Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2017, RV/5300006/2013

Schmuggel durch die Erstellung einer Einfuhranmeldung für Versandscheinwaren noch vor ordnungsgemäßem Abschluss des Versandscheinverfahrens (Ankunftsanzeige) und damit bewirktes Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300006/2013-RS1
Reicht im Informatikverfahren für die Versandscheinwaren ein zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle eine (in der Folge auch angenommene) Anmeldung zur Überführung der eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ein, obwohl nach seinem Wissen unmittelbar zuvor die Ankunftsanzeige gemäß Art. 408 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO infolge eines technischen Gebrechens missglückt war, ergibt sich daraus – zumindest so lange, als sich die unveränderten Waren noch am zugelassenen Warenort befinden – keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung iSd Art. 203 Abs. 1 ZK und damit auch keine Tathandlung eines Schmuggels, begangen dadurch, dass eingangsabgabenpflichtige Waren (vorsätzlich) der zollamtlichen Überwachung entzogen worden wären.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Doralt Seist Csoklich, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall des Finanzstrafgesetzes idgF (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das genannte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 157, 136 iVm § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eingestellt, weil die vorgeworfene Tat kein Finanzvergehen bildet.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) des genannten Zollamtes als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, als verantwortlicher Mitarbeiter der Firma A, S (als Anmelder), den am bei der Abgangsstelle AZ (CH) zur Bestimmungsstelle BZ (AT) ausgestellten Versandschein T1 MRN 34, sowie das darin angeführte Versandscheingut, nämlich ein Kufenbrett Kosmetika mit einer Rohmasse von 164,70 kg, sowie ein Kasten Teile für Druckgussmaschine mit einer Rohmasse von 3,8 kg, im Gesamtwarenwert von € 7.901,07; darauf entfallende Eingangsabgaben iHv. insgesamt € 1.657,75 (EUSt), am in TO durch Nichtgestellung vorsätzlich der im Art. 96 Zollkodex (ZK) iVm Art. 356 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) normierten zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilt.

Begründend ging die Finanzstrafbehörde anhand der Ergebnisse des durchgeführten Untersuchungsverfahrens davon aus, dass der Bf. am um 06:03 Uhr den genannten Versandschein zur Erledigung in das e-Zoll System „eingestellt“, dafür jedoch wegen systembedingter Übermittlungsmängel letztlich keine (zollamtliche) Freigabe erhalten habe. In weiterer Folge habe der Beschuldigte dann um 06:19 Uhr das im Spruch genannte Versandscheingut im e-Zoll-System unter den CRN 56 (Kosmetika) und CRN 78 (Maschinenteile) zur Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet bzw. wurden diese Anträge im System freigegeben. Er habe dadurch, indem er trotz Kenntnis des zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Versandscheines bzw. im grundsätzlichen Wissen um dessen vorrangige Erledigung, für die genannten Waren deren Verzollung veranlasst habe, die Waren gemäß Art. 203 Abs. 1, 3 1. Anstrich ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen und, indem er den Fehler der Nichterledigung des vorrangigen Versandscheines auch eingestanden habe, schuldhaft iSd § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt, und damit den (objektiven und subjektiven) Tatbestand des Schmuggels verwirklicht.

Zur Beweiswürdigung wurde angeführt, dass der Beschuldigte, nach Kenntnis der nicht erteilten Freigabe des angemeldeten Versandscheines und nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem für derartige Systemausfälle bestehenden zollamtlichen Ansprechpartner (Triple-C-Austria), noch vor der (telefonischen) Kontaktaufnahme mit dem ihm namhaft gemachten örtlich zuständigen (lokalen) Kontrollmanager wegen der Einleitung eines sog. Notfallverfahrens („Fallback“), bereits die Verzollung der Waren im e-Zoll-System veranlasst habe. Die zeitliche Handlungsabfolge des Geschehens (erstmaliger Anruf des Bf. beim Kontrollmanager, nicht wie vom Bf. behauptet, unmittelbar nach der Kontaktierung des Triple-C-Austria und vor der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr durch Verzollung, sondern erst danach, um 06:50 Uhr) ergebe sich, so die Finanzstrafbehörde, aus einer diesbezüglich glaubhaften Aussage des als Zeugen befragten Kontrollmanagers, der den betreffenden Vorgang in einem stichhaltig erscheinenden Aktenvermerk auch festgehalten habe.

