Keine Familienbeihilfe bei mehrjährigen, gemeinsamen Schulbesuch von im Ausland gemeinsam bei einer Gastfamilie wohnenden Zwillingen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den vorsitzenden Richter R1, den beisitzenden Richter R2, sowie als weitere Senatsmitglieder, die fachkundigen Laienbeisitzer L1 und L2, im Beisein der Schriftführerin SF, in der Beschwerdesache BF, geb. 19XX, whft. WS, vertreten durch VT Rechtsanwalt und Steuerberater, VS, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Oktober 2010 bis Jänner 2014, in der Sitzung am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat für ihre beiden minderjährigen Söhne S1 und S2 (geb. jeweils am XX96) für 10/2010 bis 01/2014 (= Beschwerdezeitraum) Familienbeihilfe (FB) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und Kinderabsetzbeträge (KG) gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 im jeweils in den §§ 8 ff FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 gesetzlich geregelten Ausmaß von insgesamt € 15.856,00, davon € 11.184,00 an FB und € 4.672,00 an KG, bezogen.
Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der FB und KG gelangte dem Finanzamt zur Kenntnis, dass beide Kinder, nach dem Besuch der Schule1 in S im Schuljahr 2009/2010, seit 09/2010 in den St die Schule2 in SS2 (Schuljahr 2010/2011 und 2011/2012), bzw., seit dem (Beginn des Schuljahres 2012/2013), zumindest bis zum Ende des Beschwerdezeitraumes, die Schule3 in SS3, besucht und für die Dauer ihres Aufenthaltes in den St jeweils bei Bekannten der Kindesmutter (Bf.) in SS3, gewohnt hatten.
Das Finanzamt forderte daraufhin mit Bescheid vom von der Bf. die für den Beschwerdezeitraum bezogenen Beträge (FB und KG) unter Verweis auf § 5 Abs. 3 FLAG 1967 mit der Begründung zurück, dass insofern kein Anspruch der Bf. (auf FB und KG) für beide Söhne (mehr) bestehe bzw. bestanden habe, als diese seit 09/2010 in den St die genannten Schulen besuchten, dort bei Bekannten wohnten, und damit im genannten Bezugszeitraum in den St ihren ständigen, anspruchsschädlichen (Auslands-)Aufenthalt gehabt hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am Beschwerde gemäß § 243 BAO und begehrte das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes 1. ersatzlos aufheben bzw. einen neuen Bescheid und eine Neufestsetzung des Rückforderungsanspruches entsprechend der Beschwerde erlassen, bzw., in eventu, 2. (den angefochtenen Bescheid) teilweise aufheben bzw. einen neuen Bescheid und eine Neufestsetzung des Rückforderungsanspruches unter Berücksichtigung der Tatsache, dass erst im Sommer 2011 entschieden worden sei, den Auslandsaufenthalt zu verlängern, erlassen, bzw., in eventu, 3. die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen, wobei für den Fall, dass die Beschwerde von Amts wegen dem zuständigen Bundesfinanzgericht vorgelegt werden sollte, dieses durch einen Senat entscheiden und über die Beschwerde (Berufung) eine mündliche Verhandlung ansetzen möge.
Begründend dazu wurde geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid insofern formell mangelhaft sei, als die Rückforderung pauschal für einen Zeitraum erfolgt und nicht dargelegt worden sei, worauf sich die Ansicht gründe, dass ab Oktober 2010 der ständige Aufenthalt der Söhne iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ins Ausland verlagert worden sei; die Berechnung der Rückforderung nicht nachvollziehbar dargestellt und die Begründung auch anhand objektiver Kriterien nicht nachvollziehbar sei, sodass daher mangels Anführung einer geeigneten schlüssigen Begründung bzw. einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage von einem Nicht-Bescheid bzw. von einem rechtswidrigen Bescheid auszugehen sei.
Unter dem Stichwort materieller Mangelhaftigkeit wurde darauf verwiesen, dass die beiden, nach wie vor am Familienwohnsitz in WO gemeldeten, bis zum Schuljahr 2009/2010 ein österreichisches Bundesgymnasium besuchenden Söhne der Bf. ab September 2010 (Schuljahr 2010/2011) die genannten Schulen in den St besuchten. Im Zeitpunkt des Antritts des Auslandsaufenthaltes könne jedoch von einem ständigen Aufenthalt im Ausland iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 insofern (noch) nicht die Rede sein, als (ursprünglich) geplant gewesen sei, dass die Söhne ab September 2011 ihrer Schulpflicht wieder in einem österreichischen Bundesgymnasium nachgehen sollten, sodass sich der Auslandsaufenthalt im Zeitraum (von) September 2010 bis August 2011 als nur vorübergehend darstelle [Hinweis auf § 25 Abs. 9 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)] und erst im September 2011 beschlossen worden sei, den Söhnen ein (weiteres) zusätzliches Schuljahr in den St zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass der Schulbesuch in den St eine wesentliche finanzielle Belastung darstelle, sodass eine Entscheidung darüber erst in den Sommerferien 2011 getroffen worden sei.
