Erlassung eines Abweisungsbescheides in einer Familienbeihilfenangelegenheit ohne Antrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 30. November 2016, SV-Nr. nnnn_nnnnnn, betreffend Familienbeihilfe,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ im Rahmen der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches mit Schreiben vom betreffend das Kind K., geboren am n.xxxxx 2001, am einen Abweisungsbescheid für Zeiträume ab August 2016.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der als Widerspruch bezeichnete Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom führte das Finanzamt eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe durch und ersuchte die Beschwerdeführerin um Übermittlung verschiedener Nachweise. In Beantwortung dieses Schreibens am 22. November 2016, eingelangt beim Finanzamt am , nahm die Beschwerdeführerin Änderungen der dem Finanzamt bekannten Daten vor und übermittelte Unterlagen. Im Hinblick auf die Heimunterbringung des Kindes und der nicht überwiegenden Kostentragung gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass kein Familienbeihilfenanspruch mehr bestehe und erließ mit Datum 30. November 2016 einen Abweisungsbescheid, wobei es sich auf einen Antrag vom 23. November 2016, dem Tag des Einlangens der Beantwortung des Überprüfungsschreibens, bezog.
Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt.
Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Beim Familienbeihilfenanspruch handelt es sich demnach, soweit es sich nicht um einen Fall der Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt eines Kindes handelt, um ein antragsgebundenes Verfahren. Mit der am beim Finanzamt eingelangten Beantwortung des Überprüfungsschreibens ist kein (neuerlicher) Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt worden. Die Beschwerdeführerin wollte damit nur erreichen, dass die Familienbeihilfe weiterhin gewährt wird.
Wenn das Finanzamt in einem derartigen Fall zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nicht mehr vorliegen würden, ist kein Abweisungsbescheid zu erlassen, sondern gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 eine diesbezügliche Mitteilung auszustellen. Ein von der Abgabenbehörde zu erledigender (neuerlicher) Antrag liegt somit nicht vor. Der seinerzeitige Antrag ist mit der Ausstellung einer entsprechenden Mitteilung und der laufenden Auszahlung der Familienbeihilfe erledigt worden. Daraus folgt, dass das Finanzamt zur Erlassung des Abweisungsbescheides vom 30. November 2016 mangels eines Antrages nicht zuständig war.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Rechtsfrage ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100496.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at