Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2017, RV/5300031/2013

Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben durch Waren-Fehltarierungen des Zolldeklaranten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. 19XX, whft. WS, vertreten durch Martin Heinemann, Rechtsanwalt, Ballindamm 13, 20095 Hamburg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis insofern abgeändert, als es zu lauten hat:

BF ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Zollamtes ZA, als verantwortlicher Zoll-Sachbearbeiter der jeweils als Vertreter für die Firma E, S1, als Anmelder, in den Zollverfahren

a) CRN 34 vom und

b) CRN 56 vom ,

zur Eingangsabfertigung der unter Position 1 der Anmeldungen genannten Waren, nämlich 45 Packstücke Stahlräder [a)] und 13 Packstücke Felgen [b)] zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr einschreitenden, im EDV-Verfahren e-Zoll die jeweiligen Anmeldungen erstellenden Firma S, S2, fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht unter Außerachtlassung der möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt entgegen § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) und Art. 199 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) dadurch, dass er die in Feld 31 wie oben bezeichneten, im Feld 33 als solche der Warennummer (WNr.) bzw. Position 8708709100 bezeichnet hat, obwohl es sich tatsächlich um in die WNr. bzw. in die Position 8708709900 einzureihende Waren gehandelt hat, eine Verkürzung von Eingangsabgaben von insgesamt € 1.886,11 [zu a) Zoll € 1.191,83; Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) € 238,37 und zu b) Zoll € 379,92; EUSt € 75,99], bewirkt, und dadurch jeweils das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß §§ 36 Abs. 2 iVm 35 Abs. 2 FinStrG begangen.

Gemäß §§ 36 Abs. 3 iVm 21 Abs.1, 2 und 3 FinStrG wird unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , RV/5300019/2012, zur StrNr. 500/2011/00321-001, eine Zusatzgeldstrafe iHv.

€ 40,00

(in Worten: vierzig Euro)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von

einem Tag

verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens iHv. € 4,00 (lit. a leg. cit.) und darüber hinaus die Kosten des Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind (lit. d leg. cit.), zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichthof (VwGH) ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis (des Einzelbeamten) des genannten Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) vom war der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt worden, hinsichtlich der von ihm als zuständiger Zollsachbearbeiter der Firma V, S2, für die Empfängerin E, S1, erstellten Wareneinfuhranmeldungen zu a) CRN 34 vom und b) CRN 56 vom , fahrlässig, unter Verletzung seiner ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, durch unrichtige Einreihung von Stahlfelgen der Versenderfirma VS, in den Gebrauchszolltarif – unter Verletzung der im Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO normierten Verpflichtung – eine Verkürzung von Eingangsabgaben iHv. insgesamt € 1.884,92 [zu a) Zoll € 1.191,83; EUSt € 238,37; und zu b) Zoll € 379,43; EUSt € 75,29] bewirkt, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach §§ 36 Abs. 2 iVm 35 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 200,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt.

Weiters wurde dem Bf. der Ersatz der gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 20,00 bestimmten Verfahrenskosten sowie der, gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzenden, Kosten des Strafvollzuges auferlegt.

Begründend verwies die genannte Finanzstrafbehörde im Wesentlichen darauf, dass eine nachträgliche Prüfung der genannten Eingangsabfertigungen, einerseits aufgrund einer dem Zollamt zugegangenen Mitteilung der genannten Spedition vom , wonach zu b) irrtümlich Versicherungskosten nicht (buchmäßig) erfasst worden seien, und andererseits zu a) gemäß Art. 78 Zollkodex (ZK), ergeben habe, dass der Bf. als Zolldeklarant der bezeichneten Spedition als Vertreter der bezeichneten Empfängerfirma bei der Datenerfassung im e-Zollverfahren zu CRN 34 und CRN 56 für die im Feld 31 der Anmeldung als Stahlräder [a)] bzw. als Felgen [b)] bezeichneten Waren, durch die (jeweilige) Angabe der (nicht zutreffenden) WNr. 8708709100 (Zollsatz: 3 %), anstelle der zutreffenden WNr. 8708709900 (Zollsatz: 4,5 %), im (jeweiligen) Anmeldungsfeld 33 unrichtig bezeichnet habe, wodurch die Eingangsabgaben (Zoll; EUSt) um die im Spruch genannten Beträge zu niedrig festgesetzt worden seien. Die Fehltarifierung zu b) sei vom Zollamt der Spedition telefonisch mitgeteilt worden, und habe deren Geschäftsführer danach, mit E-Mail vom dem Zollamt mitgeteilt, dass die genannten Waren tatsächlich unter die WNr./Position 8708709900 fallen würden und dass sich der Bf. bei der Tarifauswahl „um eine Spalte verklickt“ habe. Zu a) wiederum sei dem Zollamt nach erfolgter Verständigung über die Einleitung eines Prüfverfahrens gemäß Art. 78 ZK am mit Schreiben der Spedition mitgeteilt worden, dass dem Bf. bei der tarifarischen Einreihung der genannten Waren ein Fehler unterlaufen sei, weil es sich bei den abgefertigten Waren nicht um in einem Stück gegossene Radteile in Sternform der WNr./Position 8708709100, sondern tatsächlich um Stahlräder (nicht in Sternform) für Feuerwehrfahrzeuge der WNr./Position 8708709900 gehandelt habe.

Zu dem im Zuge des Verfahrens (Einspruch gegen Strafverfügung vom bzw. mündliche Verhandlung vom ) vom Bf. erhobenen Einwand jeweils vorliegender strafbefreiender Selbstanzeigen wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der zu a) erstatteten Selbstanzeige die Tat bereits entdeckt und dies auch dem Anzeiger bekannt gewesen sei bzw. dass das zu b) erstattete Schreiben vom (nachträglicher Mitteilung in der Anmeldung nicht ausgewiesener Versicherungskosten) keine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG hinsichtlich der erfolgten Fehltarifierung darstelle.

Der Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, er habe sich ohnehin mittels Nachfrage bei der Empfängerfirma über die Warenbeschaffenheit informiert, und seien weitere Erkundigungen seinerseits daher eben nicht (mehr) erfolgt bzw. nicht mehr notwendig gewesen, wurde entgegengehalten, dass der Bf., indem er sich als ausgebildeter Speditionskaufmann nicht noch weitergehend über die genaue Beschaffenheit der abzufertigenden Waren erkundigt habe, obwohl derartiges nicht nur objektiv und subjektiv geboten, sondern ihm auch möglich und zumutbar gewesen sei, entsprechend fahrlässig und damit eben schuldhaft iSd § 36 Abs. 2 FinStrG gehandelt habe.