Der ständige Aufenthalt im Ausland (iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967) sei – so die Bf. – nach den Kriterien des § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen, wonach jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort habe, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er sich an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend aufhalte. Die nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung sei dabei nach objektiven Kriterien zu treffen.
Der ständige Aufenthalt der anspruchsvermittelnden Kinder am Ausbildungsort sei jedenfalls bei einem auf voraussichtlich mehrere Jahre angelegten Universitätsbesuch gegeben, wenn schon im Zeitpunkt des Wegzuges feststehe, dass der Aufenthalt für eine lange Dauer geplant sei ().
Hinsichtlich der zeitlichen Komponente habe der VwGH eine Dauer von acht Monaten als jedenfalls noch vorübergehend angenommen (), während eine Dauer von zwei Jahren (in Verbindung mit einer zwangsweisen Unterbringung in einem Kinderheim) als nicht mehr nur vorübergehend eingestuft worden sei (). Laut dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) unterbräche ein etwa einjähriger Auslandsaufenthalt eines 16-jährigen Schülers im Rahmen eines Austauschprogrammes mit dem Besuch einer regulären höheren Schule mit mehr als 20 Wochenstunden noch nicht dessen Haushaltszugehörigkeit ().
Da bisher nicht erkennbar sei, weshalb die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass die beiden Söhne der Bf. ab Oktober 2010 ihren ständigen Aufenthalt ins Ausland verlagert hätten, bleibe eine (weitere) Ergänzung der angeführten Punkte dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Mit Beschwerdevorentscheidung des genannten Finanzamtes vom (§ 262 BAO) wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen und insbesondere der entscheidungsbegründende Sachverhalt (erwiesener Aufenthalt der Söhne der Bf. in den St ab Juni 2010; Schulbesuch ebendort ab September 2010) bzw. die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen (insbes. die § 2; § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bzw. § 33 Abs. 3 EStG 1988) und die – nach Behördenansicht – zu Recht erfolgte Annahme der Rückforderungsvoraussetzungen (§ 26 FLAG 1967) unter Hinweis auf eine den Behördenstandpunkt bestätigende Judikatur des VwGH bzw. entsprechende Literaturauffassungen ergänzend (zum Erstbescheid) dargestellt.
Dieser Bescheid wurde am der Bf. (zu Handen ihres im Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Vertreters) nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf. (form- und fristgerecht), ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 264 BAO) begehrte darin eine der Beschwerde stattgebende Erledigung und verwies begründend dazu auf ihre bisherigen Ausführungen.
Zu der vom BFG für den unter Ladung der Bf. und der belangten Behörde anberaumten mündlichen Verhandlung iSd § 274 Abs. 1 Z 1 BAO erging von der Bf. bzw. deren steuerlicher Vertretung eine entsprechende Vertagungsbitte und wurde in der Folge die mündliche Verhandlung wieder abberaumt.
Zu der für (unter Ladung der beteiligten Verfahrensparteien) neuerlich anberaumten mündlichen Verhandlung teilte der steuerliche Vertreter der Bf. mit Schreiben vom mit, dass die anberaumte Verhandlung weder von der Bf. selbst, noch von ihrem Vertreter besucht werden würde und nahm, indem er gleichzeitig erklärte, dass „aus Sicht der beschwerdeführenden Partei keine Notwendigkeit bestehe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen“, den Antrag auf die Durchführung einer solchen gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO zurück.
