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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2017, RV/5100165/2013

KFZSt-Schuldner ist auch bei Vermietung des KFZ der Zulassungsbesitzer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, StNr, vertreten durch MWO Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner Obermüller, Maderspergerstraße 22a, 4020 Linz , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Linz vom , betreffend KFZSt für die Jahre 2005 bis 2010 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid betreffend KFZSt 2005 wird – ersatzlos – aufgehoben.

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend KFZSt 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriges verwaltungsbehördliches und verwaltungsgerichtliches Verfahren

Mit Bescheiden vom wurden gegenüber Bf (in der Folge: Bf) Kraftfahrzeugsteuer (KFZSt) jeweils für die Monate 1-12 der Jahre 2005 bis 2010 festgesetzt. In den Bescheiden wurde begründend auf die Feststellungen einer beim Bf durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung hingewiesen. Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom kann dazu entnommen werden, dass das slowenische Unternehmen slowUnt Sattelauflieger verwendet habe, die in Österreich auf den Bf zugelassen seien. Hinter dem slowenischen Verwender der Sattelauflieger würden zwei Brüder des Bf „stecken“. Der Bf habe auf keine Aufforderung zur Stellungnahme zu diesen Feststellungen reagiert. Die Festsetzung sei daher unter Verweis auf die Schätzungsbestimmung des § 184 BAO anhand der Zulassungsdaten, die einer dem Bericht beiliegenden Excel-Aufstellung mit näher beschriebenen Typen der Auflieger, der öst. Kennzeichen, höchstzulässigem Gesamtgewicht von je 33 Tonnen, An- und Abmeldedatum, Fahrgestellnummern und die sich für die Verwendung in den jeweiligen Monaten ergebende KFZSt entnommen werden könnten, erfolgt. Die angesprochene Liste mit den Daten der betroffenen 6 Sattelauflieger  liegt dem Bericht bei.

Im Finanzamtsakt liegen dazu neben dem bereits genannten BP-Bericht folgende Unterlagen auf:

In dem die oben angeführte Betriebsprüfung auslösenden  Kontrollmaterial liegen zahlreiche Frachtpapiere auf, nach denen die gegenständlichen Auflieger in Österreich verwendet wurden. Auch die Vormerkungen des KFZ-Zentralregisters des Bundesministeriums für Inneres, denen entnommen werden kann, dass die gegenständlichen Sattelauflieger (mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von je 33 Tonnen) auf den Bf zugelassen waren (mit An- und Abmeldedatum) liegen dort auf.

Eine seitens des Bf nicht behobene Vorladung (RSb) vom mit der Aufforderung, am unter Vorlage bestimmter genannter Unterlagen vorzusprechen bzw. im Fall der Verhinderung eine Terminvereinbarung vorzunehmen, scheint ebenfalls im FA-Akt auf.  Offensichtlich erfolgte auch sonst keine Reaktion auf die hinterlassene Benachrichtigung der Hinterlegung der Vorladung.

Auf eine Aufforderung des Finanzamtes hinsichtlich der in der Berufung angeführten Vermietungstätigkeit nähere Auskünfte in ertrag- und umsatzsteuerlicher Hinsicht zu geben teilte der steuerliche Vertreter des Bf mit, dass der Bf lediglich als Treuhänder für die Abwicklung  fungiert habe. Die Zahlungen für die Anhänger seien aber zwischen der slowenischen slowUnt und dem Lieferanten der Hänger direkt erfolgt.

In der Berufung vom gegen die genannten Bescheide, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragt der steuerliche Vertreter des Bf die Aufhebung der Bescheide und begründet dies damit, dass  „der“ Anhänger (Anm. des Richters: der Bf bezieht sich offensichtlich nur auf einen Auflieger) an das Unternehmen slowUnt vermietet und nahezu ausschließlich im Ausland verwendet worden sei. Als Beweis dafür wurde eine Vermietungs-Vereinbarung (Anm. des Richters: ohne Angabe der Miethöhe) sowie eine Bestätigung der steuerlichen Erfassung der slowUnt in Slowenien beigelegt.