Ausgehend von einem sich aus dem strafbestimmenden Wertbetrag nach dem FinStrrG ergebenden Strafrahmen, dem sich erweisenden Unrechtsgehalt der Tat(en) und dem Grad des Verschuldens, dem Milderungsgrund eines Geständnisses, dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen, und den im Verfahren festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, seien die im Spruch genannten Strafen zu verhängen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich gemäß § 257 Abs. 1s lit. a FinStrG (ab dem ) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG aufzufassende und vom BFG als solche zu erledigende, form- und fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten vom , mit der vom Bf. die Aufhebung des finanzstrafbehördlich ergangenen Erkenntnisses bzw. die Einstellung des gegen ihn abgeführten Finanzstrafverfahrens begehrt wurde.

In der dazu, nach Wiedergabe des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes, erstatteten Begründung machte der Bf. – zusammengefasst – nachstehende Entscheidungs- bzw. Verfahrensmängel geltend:

So liege insofern überhaupt keine Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nach Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO vor, als eine Pflicht zur Gewährleistung richtiger Angaben in der Zollanmeldung nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung seit dem lediglich den Anmelder iSd Art. 4 Nr. 18 ZK, nicht aber auch den, als dessen direkter Stellvertreter auftretenden Spediteur treffe, sodass mangels Bestehens bzw. Benennung einer entsprechenden (zollrechtlichen) Pflichtverletzung der (vorgeworfene) Tatbestand gar nicht vorliegen könne.

Es seien im gegenständlichen Verfahren auch keine objektiven bzw. materiellen Feststellungen zur eigentlichen Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Waren getroffen worden, sondern sei die tarifarische Einreihung rein aufgrund von Vermutungen bzw. aufgrund der (ungeprüften) Übernahme nachträglicher Angaben des Anmelders bzw. des Vertreters, die sich beide aus rein verfahrensökonomischen Gründen jeweils mit der Entrichtung eines höheren Zollsatzes einverstanden erklärt hätten, erfolgt.

Zur vorgeworfenen falschen Tarifierungsauffassung wurde geltend gemacht, dass durch die gutgläubige Anführung einer nicht zutreffenden WNr. noch keine Anmeldepflicht verletzt werde, so lange nur die Ware dermaßen klar und eindeutig bezeichnet worden sei, sodass eine fehlende Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition für die Zollbehörden sofort und zweifelsfrei erkennbar sei. Im Anlassfall habe die durch konkretisierende Angaben auf den betreffenden Begleitpapieren ergänzte, nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der WNr. entsprechende Warenbezeichnung in der Anmeldung auf Stahlräder bzw. auf Felgen gelautet und habe offenbar die mangelnde Übereinstimmung mit der jeweils für richtig gehaltenen Tarifposition unverzüglich und zweifelsfrei festgestellt werden können, sodass die jeweiligen Anmeldungen daher insgesamt als „richtig“ zu werten seien und eine Verletzung einer ohnehin fraglich zollrechtlichen Erklärungspflicht schon objektiv gar nicht vorliegen könne.

Nach der Definition des § 8 Abs. 2 FinStrG – so der Bf. – liege eine Fahrlässigkeit dann vor, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen, einem gesetzlichen Tatbild entsprechendem Sachverhalt verwirklichen könne. Wenn nun dem Bf. vorgeworfen werde, sich nicht ausreichend über die Warenbeschaffenheit – durch weiteres Nachfragen (an kompetenter Stelle) bzw. durch eigene Erkundigungen (Anforderung einer Warenbeschreibung; eigene Beschau der Waren) – erkundigt zu haben, so würden damit der Pflichtenkreis und der rechtliche Rahmen des Spediteurs und damit das „nach den Umständen“ zu erwartende Verhalten verkannt. Ein vom Anmelder beauftragter Spediteur (Vertreter) habe bzw. könne auf entsprechende ihm vorliegende Informationen über die verfahrensgegenständliche Ware vertrauen und habe allenfalls bei nicht ausreichenden bzw. unklaren Informationen noch (weiter) nachzufragen. Dies könne aber keinesfalls dazu führen, dass der Spediteur, gleichsam als Kontrolleur, die Angaben des Anmelders generell in Zweifel zu ziehen und stets zusätzliche eigene Ermittlungen durchzuführen habe. Mit der an kompetenter Stelle (Warenannahme) durchgeführten Anfrage beim Warenempfänger bzw. beim Anmelder habe sich der Bf., der ja überdies auch noch in der Einkaufsabteilung des Empfängers/Anmelders nachgefragt habe, hinreichend mit der tatsächlichen Beschaffenheit der Waren auseinandergesetzt bzw. habe er seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Abgabe richtiger Zollanmeldungen jedenfalls hinreichend entsprochen.

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des (Strafaufhebungsgrundes des) § 29 FinStrG vor, da zu CRN 34 (gemeint ist wohl CRN 56; vgl. Bl. 42, 46 des Strafaktes zur StrNr. 12) eine, als Folge eines Telefonates des Zollamtes mit der Firma des Bf., bei dem (amtliche) Zweifel an der korrekten Tarifierung der verfahrensgegenständlichen Waren geäußert worden seien, verfasste E-Mail des Geschäftsführers der genannten Spedition (vom ) an das Zollamt vorliege, in der sinngemäß um die Anwendung des betreffenden Strafaufhebungsgrund (des § 29 FinStrG) für den Bf. ersucht worden sei. Da aus der zollamtlichen Mitteilung allenfalls ein Anfangsverdacht, nicht aber ein entsprechender verdichteter Verdacht (vgl. ) hervorleuchte, könne weder von einer erfolgten, noch von einer unmittelbar bevorstehenden, dem Anzeiger auch bekannten, Tatentdeckung nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG ausgegangen werden und stelle sich die genannte Selbstanzeige daher als rechtzeitig und insgesamt als strafbefreiend dar.

