Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2017, RV/2300009/2016

Nicht erweisliche Wissentlichkeit in Bezug auf die Fälligkeit der eigenen Umsatzsteuervorauszahlung auf Seite einer langjährigen Transportunternehmerin, welche den Fuhrpark und die Maschinen ihres Unternehmens an eine GmbH zu überhöhten Marktpreisen veräußert und dabei zwecks Abgabenbetrug zu Unrecht in gelegten Rechnungen jeweils angibt, den vollen Kaufpreis mit Datum der Rechnungslegung erhalten zu haben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra Kühberger und Dipl.Tzt. Dr. Ursula Friedmann in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Transportunternehmerin, whft. X, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 072/2015/00172-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit der Beschuldigten und des Amtsbeauftragten Amtsrat Gerald Walitsch sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

A ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Abgabepflichtige vorsätzlich betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2014 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 66.400,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über sie gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 5.000,00
(in Worten: Euro fünftausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zwei Wochen

verhängt werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom ist A in nichtöffentlicher Sitzung des Finanzvergehens einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vorsätzlich [ergänze: im Juni 2014] betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2014 unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldung eine Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 66.400,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und über sie aus diesem Grund gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von vier Wochen verhängt worden.

Die von der Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG mit € 500,00 bestimmt.

Als langjährige Unternehmerin habe die Beschuldigte von ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Voranmeldung und zur Leistung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Falle der Erwirtschaftung von Erwerbsumsätzen Kenntnis gehabt. Infolge "wirtschaftlicher Zahlungsengpässe", welche auch zur Aufgabe ihres Betriebes führten, habe sie es unterlassen, für den sich aus dem Verkauf der LKW's ergebenden Umsatz eine Voranmeldung für April 2014 bei der Abgabenbehörde abzugeben, wobei sie in Ansehung "der sich daraus ergebenden" Umsatzsteuerverkürzung mit "Abgabenverkürzungsvorsatz" gehandelt habe. Eben das langjährige Unternehmertum der Beschuldigten lege eine vorsätzliche Begehung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Tatzeitpunktes nahe.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Spruchsenat als mildernd ein Tatsachengeständnis, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten und eine geringfügige Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand.

Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten laut ihren Angaben vom (Finanzstrafakt Bl. 10) wertete der Spruchsenat eine Geldstrafe von € 15.000,00 als tat- und schuldangemessen.

Gegen diesen Strafbescheid des Spruchsenates hat die Beschuldigte innerhalb offener Frist ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel erhoben, mit welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde wie folgt:

Der Verkauf der Fahrzeuge an die B-GmbH sei auf mündliche Zusage erfolgt, dass mit dem Erlös [mit dem Kaufpreis] die Verbindlichkeiten der C-OG [ergänze wohl: beglichen werden können]. Bei der genannten OG sei sie nur Gesellschafterin gewesen und habe keinen Einblick in die Bilanzen und Finanzangelegenheit gehabt.

Zum Zeitpunkt des Verkaufes des Fuhrparkes sei ihres Wissens nach die Einzelfirma [das Einzelunternehmen] A als "Einnahmen-Ausgabenrechner" veranlagt gewesen [mutmaßlich: habe die Beschuldigte nach vereinnahmten Entgelten versteuert]. Da tatsächlich kein Geld geflossen sei, wäre die Beschuldigung unrichtig.

Sie sei auch beim Verkauf des Fuhrparkes von D, nunmehriger Lebensgefährte der Käuferin E [Anmerkung: der Gesellschafter-Geschäftsführerin der B-GmbH], bewusst getäuscht worden.

Beigeschlossen war dem als Beschwerde im Sinne des § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG zu wertenden Rechtsmittel der Beschuldigten eine Ablichtung des Protokolls über ihre Zeugeneinvernahme vor dem Landeskriminalamt Kärnten vom (Finanzstrafakt Bl. 26  ff).

Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ergänzend wie folgt angegeben:

Sie arbeite nunmehr als Kellnerin in einem Sport- und Wettcafe namens "FF" an der Anschrift FX, wobei sie monatlich netto € 1.100,00 verdiene, ihr aber infolge des anhängigen Abschöpfungsverfahrens nur € 950,00 ausbezahlt werden. Zusätzlich bekomme sie noch Trinkgelder in Höhe von ungefähr € 150,00 im Monat.

Sie wohne zur Miete an der Ladungsanschrift, wobei sie insgesamt € 420,00 [monatlich] bezahlen müsse.

Ihre Schulden betragen dzt. ungefähr € 500.000,00; das Abschöpfungsverfahren laufe seit Jänner 2017 für die nächsten 7 Jahre. Die Schulden seien aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit entstanden.

