechender) Behinderungsgrad bzw. ein (anspruchsbegründender) Zustand der Bf. für den geltend gemachten Anspruchszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 idgF bisher nicht festgestellt werden konnte. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. am (nachweislich) zugestellt.

Mit Schreiben vom (Postaufgabe-Datum), eingelangt beim Finanzamt am , machte die Bf. unter Hinweis auf die bei ihr ihrer Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für die rückwirkenden Zuerkennung einer erhöhten FB erneut einen entsprechenden (Eigen-)Anspruch geltend und beantragte - sinngemäß - die Entscheidung über ihre vorgenannte Beschwerde durch das zuständige Bundesfinanzgericht (§ 264 BAO).

Über eine noch vor der Aktenvorlage an das BFG (vgl. § 265 BAO) erstellte, darin begründete Finanzamtsanfrage, dass laut Aktenlage (bereits) die Mutter der Bf. von 06/1999 bis 01/2002 für die Bf. offenbar aufgrund eines von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde am festgestellten Behinderungsgrades von 50 vH. erhöhte FB bezogen habe, dadurch aber - entgegen einem im vom (damals) zuständigen Finanzamt abgeführten Beihilfenverfahren erstellten BSA-Gutachten vom (Feststellung einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der Bf. mit einem Behinderungsgrad von 60 vH. ab dem ) - die entsprechende Behinderung der Bf. ja bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten bzw. festgestellt worden sei, ob in die zuletzt angeführte ärztliche Begutachtung tatsächlich alle relevanten Vorbefunde eingeflossen seien, vom , teilte die stellvertretende ärztliche Leiterin der (nunmehr) zuständigen Landesstelle des BSA dem Finanzamt mit, dass ein für die Beurteilung der Frage des zeitlichen Eintrittes der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wesentliches, in einem anderen als dem gegenständlichen Verfahren (iZm der Ausstellung eines Behindertenpasses für die Bf.) erstelltes Gutachten des BSA (psychologisches Gutachten vom ; erstellt anlässlich eines von der Gutachterin durchgeführten Hausbesuches bei der Bf.) vorliege, welches bisher in die ärztlichen Begutachtungen des BSA im Beihilfeverfahren nicht eingeflossen sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall eines von der Bf. zu erklärenden Einverständnisses zur Verwendung des zuletzt genannten Vorgutachtens - auch ohne (neuerliche) persönliche Begutachtung - im gegenständlichen Verfahren ein entsprechendes Aktengutachten zum verfahrensrelevanten Gesundheitszustand der Bf. erstellt werden könne.

Nachdem es dem Finanzamt bis zur Beschwerdevorlage an das BFG im Oktober 2015 nicht gelang, von der Bf. eine für die Erstellung eines (neuerlichen) aktenmäßigen BSA-Gutachtens erforderliche Einverständniserklärung zur Heranziehung bzw. Berücksichtigung des Gutachtens vom zu erhalten (Finanzamtsanschreiben an die Bf. vom ), erklärte die Bf. schließlich am gegenüber dem BFG über entsprechendes Anschreiben vom ihr ausdrückliches Einverständnis zur Heranziehung des genannten Gutachtens im gegenständlichen Verfahren. Zu dieser Erklärung der Bf. erfolgte, nach erstmaliger Kenntniserlangung von einem betreffend die Bf. beim Bezirksgericht BG unter der AZ. 34 abgeführten Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gemäß § 268 ABGB durch das BFG, am auch die Zustimmung der mit (Rekurs-)Beschluss des LG vom 2017, AZ. 56, u. a. zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten für die Bf. einstweilig bestellten Sachwalterin.