Gleiches gelte insofern auch für CRN 56 (richtig wohl: CRN 34; vgl. dazu Bl. 61, 63 des Strafaktes), als (auch) diesbezüglich ein Schreiben des Geschäftsführers vom vorliege, mit dem ebenfalls sinngemäß für den Bf. Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet worden sei. Der Umstand, dass vom Zollamt zuvor bereits ein Verfahren gemäß Art. 78 ZK eingeleitet worden war, in dessen Verlauf Unterlagen zum gegenständlichen Verzollungsfall angefordert worden seien, stehe (ebenfalls) einer Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige insofern nicht entgegen, als daraus noch keine (erfolgte bzw. unmittelbar bevorstehende), dem Anzeiger auch bekannte Tatentdeckung nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, sondern allenfalls (bestehende) Vermutungen bzw. ein Anfangsverdacht in Richtung einer Fehltarifierung, abgeleitet werden könne.

Schlussendlich sei auch der Spruch des Erkenntnisses insofern mangelhaft bzw. falsch, als sich aus dem Akteninhalt und den übrigen Feststellungen keine (im Spruch genannte) Tätigkeit des Bf. für die Firma V ergäbe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

I. Rechtsgrundlagen:

1. Zollrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 119 BAO sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen. Diese Offenlegung, der insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen dienen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und die Festsetzung der Abgaben bilden, muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Im Zusammenhang mit einer Zollanmeldung bedeutet dies, dass den Zollanmelder die sich aus dem zum (zollamtlichen) Erkennen von Waren notwendigen, insbes. im Anhang 37 der ZK-DVO genannten Angaben (Feld 31 ("handelsübliche Warenbezeichnung"), Feld 33 ("WNr./Codenummer lt. Anhang 38"), Feld 44 ("besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen") ergebenden zollrechtlichen Pflichten treffen.

Das Zollrecht enthält dazu u. a. folgende Bestimmungen:

Gemäß Art. 62 ZK sind die schriftlichen Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist (Abs. 2). Gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO in der zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten gF. übernimmt unbeschadet strafrechtlicher Vorschriften der Anmelder (Art. 4 Nr. 18 ZK) mit Abgabe einer von ihm oder seinem Vertreter (Art. 5 ZK) unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (z. B. wahrheitsgemäße Warenbezeichnung, richtige Einreihung im Gebrauchszolltarif, korrekte Wertangabe im Einheitspapier), die Echtheit der beigefügten Unterlagen (z. B. hinsichtlich Präferenzbescheinigung oder der Einfuhrgenehmigung) und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.

Gemäß Art. 1 Z. 5 ZK-DVO gelten als zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifarische Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form einer WNr. oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen WNr. zugeordnet werden kann, wobei allerdings die (alleinige) Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur [KN; Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif] angeführten Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der KN keine handelsübliche Bezeichnung der Ware(n) darstellt (vgl. ).

Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftlichen Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

Der Anmelder übernimmt jedenfalls mit der Abgabe einer (schriftlichen) Zollanmeldung bei der Zollstelle die Gewähr für die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben (Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO).

Art. 20 ZK sieht u. a. vor, dass die beim Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben sich auf den (gemeinsamen) Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC, zum Begriff s. Witte, ZK6, Art. 4 Rz 2/ABC) stützen (Abs. 1). Ebenso werden die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet (Abs. 2). Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst die Kombinierte Nomenklatur (KN), jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur, gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen, beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist, die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der KN erfassten Waren gelten, und zwar die Zölle und Abschöpfungen sowie sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen (Abs. 3).

Die KN – als ein grundsätzlich sämtliche Waren umfassendes Verzeichnis – ihrerseits beruht auf dem am geschlossenen Internationalen Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren eingeführt wurde (HS) und bildet die vierstelligen Positionen (Stellen 1 und 2 stehen für das Kapitel, zusammen mit den Stellen 3 und 4 ergibt sich die Position bzw., zusammen mit den Stellen 5 und 6, die Unterposition des HS. Die siebte und achte Stelle bezeichnet die zusätzliche Untergliederung der KN und die 9. und 10. Stelle diejenige des TARIC.

Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der KN oder Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchst. b) oder Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der KN, gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen, beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist (Abs. 6).

Für die Einreihung von Waren in die KN gelten dabei nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A, folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

In dem sich auf die Bestimmung des § 45 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) stützenden (Österreichischen) Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) finden sich im Nomenklaturteil neben den Warenbezeichnungen u. a. die (10-stelligen) Positionen des TARIC (WNr.).

2. Finanzstrafrechtliche Grundlagen:

§ 35 Abs. 2 FinStrG zufolge macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Wird die – stets in richtiger Höhe anfallende – Eingangsabgabenschuld (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4 § 35 Rz 92) zu niedrig festgesetzt (§ 35 Abs. 2 letzter Satz 2. Fall FinStrG), ist (bereits) mit der Mitteilung des zu niedrigen Eingangsabgabenbetrages die Verkürzung von Eingangsabgaben vollendet.

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG idgF (vgl. dazu § 4 FinStrG) macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer u. a. die im § 35 Abs. 2 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).

Dem Täter wird § 9 FinStrG zufolge eine Fahrlässigkeit dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Abgesehen von der nach der Art der Vorhersehbarkeit des Erfolges zu treffenden, keinen wertungsmäßigen Unterschied ausmachenden Differenzierung zwischen bewusster (§ 8 Abs. 2 letzter Satz leg. cit.) und unbewusster Fahrlässigkeit, weist der für den Anlassfall geltende (strafrechtliche) Begriff der Fahrlässigkeit somit mit der objektiven Sorgfaltswidrigkeit (Unrechtsmoment), der subjektiven Befähigung zur Einhaltung der (gebotenen) Sorgfaltspflicht und der Zumutbarkeit (jeweils Schuldelemente) drei selbständige Komponenten auf.

Maßstab für die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters bzw. (damit) jene Sorgfalt, die aufzuwenden wäre, um die Gefahren einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. Die bei Erfolgsdelikten (zusätzlich) geforderte objektive Zurechnung ist im Bereich des FinStrG regelmäßig dann gegeben, wenn die (fahrlässige) Handlung (oder Unterlassung) im Sinne einer „conditio sine qua non“ ursächlich für den eingetretenen Erfolg (z. B. der Abgabenverkürzung), war.