Sie habe keine Sorgepflichten; gesundheitlich gehe es ihr gut.

Zur Sache hat sich die Beschuldigte in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wie folgt geäußert:

Von 2005 bis 2011 war sie Einzelunternehmerin, sie habe einen Werksverkehr für das G betrieben. Auf die Geschäftsidee hat sie D, ihr Lebensgefährte seit 2004, gebracht. Er war der Fahrer, sie selbst habe die Bürotätigkeit gemacht.  Für die unternehmerischen Entscheidungen wäre sie aber schon zuständig gewesen.

Neben dieser Tätigkeit habe sie auch noch 40 Stunden wöchentlich als Kellnerin in einer Autobahnraststätte gearbeitet, wo sie Schichtdienst hatte.

Ab 2011 gab es einen großen Gewerbeschein für grenzüberschreitende Transporte, wiederum für das G (Futtermittel- und Getreidetransporte).

Während ihrer Zeit als Transportunternehmerin habe sie im Büro die Eingangs- und Ausgangsrechnungen gesammelt und dann zeitgerecht dem Steuerberater übergeben, welcher die Umsatzsteuerzahllast berechnet habe und ihr bekanntgegeben habe, was zu zahlen war. Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen seien vom Steuerberater erstellt worden; sie selbst habe die Voranmeldungen nicht an das Finanzamt geschickt. Sie gehe davon aus, dass ihr Steuerberater die Voranmeldungen zeitgerecht an das Finanzamt geschickt habe. Wenn etwas zu zahlen war, dann habe ihr das ihr Steuerberater mitgeteilt.

Im Jahre 2012 sei ihr Einzelunternehmen mit einem anderen Gesellschafter fusioniert worden, wobei auch ihr Fuhrpark miteingebracht wurde. Tätig war nunmehr die C-OG. Konkret wäre sie die Eigentümerin des Fuhrparkes gewesen (wobei teilweise die Maschinen im Leasing angeschafft worden wären) und habe nur die Benützung des Fuhrparkes der C-OG überlassen.

Ende April 2014 hätte ihr ehemaliger Lebensgefährte D die Idee gehabt, sie solle ihren Fuhrpark an die B-GmbH verkaufen. D hätte sich zwischenzeitig von ihr getrennt gehabt und sich mit E liiert. E wäre die Geschäftsführerin der neuen GmbH gewesen.

Der in der Rechnung Nr.1/2014 ausgewiesene Bruttobetrag sollte - so die Vereinbarung - auf das Konto der C-OG überwiesen werden, damit A dort die Schulden bezahlen könnte.

Es habe da nur die Schwierigkeit gegeben, dass zwischenzeitig infolge der Insolvenz der C-OG die UID-Nr. der OG begrenzt worden war, sodass die B-GmbH keine Vorsteuer geltend machen konnte. Sie habe daher mit Schreiben vom um kurzfristige Aufhebung der UID-Sperre ersucht (Finanzstrafakt Bl. 55).

Mit der Rechnung Nr. 1/14 sei nichts weiter passiert; sie habe aber eine neue Rechnung Nr. 2/14 erstellt.

D hat ihr angesagt, was der Fuhrpark wert sei und sie habe danach die Rechnung geschrieben.

Normalerweise seien ihre Rechnungen per Überweisung bezahlt worden, die Klausel über die Barzahlung in der Rechnung Nr. 2/14 stamme von D.

Auf Vorhalt, dass sie bis zum 15. des zweitfolgenden Monates, also bis zum , die in der Rechnung Nr. 1/14 ausgewiesene Umsatzsteuer als Zahllast an das Finanzamt entrichten hätte müssen und auch eine Voranmeldung an das Finanzamt senden hätte müssen: Über meine rechtlichen Verpflichtungen habe sie grundsätzlich schon Bescheid gewusst, sie habe die Sache nur übersehen und sich auch auf D verlassen, der auch in der Vergangenheit alles gemacht habe. Im Ergebnis, er habe sich ausgekannt und hat ihr gesagt, was zu tun sei.

Es sei auch so, dass ja von der B-GmbH kein Geld gekommen sei, weshalb sie natürlich auch die Umsatzsteuer nicht zahlen habe können.

Auf konkretes Nachfragen: Sie habe schon gewusst, dass gleichsam irgendwann die Zahllast fällig werden wird, aber genau, dass sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit, also etwa am konkret daran gedacht habe „Oje, jetzt müsste ich € 66.400,00 an das Finanzamt zahlen, aber ich habe kein Geld jetzt!“, nein. Das Problem habe sie schon erkannt, aber dass es jetzt nach etwa zwei Monaten fällig wäre, an das habe sie nicht gedacht. Sie bestreite daher, dass sie wissentlich die diesbezügliche Zahllast nicht entrichtet habe.