Über ein entsprechendes, im Wege des genannten Finanzamtes gestelltes Ersuchen erstellte das BSA schließlich am ein Aktengutachten betreffend den verfahrensrelevanten Gesamtgrad der Behinderung bzw. der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dabei wurde - unter ausdrücklicher Berücksichtigung der ärztlichen Vorgutachten vom und vom - der sich aus den unter die Position der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, einzureihenden Funktionseinschränkungen (Emotional-labile Persönlichkeitsstörung bei Intelligenzminderung; mittlerer Rahmensatz, da deutliche Symptomausprägung mit kognitiver Beeinträchtigung, jedoch Selbstversorgung im Alltag möglich) ergebende Gesamtgrad der Behinderung mit 60 vH. und der Beginn der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bf. ab 12/1997 festgestellt. Die voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernde Behinderung der Bf. gehe - so das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung (Fachgebiet: Psychologie) - aufgrund der kombinierten intellektuellen und psychischen, einer Selbsterhaltungsfähigkeit entgegenstehenden Beeinträchtigungen, mit einer (vor dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetretene) Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, einher.

II) Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG 1955 in der hier anzuwendenden Fassung ab April 2009 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 6:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

...

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

...

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

....

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Die im vorstehenden Abs. 3 ausgesprochene Einkommensgrenze wurde mit BGBl 111/2010 mit Wirkung vom auf € 10.000,00 angehoben, sowie der genannte Abs. 3 durch das BGBl 138/2013, mit Wirkung , wie folgt - neu - gefasst:

Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Die in § 6 Abs. 2 lit d) genannte Altersgrenze "vor Vollendung des 27. Lebensjahres" wurde mit BGBl 111/2010 mit Wirkung auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

Mit dem BGBl I 2014/35 wurden ab die og. Beträge auf € 109,70 (nunmehr lit. a), bzw. die für Kinder ab Vollendung des 3., des 10. und des 19. Lebensjahres insgesamt zu gewährenden Beträge auf € 117,30 (lit. b), € 136,20 (lit. c) und € 158,90 (lit. d) erhöht.

….

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

Mit dem BGBl I 2014/35 erhöhte sich der zuletzt genannte Betrag ab auf € 150,00.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Für Anwendungsfälle ab dem lautet der vorletzte Satz des vorbezeichneten Abs. 5 entsprechend dem BGBl. I 2010/81, wie folgt:

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 2616/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe für September wird verdoppelt.

bzw. idF des BGBl I 2010/111 ab :

Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

§ 13 FLAG 1955 lautet:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

III) Sachverhalt:

Die in Österreich wohnhafte, seit XX2012, nach Auflösung einer früheren, ersten Ehe, wiederum verheiratete Bf. ist am GD geboren und beantragte beim zuständigen Finanzamt für sich selbst die Gewährung der erhöhten FB (Grundbetrag gemäß § 8 Abs. 2 und Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 3 f FLAG 1967), rückwirkend ab dem vom BSA festgestellten Zeitpunkt der erheblichen Behinderung im Höchstausmaß von fünf Jahren ab Antragstellung ( bzw. Einlangen beim Finanzamt am ). Auf Grund des Letztgutachtens des BSA vom liegt bei der Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 vH. bzw. eine voraussichtlich dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit vor, welche bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Die nach der Aktenlage die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ("Sozialwaise") erfüllende Bf. bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (04/2009 bis 07/2014; vgl. zur sachlichen Entscheidungsbefugnis des BFG etwa Ritz BAO5, § 279 Tz 10f) eine die (anspruchs-schädlichen bzw. -mindernden) Einkommensgrenzen des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (zur Ermittlung der Einkünfte vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke FLAG, § 5 Rz 4) jeweils nicht überschreitende, ihr bereits ab 11/2006 zuerkannte Berufsunfähigkeitspension. Indem die von der Bf. (daraus) erzielten Netto-Einkünfte zumindest für den Beschwerdezeitraum ab dem Zeitpunkt der Eheschließung das vom Ehegatten erzielte, aus Tätigkeiten iSd § 25 EStG 1988 (wechselnder Bezug von Arbeitslohn bzw. Krankengeld; Notstands- bzw. Überbrückungshilfen; sowie von Anspruchsentschädigungen aus berufsständischen Urlaubs- und Abfertigungskassen) herrührende Netto-Einkommen betragsmäßig überstiegen, bestand für die Bf. auch kein gemäß § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 beihilfenschädlicher zivilrechtlicher, sich aus § 94 ABGB herleitender Unterhalts(ergänzungs)anspruch gegenüber ihrem (nunmehrigen) Ehegatten (vgl. dazu Lenneis aaO, § 6 Rz 9 ff; insbesondere Rz 11, sowie, zur Ermittlung eines Durchschnittseinkommens, insbesondere bei stark schwankenden Einkommen, ).