In einer Stellungnahme des Prüfers zu der Beschwerde führt dieser aus, dass Steuerschuldner der KFZSt für ein im Inland zugelassenes KFZ jene Person sei, für die das Fahrzeug zugelassen sei. Zuständig sei jenes Finanzamt, in dessen Sprengel der Steuerschuldner seine (Wohn-) Sitz habe, eine überwiegende Verwendung im Ausland und die Vermietung ändere nichts am Steuerschuldner. Überdies sei den im Akt aufliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass die Auflieger in erheblichem Ausmaß in Österreich verwendet werden würden.

Am erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in deren Begründung die Stellungnahme des Prüfers widergegeben wurde.

Unter Verweis auf das bisherige Vorbringen wurde am die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde 2. Instanz eingebracht (Vorlageantrag).

Am ging beim Finanzamt ein Schreiben des Bf ein. Soweit dessen Inhalt eruierbar ist (Anm. des Richters: die Formulierungen sind insbesondere aufgrund sprachlicher Formulierungen und wohl auch aufgrund juristischer Unkenntnis nur schwer nachvollziehbar), führt der Bf aus, dass er als „Privatperson“  der Käufer der Anhänger gewesen sei und diese auf Wunsch des Lieferanten („wegen seine Sicherheit“ ) auf ihn als Privatperson zugelassen worden wären. Er hätte 20% MwSt bezahlt und dafür als Nichtunternehmer keinen Vorsteuerabzug erhalten. Die Anhänger würden von slowenischen LKWs mit slowenischen Kennzeichen gezogen werden.

Seitens des nunmehr für die Beschwerde des Bf zuständigen Bundesfinanzgerichtes (BFG) erging am ein Fragenvorhalt mit dem Ersuchen, diesen bis zu beantworten, an den Bf. Der Bf wurde ersucht unter Zuhilfenahme seines steuerlichen Vertreters auf die unter Zitierung der maßgeblichen Normen dargestellte Rechtslage einzugehen und dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wurde dem Bf mitgeteilt, dass sein bisheriges Vorbringen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der KFZSt für ihn nicht zu widerlegen vermag und auch mehrwertsteuerliche Überlegungen bei der Festsetzung der KFZSt ohne Belang seien.

Dieser Vorhalt konnte am nicht übergeben werden, sodass eine Benachrichtigung von der erfolgten Hinterlegung beim angeführten Postamt in die an der Abgabestelle vorhandene Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.  Am langte der Vorhalt als nicht behoben wieder beim BFG ein.

Eine Rücksprache des Richters beim Finanzamt ergab, dass es bezüglich der KFZSt für 2005 im Jahr 2010 keine Verfolgungshandlung gab und auch nach Ansicht des Finanzamtes eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung zumindest für 2005 nicht nachweisbar ist.

Maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung

Das BFG geht aufgrund der oben dargestellten Aktenlage, insbesondere aufgrund der aufliegenden Vormerkungen des KFZ-Zentralregisters des Bundesministeriums für Inneres davon aus, dass sämtliche Sattelauflieger, für die die KFZSt festgesetzt wurde, auf den Bf in Österreich zugelassen waren und das höchst zulässige Gesamtgewicht dieser Auflieger jeweils 33 Tonnen betrug.  Überdies ist davon auszugehen, dass die Auflieger, wenn auch von einem anderen Steuerschuldner, im Zeitraum ihrer Zulassung jeweils auch verwendet wurden. Seitens des Bf erfolgte keine Selbstberechnung oder Entrichtung der KFZSt. Hinsichtlich der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und der betraglichen Festsetzung der KFZSt wurden seitens des Bf keine Einwendungen erhoben. Auch das Gericht erkennt keine Gründe an der Zuständigkeit der Behörde und an der Richtigkeit der festgesetzten Beträge zu zweifeln.