Subjektiv ist eine (objektive) Sorgfaltspflichtverletzung dann (als Schuld) vorzuwerfen, wenn der Täter nach seinen individuellen (physischen und psychischen) Fähigkeiten auch in der Lage war, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten.

An einer regelmäßig bereits durch die objektive Zurechenbarkeit indizierten subjektiven Vorhersehbarkeit (des Erfolges) mangelt es nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Täter aufgrund seiner individuellen geistigen und körperlichen Fähigkeiten – ausnahmsweise – die Gefahr(en) eines Erfolgseintrittes nicht erkennen konnte.

Die Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der der Täter (objektiv) verpflichtet und nach seinen subjektiven Verhältnissen auch befähigt war, begründen dann einen Schuldvorwurf, wenn es dem Täter (auch) zuzumuten war, diese Sorgfalt aufzuwenden, um, bei bewusster Fahrlässigkeit, den deliktischen Willensentschluss zu unterlassen. Bei einer unbewusst fahrlässigen Handlungsweise wird es darum gehen, ob dem Täter unter den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles eine (objektiv und subjektiv) gebotene Sorgfalt zugemutet werden kann. Derartiges wäre beispielsweise dann in Zweifel zu ziehen, wenn die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zwar grundsätzlich möglich gewesen wäre, im Einzelfall jedoch konkrete Anhaltspunkte für besondere bzw. außergewöhnliche Tatumstände (so z. B. körperliche, seelische und geistige Ausnahmezustände durch einen besonderen Erregungszustand, eine – augenblicksbezogene, außergewöhnliche Ablenkung oder Belastung) vorlägen, bei denen die Einhaltung der (objektiv und subjektiv) gebotenen Sorgfalt den Täter gleichsam überfordern würde.

Unterliegt der Täter allenfalls einem Irrtum, so darf dieser nicht auf eine Vernachlässigung oder Verletzung der objektiv und subjektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zurückzuführen sein.

II. Sachlage und deren rechtliche Beurteilung:

1. Zur objektiven Tatseite:

Dem gegenständlichen Zollstrafverfahren liegt zugrunde, dass am und am jeweils der Beschuldigte als verantwortlicher Zolldeklarant der genannten, als (direkter) Vertreter des Anmelders iSd Art. 5 Abs. 2 ZK, der Firma E, S1, auftretenden Spedition, anlässlich der Überführung von (eingangsabgabepflichtigen) Nichtgemeinschaftswaren, nämlich Stahlräder bzw. Stahlfelgen der Firma VS, in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beim Zollamt ZA in den im e-Zollverfahren erstellten Zollanmeldungen CRN 34 [a)] und CRN 56 [b)] die verfahrensgegenständlichen Waren als Stahlräder [a)] bzw. Felgen [b)] der WNr. 8708709100 beschrieben hat, wodurch der für Waren dieser WNr., beschrieben im ÖGebrZT unter der Auffangposition als andere, in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl, vorgesehene (allgemeine) Zollsatz von 3 % zur Anwendung gelangte und (in der Folge) die entsprechenden Festsetzungen buchmäßig erfasst und die entsprechenden Eingangsabgaben (Zoll; EUSt) zur Entrichtung gelangten (Art. 201, 217 f ZK). Tatsächlich handelte es sich jedoch bei den genannten Waren um solche der WNr. 8708709900, im ÖGebrZT unter der entsprechenden Auffangposition bezeichnet als andere Räder der Unterposition 870870 als solche der WNr. 8708701000 (für die industrielle Montage …); als solche aus Aluminium, als in einem Stück gegossene Radteile in Sternform; aus Eisen oder Stahl, mit einem dafür vorgesehenen (allgemeinen) Zollsatz von 4,5 %. Vor der Erstellung der Anmeldung im e-Zollverfahren zu a) hatte der Bf. telefonisch die Anmelder- bzw. Empfängerfirma (Warenübernahme bzw. Einkaufsabteilung) kontaktiert und war ihm dort jeweils mitgeteilt worden, dass es sich bei den betreffenden Waren um Stahlfelgen handle. Die jeweils falsche Warenbezeichnung in den Anmeldungen zu a) und b) hatte zur Folge, dass Eingangsabgaben von insgesamt € 1.886,11 [zu a) Zoll € 1.191,83; EUSt € 238,37 und zu b) Zoll € 379,92; EUSt € 75,99] nicht festgesetzt wurden und (erst) zusammen mit der erst nachträglich zu b) bekanntgegebenen, bisher ebenfalls nicht berücksichtigten Hinzurechnungskosten (Versicherungskosten) nacherhoben wurden [vgl. dazu die gemäß Art. 201 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG und Art. 220 Abs. 1 ZK gestützten Abgabenbescheide des genannten Zollamtes vom zu b) und vom zu a)].

Was die tatsächliche (zolltarifarische) Beschaffenheit der genannten Waren angeht, kann unter Berücksichtigung dessen, dass einerseits sowohl zu a), als auch zu b) vom Geschäftsführer der genannten Spedition verfasste Schreiben [vom zu b) und vom (E-Mail) zu a)] vorliegen, in denen – jeweils nach Rücksprache mit der Empfängerfirma – dem Zollamt mitgeteilt worden war, dass sich der Bf. bei der Tarifauswahl „um eine Spalte verklickt“ habe [zu b)] bzw., dass es sich bei den abgefertigten Waren eben nicht um Stahlräder der Position 8708709100 (… in Sternform …), sondern tatsächlich um solche der Position 8708709900 (nicht in Sternform) gehandelt habe [zu a)], und andererseits die aus den genannten Nachforderungsbescheiden resultierende höhere Eingangsabgabenbelastung vom jeweiligen Zollschuldner unangefochten zur Kenntnis genommen wurde und auch die entsprechenden Nachforderungsbeträge entrichtet wurden, in freier Beweiswürdigung im Sinne einer überragenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei den hier jeweils verfahrensgegenständlichen Waren tatsächlich um solche der zuletzt angeführten WNr., nämlich andere Räder der Unterposition 870870 als solche der WNr. 8708701000 (für die industrielle Montage …); als solche aus Aluminium, als in einem Stück gegossene Radteile in Sternform; aus Eisen oder Stahl, gehandelt hat.

