Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch LBG Oberösterreich Steuerberatu. GmbH, Bahnhofstraße 39b, 4910 Ried im Innkreis , über die Beschwerde vom gegen dienBescheide der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012 bis 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurden im Anschluss an eine GPLA-Prüfung Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 2012 bis 2015 vorgeschrieben, da sie für ihre beiden (je zu 25 % beteiligten) Geschäftsführer keinen Dienstgeberbeitrag und keinen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012 bis 2015 abgeführt hatte in der Meinung, sie seien begünstigt Behinderte.
Dagegen wurden rechtzeitig Beschwerden erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die beiden Geschäftsführer lt. ihren Behindertenpässen eine 50%-ige bzw eine 60%-ige Behinderung aufwiesen. Beide hätten irrtümlich anstatt eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheids nach dem Behinderteneinstellungsgesetz einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Der Geschäftsführer, der lt.Behindertenpass eine 60%-ige Behinderung aufweise, habe „sogar bis 2008 bereits zum Kreis der begünstigt Behinderten lt. Behinderteneinstellungsgesetz gezählt.“ Lt. dessen Auskunft bestehe „im Prozedere und den Untersuchungen in beiden Fällen kein Unterschied“, weshalb für die Beurteilung, ob eine DB-Befreiung vorliege nur die tatsächlichen Verhältnisse (ob und in welcher Höhe eine Behinderung) vorliegt und nicht das Vorliegen eines bestimmten Antrages eine Rolle spielen.
Die Beschwerden wurden mit BVE als unbegründet abgewiesen, worauf rechtzeitig Vorlageanträge eingebracht wurden.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass lt. Auskunft des Bundessozialamts beide gegenständlichen Geschäftsführer der Bf 2012 bis 2015 nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören – der zu 60% behinderte Geschäftsführer gehörte von 2004-2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten an; aufgrund einer 2008 erfolgten Nachuntersuchung wurde bescheidmässig festgestellt, dass er nicht mehr dem Kreis der begünstigt Behinderten angehöre.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A) Gem. § 41 Abs.4 lit. e FLAG gehören zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrags nicht Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
Gem. § 14 Abs.1 lit. a Behinderteneinstellungsgesetz (idF BEinstG) gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Berufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl.I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;…
Gem. § 14 Abs.2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs.1 nicht vorliegt, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Antrag des Menschen mit Behinderung den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr.261/2010) einzuschätzen und … die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. ….
Lt. Erkenntnis des lässt § 14 BEinstG nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz (idF BBG)
Es ist unbestritten, dass für beide Geschäftsführer für die Jahre 2012 bis 2015 weder eine rechtskräftige Entscheidung gem. § 14 Abs.1 lit. a BEinstG noch ein Feststellungsbescheid gem. § 14 Abs.2 BEinstG existieren. Bei Subsumierung dieses Sachverhalts unter die angegebenen Normen und Anwendung der oa VwGH-Judikatur ist evident, dass die beiden beschwerdegegenständlichen Geschäftsführer 2012 bis 2015 nicht gemäß den Vorschriften des BEinG bei der Bf beschäftigt wurden und idF die Befreiungsbestimmung des § 41 Abs. 4 lit. e FLAG für beide nicht zur Anwendung kommt.
Es ist idF obsolet, auf die Vorbringen iZm dem Vorliegen der tatsächlichen Verhältnisse, der Anträge zur Ausstellung von Behindertenpässen und der Zugehörigkeit eines der beiden Geschäftsführer zum Kreis der begünstigt Behinderten bis 2008 einzugehen.
Der Beschwerde kann idF in diesem Punkt nicht stattgegeben werden.
B) Gemäß § 122 Abs.7 Wirtschaftskammergesetz können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Da w.o.a. hinsichtlich der beiden beschwerdegegenständlichen Geschäftsführer die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG nicht von der Befreiungsbestimmung des . § 41 Abs.4 lit. e FLAG erfasst ist, kann der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht stattgegeben werden.
Es war idF spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der Rechtsprechung zum Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten. Die Eigenschaft dieses Nachweises ist im Gesetz eindeutig geregelt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 Abs. 1 lit. a BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 § 14 Abs. 2 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 |
Schlagworte | Zugehörigkeit Kreis der begünstigt Behinderten |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101589.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at