Der Ausspruch einer Verwarnung trotz des geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Tatfolgen folge aus der (bestehenden) Notwendigkeit, den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschuldigte, das, vermutlich aufgrund der Formulierung der ihm im Erkenntnis erteilten, nicht die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage der §§ 150 ff FinStrG wiedergebende Rechtsmittelbelehrung (vgl. Pkt. III des Erkenntnisses), tatsächlich jedoch als (an den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhobene) Berufung iSd § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG idF vor dem BGBl I 2013/14 aufzufassende, nunmehr im Grunde des § 265 Abs. 1s FinStrG vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Rechtmittel, und begehrte darin das angefochtene Straferkenntnis (ersatzlos) aufzuheben bzw., in eventu, dieses für rechtswidrig zu erklären, sowie das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zum einen sei das angefochtene Erkenntnis insofern mangelhaft, als es nicht erkennen lasse, welcher der (drei) Tatbestände des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG dem Bf. zur Last gelegt werde, da sich nicht nachvollziehen lasse, wie eine zusammen mit dem zugehörigen Versandschein gestellte Ware, für die eine zollamtliche Anmeldung (Verzollung) abgegeben worden und eine Freigabe erfolgt sei und für die auch die Einfuhrabgaben korrekt bezahlt worden seien (Verzollung), überhaupt der zollamtlichen Überwachung entzogen werden könne, da ja allfällige Überprüfungshandlungen der zollamtlichen Überwachung bis zur späteren Weiterversendung der Ware jederzeit möglich gewesen seien.

Zum anderen sei die vorgenommene Beweiswürdigung unrichtig bzw. seien die Tatsachen unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Entgegen den behördlichen Feststellungen habe sich der Bf. nämlich noch vor der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr („… vor 06:15 Uhr …“) an den zuständigen Kontrollmanager zur Initiierung eines „Fall-Back-Verfahrens“ bzw. zur Bekanntgabe einer „Fallback-Nummer“ gewandt, von diesem jedoch die nachweislich falsche Auskunft erhalten, dass eine derartige Nummernvergabe im Anlassfall nicht möglich sei. Erst nachträgliche, vom Bf. veranlasste Erkundigungen hätten ergeben, dass der Standpunkt des Kontrollmanagers falsch gewesen sei und seien nachträglich dann ja auch entsprechende Fallback-Nummern zur Verfügung gestellt worden. Noch vor Erhalt dieser Nummern habe der Bf. jedoch hinsichtlich der genannten Waren die Einfuhrabfertigung bzw. die Verzollung in die Wege geleitet und seien die diesbezüglich vorgeschriebenen Eingangsabgaben in der Folge auch ordnungsgemäß entrichtet worden. Wenn der Kontrollmanager hinsichtlich des Zeitpunktes des mit ihm geführten Telefonates anderes angäbe, so stünde dies, wie die gesamte (restliche) Zeugenaussage hinsichtlich des in einem entsprechenden Aktenvermerk dokumentierten Handlungsablaufes, im Widerspruch zu den übrigen Verfahrensergebnissen.

Insgesamt – so der Bf. – seien sowohl die Versandscheine, dadurch dass sie in das e-Zoll-System eingestellt bzw. in den anschließenden, zollamtlich angenommenen Verzollungsanträgen auf die entsprechenden Vorpapiere verwiesen worden und dadurch ein lückenloser Zugriff und eine abgabenbehördliche Überprüfung der letztlich freigegebenen Waren jederzeit möglich gewesen sei, als auch die Waren ordnungsgemäß gestellt worden und habe die behauptete Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Wirklichkeit daher nie stattgefunden. Dass dem Bf. diesbezüglich auch kein Vorsatz bzw. kein grobes Verschulden angelastet werden könne, ergäbe sich im Übrigen auch aus entsprechenden, im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen abgabenrechtlichen Erstattungsverfahren getroffenen zollamtlichen Feststellungen.