Wo die Auflieger tatsächlich verwendet wurden, ob diese vermietet waren, ob der Bf als Treuhänder tätig wurde und ob dem Bf ein Vorsteuerabzug zustand, kann dahin gestellt bleiben, da diese Umstände nach der maßgeblichen Rechtslage ohne Bedeutung sind.

Seitens des Bf wurden keinerlei Angaben gemacht, die dem Abgabenanspruch entgegenstehen könnten.

Zur Festsetzung der KFZSt für 2005

Diese Festsetzung erfolgte erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist. Verfolgungshandlungen bezüglich dieser Abgabe vor 2011 gab es nicht. Hinsichtlich einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und einer daraus resultierenden Verlängerung der Verjährungsfrist  findet sich im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Erstbescheid kein Hinweis. Auch seitens des Richters kann zumindest für 2005 kein (wenn auch nur bedingter) Vorsatz unterstellt werden. Vielmehr scheint der Bf nach der Aktenlage tatsächlich der Meinung gewesen zu sein, dass der Verwender der Hänger für sämtliche damit zusammenhängende Erklärungs- und Abgabenpflichten verantwortlich sei.

Maßgebliche Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 1 Abs. 2 KFZStG 1992 gelten Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeuge im Sinn des KFZStG 1992 und unterliegen somit nach § 1 Abs. 1 KFZStG 1992, sofern sie in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen sind, der KFZSt.

Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass die Berechnung überzähliger Anhänger nach Abs. 2 leg.cit in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung hier eine Rolle spielt, würde die Steuer für den Bf für den jeweiligen Zeitraum der Verwendung der Auflieger festzusetzen sein. Es gibt keinen Hinweis und kein Vorbringen, dass die Anhänger während ihrer Zulassung nicht verwendet worden wären. Vielmehr wendet der Bf selbst ein, dass die Auflieger von der slowUnt verwendet worden seien.

Steuerschuldner ist nach § 3 KFZStG 1992 bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen KFZ die Person, auf die das KFZ zugelassen ist.

Nach § 6 Abs. 3 KFZStG 1992 hat der Steuerschuldner neben der Erfüllung weiterer Pflichten insbesondere die Steuer selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.

§ 201 BAO ordnet an, dass das Finanzamt die Abgabe festzusetzen hat, wenn keine Selbstberechnung der Abgabe erfolgt, obwohl dies nach den Abgabenvorschriften verpflichtend vorgesehen wäre.

Die gegenständlichen Sattelauflieger waren in einem inländischen Zulassungsverfahren auf den Bf zum Verkehr zugelassen und hatten ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Der Bf ist somit als Steuerschuldner der KFZSt, welche für die gegenständlichen im Inland auf ihn zugelassenen Auflieger entstanden ist, anzusehen und hätte seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachkommen müssen.

Da er seiner Selbstberechnungspflicht nicht nachgekommen ist, erfolgten die Festsetzungen seitens des Finanzamtes zu Recht.

Nach der maßgeblichen Rechtslage spielt eine evtl. stattgefundene Vermietung oder eine überwiegende Verwendung der  im Inland zugelassenen KFZ in einem anderen Land keine Rolle.

Auch nach dem Erkenntnis des , kommt der Mieter als Steuerschuldner nicht in Betracht.

Die Beschwerden betreffend KFZSt 2006 bis 2010 waren daher abzuweisen.

Zur Festsetzung der KFZSt für 2005

Gemäß § 207f BAO beträgt die Verjährungsfrist für die KFZSt 5 Jahre und beginnt am Ende des Jahres des Entstehens des Abgabenanspruches. Da bis zum Ablauf der Frist keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde und eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nicht nachweisbar ist, kommt auch eine Verlängerung dieser Frist für die KFZSt 2005 nicht in Betracht. 

Wenn eine Abgabenfestsetzung erfolgte, obwohl dies wegen Eintritts der Bemessungsverjährung unzulässig war, ist der Festsetzungsbescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Revision nicht von der Lösung einer bedeutsamen Rechtsfrage abhängt sondern alleine die  Tatsche der Zulassung der Auflieger auf den Bf entscheidend ist, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100165.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at