Dass sich der Inhalt der vom Bf. hinsichtlich der Beschaffenheit der zu a) in der Einfuhr abgefertigten verfahrensgegenständlichen Waren von der Empfängerfirma eingeholten Auskunft, darin erschöpft hat, dass es sich um, nicht näher (z. B. hinsichtlich der Form) spezifizierte, Stahlfelgen handle, ergibt sich dabei aus den als glaubwürdig erscheinenden Angaben des Bf. aus Anlass seiner ersten Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde (Bl. 86f des Strafaktes), der dabei ja auch erklärt hat, dass für ihn (für die Tarifierung unter die WNr. 8708709100) wesentlich der Wortlaut („Räder aus Eisen oder Stahl“) gewesen und, dass weder seitens des Versenders, noch des Empfängers/Anmelders ein entsprechenden Tarifierungsvorschlag vorgelegen sei. Insbesondere bietet die Sach- und Aktenlage keinen Hinweis darauf, dass im Zuge der erteilten Auskünfte eine umfassende Beschreibung (Angaben etwa zur physischen Form der Felgen bzw. Radteile) der zu a) gegenständlichen Waren oder gar zur tarifarischen Beschaffenheit erfolgt ist bzw. diesbezüglich seitens des Bf. weiter nachgefragt wurde.

Zu dem vom Bf. unter Hinweis auf Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO im Falle eines für den Anmelder in direkter Vertretung iSd Art. 5 Abs. 1 und 2 1. Anstrich ZK einschreitenden Spediteurs in Frage gestellten (unmittelbaren) Täterqualifikation des § 35 Abs. 2 FinStrG, wonach den Spediteur, im Gegensatz zum Anmelder iSd Art. 4 Nr. 18 ZK, so besehen, überhaupt keine (eigene) zollrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht treffe und somit als (unmittelbarer) Täter gar nicht in Frage komme, ist festzustellen, dass auch dem in § 35 Abs. 2 FinStrG beschriebenen Tatbild, ähnlich wie beim § 33 Abs. 1 FinStrG, grundsätzlich ein unbeschränkter Täterbegriff zu Grunde liegt („Wer …“). Derjenige, den eine der in §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 2 FinStrG genannten abgaben- oder zollrechtlichen Pflichten trifft, kommt – bei entsprechender Pflichtverletzung – als Täter in Betracht. Als (unmittelbarer) Täter iSd § 11 FinStrG kommt aber nicht nur derjenige in Frage, den eine entsprechende, beispielsweise aus sich aus §§ 119 f BAO oder aus Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO ergebende abgaben- bzw. zollrechtliche Pflicht in erster Linie (z. B. als Anmelder) trifft, sondern auch derjenige, der aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen die abgaben- oder zollrechtlichen Pflichten (des direkt Verpflichteten) wahrzunehmen hat bzw. diese auch nur (faktisch) wahrnimmt (vgl. etwa Lässig in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (2016) FinStrG § 11 Rz 2ff mwH). Bedient sich also der Anmelder im Zollverfahren eines Vertreters iSd Art 5 ZK und wird dieser in Erfüllung des bestehenden Auftragsverhältnisses (bei der direkten Vertretung im Namen und auf Rechnung des Anmelders) tätig, so treffen ihn bei der übernommenen Tätigkeit auch die entsprechenden, sich neben §§ 119 f BAO, insbesondere aus Art. 199 ZK-DVO ergebenden abgaben- bzw. zollrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen, so z. B. zur wahrheitsgemäßen Warenbezeichnung im Rahmen der Erstellung bzw. Einreichung einer Zollanmeldung. Daher unterliegt, trotz der den ja auch den Zusatz „unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Vorschriften“ aufweisenden Formulierung des Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO auch der Vertreter für von ihm (schuldhaft) gemachte falsche Angaben in der Anmeldung einer entsprechenden finanzstrafrechtlichen Verantwortung [vgl. ; bzw. Fellner, FinStrG6, § 35 Rz 70, oder auch Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG (2014) § 35, Rz 125].

Soweit der Bf. geltend macht, er habe die gegenständlichen Waren – durch entsprechende Benennung der ja beim Empfänger nachgefragten Warenbezeichnung bzw. durch entsprechende Hinweise auf die jeweiligen Begleitpapiere [z. B. CIM-Frachtbrief zu a)] – ohnehin so vollständig beschrieben, dass die Zollbehörde offenbar in der Lage gewesen sei, die Fehltarifierungen zu erkennen, und somit, indem er lediglich (gutgläubig) jeweils eine falsche Position angegeben, im Übrigen aber alle von ihm beschaffbaren Angaben geliefert habe, jeweils richtige Zollanmeldungen eingereicht bzw. damit schon objektiv keine Erklärungspflichtverletzungen begangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine (für die Annahme einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung notwendige) unverzügliche und zweifelsfreie zollbehördliche Feststellbarkeit einer mangelnden Übereinstimmung zwischen Warenbezeichnung und Tarifierung ebenso nicht erkannt werden kann wie die (faktische) Unmöglichkeit der Beschaffbarkeit weiterer Informationen über die tatsächliche Beschaffenheit der Waren (vgl. ).

Im Zusammenhang damit, dass auch weder die entsprechenden vom Bf. gewählten Warenbezeichnungen in den zugehörigen Feldern 31 der Anmeldungen (Stahlräder bzw. Felgen), noch die betreffenden Angaben in den vorliegenden Begleitpapieren (Frachtbrief bzw. Versenderrechnungen), insofern, als schon der oben ausgeführte Wortlaut der aufgrund einer derartigen Warenbezeichnung in Frage kommenden Unterposition 870870 der Position 8708 des Kapitels 87 HS (Räder sowie Teile davon und Zubehör) zusätzliche Angaben betreffend die Verwendung (WNr. 8708701000), den Werkstoff (WNr. 8708705000) bzw. in WNr. 8708709900, zusätzlich zum verwendeten Werkstoff (Eisen oder Stahl) auch noch die Fabrikationsart (in einem Stück gegossen) und die äußere Form (in Sternform) erfordert, eine zutreffende Beschreibung der zu verzollenden Waren der WNr. 8708709900 darstellen, wurde indem damit die vom Bf. in den Anmeldungen gemachten Angaben jeweils unvollständig bzw. unrichtig waren und es in weiterer Folge durch die – um die im Spruch genannten Eingangsabgabenbeträge (Zoll; EUSt) – zu niedrigen Abgabenfestsetzungen gekommen ist, das objektive Tatbild einer Eingangsabgabenhinterziehung nach § 35 Abs. 2 FinStrG verwirklicht.

