Werbungskosten eines nichtselbständigen Versicherungsvertreters
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Einkommensteuer 2006 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
[...]
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Der Beschwerdeführer ist nichtselbständiger Versicherungsvertreter.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für die Einkommensteuer 2006 des Beschwerdeführers vom machte dieser unter Anderem € 2.886.79 Arbeitsmittel, € 5.301,86 Reisekosten und € 2.002,57 sonstige Aufwendungen als Werbungskosten geltend.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung datiert vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen durch Unterlagen zu belegen.
Dem kam der Beschwerdeführer mit einem 42-seitigem Konvolut von Unterlagen nach.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 datiert vom wurden auch die beantragten Werbungskosten bei den Einkünften des Beschwerdeführers für Arbeitsmittel auf € 2.137,78, für Reisekosten auf € 4.641,86 und für sonstige Aufwendungen auf € 629,87 gekürzt.
Dies wurde (auszugsweise) damit begründet, dass die Anschaffungskosten für einen Beamer (Heimkino) als gemischt veranlasste Aufwendung nicht aufteilbar seien und deshalb nicht als Werbunskosten anerkannt werden könnten. Bei den vom Beschwerdeführer an die Kunden seines Arbeitgebers verteilten Werbegeschenken würden jene zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten zählen, welche nicht der Werbung gedient hätten, wie die Ausgaben für „Heimatwerk, Bundesabgabe, Zeitschrift Schöner Wohnen, Spielwaren und Vignetten“.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom (zum damaligen Zeitpunkt „Berufung“ nach § 243 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1961, nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF. BGBl. I Nr. 13/2014 beim Bundesfinanzgericht als „Beschwerde“ zu behandeln) und begehrte den Beamer und die Werbegeschenke (" Heimatwerk, Bundesabgabe, Zeitschrift Schöner Wohnen, Spielwaren und Vignetten") Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.
Dazu brachte vor, dass der Beamer ausschließlich betrieblich verwendet werde. Der Beschwerdeführer habe für seine berufliche Tätigkeit ein Vermögensverwaltungsprogramm entwickelt, welches den Kunden seines Arbeitgebers die Entwicklung der erworbenen Fondgebundenen Lebensversicherungen darstelle. Dies stelle der Beschwerdeführer für die Kunden seines Arbeitgebers alle sechs Monate in den Geschäftsräumlichkeiten seines Arbeitgebers in Form einer Powerpointpräsentation dar. Sein Arbeitgeber statte allerdings nicht jede Geschäftsstelle mit Beamern aus, sondern seien für ganz Oberösterreich nur zwei vorhanden, welche vorbestellt und in A abgeholt werden müssten. Dies sei umständlich und teuer, da Kunden oft kurzfristig Termine festlegen wurden. Aus diesem Grund habe er sich auf eigene Kosten einen Beamer für berufliche Zwecke angeschafft.
Unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (eine Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen) vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass „Werbungskosten (=Betriebsausgaben)“ dann vorliegen würden, wenn „sie aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) anfallen“ würden. Nicht abzugsfähige Repräsentationskosten würden dann nicht vorliegen, wenn Gegenstände zugewendet würden, um damit zu werben und diese entsprechende Werbewirksamkeit entfalten würden. Bei den von ihm getragenen Aufwendungen für Heimatwerk, Bundesabgabe, Zeitschrift Schöner Wohnen, Spielwaren und Vignetten, habe immer ein Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss von Geschäften (für den Arbeitgeber) bestanden. Es sei rechtlich unlogisch mit Firmenlogo beschriftete Kugelschreiber und Kalender als abzugsfähige Werbegeschenke anzuerkennen, mit Firmenlogo versehene Geschenke wie Vignetten, welche sich auf ein ganz bestimmtes Geschäft beziehen würden aber nicht.