Sachverhalt:
Nach den (von der Bf.) unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung steht anhand der Aktenlage [Kopien der Reisepässe der beiden Söhne, samt Einreisebestätigungen in die St, jeweils vom ; Bestätigungen betreffend den (letzten) Schulbesuch in Österreich (betreffend die Schuljahre 2008/2009; 2009/2010) und in den St (betreffend die Schuljahre 2010/2011; 2011/2012); sowie dem Vorbringen im bisherigen Verfahren (Schreiben bzw. Mitteilungen des Ehegatten der der Bf.)] fest, dass die beiden Söhne der in Österreich wohnhaften Bf., die seit 08/2012 ihren (gemeldeten) Hauptwohnsitz an der genannten (Zustell-)Anschrift der Bf. in WO haben, offenbar unmittelbar nach Abschluss des von ihnen in Österreich in der Schule1 in S besuchten Schuljahres 2009/2010 (Besuch der „7. Klasse“), am in die St gereist sind. Ab September 2010 bis Ende Juni 2012, somit in den ausl., durchschnittlich von Anfang September bis Ende Mai/Anfang Juni des Folgejahres andauernden Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012, besuchten sie dort die Schule2 in OXX, sowie ab (Beginn des Schuljahres 2012/2013) die Schule3 in SS3. Für die Dauer ihres, nach den Angaben des Ehegatten der Bf. (Schreiben an das Finanzamt vom ) voraussichtlich noch bis März 2016 andauernden Aufenthaltes, offenbar zum (Abschluss des) Schulbesuch(es) in den St, leb(t)en die Kinder bei namentlich genannten Bekannten der Kindesmutter (Bf.) in SS3, St.
Im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Kinder überwies die Bf. für die aus der Unterbringung der Söhne in den St den genannten Quartiergebern entstehenden bzw. entstandenen Kosten regelmäßig (im Wege eines erteilten Auslandsdauerauftrages) entsprechende Beträge, so beispielsweise im Dezember 2013 Beträge von € 1.253,59 bzw. € 2.356,93; im Jänner 2014 einen Betrag von € 1.249,72 und im Februar 2014 einen Betrag von € 1.264,03; an ihre Bekannten.
Ob die Kinder, die laut Schreiben (des Ehegatten der Bf.) vom „gesellschaftliche Anknüpfungspunkte“ selbstverständlich in den St (gleichaltrige Freunde etc.) hätten, nach dem Abschluss ihrer Ausbildung wieder nach Österreich zurückkehren würden, stand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fest.
Laut Mitteilung des Ehegatten der Bf. in einem am mit dem Finanzamt geführten Telefonat hielten sich die Kinder in den Ferien jeweils in Österreich auf.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet Anspruch auf FB für minderjährige Kinder (§ 21 Abs. 2 ABGB; vgl. § 8 Abs. 1 bis 4 und § 9 f FLAG 1967). Weiters haben Steuerpflichtige iSd. § 1 EStG 1988, denen nach dem FLAG 1967 FB gewährt wird, gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 je (anspruchsbegründendem) Kind Anspruch auf einen, gemeinsam mit der FB auszuzahlenden (monatlichen) KG iHv. € 58,40; sofern sich das (betreffende) Kind nicht ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz aufhält.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat dabei jene Person Anspruch auf FB (und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf KG) für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Abs. 5 leg. cit.. zufolge gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes gilt u. a. dann als nicht aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit. a) bzw. (auch) dann, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt (lit. b). Während sich (die Ausnahmebestimmung des) lit. b nur auf zum Zwecke der Berufsausübung bewohnte Zweitunterkünfte bezieht ( RV/0752-I/08), stellt der Fall des lit. a darauf ab, dass der anderweitige, nicht an der gemeinsamen Wohnung gelegene Aufenthalt (nur) vorübergehend sein muss. Derartiges wird dann gegeben sein, wenn die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nicht lange Zeit dauert bzw. zeitlich so beschränkt ist, dass dies schon zu einer Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, beispielsweise wenn sich das Kind zur Ausbildung oder zum Schulbesuch nur vorübergehend an einem Ort außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (vgl. etwa ).
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 zufolge besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf FB, wobei (allerdings) gemäß § 53 Abs. 1 leg. cit. ein ständiger Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist.
Der somit dem Bezug von FB bzw. KG entgegenstehende ständige Auslandsaufenthalt der (ansonsten) grundsätzlich ansonsten anspruchsbegründenden Kinder iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 richtet sich objektiven Kriterien und ist nach der Judikatur den Anforderungen des § 26 Abs. 2 BAO (gewöhnlicher Aufenthalt) entsprechend zu beurteilen (vgl. etwa ; ). Diese Beurteilung stellt nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit ab (vgl. etwa Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG [2011], § 5 Rz 9, mwH).
§ 26 Abs. 2 1. Satz BAO zufolge, hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Abgabenvorschriften) dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Ein (derartiger) gewöhnlicher Aufenthalt (vgl. ) erfordert ein körperliches Verweilen in einem bestimmten Gebiet (Ort oder Land), unabhängig von der subjektiven Absicht, sondern rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale. Ein gewöhnlicher Aufenthalt verlangt auch nicht eine ununterbrochene bzw. ständige Anwesenheit an ein und denselben Ort (Stichwort: vorübergehende Abwesenheit; vgl. ) und ist insbesondere immer dann anzunehmen, wenn die objektiven Umstände des Aufenthaltes erkennen lassen, dass für eine gewisse, nicht unerhebliche Zeitspanne eine nicht nur vorübergehende enge bzw. engere Verbundenheit mit ein und demselben Ort in Relation zu anderen Aufenthaltsorten besteht (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 26 Rz 13, bzw. Stoll, BAO-Kommentar, S 336 ff).