2. Zur subjektiven Tatseite:

Da es sich bei dem Beschuldigten, wie bereits dargetan, um den verantwortlichen Zoll-Sachbearbeiter (Zolldeklaranten) des als Vertreter des Anmelder eingeschrittenen Speditionsunternehmens handelt, der seit vielen Jahren regelmäßig Warenanmeldungen erstellt, war ihm auch bekannt, dass er hinsichtlich der, eine wesentliche Grundlage für die Einfuhr-Zollbehandlung bildende Warenbezeichnung eine besondere Sorgfalt aufzuwenden hat, umso mehr, wenn die Ware in den zum Anmeldungszeitpunkt vorliegenden Versandpapieren (Rechnungen, Frachtbriefe etc.) nicht eindeutig beschrieben ist, um daraus eine Einreihung in den ihm bei seiner Arbeit zur Verfügung stehenden ÖGebrZT ableiten zu können. Ein objektiv sorgfältig handelnder Zolldeklarant hätte sich vor der Abfertigung der in Rede stehenden Waren nach Kräften informiert, um eine korrekte Warenbezeichnung in der jeweiligen Anmeldung sicherzustellen. Insbesondere wäre der Bf. verpflichtet gewesen, sich nach einer wohl zum täglichen Handwerkzeug eines Zollsachbearbeiters gehörenden genauen Befassung mit den entsprechenden Tarifierungsvorschriften (ÖGebrZT; Vorschriften zur KN) entsprechende weitere sachkundige und (im Hinblick auf die positionsmäßigen Unterscheidungen) gezielte Waren-Informationen, sei es nun durch ein erstmaliges [b)] bzw. zusätzliches [a)] Nachfragen bei dem für ihn ja leicht und ohne größeren Aufwand erreichbaren Empfänger, durch die Anforderung entsprechender Produktbeschreibungen, Fotos, Prospekte o. ä. gegebenenfalls auch beim Versender, oder auch durch ein persönliches Beschauen der einfuhrgegenständlichen Waren (Sternform oder nicht), zu verschaffen. Unter Nichtbeachtung dieser Umstände hat der Beschuldigte, ohne eruiert zu haben, welche der in der Unterposition HS 870870 beschriebenen Warenformen nun tatsächlich vorliegt, die tarifarische Beschaffenheit lediglich anhand des – teilweisen – Wortlauts der WNr.  8708709100 (Radteile … aus Eisen oder Stahl; Ausblendung des Zusatzes in Sternform) ermittelt und, obwohl die unterscheidungswesentliche äußere Form leicht feststellbar gewesen wäre, in beiden Fällen nicht die nötige, objektiv geforderte Sorgfaltspflicht aufgewendet. Da im Anlassfall auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dem Bf. eine objektiv sorgfaltskonforme Vorgangsweise subjektiv nicht möglich bzw. ihm derartiges nicht zumutbar gewesen wäre, hat er somit durch sein Verhalten fahrlässigerweise bewirkt, dass infolge der Fehltarifierungen jeweils die genannten Eingangsabgaben verkürzt wurden, sodass ihm daher eine entsprechende Schuld iSd § 36 Abs. 2 FinStrG vorzuwerfen ist. Die Tatschuld ist dabei in beiden Fällen zwar noch nicht als auffallend sorglos bzw. als grob fahrlässig (vgl. dazu die von Reger/Hacker/Kneidinger FinStrG3 Band 1 § 34 Rz 4 angeführten Beispiele für eine grobe Fahrlässigkeit), aber doch als deliktstypisch iSd § 36 Abs. 2 FinStrG einzustufen.

II. Zur Frage des Vorliegens strafbefreiender Selbstanzeigen:

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG idgF [zu einem allenfalls iZm einer Selbstanzeige iSd § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich bzw. zur jeweils anzuwendenden Rechtslage vgl. etwa Tannert, FinStrG9 MTK (2014) § 29 Anm 3] wird derjenige, der sich eines Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er die Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.

Aus Abs. 5 leg. cit. ergibt sich, dass eine Selbstanzeige iSd Abs. 1 nicht nur vom Täter, sondern grundsätzlich auch von einem Dritten (für den bzw. die Täter) erstattet werden kann.

Abs. 3 lit. b leg. cit zufolge tritt eine gegebenenfalls einen Strafaufhebungsgrund iSd § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG darstellende Straffreiheit (jedoch dann) nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger (Abs. 5) bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies (ebenfalls) dem Anzeiger bekannt war.

Grundsätzlich gilt, dass eine Selbstanzeige (als Ausnahmeregelung für ein grundsätzlich strafbares Verhalten) eng zu interpretieren (vgl. etwa ) und eine straferkennende Wirkung daher nur dann zuzuerkennen ist, wenn sämtliche der dafür (in § 29 FinStrG) geforderten Voraussetzungen vorliegen.

Obwohl grundsätzlich für die Selbstanzeige – abgesehen von den inhaltlichen Anforderungen – keine besonderen Formvorschriften bestehen, handelt es sich um ein (allgemeines) finanzstrafrechtliches Anbringen iSd § 56 Abs. 2 FinStrG, welches zwar nicht nur schriftlich, sondern durchaus auch mündlich (Aufnahme einer Niederschrift) bzw. uU auch im Wege von FinanzOnline, nicht aber mittels einer bloßen E-Mail, erstattet werden kann (vgl. etwa Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, aaO § 29 Rz 5, bzw., zur generellen Rechtswirkung einer E-Mail, ).

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer erstatteten Selbstanzeige ist auf das tatsächliche Einlangen bei der (für deren Entgegennahme zuständigen) Behörde maßgeblich (vgl. ).

Als (nicht nur von Finanzstrafbehörden, sondern auch von anderen der in §§ 80 f FinStrG genannten Behörden entdeckte bzw. unmittelbar vor der Entdeckung stehende) Tat iSd § 29 Abs. 3 lit. b leg. cit. ist ein bestimmtes, tatbestandsmäßiges, rechtswidriges, schuldhaftes und mit Strafe bedrohtes Verhalten zu sehen (etwa ).

