Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2017, RV/6100216/2017

Keine Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO wegen fehlenden Nachweises des mangelnden Kontrollverschuldens eines gesetzlichen Vertreters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat

durch den Richter

A

in der Beschwerdesache

BF, Adresse,

vertreten durch

Stb

gegen

FA

wegen:

behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom betreffend Säumniszuschlag für die USt-Zahllast für 11/2016

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das FA einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 1.764,07 (2% der verspätet entrichteten USt-Zahllast für 11/2016 in Höhe von
€ 88.203,73) fest und begründete dies damit, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, da die BF die oben angeführte Abgabenschuld nicht bis zum entrichtet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF am Beschwerde und führte darin aus, dass die Umsatzsteuer 11/2016 aufgrund der Überforderung einer Arbeitnehmerin nicht fristgerecht einbezahlt worden sei . Eine weitere Begründung der Nichtzahlung liege an der Urlaubszeit in den Weihnachtsferien der Arbeitnehmerin. Die Umsatzsteuer sei natürlich sofort zur Überweisung gebracht worden.

Wie am Steuerkonto ersichtlich, seien bis dato die Steuern immer rechtzeitig überwiesen worden. Es handle sich zudem um eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin im Unternehmen.

Darauf erließ das FA eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, dass für eine Abgabe, welche nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet werde, ein Säumniszuschlag i.H.v. 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen sei.

Bei der termingerechten Abgabenentrichtung handle es sich nicht um eine lapidare Arbeitsverrichtung (wie etwa die Aufgabe einer Postsendung). Vielmehr sind hier wesentlich höhere Verantwortungsmaßstäbe anzusetzen () samt Kontrollverpflichtung ().

Da es sich bei einem Urlaub nicht um eine überraschende Abwesenheit (wie etwa bei einem Spitalsaufenthalt nach einem Unfall) handle, hätte hier entsprechend Vorsorge getroffen werden können und auch müssen.

Eine Beurteilung nach § 217 Abs. 7 BAO setze weiters die Unmöglichkeit der Zahlung
(z. Bsp.: Vermögenlosigkeit) oder deren Unzumutbarkeit (zB Verschleuderung von Vermögen) voraus, beides könne der Beschwerde nicht entnommen werden.

Für grundsätzlich zuverlässige Steuerzahler bleibe nach § 217 Abs. 5 BAO ein Zahlungsverzug von maximal 5 Werktagen säumnisfolgenfrei, sofern in den vorangegangenen 6 Monaten keine weitere Säumnis zu verzeichnen gewesen sei. Der verfahrensgegenständliche Zahlungsverzug betrage aber selbst unter Berücksichtigung der vollen Respirofrist nach § 211 Abs. 2 BAO neunzehn Werktage. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages stelle auch keine abgabenbehördliche Ermessensentscheidung dar, ausschließlich Zahlen und Daten gäben den Ausschlag.

Die BF beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und führte zusätzlich zum Vorbringen in der Beschwerde im Vorlageantrag aus, dass die Überforderung der Mitarbeiterin auch aus privaten Umständen entstanden sei, welche die Mitarbeiterin hier nicht erläutern wolle. Durch die Urlaubszeit der Arbeitnehmerin in den Weihnachtsferien habe sich viel Arbeit angesammelt, welche die Mitarbeiterin nicht zeitgemäß bewältigen habe können. Dazu seien auch noch diverse Krankenstände von Arbeitskollegen gekommen.

Das BFG hat dazu erwogen:

Das BFG legt den nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde, der sich aus dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren und den Datenbanken der Finanzverwaltung ergibt.

Die BF reichte die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016 am beim FA ein und erklärte dabei eine Zahllast von € 88.406,09. Mit Bescheid vom setzte das FA für diese Zahllast einen Säumniszuschlag von € 1.764,07 fest. Am entrichtete die BF den Betrag von € 88.406,09.

Dies ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung.

Die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer erfolgte aufgrund der Überforderung einer Arbeitnehmerin auch im privaten Bereich , des Urlaubs der Mitarbeiterin in den Weihnachtsferien, wodurch sich viel Arbeit angesammelt hatte, welche diese Mitarbeiterin nicht zeitgerecht bewältigen konnte und durch diverse Krankenstände von Arbeitskollegen.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der BF.

Eine interne Kontrolle der Termine für die Abgabe von Steuererklärungen wie der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016 sowie eine Überprüfung des Zahlungstermins für diese Voranmeldung durch den Geschäftsführer erfolgte nicht. Vielmehr führte nicht einmal die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung am dazu, dass die Zahlung der Zahllast für 11/2016 umgehend in die Wege geleitet wurde. Erst in Reaktion auf die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte zeitgleich mit der Beschwerde die Einzahlung der Zahllast.

