Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom , betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (zu einer zu den Zahlen MA 67-PA Z1 und MA 67-PA Zahl2 - Identifikationsmerkmal: ID - verhängten Geldstrafe nach dem Parkometergesetz 2006), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer (Bf.) den Antrag, die Geldstrafen in der Höhe von € 230,00 (betreffend MA 67-PA Z1 und MA 67-PA Zahl2) in Raten zu je € 50,00 monatlich entrichten zu dürfen.
Laut Rückstandsausweis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 6 vom (siehe Schreiben vom an den Bf.) gab es einen vollstreckbaren Rückstand iHv € 138,00.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 vom (Identifikationsmerkmal: ID.), wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Zahlungserleichterung (Ratenvereinbarung), unter Hinweis auf § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Gemäß § 54b Abs. 3 VStG, in der derzeit geltenden Fassung, hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren.
Für die Erteilung einer Zahlungserleichterung stellt die Zahlungsfähigkeit eine wesentliche Voraussetzung dar. Mit Schreiben vom wurde der Verpflichtete daher aufgefordert diesen Nachweis durch eine Sofortzahlung in der Höhe von 38,00 Euro bis zum zu erbringen. Dieser Nachweis wurde bis dato nicht erbracht und sind im Ansuchen keinerlei Angaben darüber enthalten, aus welchen Mitteln die Strafen beglichen werden könnten."
Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher der Bf. anführt, dass es ihm sicherlich bewusst sei, dass er einen Antrag auf Zahlungserleichterung stellte. Nur, wie solle er diese Beträge bezahlen, er sei ja gegenwärtig in der JVA Simmering in Haft untergebracht. Die Bezahlung dort reiche gerade einmal zum Leben aus. Er würde gerne die Strafe nach der Haft bezahlen und hoffe auf eine positive Antwort.
Das Bundesfinanzgericht hat hiezu erwogen:
§ 54b VStG lautet:
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1991 hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist (der Beschwerdeführer mithin zahlungsfähig ist). Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach § 54b Abs. 2 VStG 1991 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren. Der Behörde ist dabei kein Ermessen eingeräumt.
Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (). Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stützen. (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 12). Zudem müssen für die Anwendung des § 54 lit.b Abs.3 leg.cit. ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. ). Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt bezahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. ).
Die Anwendung des Abs. 3 (Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung) setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und der Bestrafte mithin zahlungsfähig ist. Die Einbringlichkeit muss bei dem Bestraften gegeben sein.
Im Falle der begründeten Annahme der Uneinbringlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung und daher ein dahingehender Antrag der Partei nicht zu bewilligen (; ).
Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, das bedeutet, dass der Bestrafte zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande ist -oder die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist.
Den Bf. trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat. Demgemäß hatte er auch nachzuweisen, dass und zu welchem Zeitpunkt er in der Lage sein wird, die genannten Geldstrafen zu entrichten.
Im zu beurteilenden Fall liegt gemäß aktenkundiger Haftbestätigung der Justizanstalt Wien-Simmering eine Anhaltung des Bf. bis voraussichtlich vor. Der Bf. legte nicht dar, dass seine finanziellen Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur sind und er tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni Kommentar § 54 b VStG Rz 15).
Obwohl dem Bf. in der Begründung des Bescheides vom vorgehalten worden ist, der Aufforderung zur Sofortzahlung von € 38,00 bis zum nicht nachgekommen zu sein, um damit den Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu erbringen, unternahm er nichts, um der belangten Behörde konkret nachzuweisen, dass sein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht nur das Ziel hat, behördliche Vollstreckungsmaßnahmen bzw. die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern.
Die vom Bf. aufgestellten Behauptung, nach seiner Haft bezahlen zu wollen, ist jedenfalls nicht geeignet, die Entrichtung der Geldstrafe überhaupt vor Ablauf der dreijährigen Vollstreckungsverjährung des § 31 Abs. 3 VStG 1991, zu prognostizieren.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Uneinbringlichkeit der im vorliegenden Fall offenen vollstreckbaren Geldstrafe nach dem Parkometergesetz 2006 ausgegangen ist.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde des Bf. daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 vom zu bestätigen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen ab, sondern folgt dessen Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision durch die belangte Behörde gegen dieses Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500282.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at