Verfahrensgegenständlich wurde zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Anmeldung CRN 34 am (Übernahme des mit datierten Schreibens; Bl. 62 des Strafaktes) die genannte Spedition (als Bevollmächtigter der genannten Anmelderfirma) vom (zuständigen) vom Zollamt davon in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der bezeichneten Zollanmeldung ein Prüfungsverfahren gemäß Art. 78 ZK durchgeführt werde (Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen).

Mit einem am beim Zollamt eingegangenen Schreiben teilte der Geschäftsführer der genannten Spedition mit, dass dem genannten Bf. (als Sachbearbeiter) bei der Einreihung der einfuhrgegenständlichen Stahlräder insofern ein Einreihungsfehler unterlaufen sei, als es sich bei den in der Anmeldung unter die Position 8708709100 (Stahlräder, in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl) erfassten Stahlrädern tatsächlich um nicht in einem Stück gegossene Radteile der Position 8708709900 gehandelt habe. Es wurde (neben einer entsprechenden Nacherhebung der durch die Anwendung des richtigen Zollsatzes unerhoben gebliebenen, ziffernmäßig bekanntgegebenen Eingangsabgaben unter Berücksichtigung des § 72a ZollR-DG) ersucht, den Beschuldigten gemäß § 29 FinStrG finanzstrafrechtlich nicht zu ahnden.

Zur Anmeldung CRN 56 teilte der genannte Geschäftsführer – nach einem offenbar zuvor mit einer Organwalterin des bezeichneten Zollamtes im Zusammenhang mit der obigen Anmeldung bzw. der Tarifierung der anmeldungsgegenständlichen Felgen geführten Telefonat – der genannten Sachbearbeiterin am mit E-mail mit, dass, nach Rücksprache mit dem Bf. und der Empfängerfirma, festgestellt worden sei, dass sich der genannte Mitarbeiter „bei der Tarifauswahl (elektronische Auswahl) um eine Spalte verklickt“ habe und es sich bei den einfuhrgegenständlichen Waren tatsächlich um Stahlfelgen der Position 8708709900 (Zollsatz 4,5 %) gehandelt habe. Um die Abstandnahme von finanzstrafrechtlichen Maßnahmen gegen den Bf. werde ersucht (s. Bl. 46 des Strafaktes).

Während zum Verfahrensgegenstand zu CRN 56 somit von vornherein keine (gültige) Selbstanzeige (eines Dritten) für den Bf. vorliegt, erweist sich die zu CRN 34 erstattete, was die in § 29 Abs. 1, 2 und 5 FinStrG geforderten Voraussetzungen angeht, von ihrem Inhalt her als strafbefreiend einzustufende Selbstanzeige iSd § 29 Abs. 3 lit. b 2. Fall FinStrG als verspätet. Obwohl nämlich das Mitteilungsschreiben vom (Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 78 ZK hinsichtlich der genannten CRN) allgemein gehalten ist (und für sich allein möglicherweise noch keine Rückschlüsse auf den Inhalt der angekündigten Prüfung bietet), so ergibt sich aus dem engen zeitlichen und handlungsmäßigen Zusammenhang mit den Vorgängen und dem Ermittlungsverlauf zur CRN 56 (vgl. E-Mail vom ), deutlich genug der vom Zollamt anvisierte Prüfungsschwerpunkt, nämlich die Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich des Zutreffens der Tarifierung der in der Anmeldung genannten, dort als Felgen bezeichneten Waren. Dass im Zuge einer solchen Überprüfung die Fehltarifierung bzw. deren genaue Umstände und damit auch die Tat (als solche) hervorkommen würde, und somit die Tatendeckung unmittelbar bevorstand, kann ebenso wie eine entsprechende Kenntnis des Anzeigers davon (vgl. dazu die Darstellung in der nach Erhalt der Prüfungsmitteilung beim Zollamt eingegangenen Selbstanzeige) angenommen werden.

III. Zum Strafausspruch und zur Strafbemessung:

Vorangestellt wird, dass einer Anwendung des § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) sowohl der zu konstatierende, sich im Rahmen der gemäß § 4 FinStrG geltenden Rechtslage als nicht bloß geringfügig darstellende Verschuldensgrad, als auch durch das Handeln des Bf. eingetretene Abgabenverkürzung entgegensteht (vgl. etwa Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, aaO § 25 Rz 3ff). Eine bloße Verwarnung oder ein völliger Wegfall einer Bestrafung konnte schon aufgrund des hohen Bedeutungsgrades der einzuhaltenden ausreichenden Sorgfalt im Zuge von Zolldeklarationen in Anbetracht des denkbaren hohen Schadenspotenziales nicht in Betracht gezogen werden.

Der vom Gesetzgeber für die hier verfahrensgegenständlichen Delikte in §§ 36 Abs. 3 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG vorgesehene obere Strafrahmen für eine Geldstrafe reicht bis € 1.886,11 und ergibt sich aus den, entsprechend (geringfügig) abzuändernden insgesamt verkürzten Einfuhrabgaben (vgl. zur Berücksichtigung der im Nachforderungsverfahren gemäß § 72a ZollR-DG nicht festgesetzten EUSt-Beträge etwa ). Innerhalb der davon und von § 16 FinStrG (Mindestgeldstrafe) vorgegebenen Grenze wäre entsprechend den Kriterien des § 23 Abs. 1 bis 4 FinStrG die Geldstrafe auszumessen und gemäß § 20 leg. cit., für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, im Rahmen der Bestimmungen der §§ 15 und 20 Abs. 2, zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen.

§ 21 Abs. 3 FinStrG bestimmt, dass dann, wenn jemand, der bereits einmal wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft wird, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen ist. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bf. mit Entscheidung des , hinsichtlich eines am dadurch begangenen Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Zolldeklarant fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Eingangsabgabenverkürzung von € 24.964,60 bewirkt habe, indem er (unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt) bei der Anmeldung zur Überführung von Luftkompressoren in den zollrechtlich freien Verkehr beim genannten Zollamt eine unzutreffende WNr. verwendet habe, für schuldig erkannt und dafür über ihn eine Geldstrafe von € 600,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurde, sodass im Anlassfall die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zusatzstrafe (im Rahmen des § 21 Abs. 3 FinStrG) vorliegen.