Im Übrigen habe das (damit jedenfalls zu Unrecht angenommene) Finanzvergehen bzw. die gesamte Handlungsweise das Bf. insofern auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, als zwar einerseits eine sich auf auf Art. 203 ZK stützende nachträgliche Abgabenvorschreibung erfolgt, andererseits aber die ursprüngliche Abgabenvorschreibungen gemäß Art. 201 ZK ebenso wie eine verbleibende (geringfügige) Differenz, erstattet bzw. letztere im Wege einer Vorsteuererstattung gutgeschrieben worden sei, sodass es insgesamt zu keiner Abgabenverkürzung gekommen sei (Hinweis auf § 25 FinStrG).

Berücksichtige man dazu, dass die ganze Situation auch wesentlich durch das Fehlverhalten des Kontrollmanagers (irrtümliche Verweigerung der Vergabe von Fallback-Nummern für das begehrte Notfallverfahren) zumindest mitausgelöst worden sei, so ergebe sich insgesamt allenfalls ein geringfügiges Verschulden des Bf., sodass daher, selbst für den Fall eines ohnehin nicht gerechtfertigten Schuldspruches, das Finanzstrafverfahren gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG ohne die Verhängung einer Strafe und ohne Ausspruch einer Verwarnung beendet bzw. eingestellt werden könne.

Aus der dem Finanzstrafakt GZ. 910 (StrNr. 12) zu entnehmenden Aktenlage ergibt sich nachstehender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

Am , um 06:03 Uhr, versuchte der Bf., in seiner Eigenschaft als Zolldeklarant der Fa. A, S, einem gemäß § 55 Abs. 2 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) zur Teilnahme am Informatikverfahren, sowie gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG zur Gestellung und Abfertigung u. a. für den Warenort bei der Fa. A in WO, im gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV) laut Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK iVm Art. 406 bis 408 ZK-DVO zugelassenen Empfänger, für die mit Versandschein T1 MRN 34 im gemeinsamen bzw. gVV (vgl. zur Anwendung der Bestimmungen des ZK und der ZK-DVO über das gVV Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom , ABl. EG Nr. L 226 S. 2) von der Abgangsstelle AZ (CH), A1, zur Bestimmungsstelle BZ (AT) angewiesenen, am am zugelassenen Warenort eingetroffenen, die genannten (eingangsabgabepflichtigen) Nichtgemeinschaftswaren beinhaltende Sendung, eine Beendigung des Versandscheinverfahrens insofern in die Wege zu leiten, als er im Wege des dem zugelassenen Empfänger für Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehenden NCTS („New Computerised Transit System“) eine „Ankunftsanzeige“ iSd Art. 408 Abs. 1 lit. a ZK-DVO erstellte. Infolge eines eingetretenen EDV-Systemausfalls (die Daten des genannten T1 wurden im Übermittlungssystem nicht übertragen) kam es jedoch zu keiner Unterrichtung der Bestimmungsstelle von der „Ankunftsanzeige“ und erfolgte deshalb auch keine Freigabe des Versandes im genannten Informatikverfahren. Der Bf. kontaktierte daraufhin das für NCTS-Fragen eingerichtete (zollamtliche) Büro des Triple-C-Austria und erhielt von diesem, im Hinblick auf die Initialisierung des für derartige Fälle vorgesehenen Notfallverfahrens („Fallback“), die Kontaktdaten des bei der Bestimmungsstelle zuständigen Kontrollmanagers. Bei dem sodann vom Bf. unmittelbar im Anschluss daran mit dem Kontrollmanager geführten Telefonat, ersuchte der Bf. um die Bekanntgabe einer, seiner Ansicht nach für die Ausrufung eines Notfallverfahrens jedenfalls erforderlichen FRN („Fallback Reference Number“). Der Kontrollmanager teilte dem Bf. mit, dass ein entsprechender, der Firma A2 vorab bereits zugeteilter Nummernkreis bzw. eine entsprechende FRN daraus für den Anlassfall verwendet werden könne, und verweigerte, trotz des Einwandes des Bf., bei der zugelassenen Empfängerfirma [A] handle es sich um eine andere Firma, die Bekanntgabe einer (weiteren) FRN.