Im April 2014 habe sie keinen Steuerberater mehr gehabt. Jetzt im Nachhinein gesehen sei es ihr unklar, wer die Voranmeldung erstellen hätte sollen. Damals habe sie an die Voranmeldung nicht gedacht. Das Geld hätte 14 Tage nach Verkaufsabschluss kommen sollen, aber es sei ausgeblieben. Sie habe daher D angerufen, er habe sie aber vertröstet.

Sie beantrage daher die Einstellung des gegen sie anhängigen Finanzstrafverfahrens.

Zur Aufhellung des Sachverhaltes legte die Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung auch vor die gegen D, E und auch gegen A gerichtete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom , GZ. YYYY.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen gemäß § 119 Abs. 2 BAO unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hat ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (die Beschuldigte) jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen ist. Dabei sind bekanntermaßen sämtliche in einem Voranmeldungszeitraum anfallenden Entgelte bzw. sämtliche entstandenen Umsatzsteuerschulden zu erfassen. Gemäß § 20 Abs. 1 UStG 1994 waren dabei der Umsatzsteuer u.a. auch die nach § 11 Abs. 12 bzw. 14 leg.cit. geschuldeten Beträge (siehe sogleich) hinzuzurechnen. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206 idFd BGBl II 2010/171, lediglich für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 30.000,00 (bis : € 100.000,00) nicht überstiegen haben, entfallen, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte, - woraus sich für den gegenständlichen Fall (im Veranlagungsjahr 2013 hatte die Beschuldigte keine Umsätze erzielt; siehe die Buchungsabfrage des diesbezüglichen Abgabenkontos vom ) betreffend die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2014 k eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche die Zahllast fristgerecht entrichtet worden wäre, ergeben hat. Wurde jedoch fristgerecht die diesbezügliche Zahllast nicht entrichtet, bestand die Verpflichtung zur Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung.

Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 haben Unternehmer, die - wie die Beschuldigte - hinsichtlich ihres Gewerbebetriebes nicht buchführungspflichtig sind, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Diese Bestimmung findet gemäß § 17 Abs. 7 UStG 1994 auf die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 4 Abs. 7 leg.cit.) keine Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn sämtliche Wirtschaftsgüter, welche die wesentliche Grundlage des bisherigen Unternehmens gebildet haben, veräußert werden (vgl. bereits ). Erforderlich ist, dass diejenigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens (hier: der gesamte Fuhrpark und Maschinen eines Gütertransportunternehmens) bildeten und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen (hier: die B-GmbH, welche dann auch tatsächlich mit diesen gekauften Gütern ihre Tätigkeit aufgenommen hat) (vgl. z.B. Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG, § 4 Rz 266 f und die dort zitierte Judikatur).

Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung einen Steuerbetrag, den er tatsächlich nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat(bspw. indem in der Rechnung das Entgelt und darauf aufbauend die Umsatzsteuer in der Rechnung mit überhöhten Beträgen angegeben werden), diesen Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung entsprechend berichtigt. Im Fall der Berichtigung (der Rechnung) gilt § 16 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß, womit die Berichtigung der (vorerst) aufgrund des unrichtigen Rechnungsausweises geschuldeten Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Berichtigung der Rechnung stattgefunden hat.

Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, diesen Betrag. Zweck dieser Gesetzesbestimmung ist die Verhinderung missbräuchlich durch den Leistungsempfänger in Anspruch genommener Vorsteuerbeträge. Eine gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann daher nur dann berichtigt werden, wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat (vgl. z.B. Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 11 Rz 241, oder bereits Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar (2006) § 11 Rz 209).

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind, als Vorsteuer bei der oben dargestellten Berechnung der monatlichen Zahllast abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Ein Vorsteuerabzug aus einer im Übrigen mehrwertsteuergerechten Rechnung ohne das Vorliegen einer ausgeführten Leistung (Scheinrechnung) ist - dem System der Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer widersprechend - nicht zulässig.

Mit Wirkung ab dem ist gemäß der Gesetzesfassung BGBl I 2012/112 bei Unternehmern, welche nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 17 UStG 1994) und bei welchen im vorangegangenen Veranlagungszeitraum die Umsätze den Betrag von € 2 Millionen nicht überstiegen haben, für einen Vorsteuerabzug zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant.