In der nun als Beschwerdevorentscheidung zu behandelnden Berufungsvorentscheidung (siehe oben) datiert vom wurde das Beschwerdebegehren abgewiesen und dies damit begründet, dass bei der Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise für die Abgrenzung der Werbungskosten von den Kosten der Lebensführung es nicht auf die konkrete Nutzung sondern auf die typischerweise zu vermutende ankomme. Ein Beamer, der für dreidimensionale Darstellung gebaut sei, spreche eindeutig für die Nutzung als Heimkino. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Vignetten und Bundesabgabe, mit Firmenlogo versehen werden könnten. Glaskugeln, bemalte Glocken, Honigkuchen und so weiter (Heimatwerk), die Zeitschrift Schöner Wohnen und Lavendelpuppen, seien den nichtabzugsfähigen Repräsentationskosten zuzurechnen. An Tagesgeldern seien € 660,00 nicht anerkannt worden.
Am verfasste der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag (an den Unabhängigen Finanzsenat, nunmehr vom Bundesfinanzgericht zu behandeln, siehe oben). Darin stellte er klar, dass der von ihm angeschaffte Beamer über keine Fähigkeiten zur dreidimensionalen Darstellung verfüge. Es handle sich um einen „ganz normalen Beamer“. Er habe von Fachleuten eine Präsentation zur Darstellung des individuellen Geldanlageerfolges des Anlegers im Rahmen einer Fondsgebundenen Lebensversicherung seines Arbeitgebers erstellen lassen. Diese Präsentation basiere auf dem Programm Powerpoint. Der Berufungswerber brauche bloß noch die Kennzahlen des jeweiligen Anlegers eingeben und werde dann eine PowerPoint-Präsentation erstellt. Die Dauer der Veranlagung der Gelder der Kunden des Arbeitgebers des Beschwerdeführers währe bei diesem Produkt in der Regel 15 Jahre. Alle sechs Monate werde der jeweiligen Anleger in die Geschäftsstelle gebeten und ihm der individuelle Anlageerfolg präsentiert. Da der Arbeitgeber der Geschäftsstelle, an welcher der Beschwerdeführer beschäftigt sei, nicht dauerhaft einen Beamer zur Verfügung habe stellen wollen, habe er selbst einen Beamer ankaufen müssen. Das Darstellen einer PowerPoint-Präsentation auf einer Projektionsfläche sei technisch nur mit einem Beamer möglich. In der jüngeren Judikatur würde ein Beamer durchaus als Bestandteil einer modernen digitalen Büroausstattung angesehen. Er beantrage das vollständige Anerkennen des Beamers als Werbungskosten mit einer Absetzung für Abnutzung von 33%, da das Gerät ausschließlich beruflich genutzt werde. Selbst, wenn er es gewollt hätte, wäre es ihm unmöglich gewesen, den Beamer als Heimkino zu benutzen, da er im Jahr 2006 mit seiner siebenköpfigen Familie einen 99 m2 Wohnung genutzt habe und nicht gewusst hätte, welchen Teil der Wohnung für das Aufstellen des Beamers hätte verwenden sollen. Er habe genaue Aufzeichnungen darüber geführt, welchem Kunden er wann welche Kennzahlen mit Powerpoint präsentiert habe.
Bei den Werbegeschenken wolle der Beschwerdeführer eine Korrektur anbringen. Die Bundesabgabe zum KFZ-Kennzeichen B in Höhe von € 13,00 für Herrn C habe zum Abschluss von insgesamt vier Versicherungsverträgen geführt, aus welchen der Beschwerdeführer jährlich Provisionseinkünfte von etwa € 200,00 erhalte. Das Ankaufen und Verschenken von vier Autobahnvignetten an Vorgesetzte und Abteilungsleiter einer bestimmten Firma habe ihm den Abschluss von 30 neuen Krankenversicherungsverträgen in der Gruppenversicherung dieses Unternehmens und den Abschluss von vier neuen Lebensversicherungsverträgen ermöglicht. Die daraus erzielten Provisionseinkünfte hätten ungefähr € 2.500,00 betragen. Es handle sich daher nicht um allgemeine Werbung, sondern um Ausgaben zum Erlangen konkreter Einnahmen. Er ersuche daher um die Anerkennung dieser Akquisitionskosten, nämlich € 13,00 Bundesabgabe für das KFZ-Kennzeichen B und € 290,40 für Autobahnvignetten, als Werbungskosten.
