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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2017, RV/2100740/2016

Keine Nachsicht wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn Beschwerdeführer (Bf.) keine Unbilligkeitsgründe darlegt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100740/2016-RS1
Der Bf. kann eine behauptete sachliche Unbilligkeit nicht mit der Rechtswidrigkeit der nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten begründen. Der bloße unbegründete Verweis, dass der angefochtene Abweisungsbescheid von der VO BGBl II Nr. 435/2005 abweiche, stellt kein antragsgerechtes Vorbringen des Nachsichtswerbers dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch WTH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Finanzamt vom , betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (=Bf.) war in der Zeit vom bis zum selbständige Geschäftsführerin der GmbH (=GmbH).

Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom aa/bb/2011 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet.

Das Konkursgericht bestätigte mit Beschluss vom cc/dd/2011 die Rechtskraft des Sanierungsplanes und hob den Konkurs auf. Die Sanierungsquote betrug 20%.

Auf Grund von nunmehr bei der GmbH uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 26.452,00 Euro wurde die Bf. mit Bescheid vom gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH zur Haftung in Anspruch genommen.

Der Haftungsbeträge setzt sich wie folgt zusammen


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Abgabenart
Fällig
Höhe in Euro
Umsatzsteuer 2003
8.675,00
Umsatzsteuer 2004
8.124,30
Umsatzsteuer 2005
9.652,70
Summe
 
26.452,00

Die Bf. bekämpfte den Haftungsbescheid mit Berufung vom .

Begründet wurde die Berufung damit, dass die offenen Umsatzsteuerschuldigkeiten nicht aus den laufenden Umsatzsteuerberechnungen, sondern auf Grund von Sicherheitszuschlägen nach einer Außenprüfung entstanden seien.

Wegen Zahlungsschwierigkeiten habe die GmbH nicht alle Rechtsmittel gegen diese Nachvorschreibungen ausschöpfen können.

Es handle sich aber um keine Verletzung der Sorgfaltspflichten der Bf. als Geschäftsführerin, weil sie die laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen der GmbH ordnungsgemäß entrichtet habe.

Die offenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten seien die Folge einer Außenprüfung im Jahr 2006.

Über die Berufung gegen die Umsatzsteuernachforderungen habe der unabhängige Finanzsenat erst im Jahre 2011, als die GmbH bereits im Konkurs war und der Bf. als Geschäftsführerin sämtliche Agenden entzogen worden seien, seine längst fällige Entscheidung erlassen. Die Umsatzsteuernachforderungen seien wegen der Aussetzung der Einhebung überhaupt erst zeitlich nach Ergehen dieser Berufungsentscheidung zahlungspflichtig geworden.

Ein schuldhaftes Verhalten der Bf. als Geschäftsführerin sei weder vom Masseverwalter noch von der Außenprüfung festgestellt worden.

Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom ab und führte darin aus:

„Laut Außenprüfung seien bei der GmbH Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung und Verbuchung der Erlöse festgestellt worden. Die für eine genaue Feststellung notwendigen Unterlagen seien dem Prüfer nicht vorgelegt worden, weshalb eine Zuschätzung vorzunehmen gewesen sei.

Die Bf. sei als Geschäftsführerin mit der Buchhaltung und dem Rechnungswesen betraut gewesen. Es sei ihre Aufgabe gewesen ihre Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.“

Der angefochtene Haftungsbescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Mit Eingabe an das Finanzamt vom begehrte die Bf. die Nachsicht des Abgabenrückstandes aus dem Haftungsbescheid in Höhe von 26.125,59 Euro, weil die Einhebung der Abgabenschuld sachlich unbillig sei.

Die Geltendmachung der Haftung weiche von der Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es seien im Vertrauen auf die entsprechende Rechtsauslegung bedeutende Maßnahmen gesetzt worden.

Es werde auf die Bestimmungen BGBl II Nr. 2005/435 verwiesen.

Das Finanzamt wies das Nachsichtsbegehren mit Bescheid vom ab.

Die von der Bf. zitierte Rechtsprechung VwGH sei durch das Erkenntnis überholt.

Eine rechtskräftige Bestätigung eines Sanierungsverfahrens wirke nicht für potenziell Haftende.

In Ermangelung sachlicher Unbilligkeit, andere Unbilligkeitsgründe habe die Bf. nicht vorgebracht, sei der Antrag auf Nachsicht abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom brachte die Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Abweisungsbescheid betreffend Nachsicht ein.