Die Übermittlung der Steuererklärungen hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen unzumutbar wäre, hat die Übermittlung der Steuererklärungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

2. Aus den vorliegenden Unterlagen in Verbindung mit den Einlassungen der Beschuldigten ergibt sich folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt:

A hat im Amtsbereich des genannten Finanzamtes seit 2005 als Einzelunternehmerin Gütertransporte durchgeführt. Etwa Mitte 2012 hat sie ihren Fuhrpark anlässlich der Fusionierung ihres Unternehmens mit dem eines anderen Gesellschafters in die C-OG eingebracht (Angaben der Beschuldigten).

Im März 2014 ist der Fuhrpark laut der Darstellung der Beschuldigten wieder in ihre Verfügungsgewalt zurückgegangen (Zeugenaussage der A am vor dem Landeskriminalamt für Kärnten, Finanzstrafakt Bl. 29).

Infolge eines finanziellen Misserfolges der C-OG und einer damit entstehenden drückenden Schuldenlage hat sie ihre eigene unternehmerische Tätigkeit nicht fortgesetzt, sondern den gesamten Fuhrpark und die Maschinen des Unternehmens, also die wesentliche Grundlage des Transportbetriebes, im April 2014 an die B-GmbH, BX, alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin E, veräußert und wohl auch übergeben (siehe dazu die erwähnte Zeugenaussage der Beschuldigten, Finanzstrafakt Bl. 30: "Mir ist bekannt, dass einer meiner LKW's für diese Firma [die B-GmbH] fährt").

Mit Rechnung Nr. 1/14 vom hat sie diesen Verkauf der B-GmbH mit einem Bruttopreis von € 398.400, darin enthalten USt in Höhe von € 66.400,00 in Rechnung gestellt und dabei auch einen Kassa-Eingangs-Zettel über den angeblich erhaltenen Kaufpreis mit selben Datum ausgestellt (wiederum Zeugenaussage der Beschuldigten vor dem Landeskriminalamt nach Vorhalt der Originalrechnung Nr. 1/14 und vorherigem Leugnen, Finanzstrafakt Bl. 30).

Von Seite der B-GmbH wurde versucht, die in der Rechnung Nr. 1/14 ausgewiesene Umsatzsteuer in der Voranmeldung für April 2014 als Vorsteuer beim Finanzamt St.Veit Wolfsberg geltend zu machen; dies scheiterte jedoch an dem Umstand, dass die UID-Nummer der Beschuldigten vom Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg mit Bescheid vom begrenzt, also als für diesen Zeitraum nicht mehr gültig, festgelegt worden war (E-Mail des Finanzbeamten H an den Prüfer I vom , Finanzstrafakt Bl. 5; Ausdruck UID-Daten, Finanzstrafakt Bl. 54).

Mit Schreiben vom an das Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, persönlich eingebracht am selben Tag, hat die Beschuldigte die Aufhebung dieser Begrenzung begehrt (Finanzstrafakt Bl. 55):

"Antrag auf Vergabe einer UID bzw kurzfristige Aufhebung der alten UID
Ich möchte bekannt geben für 2014 die UID kurzfristig aufzuheben, da ich den Fuhrpark verkauft habe und eine Rechnung mit UID erstellt werden muss.
Weiters gebe ich bekannt das bis zuletzt keine Umsätze getätigt wurden, nur diese eine Rechnung und die UID ausschliesslich nur für die Rechnung vom Verkauf des Fuhrparkes verwendet wird und die UID nach Anmeldung der Umsatzsteuer stillgelegt wird.
Hochachtungsvoll
{Unterschrift der Beschuldigten}
A"

Diesem Antrag wurde vom Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg tatsächlich entsprochen (Ausdruck UID-Daten, Finanzstrafakt Bl. 54).

Mit Rechnung Nr. 2/14 vom hat die Beschuldigte ihren bereits mit Rechnung Nr. 1/14 verkauften Fuhrpark neuerlich an die B-GmbH um den Preis von netto € 332.000,00 zuzüglich USt 20% € 66.400,00 veräußert und auf der von ihr unterfertigten Rechnung auch angegeben: "Lieferdatum ist gleich Rechnungsdatum!" sowie "Betrag bar erhalten am " (Ablichtung der Rechnung, Finanzstrafakt Bl. 3).

Zusätzlich hat die Beschuldigte am auch einen neuerlichen Kassa-Eingangsbeleg (ohne Nummernangabe) ausgefertigt, in welchem sie ebenfalls neuerlich bestätigt, den Kaufpreis von € 398.400,00 - nunmehr an diesem Tage - in bar erhalten zu haben (Ablichtung des Beleges, Finanzstrafakt Bl. 3 verso).

