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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2017, RV/3100496/2017

Erlassung eines Abweisungsbescheides in einer Familienbeihilfenangelegenheit ohne Antrag

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwerde­sache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom 12. De­zem­ber 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 30. No­vem­ber 2016, SV-Nr. nnnn_nnnnnn, betreffend Familienbeihilfe,

zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ im Rahmen der Überprüfung des Familien­beihilfen­an­spruches mit Schreiben vom betreffend das Kind K., geboren am n.xxxxx 2001, am einen Ab­wei­sungs­bescheid für Zeiträume ab August 2016.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mit Beschwerde­vor­ent­schei­dung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der als Widerspruch bezeichnete Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit Schreiben vom führte das Finanzamt eine Überprüfung des An­spruches auf Familienbeihilfe durch und ersuchte die Beschwerdeführerin um Über­mitt­lung verschiedener Nachweise. In Beantwortung dieses Schreibens am 22. No­vem­ber 2016, eingelangt beim Finanzamt am , nahm die Be­schwer­de­führerin Änderungen der dem Finanzamt bekannten Daten vor und über­mit­tel­te Unterlagen. Im Hinblick auf die Heimunterbringung des Kin­des und der nicht überwiegenden Kostentragung gelangte das Finanzamt zur An­sicht, dass kein Familienbeihilfenanspruch mehr bestehe und erließ mit Datum 30. No­vem­ber 2016 einen Abweisungsbescheid, wobei es sich auf einen Antrag vom 23. No­vem­ber 2016, dem Tag des Einlangens der Beantwortung des Über­prüfungs­schrei­bens, bezog.

Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird die Fa­milien­beihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt.

Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.

Beim Familienbeihilfenanspruch handelt es sich demnach, soweit es sich nicht um einen Fall der Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt eines Kindes handelt, um ein antragsgebundenes Verfahren. Mit der am beim Finanzamt eingelangten Beantwortung des Überprüfungsschreibens ist kein (neuerlicher) Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt worden. Die Beschwerdeführerin wollte damit nur erreichen, dass die Familienbeihilfe weiterhin gewährt wird.

Wenn das Finanzamt in einem derartigen Fall zur Ansicht gelangt, dass die Voraus­setzun­gen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nicht mehr vorliegen wür­den, ist kein Abweisungsbescheid zu erlassen, sondern gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 eine diesbezügliche Mitteilung auszustellen. Ein von der Abgabenbehörde zu er­ledi­gender (neuerlicher) Antrag liegt somit nicht vor. Der seinerzeitige Antrag ist mit der Aus­stellung einer entsprechenden Mitteilung und der laufenden Auszahlung der Fa­milien­beihilfe erledigt worden. Daraus folgt, dass das Finanzamt zur Erlassung des Ab­wei­sungs­bescheides vom 30. No­vember 2016 mangels eines Antrages nicht zuständig war.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Rechtsfrage ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100496.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at