Auch die Frage eines anspruchsschädlichen (ständigen) Auslandsaufenthaltes (des Kindes) nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten (des bewussten Mittelpunktes der Lebensinteressen), sondern nach dem objektiven, sich aus einer ex-ante-Betrachtung der maßgeblichen Lebensverhältnisse ergebenden Kriterium der grundsätzlichen körperlichen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Anwesenheit an einem Ort iSd § 26 Abs. 2 BAO zu beantworten, sodass es auf eine allfällige Rückkehr-Absicht grundsätzlich nicht ankommt (vgl. etwa , mwN) bzw. ein voraussichtlich auf mehrere Jahre ausgelegter ausländischer Schulbesuch oder ein auf die Absolvierung eines mehrjährigen Studiums ausgerichteter Auslandsaufenthalt des Kindes nicht von vornherein als bloß vorübergehend zu qualifizieren ist (etwa ). Es ist daher im Fall einer „ausländischen“ Ausbildung auf die objektiven Umstände des nicht nur eine kurze Zeit andauernden Auslandsaufenthaltes abzustellen und wird dann, wenn aufgrund der faktischen Gegebenheiten eine persönliche Verbundenheit mit dem im „schädlichen“ Ausland gelegenen (Ausbildungs-)Ort zu bejahen ist, ein ständiger, auch nicht durch zwischenzeitige kurzfristige Abwesenheiten vom Ausbildungsort, so etwa zu Besuchszwecken im Inland in den ausbildungsfreien Zeiten (vgl. etwa ), unterbrochener, Auslandsaufenthalt vorliegen (vgl. etwa Kuprian, Kein FB-Anspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem „Drittland“, UFS-Journal 2011/10, 371 ff, mwH). Lediglich dann, wenn bereits der objektive Sachverhalt, so etwa im Fall eines von vornherein nicht auf Dauer ausgelegten, sondern zwischen „nichtschädlichen“ Aufenthalten absolvierten zeitlich exakt geplanten und befristeten (internationalen) Schüleraustauschprogrammes, das eine formelle Schulabmeldung beispielsweise in Österreich nicht erforderlich macht, weil die schulische Abwesenheit ein „wichtiges Fernbleiben“ iSd § 45 SchUG darstellt, von Anfang an eine (feststehenden) Endtermin erkennen lässt, könnte der betreffende, möglicherweise den sonstigen Verbundenheitskriterien entsprechende Auslandsaufenthalt als noch vorübergehend einzustufen sein (vgl. etwa ).
Hinsichtlich dem geforderten zeitlichen Element (vgl. ; bzw. Stoll aaO, S 337 f) eines als nicht nur vorübergehend, sondern als ständig einzustufenden (anspruchsschädlichen) Auslandsaufenthaltes hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 2012/16/0008, im Fall eines AHS-Schülers aus Anlass eines „Austauschjahres“ festgehalten, dass beispielsweise ein einjähriger Auslandsaufenthalt zum Zwecke eines Schulbesuches ebendort jedenfalls ausreicht, um (jedenfalls) einen ständigen Aufenthalt des Austauschschülers im Ausland zu begründen. Weiters hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2009/16/0133, unter den dort beschriebenen, besonderen Rahmenbedingungen (vorliegender Auslandsaufenthalt des Kindes im gesamten Familienverband; bereits gebuchte, gemeinsame Rückreise mit der Familie; bloß „vorübergehende Abwesenheit“ des Kindes von der Schule in Österreich, etc.) einen Auslandsaufenthalt von fünfeinhalb Monaten als „gerade noch“ vorübergehend und damit als (noch) nicht ständig iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 qualifiziert.
Der sich aus der genannten höchstgerichtlichen Judikatur ergebenden Sichtweise betreffend die Beurteilung der zeitlichen Komponente eines ständigen Aufenthaltes iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (vgl. Kuprian, aaO) hat sich auch das BFG in seiner Rechtsprechung weitestgehend angeschlossen (vgl. etwa , ; ; , RV/5100043/2013, und , RV/7105779/2015).