Am wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, bekannt zu geben, welches Modell von Beamer er für seine berufliche Tätigkeit erworben habe.
Dazu übermittelte der Beschwerdeführer eine technische Beschreibung und ein Foto Aufklebers des Herstellers mit Modell- und Seriennummer mittels E-Mail am . Telefonisch teilte er auch noch mit, dass er den Beamer nur an seinem Arbeitsplatz verwendet und dort aufbewahrt habe. Die vier Autobahnvignetten habe er an Vorgesetzte und Abteilungsleiter des Magistrates D verteilt, wo dann entsprechende Neuabschlüsse in der Gruppenkranken(-Zusatz)Versicherung möglich gewesen seien.
Am teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail mit, dass er die Beschwerde hinsichtlich des "Streitpunktes Autobahn-Vignetten als Akquisitionsspesen" einschränken wolle.
Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes vom die Beschwerdeeinschränkung in zulässiger Form (schriftlich, Telefax) einzubringen, da eine an das Bundesfinanzgericht gerichtete E-Mail (außer im Rahmen der Beweiswürdigung) keine rechtliche Wirkung entfalte, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Als Beweismittel dienen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, die Inhalt der vom Finanzamt beigebrachten Aktenteile und das Vorbringen der Verfahrensparteien.
Wie aus der Liste der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Taggelder hervorgeht, hat dieser im Rahmen der beruflichen Fortbildung regelmäßig die Universität A (46 mal) besucht und dafür entsprechend der Anzahl der dort verbrachten Stunden Tagegeld als Werbungskosten geltend gemacht. Gleiches gilt für sieben andere Gelegenheiten, die der Beschwerdeführer als beruflich veranlasste Reisen qualifiziert hat. Dabei dauerten die Reisebewegungen des Beschwerdeführers zwischen drei und 13 Stunden an und haben in Durchschnitt 4 Stunden und 25 Minuten in Anspruch genommen.
Von den insgesamt geltend gemachten Taggeldern von € 998,80 hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid € 338,80 als Werbungskosten anerkannt.
Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, einen Beamer erworben hat, der über keine 3D-Fähigkeit verfügt, spricht einerseits das von ihm vorgelegte Foto des Aufklebers über Modell und Seriennummer aber vor allem der Preis von € 925,00. Wie sich aus dem Testbericht in der Zeitschrift Konsument 6/2006 ergibt, handelte es sich in dieser Preisregion im Jahr 2006 um Einstiegsgeräte, die keinesfalls mit 3D-Technologie ausgestattet waren.
Dafür, dass der Beschwerdeführer den Beamer ausschließlich beruflich genutzt und sogar am Arbeitsplatz aufbewahrt hat, spricht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe allen seinen Lebensversicherungskunden (fondgebunden) jeweils einzeln an seinem Arbeitsplatz zwei mal im Jahr eine Präsentation der Entwicklung ihrer Kapitalveranlagung geboten und keinen Platz für das Aufstellen des Beamers in seiner 99m2 Wohnung gehabt habe, in welcher sieben Personen gelebt hätten.
Das einzige Argument gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Annahme des Finanzamtes, es habe sich um ein Gerät zur dreidimensionalen Darstellung gehandelt und es sei daher besonders für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung geeignet.
