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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2017, RV/5100818/2016

Voraussetzungen für den Freibetrag wegen einer Diätverpflegung ohne Abzug des Selbstbehaltes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache GR, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2014
Einkommen
28.788,77 €
 Einkommensteuer
6.670,76 €
 
 
 
-anrechenbare LSt
-6.676,31 €
 
 
 
-Rundung
-0,45 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
-6,00 €

Die Berechnung kann der Beschwerdevorentscheidung vom entnommen werden.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I) Verfahrensgang

Der Abgabepflichtige machte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 neben anderen hier nicht strittigen Aufwendungen den Pauschbetrag für Diätverpflegung (Lebererkrankung) gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom verweigerte das Finanzamt den pauschalen Freibetrag für die Diätverpflegung. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass laut elektronischer Datenübermittlung des Sozialministeriumservices die Notwendigkeit einer Diätverpflegung nicht bescheinigt worden sei und in Folge kein Anspruch auf einen pauschalen Freibetrag bestehe.

In der Beschwerde vom wurden noch Arztkosten und Kilometergelder in Höhe von 177,40 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht. Hinsichtlich der Nichtanerkennung des Pauschalbetrages brachte der Beschwerdeführer (Bf.) vor, dass ihm seit über 30 Jahren der pauschale Freibetrag ohne Selbstbehalt für die ärztlich bestätigte Diätverpflegung anerkannt worden sei, weil eine prozentuelle Erwerbsminderung von 25% gegeben sei, diese aber nicht mit der Diät zusammenhänge. Da er bereits Erwerbsminderungen über 100% habe, erachte er es nicht als zielführend betreffend einer Diätverpflegung das Sozialministeriumservice zu bemühen, um den Grad der Erwerbsminderung noch zu erhöhen. Die Diätverpflegung auf Grund eines Leberleidens sei ärztlich diagnostiziert und verordnet worden.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden die ergänzend beantragten Krankheitskosten ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 177,40 € berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung des pauschalen Freibetrages ohne Selbstbehalt für die Diätverpflegung wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Anteil der Erwerbsminderung wegen des die Diät erforderlichen Leidens in der Gesamteinstufung über die Behinderung am Bundessozialamt keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Bericht des Krankenhauses vom könne nicht die Bescheinigung eines Arztes über die Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung wegen Leber-, Gallen- oder Nierenkrankheit ersetzen und eine derartige Bescheinigung würde lediglich zu einem pauschalen Freibetrag unter Anrechnung eines Selbstbehaltes führen.

Im Vorlageantrag vom wies der Bf. noch einmal darauf hin, dass ihm der Pauschalbetrag für die Diätverpflegung bis zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 immer anerkannt worden sei. Er habe neben der prozentuellen Erwerbsminderung von 100% auch die Kosten für die Diätverpflegung auf Grund einer Leber-, Gallen- Nierendiät geltend gemacht und mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen. Es sei ihm unverständlich, dass der Pauschbetrag nicht anerkannt werde, zumal es auch keine gesetzlichen Änderungen der betreffenden Bestimmungen gegeben habe. Auch aus dem Befund des Krankenhauses gehe die Lebererkrankung eindeutig hervor. Da die durch das Bundessozialamt festgestellte Erwerbsminderung ohnehin 100% betrage, sei eine weitere Antragstellung betreffend die Diätverpflegung, die ohnehin seit Jahren gegeben und durch den Befund des Krankenhauses bestätigt worden sei, nicht relevant und verursache nur Kosten.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

II) Sachverhalt

Das Bundessozialamt hat dem Bf. eine 100%-ige Behinderung bescheinigt.
In diesen festgestellten 100% fand die gegenständliche Lebererkrankung keine Berücksichtigung.
Eine Zusatzeintragung „Diätverpflegung“ ist durch das Bundessozialamt nicht erfolgt.
Im Behindertenpass ist die „Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittel“, der Ausweis gemäß § 29b StVO, eine Gehbehinderung und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingetragen.

III) Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und geht aus den Akten und dem Vorbringen des Bf. hervor.

IV) Rechtslage

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 35 Abs. 7 EStG kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen. Diese Verordnungsermächtigungen berechtigen den Bundesminister für Finanzen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend behinderte Personen durch Verordnung zu konkretisieren.
Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigungen hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen).
§ 2 Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmt Folgendes: Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei


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-
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
70 Euro
-
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
51 Euro
-
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 der genannten Verordnung).

V) Erwägungen

Gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen ist für die Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ein auf diese Krankheit zurückführender Grad der Behinderung von mindestens 25% Voraussetzung. Bei mehreren Behinderungen ist daher zu prüfen, ob diese jeweils die 25%-Grenze überschreiten (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG11 § 35 Rz. 30; vgl. RV/0263-G/10).

Das Bundessozialamt hat dem Bf. eine 100%-ige Behinderung bescheinigt. In diesen festgestellten 100% fand die gegenständliche Lebererkrankung – wie der Bf. selbst ausführte - keine Berücksichtigung. Der Bf. hat nach eigenen Angaben eine Antragstellung beim Bundessozialamt (bisher) unterlassen, weil seine Eintragung (auf Grund anderer Krankheiten bzw. Gebrechen) ohnehin schon 100% betragen habe. Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils zuletzt ausgestellte amtliche Bescheinigung des Bundessozialamtes zugrunde zu legen.

Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind nur dann ohne Abzug des Selbstbehaltes iSd § 34 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn der Grad der Behinderung wegen des eine Diät erfordernden Leidens mit mindestens 25% in die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung einfließt. Da für die Leberkrankheit des Bf. keine prozentuelle Behinderung festgestellt wurde, lagen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - selbst wenn das Erfordernis einer Diätverpflegung nachgewiesen worden wäre - die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des beantragten Freibetrages ohne Abzug des Selbstbehaltes nicht vor (vgl. ).

Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob der vorgelegte Befund des Krankenhauses dem Erfordernis einer ärztlichen Bestätigung zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung entspricht.

Der in den Eingaben vorgebrachte Umstand, dass dem Bf. bis in das Jahr 2013 der beantragte Freibetrag für Krankendiätverpflegung vom Finanzamt zuerkannt worden sei, bedeutet nicht, dass der Bf. auch in den Folgejahren Anspruch auf die Gewährung dieses Freibetrages hat, wenn das Finanzamt erkennt, dass der beantragte Freibetrag zu Unrecht in die Veranlagung eingeflossen ist.

Keine weitere Erörterung ist auch betreffend der in der Beschwerde beantragten zusätzlichen Krankheitskosten ohne Selbstbehalt anzustellen, da diese im beantragten Ausmaß in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt wurden.

VI) zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz, diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
UFS, RV/0263-G/10
BFG, RV/2100269/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100818.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at