IV) Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der obenstehende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und findet auch Bestätigung durch das Vorbringen der beteiligten Verfahrensparteien.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG bildet der Spruch des von der Bf. angefochtenen Bescheides des Finanzamtes vom . Damit verwehrte die (zuständige) Abgabenbehörde der Bf. die Zuerkennung eines rückwirkenden Eigen-Anspruches auf "erhöhte Familienbeihilfe" für einen Zeitraum "ab April 2009", wodurch die sachliche Entscheidungsbefugnis für das BFG ebenfalls auf diesen Zeitraum, beginnend mit April des zuvor genannten Jahres, eingeschränkt ist.

Im anhängigen Beschwerdeverfahren steht auf Grund des am vom BSA erstellten Gutachtens zweifelsfrei fest, dass die (anspruchsbegründende) eigene Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres vorgelegen bzw. eingetreten ist. Der Nachweis des Behinderungsgrades oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zwingend durch eine Bescheinigung des BSA auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Der Verfassungsgerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest (vgl. ), dass der Gesetzgeber die Beurteilung eines Behinderungsgrades bzw. auch das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden insofern entzogen hat, als er für diese Frage ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für die spezifische Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wurde und so dem ärztlichen Sachverstand eine ausschlaggebende Rolle zukommen sollte. Gerade das in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte BSA verfüge in diesem Bereich auch über eine langjährige praktische Erfahrung. Die Beihilfenbehörden haben bei Beurteilung der Voraussetzung einer vorliegenden Behinderung bzw. einer eingetretenen dauernden eigenen Erwerbsunfähigkeit eines Kindes grundsätzlich und gerade bei einer Einbeziehung von Vorbefunden durch das BSA von den von der genannten Institution aufgrund da. ärztlicher Feststellungen erstellten Bescheinigungen auszugehen und können davon nur nach einer entsprechenden qualifizierten Auseinandersetzung damit abgehen (vgl. etwa ). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des BSA erstellten ärztlichen Gutachten besteht. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. etwa , bzw. ).

Die Aussagen im nunmehr neu erstellten Gutachten vom konnte das BSA v. a. auf Basis des nachträglich (erstmals) in die fachärztliche Begutachtung hinsichtlich der Beurteilung des Zeitpunktes der eingetretenen Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingeflossenen Gutachtens vom , nachvollziehbar und schlüssig treffen.

Da nach der Aktenlage für den maßgeblichen Zeitraum auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass (auch) die übrigen Bedingungen des § 6 FLAG 1967 im Anlassfall nicht erfüllt sind, weil etwa der Bf. für den hier verfahrensgegenständlichen Anspruchszeitraum noch ein beihilfenschädlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem früheren Ehegatten iSd § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zusteht (derartiges wurde auch nicht durch das belangte Finanzamt vorgebracht), liegen somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung sowohl des Grundbetrages der FB (§ 8 Abs. 2 leg. cit.), als auch (wegen der ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig ableitbaren Gesamtgrades der Behinderung; zu deren Eintrittszeitpunkt vgl. das diesbezüglich aufrecht erhaltene BSA-Gutachten vom ), des ebenfalls ab 04/2009 rückwirkend zu gewährenden Erhöhungsbetrages (zur FB) gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, vor.

Nach § 13 leg. cit. ist vom zuständigen Finanzamt nur in jenen Fällen ein Bescheid über einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe zu erlassen, insoweit diesem nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Da auf Grund der obenstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages "ab April 2009" im gegenständlichen Verfahren vorliegen, war daher der mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheid des Finanzamtes vom ersatzlos aufzuheben (vgl. Hebenstreit aaO, § 13 Rz 2).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

im Anlassfall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig, sodass daher eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhte Familenbeihilfe
Rückwirkung
Eigenanspruch
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101741.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at