Im Anlassfall wurde der spätestens im September 2010 [mit Beginn des ausl., Schuljahres 2010/2011; vgl. dazu die Einreisevermerke in die St, jeweils vom und die bis (S2) bzw. (S1) befristeten Einreisevisa] begonnene Auslandsaufenthalt der anspruchsgegenständlichen Kinder, unterbrochen durch Österreich-Aufenthalte in den Ferien, mit dem Beginn des (ausl.) Schuljahres 2011/2012 im September 2011, jeweils unterbrochen durch Inlandsaufenthalte während der Schulferien, bis zum Ende des Beschwerdezeitraumes (Erreichen der Volljährigkeit) fortgesetzt. Für die Zeit ihrer Anwesenheit in den St (gemeinsamer Besuch der genannten zwei Schulen) waren die Kinder jeweils gemeinsam bei einer Gastfamilie (Bekannte der Kindesmutter/Bf.) untergebracht.
Aus diesen Gesamtumständen des genannten Auslandsaufenthaltes der Kinder (gemeinsamer Aufenthalt der Geschwister über mehrere Jahre bei ein und derselben Gastfamilie; gemeinsamer Besuch ein und derselben Schulen und damit auch im Wesentlichen für eine längere Zeit gleichbleibender Kontakt mit Schulkollegen und gleichaltrigen Freunden am Aufenthaltsort) kann auf eine länger fortdauernde engere Verbundenheit mit dem Wohnort in den St, als mit dem gemeldeten österreichischen, allenfalls lediglich in den Ferien besuchten Hauptwohnsitz, und damit auf einen gewöhnlichen bzw. ständigen anspruchsschädlichen Auslandsaufenthalt der Kinder iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geschlossen werden.
Auch wenn der endgültige Entschluss der Bf., den Schulbesuch der Kinder und deren Aufenthalt in den St nach dem ersten Schuljahr (2010/2011) auch für die Folge(schul)jahre fortzusetzen, möglicherweise erst im Sommer 2011 erfolgt ist, bietet weder die Aktenlage (vgl. die Befristung der Einreisebewilligungen), noch das Vorbringen der Bf. einen konkreten (objektiven) Anhaltspunkt dafür, dass der Auslandsaufenthalt der Kinder von vornherein nur auf eine bestimmte (etwa für ein Schuljahr begrenzte) Zeitdauer ausgelegt war bzw. dass es sich beim ersten Schuljahr um ein Schüler-Austauschjahr iSd § 25 Abs. 9 SchUG gehandelt hat, nach dessen Abschluss, von Anfang an eine Rückkehr der Kinder nach Österreich geplant war (Hinweis auf Ritz, BAO5, § 115 Rz 10 ff hinsichtlich einer sowohl in Fällen mit Auslandsbezug, als auch im Zusammenhang mit antragsgebundenen Begünstigungsbestimmungen bestehenden, erhöhten abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, mwH).
Selbst wenn man aber diese im Anlassfall jedenfalls gebotene Betrachtungsweise und den daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung gezogenen Schluss, dass jedenfalls ab September 2010 die (anspruchsschädlichen) Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 vorlagen, außer Acht ließe, und der (nicht entsprechend objektivierbaren) Argumentation eines subjektiv „vorübergehenden“ Auslandaufenthaltes für das erste Schuljahr der Kinder in den St folgte, so läge allein die sich zumindest aus der zeitlichen Dauer des ersten ausl. Schuljahres bestimmende Verweildauer im Ausland (von Anfang/Mitte September 2010 bis Ende Mai/Anfang Juni 2011) deutlich über der von der genannten Judikatur aufgestellten zeitlichen „Unerheblichkeits-Grenze“, sodass sich also selbst dann für das diesbezügliche unter Pkt. 2., in eventu, erstattete Beschwerdebegehren inhaltlich nichts gewinnen ließe.
Somit steht aber fest, dass die Bf. zumindest seit dem Oktober 2010 (vgl. zum Zeitpunkt des Erlöschens des FB- bzw. KG-Anspruches § 10 Abs. 2 letzter Satz FLAG 1967) bis zum Ende des Zeitraumes des Anspruches gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 im Jänner 2014 (Erreichen der Volljährigkeit), für die im angefochtenen Bescheid vom genannten Kinder zu Unrecht die sich aus § 8 leg. cit bzw. § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergebenden Beträge bezogen hat, und war, da damit im angefochtenen Bescheid zu Recht die Voraussetzungen des § 26 FLAG 1967 bzw. des § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 angenommen wurden, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Erkenntnis der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zum Vorliegen eines ständigen Auslandsaufenthaltes iSd § 5 Abs. FLAG 1967 folgt.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Haushaltszugehörigkeit ständiger Auslandsaufenthalt gewöhnlicher Aufenthalt |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101090.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at