Die Bf. führte darin aus, dass ihr kein schuldhaftes Verhalten betreffend die haftungsgegenständlichen Abgaben vorzuwerfen sei.

Die Bf. habe in Unkenntnis, wieviel ein Prüfer im Nachhinein als Sicherheitszuschlag hinzurechne, die vorgeschriebenen Haftungsbeträge nicht abführen können.

Auch habe sie nicht ahnen können, dass überhaupt Sicherheitszuschläge verhängt würde, da sie- wie dies auch der Prüfer selbst festgestellt habe- mit der Gebarung der GmbH nichts zu tun gehabt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde (eingebracht als Berufung) gegen den Abweisungsbescheid vom ab.

Das Finanzamt führte darin aus, bei der GmbH seien in der Erlösabrechnung und Erlösverbuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien.

Die für eine genaue Feststellung notwendigen Unterlagen seien dem Prüfer nicht vorgelegt worden, weshalb zwangsläufig eine Zuschätzung vorzunehmen gewesen wäre.

Die Bf. habe außerdem entgegen den Ausführungen in der Berufung mit der Gebarung der GmbH zu gehabt.

Hätte die Bf. die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, wären Sicherheitszuschläge vermeidbar gewesen.

Aufgrund vorangeführter Pflichtverletzung durch die Bf. liege keine Unbilligkeit in der Einhebung der haftungsverfangenen Abgaben.

Die Bf. stellte mit Eingabe vom einen Vorlageantrag.

Darin begehrte die Bf. begehrte, dass das Bundesfinanzgericht entscheide:

1. Ob ein Geschäftsführer sich schuldhaft verhalte, wenn im Zuge einer Außenprüfung aufgrund formaler Fehler, Sicherheitszuschläge zugerechnet würden und der Geschäftsführer die Steuern für diese nachträglich zugerechneten Sicherheitszuschläge nicht schon vorher „auf die Seite” gelegt habe, damit er einer Haftungsinanspruchnahme entgehe.

2. Ob ein Geschäftsführer für eine mangelhafte Gebarung haftbar gemacht werden könne, obwohl der Prüfer festgestellt habe, dass die mittels Sicherheitszuschlag zugerechneten Gelder nicht dem Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen seien, sondern dem mit der Gebarung befassten Gesellschafter.

Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom führte die Bf. aus:

Die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes sei als Versuch zu werten, die schon seinerzeit zu Unrecht vorgeschriebenen Steuern der beiden Firmen (Anmerkung: auch bei der VertriebsGmbH kam es nach einer Außenprüfung zu Steuernachforderungen), die durch die Außenprüfung nachhaltig vernichtet worden seien, im Haftungswege hereinzubekommen, wobei als Begründung für die Haftungen jeweils Sachverhalte dargestellt würden, die die diese rechtfertigen sollen.

Die Außenprüfung habe klar festgestellt, dass für sämtliche festgestellten Ungereimtheiten der Gesellschafter Mitgesellschafter, nicht aber die Bf. verantwortlich sei.

Die im Vorlagebericht wiederum angeführten Mängel (Stückzahlen stimmten nicht, Eintrittskarten seien „schwarz“ gedruckt worden) seien im Zuge der Außenprüfung, in der Berufungsverhandlung und in unzähligen Stellungnahmen bereits als falsch bewiesen worden.

Was die Eintrittskarten betreffe, sei nachgewiesen worden, dass das Lokal, für welches Karten gedruckt worden seien, im Jahr 2004 zusperrte.

Ebenso sei bewiesen worden, dass die gedruckten Eintrittskarten (1998 bis 2004, wobei 1998- bis 2003 kein Prüfungszeitraum war) zwar nicht mittels Rechnungen erfasst wurden, weil der Kunde keine Rechnung wollte, aber die Einnahmen ins Kassabuch eingetragen worden seien. Die entsprechenden Kassabücher und Belege seien vorgelegt worden.

Hinsichtlich der Stückzahlen sei nachgewiesen worden, dass diese in Teillieferungen erfolgt seien. Die Mengenangabe sei zwar falsch gewesen sei, aber der Preis habe den tatsächlich gelieferten Stückzahlen entsprochen.

Dass diesen Beweisen im Zuge der Senatsverhandlungen vor dem Unabhängigen Finanzamt keine Würdigung zuteil worden war, sei an der mangelnden Vorbereitung des Senates, der offensichtlich mit der Causa überfordert war, gelegen.