Am wurde am Abgabenkonto der B-GmbH die auf die falschen Angaben der Beschuldigten gestützte und am eingebrachte unrichtige Voranmeldung für Juni 2014 verbucht und antragsgemäß ein - tatsächlich nicht zustehendes - Umsatzsteuerguthaben von € 64.608,63 festgesetzt. Dieses Guthaben wurde den Machthabern der B-GmbH am antragsgemäß ausbezahlt (Kontoabfrage betreffend die B-GmbH vom ).

Tatsächlich hat die Beschuldigte den Kaufpreis jedoch niemals erhalten (so A erstmals bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte am vor dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, Finanzstrafakt Bl. 11; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom , GZ. YYYY, Seite 12).

Auch ist der Wert des Fuhrparkes in den Rechnungen offenbar bei weitem überhöht angegeben (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom , GZ. YYYY, Seite 14).

Gegenüber dem Betriebsprüfer hat die Beschuldigte am angegeben, dass es eine Rechnung Nr. 1/14 gar nicht gebe (Niederschrift, Finanzstrafakt Bl. 1 verso).

In gleicher Weise hat sie bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landeskriminalamt für Kärnten am vorerst angegeben, nachdem ihr die Rechnung Nr. 1/14 gezeigt worden war:

"Diese Rechnung habe ich noch nie gesehen. Die Unterschrift auf dieser Rechnung stammt nicht von mir. Der darauf angebrachte Stempel ist nicht mein Firmenstempel.
Mir ist auch nicht bekannt, wer die handschriftlichen Anfügungen gemacht hat.
Auf Befragung gebe ich an, dass es im Jahre 2014 in meiner Firma keine Rechnung Nr. 1 gegeben hat. Warum kann ich heute nicht mehr angeben." (Finanzstrafakt Bl. 39).

Auf weiteres Befragen: "Ich möchte korrigieren, jetzt fällt mir ein, dass ich die Rechnung Nr. 1 doch kenne. Ich glaube, dass Herr D mir aufgetragen hat, dass ich die Rechnung vom noch mal neu schreiben und dabei das Datum vom einsetzen soll.
Grund war, dass der Kassa-Eingangszettel von der B-GmbH an die Einzelfirma [gemeint wohl: von der Einzelfirma an die B-GmbH] mit ausgestellt und von mir gegengezeichnet worden ist.
Da es keinen Geldfluss gegeben hat, habe ich bei D des Öfteren urgiert und die Zahlung verlangt.
Herr D hat mir versprochen, dass die B-GmbH die gesamte Summe [von] € 398.400,- bezahlen wird.
Die Rechnung mit der Nr. 1/14 wurde von mir nicht storniert." (Finanzstrafakt Bl. 39).

Im Ergebnis ist daher tatsächlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes April 2014 für A eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von € 66.400,00 entstanden, sei es, weil sie die wesentlichen Wirtschaftsgüter ihres Transportunternehmens veräußert hat, sei es, weil sie in der diesbezüglichen Rechnung Nr. 1/14 infolge überhöhter Fakturierung teilweise zu Unrecht eine Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Die so entstandene Zahllast wäre bis zum dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg mittels Voranmeldung offenzulegen gewesen; ebenso wäre sie bis zum Ablauf dieses Tages die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage).

Von Seite der Abgabenbehörde wurde die Zahllast für April 2014 nicht vorgeschrieben, weil die Beschuldigte den Betriebsprüfer über die Existenz der Rechnung Nr. 1/14 belogen hatte (siehe oben). Insofern hat auch keine Schadengutmachung stattgefunden.

Mit Bescheid vom wurde gegen A zu StrNr. 072/2015/00172-001 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 66.400,00 - offenbar irrtümlich - hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2014 eingeleitet (Finanzstrafakt Bl. 8). Eine Verfahrenseinstellung hinsichtlich dieses Vorwurfes ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.

Von Seite des Spruchsenates wurde der strafrelevante Voranmeldungszeitraum offensichtlich mit April 2014 richtiggestellt (gegenständliches Finanzstrafverfahren, Finanzstrafakt Bl. 21).