Im Anschluss an dieses Telefonat, um 06:19:27 Uhr, beantragte der Bf. namens der Fa. A im e-Zollverfahren mittels Anmeldungen CRN 56 (Kosmetika) und 78 (Teile für Druckgussmaschine), jeweils unter Hinweis auf MRN 34 als Vorpapier (Feld 40 der Anmeldung), die Einfuhr-Abfertigung der genannten, sich zu diesem Zeitpunkt noch am zugelassenen Warenort befindlichen Waren zum (zoll- und steuerrechtlich) freien Verkehr durch Verzollung und wurden diese Anmeldungen um 06:30 Uhr unter Mitteilung der anfallenden Eingangsabgaben gemäß Art. 221 ZK im e-Zoll-System freigegeben.

Eine formelle Beendigung des Versandscheinverfahrens zur MRN 34 im Wege eines NCTS-Notfallverfahrens durch den Bf. erfolgte erst nach weiteren, im Anschluss an die genannten Eingangsabfertigungen geführten Telefonaten zwischen Kontrollmanagement und zugelassenem Empfänger, in deren Verlauf eine entsprechende FRN bekanntgegeben wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt die Versandscheinwaren bereits entladen bzw. vom zugelassenen Warenort entfernt worden waren.

Die von den Verfahrensparteien unbestrittene Chronologie der in den jeweiligen Informatikverfahren (NCTS bzw. e-Zoll-System) durchgeführten Verfahrenshandlungen (versuchte „Ankunftsanzeige“, erstattete bzw. angenommene Einfuhranmeldungen, Freigabe der Einfuhrverfahren samt Mitteilung der Abgaben gemäß Art. 221 ZK, sowie ein nachträgliches Notfallverfahren) ergibt sich aus dem jeweils hinreichend dokumentierten elektronischen Nachrichtenverlauf.

Was die von der finanzstrafbehördlichen Beweiswürdigung bzw. von der Darstellung des Kontrollmanagers abweichenden zeitlichen Handlungsablauf nach der „versuchten“ Ankunftsanzeige bis zu den beantragten Abfertigungen zum freien Verkehr (auf die Einleitung eines Notfallverfahrens abzielende Anrufe des Bf. in der Zeit zwischen der missglückten „Ankunftsanzeige“ um 06:03 Uhr und 06:19 Uhr; sowohl beim Triple-C-Austria, als auch beim zuständigen Kontrollmanager) bzw. die Reihenfolge der einzelnen Vorgänge. angeht, so ergibt sich eine entsprechende, letztlich doch für die Darstellung des Bf., wonach der erste Anruf beim Kontrollmanager jedenfalls noch vor den Verzollungsanträgen um 06:19 Uhr erfolgt sei, sprechende höhere Wahrscheinlichkeit daraus, dass eine vom Zollamt angenommene Handlungsabfolge, wonach der der Bf. trotz grundsätzlicher Kenntnis der vorrangigen Bedeutung (einer ordnungsgemäßen Beendigung) des Versandscheinverfahrens und eines entsprechenden Handlungsbedarfes (nach einem Telefonat mit dem Triple-C-Austria) in Richtung eines Notfallverfahrens, mit der, nach Ansicht des Bf. jedenfalls notwendigen Konsultierung des Kontrollmanagers (zwecks Vergabe einer FRN) bis nach der Verzollung zugewartet haben soll, zwar nicht gänzlich unmöglich, aber doch unlogisch und, ausgehend vom allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass in aller Regel wohl versucht werden wird, eine bereits zu einer Problemlösung begonnene Vorgangsweise zuerst abzuschließen, bevor ein weiteres, alternatives Vorgehen begonnen wird, weniger plausibel erscheint.