Aus diesen Gründen sei die Bf. sowohl für die Umsatzsteuer 2003 bis 2005 in Höhe von 26.452 Euro, als auch für die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 4.781,35 Euro zu Unrecht zur Haftung herangezogen worden.

Die Bf. stehe seit der Außenprüfung ohnehin schon vor dem Scherbenhaufen ihrer Firma und versuche aus dem letzten Rest, der noch geblieben ist, ein Überleben zu erwirtschaften, Die Heranziehung zur Haftung mache auch diesem Versuch ein Ende.'

Die Bf. bitte daher beide Haftungen wegen Schuldlosigkeit zu stornieren.

Rechtslage

Die maßgebliche Bestimmung für die Nachsicht in der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

Die auf § 236 beruhende Verordnung (VO) BGBl II Nr. 435/2055 lautet auszugsweise:

§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

§ 2 Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung

1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;

2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die

a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder

b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

Erwägungen

Es steht fest, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachzahlungen selbständige, verantwortliche Geschäftsführerin und Gesellschafterin (25%) der GmbH war.

Mitgesellschafter war nur Gesellschafter und verfügte ebenfalls über 25 % der Anteile.

Weiters steht fest, dass der Haftungsbescheid vom in Rechtskraft erwachsen ist.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Haftung können im Nachsichtsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Die im Vorlageantrag gestellten Fragen beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides und sind nicht geeignet ein Nachsichtsansuchen zu untermauern.
 

Unter anderem begründet die Bf. die sachliche Unbilligkeit auch damit, dass sie nicht Vorsorge für die Entrichtung der durch die Sicherheitszuschläge entstandenen Steuernachforderungen treffen habe könne, da sie ja gar nicht wissen konnte, dass und in welcher Höhe ein Prüfer im Nachhinein Sicherheitszuschläge den Umsätzen hinzurechnen werde.

Im Übrigen habe sie auf die Gebarung der GmbH keinen Einfluss gehabt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die auf Grund von Sicherheitszuschlägen entstandenen Steuernachforderungen im Allgemeinen auch haftungsrelevant sind.

Die Bf. verkennt das Wesen der Schätzung. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel in die sachliche Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen (siehe ).

Von dieser Möglichkeit hat die Bf. aber keinen Gebrauch gemacht. Berechtigen  entsprechende Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, so steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode, wie etwa auch der Ansatz eines Sicherheitszuschlages, frei. In der Folge sind die (allenfalls ermittelten einschließlich der teilweise) geschätzten Bemessungsgrundlagen der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen.

Zur Haftungsinanspruchnahme wird ausgeführt, dass es dabei auf die Pflichtverletzung in Bezug auf die Höhe der Abgabenforderung ankommt. Es mag nun zutreffen, dass die teilweise auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Abgabenforderungen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, ohne die zur Schätzung Anlass gebenden formellen Mängel, in anderem (geringerem oder aber auch größerem) Ausmaß entstanden wären.

Soweit die Bf. behauptet, etwaige Vorteile seien nicht ihr, sondern dem Gesellschafter zugekommen, liegt darin keine Relevanz, den sie als Geschäftsführerin war für die Gebarung der GmbH verantwortlich. Wenn der Gesellschafter sie an der ordentlichen Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit gehindert habe, hätte sie ihre Geschäftsführertätigkeit zurücklegen müssen.
 

Die Bf. behauptet weiters, die Heranziehung zur Haftung sei sachlich unbillig, weil durch die Bestätigung des Schuldenregulierungsverfahrens die GmbH entschuldet worden sei und folglich auch keine Haftungsansprüche gegenüber der Bf. bestünden. Die Geltendmachung der Haftung weiche von und der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 ab.

Auch dieses Vorbringen setzt sich nur mit der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides auseinander und beinhaltet keine stichhaltigen Nachsichtsgründe.

Nach dem von der Bf. zitierten Erkenntnis 95/15/0064 war nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches und Entrichtung der Ausgleichsquote der Schuldner als auch ein potentiell Haftungspflichtiger von den die Quote übersteigenden Verbindlichkeiten befreit. Die Geltendmachung der Haftung war in einem solchen Fall unzulässig.