Den Sachverhalt hinsichtlich der von der Beschuldigten auf Anweisung des D gelegten Rechnung Nr. 2/14 vom , mit welcher der Fuhrpark und Maschinen der A neuerlich um den Kaufpreis von brutto € 398.400,00, darin enthalten € 66.400,00 an Umsatzsteuer, veräußert worden sind und solcherart bei der Beschuldigten für Juni 2014 eine Umsatzsteuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 in Höhe von € 66.400,00 entstanden war, hat die zuständige Finanzstrafbehörde, das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

3. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Mit anderen Worten, ein Unternehmer, der eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, bewirkt deren Verkürzung; die Verkürzung der Zahllast besteht in deren nicht zeitgerechten Entrichtung. Die unterlassene zeitgerechte Einreichung der Voranmeldung ist - anders als der Spruchsenat vermeint (siehe Erkenntnis Bl. 3) - nicht Ursache einer Verkürzung der Vorauszahlung, sondern die zur Erfüllung des Tatbildes zwingend hinzutretende zweite objektive Sachverhaltskomponente.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite werden gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung und andererseits Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannte Vorauszahlung an Umsatzsteuer für April 2014, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit (am ) entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob der dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (z.B. ; ).

Eine Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt beispielsweise in Betracht, wenn im Falle einer Nichtentrichtung bzw. Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bei gleichzeitiger Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldung z.B. eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldung und / oder eine Wissentlichkeit der Nichtentrichtung nicht nachgewiesen werden kann; in diesem Falle lebt bei Nachweisbarkeit eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung (bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) die durch eine Strafbarkeit des Sachverhaltes als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumiert gewesene Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG wieder auf.

Statt einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG oder einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person allenfalls einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise im Falle der Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist anstrebt bzw. ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, indem sie etwa die Einreichung der Steuererklärung unterlässt in der Hoffnung, das Finanzamt würde infolge fehlender diesbezüglicher Informationen eine Festsetzung der Jahresumsatzsteuer bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen, und sich ihre Hoffnung auch tatsächlich erfüllt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative).

Von einer nur versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgabe würden wie oben dargelegt tatsächlich nicht festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt ) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (siehe oben), soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Eine Bestrafung der Beschuldigten wegen einer Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2014 nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG kommt im gegenständlichen Fall in Bezug auf das im gegenständlichen Finanzstrafverfahren als strafrelevant anzusehende Faktum einer Verkürzung an Umsatzsteuer für April 2014 nicht in Betracht, weil zwar laut Aktenlage eine von A allenfalls angestrebte dauerhafte Verheimlichung des verfahrensgegenständlichen Verkaufes ihres Fuhrparkes und der Maschinen bereits im April 2014 dem Betriebsprüfer am gar nicht bekannt geworden ist, welcher nach Befragung der Beschuldigten davon ausgegangen ist, dass eine Rechnung Nr. 1/14 gar nicht existierte, den Verkauf der Wirtschaftsgüter entsprechend der Rechnung Nr. 2/14 in den Monat Juni 2014 verlegte (siehe Niederschrift über die am abgehaltene Schlussbesprechung zu ABNr. 224023/15, Finanzstrafakt Bl. 1 verso) und die Festsetzung einer Jahresumsatzsteuer für 2014 in Höhe von € 66.400,00 mit Bescheid vom (Buchungsabfrage) auf Basis der Rechnung Nr. 2/14 veranlasste, sohin also um einen um € 66.400,00 zu niedrigen Betrag, das Bundesfinanzgericht jedoch mit seiner Entscheidung an den thematisierten Verfahrensgegenstand (hier: den Vorwurf einer Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für April 2014 durch A mittels Nichtentrichtung der Zahllast und Nichteinreichung der Voranmeldung im Juni 2014) gebunden ist und diesen Verfahrensgegenstand nicht durch einen neuen, nämlich die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer für 2014 durch die Genannte im Mai 2015, auszuwechseln vermag.

Auch eine allfälligen Aufhebung des Spruchsenatserkenntnisses und die Zurückweisung der Finanzstrafsache nach § 161 Abs. 4 FinStrG an die Finanzstrafbehörde zur Erhebung des Vorwurfes einer Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2014 nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe der aus dem Voranmeldungszeitraum April 2014 geschuldeten Umsatzsteuer erweist sich hier nicht als tauglicher Rechtsbehelf, weil weiterhin das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG entgegensteht, welches nach § 161 Abs. 4 letzter Satz FinStrG auch in einem nach der Aufhebung fortgesetzten Finanzstrafverfahren zu beachten wäre.

Es verbleibt somit als Verfahrensgegenstand die der Beschuldigten als Abgabenpflichtige vorgeworfene Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für April 2014 in Höhe von € 66.400,00.