Rechtslage:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG in der für den Anlassfall geltenden Fassung (vor dem BGBl  I 2015/163; vgl. dazu § 4 Abs. 1 FinStrG) macht sich derjenige, der vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung entzieht, des (Finanzvergehens des) Schmuggels schuldig.

Der genannte Tatbestand entspricht dem Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach geltendem Recht Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 ZK können im externen Versandverfahren u. a. Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende gVV gestellt worden sind, finden gemäß Art. 55 ZK die Art. 42 bis 53 Anwendung.

Gemäß Art. 50 ZK haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen nach Art. 51 Abs. 1 ZK ausschließlich an von Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

Gemäß Art. 79 ZK erhält eine Nichtgemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer – nicht mehr der zollamtlichen Überwachung unterliegenden – Gemeinschaftsware.

Gemäß Art. 406 ZK-DVO idgF kann einer Person, die im gVV beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und das Versandscheindokument vorgelegt werden, der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO zufolge hat der Hauptverpflichtete (als Inhaber des externen gVV) seine Pflichten nach Art. 96 Abs. 1 ZK erfüllt und gilt das Versandverfahren als beendet, sobald die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument, das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar nach Art. 201 Abs. 2 ZK zu dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Voraussetzung für das vorgenannten Entstehen der Zollschuld ist, dass der normierte Tatbestand erfüllt wird, eine Ware sohin in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, wozu die Überlassung der Ware erforderlich ist.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht in dem Zeitpunkt, in dem eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, für die in Abs. 2 genannten Personen eine Einfuhrzollschuld.

Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung (vgl. dazu auch § 17 ZollR-DG) ist dabei so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu den unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

Da die Zollunion einer doppelten Belastung ein und derselben Ware durch die Entstehung einer doppelten Zollschuld entgegensteht, ist sicherzustellen, dass die Zollbehörden für Waren, für die auf Grund eines früheren Tatbestandes bereits eine Zollschuld entstanden ist, keine zweite Zollschuld entstehen lassen.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG in der hier maßgeblichen Fassung (vgl. dazu § 4 Abs. 1 FinStrG) macht sich der Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

Gemäß Art. 408 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO hat der zugelassene Empfänger für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren unverzüglich mit „Ankunftsanzeige“ die Bestimmungsstelle u. a. über das Eintreffen der Waren zu unterrichten.

Zudem findet sich in der (zollamtlichen) Bewilligung gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG und § 11 Abs. 7 ZollR-DG bzw. in der Anlage dazu zum bei technischen Problemen im Zusammenhang der elektronischen Übermittlung im Informatikverfahren vorgesehenen sog. Notfallverfahren die an den jeweiligen Bewilligungsinhaber gerichtete Anordnung, dass diesfalls die Anmeldung unverzüglich an die für den zugelassenen Warenort zuständige Zollstelle mittels Telefax zu übermitteln ist (Pkt. 12 der Anlage 1), bzw., dass der Bewilligungsinhaber „in allen Zweifelsfällen“ unverzüglich die zuständige Zollstelle zu verständigen hat (Pkt. 5 der Anlage 1). Eine an den Bewilligungsinhaber gerichtete Regelung dahingehend, dass die Ausrufung eines Notfallverfahrens (zu den diesbezüglichen Formvorschriften vgl. Hinweise zu Pkt. 12) an die Verwendung einer zuvor zollamtlich vergebenen FRN geknüpft ist, besteht hingegen nicht.

Vorsätzlich iSd FinStrG handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 leg. cit.; zur Fahrlässigkeit vgl. Abs. 2).

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz, noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ.

Rechtliche Würdigung:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit verpflichtete Finanzstrafbehörde (bzw. das in einer Finanzstrafangelegenheit zu einer Entscheidung berufene Bundesfinanzgericht) selbst bei vom Regelungsgehalt korrespondierenden Abgabenverfahren [hier die, sowohl im Abgabenverfahren im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 203 ZK, als auch im Finanzstrafverfahren im Zusammenhang mit einem Vorwurf gemäß § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG, zu treffende Einschätzung, ob – durch die vorgeworfene Tathandlung des Bf. – objektiv eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung überhaupt stattgefunden hat] sowohl die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, als auch die (objektive) rechtliche Beurteilung aus Eigenem zu treffen hat (vgl. etwa ). Bei der Entscheidungsfindung wird auch auf die zu Fragen des Art. 203 ZK bestehende aktuelle höchstgerichtliche Judikatur entsprechend einzugehen sein.