Dass der vom Beschwerdeführer erworbenen Beamer über eine solche Fähigkeit nicht verfügt, wurde schon oben festgestellt. Es spricht daher nach dem Inhalt der Akten und aufgrund des Fehlens irgendwelcher in eine andere Richtung deutenden Hinweise, nichts mehr dagegen, anzunehmen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht und er tatsächlich einen Beamer angeschafft hat, welcher von ihm ausschließlich beruflich zur Präsentation von Veranlagungsergebnissen seiner Kunden verwendet wurde.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser insgesamt € 928,97 an (Kunden-)Aquisitionsspesen im Jahr 2006 getragen. Davon entfielen auf den Erwerb von Glaskugeln bei der Firma Heimatwerk € 97,30 und auf das Tragen der Bundesabgabe für einen Kunden € 13,00. Für einen Kunden habe er die Zeitschrift "Schöner Wohnen" (€ 4,20) und für andere Spielwaren zum Preis von € 35,12 gekauft und vier Autobahnvignetten für die Vorgesetzten und Abteilungsleiter des Magistrats D erworben (€ 290,40). Weitere € 153,67 entfielen auf Kalender und Werbegeschenke seines Arbeitgebers (deren Erwerb bestätigt wurde) und € 335,28 auf fünf Vertragsabschlüsse, bei denen die Namen und die Polizzennummer beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers angegeben wurden, ohne jedoch anzuführen, wofür der Beschwerdeführer dieses Geld verwendet hat.
Nach dem Akteninhalt besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die letztgenannten Aufwendungen (Glaskugeln, Bundesabgabe, Zeitschrift, Spielwaren, vier Autobahnvignetten) getragen hat. Das Finanzamt hat diese jedoch rechtlich nicht bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit eingeordnet.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa ) sind einerseits Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Andererseits dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) bei den einzelnen Einkünften unter Anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie die für Repräsentation aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Entsprechend § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gehören auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu den Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (so genannter Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, beziehungsweise Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über die in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis 95/14/0156 vom vertrat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 erstmals (im Wesentlichen gleich lautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand könne in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten beziehungsweise die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich sei, wäre - für den ersten Zeitraum von circa einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis 95/14/0013 vom folgte der Verwaltungsgerichtshof bei eintägigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im Erkenntnis 2000/15/0151 vom wird im Zusammenhang mit der eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen und ist dies nunmehr ständig wiederholte Judikatur.
Für die Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom , 88/14/0197 zu der Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung getragen.
Hat der Beschwerdeführer nun im Rahmen einer unmittelbar beruflich veranlassten Reise oder im Rahmen einer Reise für eine berufliche Fortbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für 53 Gelegenheiten Taggelder im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 iVm. § 26 Z 4 EStG 1988 geltend gemacht, kann dahingestellt bleiben, ob diese hinsichtlich der zurückgelegten Entfernung überhaupt die Kriterien einer steuerlich anzuerkennenden Reise erfüllt haben, da alle diese mit einer täglichen Rückkehr an den Arbeitsplatz oder den Wohnort verbunden waren und daher im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur, welcher in diesem Erkenntnis gefolgt wird, zu keinem Mehraufwendungen des Beschwerdeführers für Verpflegung und Unterkunft geführt haben. Der Beschwerdeführer konnte ja die zeitliche Lagerung der Mahlzeiten entsprechend verschieben, beziehungsweise Mahlzeiten problemlos verschieben, wenn man bedenkt, dass die Abwesenheit vom Arbeitsplatz oder Wohnort durchschnittlich nicht einmal fünf Stunden gedauert hat.
Ist dem Beschwerdeführer so gesehen kein Mehraufwand für Verpflegungskosten entstanden, kommen auch Taggelder im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 iVm. § 26 Z 4 EStG 1988 nicht in Betracht und war der angefochtene Bescheid spruchgemäß insoweit abzuändern, als keine Taggelder als Werbungskosten anerkannt werden konnten.
Was die Absetzung für Abnutzung des im Beschwerdejahr angeschafften Beamers gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 angeht, so ist davon auszugehen, dass er diesen nahezu ausschließlich beruflich genutzt hat (siehe oben). Insofern qualifiziert sich dieser Beamer als Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988.