Diesbezüglich kann der Einwand der sich in diesem Zusammenhang letztendlich geständig verantwortenden Beschuldigten, sie habe hinsichtlich der Nichtentrichtung der diesbezüglichen Zahllast nicht wissentlich gehandelt, mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden: In Anbetracht der speziellen Rechtslage im Unterschied zu den zuvor von ihr als Einzelunternehmerin getätigten Umsätzen ist ein Wissen der A um die am entstandene Fälligkeit nicht erweislich, wenngleich es allgemein einleuchtet, dass dann, wenn man zu Unrecht in einer Rechnung eine überhöhte Umsatzsteuer ausweist und deshalb eine Umsatzsteuer schuldet, dies sich wohl auf den Monat der unrichtigen Rechnungslegung beziehen muss, weil eine Vereinnahmung der insoweit überhöhten und gar nicht zur Zahlung verabredeten Umsatzsteuer nicht in Betracht kommen könnte.

Dem könnte die Beschuldigte mit der Einrede begegnen, dass sie gar nicht in Kenntnis der Überhöhung der zum Ansatz gebrachten Verkaufspreise gewesen wäre, weil ihr diese von D vorgegeben worden seien, und behaupten, sie wäre davon ausgegangen, dass der volle Gesamtbetrag laut Rechnung bezahlt werden würde. Folgte man dieser von ihr vorgegebenen Geschehensvariante, ist aber auch zu bedenken, dass sie im Wege ihrer Rechnung gegenüber dem Fiskus vorgegeben hat, dass der Kaufpreis ihr gegenüber mit Datum der Rechnungslegung bereits entrichtet worden wäre. War aber das Entgelt für die Überlassung des Fuhrparkes und der Maschinen an die B-GmbH in ihrer ursprünglichen Darstellung gegenüber den Abgabenbehörden schon vereinnahmt, ergab sich keinerlei Unterschied zu den früher von ihr als Unternehmerin getätigten Umsätzen, welche von ihr ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Vereinnahmung versteuert wurden, und wäre auch nunmehr - entsprechend ihrem Erfahrungswissen - die Zahllast am 15. des zweitfolgenden Monats fällig geworden. So gesehen gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der strafrelevanten Zahllast bzw. auch in den fünf Tagen danach - in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Realität (siehe oben) - zumindest ernsthaft damit gerechnet hat, eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 66.400,00 entrichten zu müssen und sich damit auch abgefunden hat.

Der gegenüber A durch den Spruchsenat erhobene Vorwurf einer Hinterziehung der Zahllast für April 2014 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher im Zweifel zu ihren Gunsten abzumildern auf eine bloße Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.

4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird gemäß § 49 Abs. 2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht entrichteten Betrages geahndet, weshalb der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen bis zu € 33.200,00 beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.

Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei der Täterin auch durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich sohin ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von € 16.600,00.

Richtig ist wohl, dass sich A in den Tagen vor und nach der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für April 2014, also im Juni 2014, insoweit in einer Zwangslage befunden hat, weil sie vergeblich auf die von D zugesagten Geldmittel von der B-GmbH gewartet hat und - folgt man ihrer Darstellung - trotz entsprechendem Andrängen von diesem immer wieder vertröstet worden ist. Zu ihren Gunsten ist auch nicht auszuschließen, dass der Genannte, obwohl zwischenzeitlich von der Beschuldigten getrennt und bei einer neuen Lebensgefährtin lebend, weiterhin auf sie einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hat.

Als mildernd zu werten ist auch die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Finanzstraftäterin und das abgelegte Tatsachengeständnis, erschwerend ist kein Umstand.

In Abwägung dieser Aspekte kann der Ausgangswert auf € 10.000,00 verringert werden.

Die äußerst schlechte Vermögens- und Einkommenslage der Beschuldigten, wie von ihr vorgetragen, berechtigt überdies zur Vornahme eines Abschlages um die Hälfte, sodass in gesamthafter Abwägung mit einer Geldstrafe von € 5.000,00 das Auslangen gefunden werden kann.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage bei der Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist.

5. Die Höhe der vom Spruchsenat vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach solche im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit einem Betrag von € 500,00, vorzuschreiben sind; der festgesetzte Betrag war daher unverändert zu belassen.

6. Ergänzend ist hinsichtlich des Verfahrensfortganges bezüglich der korrespondierenden Finanzvergehen bei der B-GmbH noch anzumerken:

Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begeht übrigens auch derjenige, der unter zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung zur Einreichung einer korrekten Voranmeldung wissentlich - mittels der Voranmeldung - eine Umsatzsteuergutschrift zu Unrecht oder zu hoch geltend macht (§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG). Für ein derartiges tatbildmäßiges Geltendmachen reicht die Einreichung unrichtiger Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde aus, eine Verbuchung der unrichtigen Gutschriften am Abgabenkonto ist nicht erforderlich (vgl. Fellner, FinStrG I6 § 33 Rz 59; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 205, Brandl/Leitner in Leitner/Brandl/Kert, FinStrG4 RZ 1448; ).