Dabei ist nach ständiger Judikatur (etwa ) für die Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst gedanklich jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre, hier ausgehend somit von einem oberen Strafrahmen von bis zu € 26.850,71. Von dieser Strafe ist sodann die im Vorverfahren verhängte Strafe abzuziehen. Ein allfällig verbleibender Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe im vorgenannten Rahmen die individuelle Täterschuld. Daneben sind gemäß Abs. 2 leg. cit. (auch) die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) gegeneinander abzuwägen sowie, gemäß Abs. 3 leg. cit, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.

Richtet sich die Strafdrohung nach einem Wertbetrag, so ist § 23 Abs. 4 FinStrG zufolge, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der Strafdrohung unterschreitenden Betrag nur beim Vorliegen besonderer Gründe, so beispielsweise wenn die strafmildernden Umstände (wesentlich) überwiegen, zulässig.

Generell sind im Rahmen der eine Ermessensentscheidung darstellenden Ausmessung von Strafen nach dem FinStrG auch Präventionserwägungen, u. zw. einerseits dahingehend, dass der Sanktionsausspruch den Täter, zumindest soweit er sich noch in einem ähnliche strafbare Handlungen ermöglichenden Gelegenheitsverhältnis befindet, in der Zukunft von weiteren gleichartigen Finanzvergehen nach Möglichkeit abhalten soll (Spezialprävention) und andererseits der Strafausspruch gleichzeitig auch der künftigen Begehung gleichartiger Finanzvergehen durch andere Personen entgegenwirken soll (Generalprävention), in das Entscheidungskalkül miteinzubeziehen.

In Ansehung dessen, dass das hier konstatierende Schuldausmaß des Bf. als nahezu deliktstypisch einzustufen ist, erschiene, wenn sich gleichzeitig die zu konstatierenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nach § 23 Abs. 2 FinStrG einander annähernd die Waage hielten, bei (ebenfalls) als durchschnittlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnissen, unter abstrakter Berücksichtigung der vorgenannten präventiven Strafzwecke, eine (Gesamt-)Geldstrafe in Höhe von annähernd der Hälfte des gesetzlich möglichen Höchstbetrages, somit (gerundet) € 13.000,00 tat- und schuldangemessen.

Strafmildernd iSd § 23 Abs. 2 FinStrG wirken sich im Anlassfall die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die durch die (jeweilige) Entrichtung der verkürzten Eingangsabgaben vorliegende Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 leg. cit.), die Mitwirkung an der Aufklärung des verfahrensrechtlich relevanten Sachverhaltes (§ 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall), das lange zeitliche Zurückliegen der Tat(en) iSd § 34 Abs. 1 Z 18 StGB und überdies die nicht vom Bf. zu vertretende überlange Dauer des hier gegenständlichen Finanzstrafverfahrens (vgl. § 34 Abs. 2 StGB), aus. Zudem ist zu Gunsten des Beschuldigten auch zu bedenken, dass der hier sich ergebende öffentlichrechtliche Strafverfolgungsanspruch dadurch wesentlich abgeschwächt ist, dass mittlerweile durch das BGBl I 2015/118 eine Änderung der Schuldform des § 36 Abs. 1 und 2 (grobe Fahrlässigkeit) erfolgt ist, welche im Anlassfall aber nicht erreicht wurde.

Gleichzeitig schlägt jedoch das ebenfalls vorliegende Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, nämlich einerseits die im vorangegangenen Verfahren festgestellte Tat und andererseits die nunmehrigen neuerlichen verfahrensgegenständlichen Taten (§ 33 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB; vgl. dazu Ratz im Wiener Kommentar2, §§ 40, 41 StGB Rz 2) straferschwerend zu Buche.

Auch wenn sich durch das seit den gegenständlichen Taten vom Bf. in seiner nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Zolldeklarant an den Tag gelegte Wohlverhalten die zu beachtende Spezialprävention abgeschwächt hat, so kann sie dennoch aufgrund des nach wie vor bestehenden Gelegenheitsverhältnisses nicht gänzlich außer Ansatz gelassen werden. Weiters ist zu bedenken, dass das Bekanntwerden einer verhältnismäßig geringfügigen Bestrafung in der gegenständlichen Finanzstrafsache im beruflichen Umfeld des Täters insofern missverstanden werden könnte, als die Befolgung auferlegte Sorgfaltspflichten als vernachlässigbarer Aspekt gewertet werden könnte.

Für die derzeitigen Verhältnisse iSd § 23 Abs. 3 FinStrG des Bf. ergibt sich aus dem Akteninhalt (vor dem BFG zur RV/5300019/2012 durchgeführte mündliche Verhandlung vom , sowie AIS-Abfrage zur StNr.), dass der unverheiratete Bf. für zwei minderjährige Kinder sorge- bzw. unterhaltspflichtig ist, über kein wesentliches Vermögen (Grundvermögen) verfügt und zuletzt (2015) ein Jahresnettogehalt von näherungsweise € 45.000,00 aufwies.

Insgesamt verbliebe daher in gesamthafter Betrachtung der dargestellten Strafausmessungsgründe für eine gemeinsame Aburteilung sämtlicher Taten eine tat- und schuldangemessen erscheinende Geldstrafe von € 640,00, mit welcher den gesetzlichen Strafzwecken hinreichend entsprochen wäre.

Zieht man von diesem (fiktiven) Strafbetrag die bereits ausgesprochene, vom Bf. auch beglichene Geldstrafe zu RV/5300019/2012 ab, so gelangt man schließlich zu einem für den verfahrensgegenständlichen Strafausspruch noch verbleibenden Strafbetrag von € 40,00.

Ähnliche Überlegungen gelten für die im Grunde des § 20 FinStrG festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe mit der Maßgabe, dass die wirtschaftlichen Täterverhältnisse dabei außer Betracht zu bleiben hatten, als die entsprechende Ersatzfreiheitstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der in Geldbeträgen ausgedrückten Strafen vorgesehen ist. Darauf, dass die zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe dem gesetzlichen Mindestausmaß entspricht (§ 15 Abs. 1 FinStrG), wird hingewiesen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a und d FinStrG.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Zollamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Zolldeklarant
Nachforschungspflicht
Fahrlässigkeit
Zusatzstrafe
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300031.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at