Dies ergibt sich sowohl aus dem Vorbringen der BF, in der immer ausschließlich auf Probleme der Arbeitnehmerin verwiesen wird, als auch implizit aus dem Verfahrensablauf. Bereits die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgte um 14 Tage verspätet, die Zahlung erfolgte letztlich rund 1 Monat verspätet und erst zu einem Zeitpunkt, an dem bereits ein Säumniszuschlag für die fehlende Zahlung vorgeschrieben worden war.

In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren Folgendes auszuführen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind … Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, … nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (zB VwGH 25.5.2005, 2003/17/0256; 26.7.2011, 2009/17/0125; 20.7.2011, 2009/17/0132; 14.12.2011, 2009/17/0125). Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für … § 217 Abs 7 (siehe Tz 43 ff). (Ritz, BAO5, § 217 Tz.3)

Aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages vor.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Dieser Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen zum Fälligkeitstag, (Ritz, BAO5, § 217 Tz.8) wie dies ist beim gegenständlichen Sachverhalt der Fall ist.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, … zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen …

Diese Bestimmung kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen, weil die Versäumnis die fünf Tage Frist – wie im Sachverhalt dargestellt - deutlich überschritten hat.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. etwa , und vom , 2007/15/0169, mwN). (Ra 2014/15/0007)

Ein solcher Antrag kann auch im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren gestellt werden. (Fischerlehner, SWK 2/2005, S 59ff) Das BFG wertet das Vorbringen der BF im Beschwerdeverfahren – ebenso wie das FA dies in der Beschwerdevorentscheidung getan hat - als einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO.

Bei diesem Antrag besteht eine erhöhte Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers (Fischerlehner, ecolex 2004, 411, -I/05). (Ritz, BAO5, § 217 Tz.49) Dabei tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht der BF in den Hintergrund. Wer die Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. (Fischerlehner, SWK 2/2005, S 59ff unter Verweis auf Stoll, BAO Kommentar, 1274, )

Dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast ist die BF nicht nachgekommen. Im gegenständlichen Verfahren hat die BF in keinem Stadium des Verfahrens dargelegt, dass den gesetzlichen Vertreter kein Verschulden an der verspäteten Entrichtung der USt-Zahllast treffe oder lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege, obwohl das FA die BF auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 und die entsprechende Kontrollverpflichtung spätestens in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich hingewiesen hatte. Es wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass es im Unternehmen ein internes Kontrollsystem dafür gibt, mit dem der gesetzliche Vertreter der BF die Tätigkeit seiner Mitarbeiter überprüfen kann und allfällige Fehler der Mitarbeiter hintangehalten werden können und warum dieses System im konkreten Fall nicht gegriffen habe.

Vielmehr wurde immer auf die Fehler und Probleme einer Mitarbeiterin verwiesen, die überlastet und über Weihnachten auf Urlaub gewesen sei, weswegen sich viel Arbeit angesammelt habe, welche die Mitarbeiterin nicht zeitgerecht bewältigen habe können.

Dies spricht dafür, dass die Organisation der BF was die fristgerechte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und die Überweisung der daraus resultierenden Zahllast betrifft, ausschließlich auf diese (überlastete) Mitarbeiterin aufgebaut war und der gesetzliche Vertreter der BF keine Kontrollmaßnahmen gesetzt hat, ob die überlastete Mitarbeiterin wesentlichen Aufgaben wie dies die fristgerechte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und die Überweisung der daraus resultierenden Zahllast darstellen, nachkommt.

Dies zeigt sich für das BFG auch daraus, dass nach einer um zwei Wochen verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung noch keine Zahlung des vorangemeldeten Betrages erfolgt ist. Vielmehr erfolgte die Reaktion (= die Zahlung) erst nach Vorschreibung des Säumniszuschlages.

Der Verweis auf nicht näher spezifizierte Krankenstände, bei denen die BF nicht dargelegt hat, in welcher Form sich diese auf die verspätete Umsatzsteuerzahlung ausgewirkt hätten, ändert nichts an dieser Beurteilung.

Bei dieser Ausgangslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Säumnis bei der Entrichtung der Zahllast für 11/2016 auf einem minderen Grad des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters der BF basiert. Dieses Fehlen von internen Kontrollen stellt ein grobes Verschulden des gesetzlichen Vertreters der BF im Sinne eines Kontrollverschuldens dar.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der in der Begründung angeführten Judikatur des VwGH. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kontrollverschulden
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100216.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at