Finanzvergehen wie Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG haben nicht nur die unmittelbaren Täter (wie laut Vorwurf die Beschuldigte in ihrer Funktion als Einzelunternehmerin oder ein die steuerlichen Angelegenheiten einer GmbH wahrnehmender Geschäftsführer), sondern auch alle Personen, die einen anderen dazu bestimmt haben, die Abgabenhinterziehungen auszuführen, oder die sonst zu ihrer Ausführung beigetragen haben, zu verantworten (§ 11 FinStrG).

Daraus folgt auf Basis der gegebenen Akten- und Beweislage, dass gegen D, E und A der dringende Verdacht besteht, dass die Genannten im Amtsbereich des Finanzamtes St.Veit Wolfsberg betreffend die B-GmbH im gemeinsamen Zusammenwirken im Mai 2014 bzw. im Juli 2014 eine Hinterziehung einer Umsatzsteuer für April 2014 in Höhe von € 66.400,00 und für Juni 2014 in Höhe von ebenfalls € 66.400,00 nach § 33 Abs. 2 lit. a 2. Alt. FinStrG zu verantworten haben, indem bei diesem Finanzamt für die bezeichnete GmbH unrichtige Voranmeldungen eingereicht wurden, in welchen zu Unrecht jeweils Vorsteuern in Höhe von € 66.400,00 ausgewiesen waren, obwohl u.a. die dafür erforderliche Voraussetzung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 Satz 2 UStG 1994, nämlich dass bereits Zahlung geleistet worden wäre, mit Wissen der Genannten nicht vorgelegen hatte.

Dabei besteht in Anbetracht der Summe an Verkürzungen von € 132.800,00 gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG eine Zuständigkeit des Schöffengerichtes.

Eine entsprechende Berichterstattung an eine Staatsanwaltschaft durch das dafür zuständige Finanzamt St.Veit Wolfsberg ist im Finanzstrafregister nicht vermerkt (Abfragen).

Überdies steht auch der Tatbestand eines Abgabenbetruges nach § 39 Abs. 1 lit. a FinStrG im Raum, weil die Hinterziehungen unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich der von A erstellten Rechnungen Nr. 1/14 bzw. Nr. 2/14, in welchen möglicherweise überhöhe Entgelte und Umsatzsteuern, jedenfalls aber unzutreffenderweise die Feststellung der bereits erfolgten Bezahlung des Kaufpreises ausgewiesen war, begangen worden sind.

Allenfalls wird dabei der Beitragstäterin A möglicherweise eine teilweise oder gänzlich strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG zuzubilligen sein, weil sie laut Aktenlage erstmals bei ihrer Einvernahme als Beschuldigte am (Finanzstrafakt Bl. 11) - wenngleich wohl zu ihrer Entlastung im dortigen Finanzstrafverfahren - wahrheitsgemäß eingeräumt hat, dass gar keine Bezahlung des Kaufpreises erfolgt war.

Nicht hingegen werden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes D und E in diesem Zusammenhang die Fälschung von Beweismitteln nach § 293 Abs. 2 StGB (Pkt A.IV. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben zu GZ. YYYY) zu Recht zu verantworten haben, weil diese Taten bei einem Zusammentreffen mit Finanzvergehen gemäß § 22 Abs. 3 FinStrG idFd StReformG 2005, BGBl I 2004/57, mit Wirkung ab dem , nicht mehr gesondert strafbar sind.

In Anbetracht der wohl eintretenden Thematisierung der oben beschriebenen Abgabenhinterziehungen bei der B-GmbH auf Basis der zitierten Anklageschrift in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Leoben wird für den Fall, dass die Abgabenhinterziehungen noch nicht verhandelt werden können, überdies für eine weitere Strafverfolgung der Ausspruch eines ausdrücklichen Verfolgungsvorbehaltes durch den Schöffensenat im Urteil gemäß § 263 StPO erforderlich sein (vgl. Fabrizy, StPO12 § 263 Rz 13).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidend war vielmehr im Wesentlichen die zugunsten für die Beschuldigte ausgefallene Würdigung der Beweislage und das zu übende Ermessen bei der Strafbemessung.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach erfolgter Verkündung dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatzfreiheits­strafe voll­zogen werden müsste - sofern nicht eine Verrichtung gemeinnütziger Leistungen durch die Bestrafte in Betracht kommt.

Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg einzubringen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Transportunternehmerin
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung
Wissentlichkeit
bedingter Vorsatz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2300009.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at