Allerdings übersieht die Bf., dass der VwGH mittlerweile im verstärkten Senat von dieser Rechtsauffassung dezidiert abgewichen ist.
Mit Erkenntnis (verstärkter Senat) gelangte der Gerichtshof zu nachstehender Ansicht:

In Bezug auf die Vertreterhaftung ist - insoweit in Abkehr von der mit dem E vom , 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, entwickelten Judikaturlinie - den Ausführungen im E vom , 94/08/0249, darin zu folgen, dass der Gedanke der Akzessorietät nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden kann, dass Vertreter von der im öffentlichen Recht wurzelnden Abgabenhaftung auch in Konstellationen freigestellt würden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen. Die Haftung ist nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute kommt, ist hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) die Haftung des Geschäftsführers unausweichlich weiter bestünde (die Bestätigung des Zwangsausgleichs bildet auch keinen Wiederaufnahmegrund, Hinweis E , 98/14/0090), danach aber nicht mehr festgestellt werden dürfte. Es käme dabei vom Sicherungsgedanken des Abgabengläubigers durch die Haftungsbestimmungen her auch zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung zu der jedenfalls in vollem Umfang gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs des Primärschuldners. (So auch E , 89/15/0106, RS 2; E , 94/17/0229, RS 2; E , 95/08/0290, RS 4; E , 94/08/0249, RS 1; Abgehen von E , 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, RS 1; E , 93/15/0006, RS 3; E , 96/13/0027, RS 2; E , 95/14/0064, RS 1).“

Es steht somit zweifelsfrei fest, dass durch die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsverfahrens mit Beschluss des Konkursgerichtes vom cc/dd/2011 und Aufhebung des Konkurses, die nicht getilgten Abgabenverbindlichkeiten der GmbH im Haftungswege eingefordert werden konnten.

Es liegt daher anders als von der Bf. vorgebracht, keine rechtwidrige Inanspruchnahme zur Haftung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Abgesehen davon handelt es sich bei diesem Vorbringen wiederum um Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides. Wie bereits ausgeführt ist die Abgabennachsicht nicht geeignet, einen rechtskräftigen Abgabenbescheid abzuändern.

Eine sachliche Unbilligkeit, wie sie von der Bf. behauptet wird, liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (siehe bspw. , Ritz, Kommentar zur BAO5, § 236 Rz 11 mwN).

Das Vorbringen der Bf. scheitert aber an diesen Vorgaben. Die Einwendungen der Bf. beziehen sich ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit des Haftungsbescheides.

Das Abweichen von den Bestimmungen der VO BGBl II Nr. 435/2005 ist ein bloße Behauptung und wurde von der Bf. ohne jegliche Begründung nur in den Raum gestellt.
Es ist auch aus der Aktenlage kein solches Abweichen erkennbar.

Die Geltendmachung des Abgabenanspruches gegenüber der Bf. im Haftungswege weicht weder von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bzw. Verwaltungsgerichtshofes ab, noch haben die Bf. oder die GmbH im Vertrauen auf die Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt.

Gegenüber der Bf. bzw. der GmbH wurden keine Ansprüche geltend gemacht, die diese auf Grund von Maßnahmen, die sie im Vertrauen auf Rechtsauskünfte der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz oder vom Bundesministerium für Finanzen, veröffentlicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung, gesetzt haben.

Auch die Heranziehung der VO BGBl II Nr. 435/2005 kann das Nachsichtsbegehren der Bf. nicht tragen.

Sollte die Bf. mit dem nicht näher ausgeführten „Scherbenhaufen“ in ihrer Eingabe vom , ihre schlechte wirtschaftliche Situation darlegen und persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Haftungsabgaben geltend machen wollen, so ist dazu auszuführen:

Den Antragsteller im Nachsichtsverfahren trifft erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen der Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (siehe Ritz, aaO, § 236 Rz 2 und die dort zitierte Judikatur). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller.

Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.

Das kryptische Vorbringen entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot im Nachsichtsverfahren nicht und ist daher keiner weiteren Würdigung zugänglich.

Im Übrigen wurden die Haftungsabgaben mittlerweile bezahlt. Die Bf. müsste daher dezidiert darstellen, inwieweit die Einbehaltung der bereits entrichteten Abgabenschuld zu einer persönlichen Unbilligkeit führt, was die Bf. aber nicht einmals ansatzweise getan hat.

Da es der Bf. nicht gelungen ist die Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme nachzuweisen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es liegt ausreichend einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unbilligkeit im Nachsichtsverfahren vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Bf. hat außerdem das Wesen der Nachsicht verkannt und sich inhaltlich primär mit dem nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Haftungsbescheid auseinandergesetzt. Es ist eindeutige und klare Judikaturlinie, dass der Nachsichtswerber die Nachsichtsgründe ausreichend darzutun hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist demnach nicht zu lösen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100740.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at