Für die im Beschwerdefall am festgelegten Warenort angekommenen Waren war durch die Übernahme durch den zugelassenen Empfänger das betreffende Versandverfahren beendet (Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO); die Waren befanden sich in vorübergehender Verwahrung (Art. 55 iVm Art 50 ZK) und unterlagen, Art. 37 ZK zufolge, auch noch der zollamtlichen Überwachung. In diesem Stadium traf den zugelassenen Empfänger die Pflichtenlage des Art. 408 Abs. 1 Bst. a) ZK-DVO (unverzügliche „Ankunftsanzeige“ an die Bestimmungsstelle).

Wird nun in einer derartigen Situation vom zugelassenen Empfänger unverzüglich, d. h. unmittelbar nach dem Eintreffen am Warenort, eine pflichtengemäße Mitteilung an die Zollbehörde versucht, bleibt die „Ankunftsanzeige“ wegen technischer Gebrechen jedoch erfolglos, und werden unmittelbar danach die (versandverfahrensgegenständlichen) Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, und in weiterer Folge durch zollamtliche Freigabe überlassen, so ist der Statuswechsel der Ware zur Gemeinschaftsware bereits eingetreten, bevor noch der Zollstelle die Möglichkeit genommen wird, die zollamtliche Überwachung auszuüben. In einem solchen Fall kommt es nicht zu einer Zollschuldentstehung gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK, sondern entsteht eine entsprechende Zollschuld nach Art. 201 ZK (so ).

Daraus und aus der Definition (des Realaktes) der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung als jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde am Zugang zu der unter entsprechender Überwachung stehenden Ware gehindert wird (vgl. Witte, ZK6, Art. 203 Rz 3 ff, bzw., zur Frage einer Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK bei einem nicht ordnungsgemäß abgeschlossenen gVV, ), ergibt sich aber für den Beschwerdefall, dass indem ja erst durch die unmittelbar nach der gescheiterten „Ankunftsanzeige“ erstellten Verzollungsanmeldungen die zuständige Zollbehörde überhaupt in die Lage versetzt wurde, die ihr zukommende zollamtliche Überwachung auszuüben, dass die dem Bf. von der Finanzstrafbehörde vorgeworfene Handlungsweise (Erstellung bzw. Einreichung von Verzollungsanmeldungen ohne vorherige Erledigung des Versandscheinverfahrens) keine Entziehungshandlung iSd Art. 203 Abs. 1 ZK und damit auch keine Tathandlung gemäß § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG idgF. darstellen kann.

Dem (begründeten) Vorwurf einer dadurch vom Bf. allenfalls begangenen Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, dass er durch sein verfahrensgegenständliches Verhalten (vgl. § 161 Abs. 1 FinStrG), indem er, nach Verständigung der Zollstelle von der missglückten Ankunftsanzeige, mittels Telefax ein Notfallverfahren in Gang gesetzt hat, sondern stattdessen (lediglich) Verzollungsanmeldungen eingereicht hat, steht entgegen, dass dem Bf., der offenbar – irrtümlich – der Meinung war, dass ein derartiges vorschriftskonformes, den Auflagen der Informatikbewilligung entsprechendes zollrechtliches Verhalten eine gültige FRN erfordere, mangels im Anlassfall dafür vorliegender Anhaltspunkte, dass ihm dies auch bekannt war, ein (erforderlicher) Tatvorsatz nicht nachweisbar ist.

Da insgesamt somit im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG vorliegen, war gemäß den im Spruch genannten Bestimmungen des FinStrG das angefochtene Straferkenntnis (ersatzlos) aufzuheben und das gegen den Bf. mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung vom als eingeleitet geltende Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Schmuggel
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
Finanzordnungswidrigkeit
Vorsatz
Verfahrenseinstellung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300006.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at