Es erscheint einsichtig, dass der Beschwerdeführer jedes Mittel nutzt, um die von ihm betreuten Kunden an sich zu binden oder neue Kunden zu gewinnen, hängen doch die Provisionseinkünfte des Beschwerdeführers davon ab, wie gut er Kunden für seinen Arbeitgeber werben kann. Dass der Arbeitgeber dies für sinnvoll hält oder ob der Beschwerdeführer gelegentlich gegen Voranmeldung die gleichen Gegenstände zur Verfügung gestellt erhält, ist nicht entscheidend (siehe schon zur privaten Fachliteratur des Finanzbeamten).
Handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 stellt sich noch die Frage, ob dieses als nichtabzugsfähig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 („Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.“) anzusehen ist.
Nun wird die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten generell in der Judikatur und Lehre für Büromaschinen wie Computer, Drucker, Faxgeräte und ähnliches (für Viele, Jakom/Vock EStG, 2016, § 20 Rz 57) bejaht. Dass ein Beamer für Präsentationen zur zeitgemäßen Büroausstattung gehört, kann schon allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus zugestimmt werden, gehören diese doch sogar bei den Gerichten zur standardmäßigen Ausstattung und sind daher steuerlich etwa wie Computer zu behandeln (siehe zum Beispiel Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 20 Rz 13, Video-Beamer).
Zusammengefasst ist daher der Beschwerde insoweit stattzugeben als € 308,33 als Absetzung für Abnutzung für die Anschaffung des beruflich genutzten Beamers gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 iVm. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden.
Was die vom Beschwerdeführer als Aquisitionsspesen geltend gemachten € 928,97 angeht, so fallen diese zwar an sich unter den weiten Begriff der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (siehe oben), allerdings sieht § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vor, dass "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" und auch § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor, dass "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben" bei den einzelnen Einkünften (auch jenen aus nichtselbständiger Arbeit wie beim Beschwerdeführer) nicht abgezogen werden dürfen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesfinanzgerichtes und zuvor des Unabhängigen Finanzsenates sind Werbegeschenke (siehe dazu für viele Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 163, Geschenke und die dort zitierte umfangreiche Judikatur), wie sie der Beschwerdeführer für die Kunden seines Arbeitgebers erworben hat, nur dann als Werbungskosten (oder im Rahmen der betrieblichen Einkünfte als Betriebsausgaben) abzugsfähig, wenn der Werbecharakter den Repräsentationscharakter vollständig überwiegt. Dies ist entgegen der Verwaltungspraxis, nach der ständigen Judikatur nur der Fall, wenn in typisierender Betrachtungsweise der Charakter als Werbeaufwand derart im Vordergrund steht, dass die Repräsentationskomponente als vernachlässigbar in den Hintergrund tritt (siehe etwa Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 20 Tz 54).
Wenn man berücksichtigt, dass der Arbeitgeber von nichtselbständig tätigen Versicherungsvertretern in der Regel verlangt, dass diese von ihm mit Firmenlogo versehene Kugelschreiber und Kalender gegen Entgelt erwerben, kann bei solchen Gegenständen angenommen werden, dass der Werbeaufwand weitaus im Vordergrund steht. Dies gilt beim Beschwerdeführer für die € 153,67, welche er für genau solche Kalender und ähnliche Werbegeschenke laut Bestätigung seines Arbeitgebers ausgegeben hat.
Dementsprechend ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 insoweit abzuändern, als von den als Akquisitionsspesen geltend gemachten € 928,97 bloß € 153,67 als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 anerkannt werden können, da § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 EStG 1988 ein darüber Hinausgehen ausschließen.
Soweit die € 290,40 für Autobahnvignetten an leitende Beamte und Vertragsbedienstete des Magistrates D betroffen sind, wäre auch noch § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zu prüfen, ob sich schon allein daraus ein Verbot der Abzugsfähigkeit ergibt, da es sich auch um eine nach § 304 StGB (Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, Geschenkannahme durch Beamte) mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung gehandelt haben könnte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da in diesem Erkenntnis in weiten Teilen die Beweiswürdigung im Vordergrund steht und im Übrigen der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur gefolgt wird, wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt und kommt keine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in Betracht.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100392.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at