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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2017, RV/5100347/2017

Begräbniskosten, die die Nachlassaktiva nicht übersteigen, sind auch bei Überschuldung des Reinnachlasses keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Ringstraße 4, 4600 Wels , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Gatte der nunmehrigen Bf verstarb 2014.

Lt Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts aus 2016 lag eine Nachlassüberschuldung iHv 4.308,27 € vor (Aktiva 21.366,91 €, Passiva 25.675,18 €). Entsprechend dem Antrag der Bf wurde ihr die Verlassenschaft gem. § 154 AußStrg an Zahlungs statt gegen Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren und gegen teilweise Berichtigung nachrangiger Verbindlichkeiten überlassen für die Überlassung nachträglich hervorgekommenen Vermögens (ESt-Guthaben ANV 2014 iHv 3.131,00 €).

Anlässlich ihrer ANV 2015 erfolgte keine Qualifizierung der von ihr getragenen Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung, da sie bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten darstellen und aus dem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten sind.

In einer rechtzeitig dagegen eingebachten Beschwerde wurde die Qualifizierung von Begräbniskosten iHv 5.842,06 € („soweit im Nachlass nicht gedeckt“) als außergewöhnliche Belastung beantragt. Dieser Betrag resultiert aus Kosten für Grabstein, Grablaterne, Grabfoto, Gerichtskosten und Honorar des Notars.

Die Beschwerde wurde mit BVE abgewiesen (Begründung wie im Erstbescheid).

In einem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zutreffe, dass Begräbniskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie nicht aus dem vorhandenen Nachlassvermögen zu bestreiten sind sowie Aktiva iHv 21.366,91 € vorhanden waren „und daraus bestritten werden konnten“. Im Nachlassverfahren konnten jedoch die Kosten für Grabstein, Grablaterne und Grabfoto nicht geltend gemacht werden, da sie noch nicht vorhanden bzw. bekannt waren. Gleiches gilt für Gerichtskosten und Honorar des Notars.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen…außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs.2).

2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs.3).

3.Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4). …

Lt.Jakom, Vock EStG, 2016 § 34 RZ 90 gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gem. § 549 ABGB und sind vorrangig aus den vorhandenen Nachlassaktiva zu bestreiten. (Zu den Begräbniskosten zählen die kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals.) – Lt. bilden Begräbniskosten insoweit keine agB, als sie in den Nachlassaktiva Deckung finden. Es genügt nicht, dass der Reinnachlass überschuldet ist, die Begräbniskosten müssen die Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, übersteigen (UFS, , RV/2630-W/08; ).

Zu bemerken ist, dass im gegenständlichen Fall auch bei Abzug der Verfahrenskosten von den Nachlassaktiva die beantragten Begräbniskosten die Nachlassaktiva nicht übersteigen.

Der Einwand im Vorlageantrag, wonach im Nachlassverfahren jedoch die Kosten für Grabstein, Grablaterne und Grabfoto nicht geltend gemacht werden konnten, da sie noch nicht vorhanden bzw. bekannt waren - gleiches gelte für Gerichtskosten und Honorar des Notars, bringen insoweit nichts für die Beschwerde, da der Zeitpunkt des Entstehens dieser Kosten nicht entscheidungswesentlich ist für ihre Qualfikation als agB: entscheidungswesentlich ist die Höhe der Nachlassaktiva – übersteigen sie die Höhe der (auch erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens) entstandenen Begräbniskosten (wie hier Grabstein, Grablaterne und Grabfoto), so ist eine Qualifikation als agB auch bei Überschuldung des Reinnachlasses bei Beachtung der oa Judikatur nicht möglich.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der Qualfikation von Begräbniskosten als agB sowie auf der dazu ergangenen Rechtsprechung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Begräbniskosten
Nachlassaktiva
Überschuldung des Reinnachlasses
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100347.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at