Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA XYZ vom betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2010 | Einkommen | 26.988,27 € | Einkommensteuer Anrechenbare Lohnsteuer | 5.821,73 € -3.909,24 € |
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld gerundet) | 1.912,00 € |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2010.
Verfahren
Der Beschwerdeführer machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2010 unter der Kennziffer 719 „Arbeitsmittel“ iHv 6.901,97 € (Kilometergeld 4.375,56 €, Internet/Telefon/Handy 406,08 €, Druckerpatronen 210,97 €, Spenden 45 €, Festplatte für Laptop 76 € und Speicherkarte für Handy 10 €, WK Y Bausparkasse 302,43 €, div. Büromaterial 216,25 €, Wirtschaftskammer und Gewerkschaft 222 €, Geschäftsanbahnung 341,95 €, Digitalkamera 323,73 €, Laptop 120 €, PC 252 €) als Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt lediglich im Ausmaß von 4.847,59 € anerkannt wurden (die der Tätigkeit für die Y Bausparkasse zuzuordnenden Aufwendungen wurden nicht anerkannt; eine Veranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte nicht; von den restlichen geltend gemachten Werbungskosten wurde ein PA von 30 % für Internet/Telefon/Handy bzw. 40 % für Druckerpatronen und Laptop ausgeschieden) (Bescheid vom ). Auf die korrigierte Aufstellung der „Werbungs- und Betriebskosten 2010“ und die Bescheidbegründung wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung und beantragte, die geltend gemachten Aufwendungen anzuerkennen; weiters gab er für seinen Bürobetrieb anteilige Betriebskosten, Strom, Heizung und Miete mit 900 € bekannt. Auf die Begründung wird verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom stellte das Finanzamt lt. nachstehender Aufstellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 160,11 € (Tätigkeit für die Y Bausparkasse) fest, bei den nichtselbständigen Einkünften berücksichtigte es Werbungskosten iHv 1.600,60 € (Tätigkeit für die X Versicherung).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen | Y Bausparkasse | X Versicherung | |
2.277,06 € | 7.641,72 € | ||
Betriebsausgaben/ Werbungskosten | gesamt | Y Bausparkasse | X Versicherung |
Kilometergeld (geschätzt 50 %) | 2.187,78 € | 1.093,89 € | 1.093,89 € |
Internet/Telefon/Handy (30 % PA) | 309,56 € | 154,78 € | 154,78 € |
Druckerpatronen (40 % PA) | 126,59 € | 63,30 € | 63,29 € |
Speicherkarte für Handy | 10,00 € | 10,00 € | |
WK Y Bausparkasse | 302,43 € | 302,43 € | |
div. Büromaterial | 227,28 € | 113,64 € | 113,64 € |
Wirtschaftskammer und Gewerkschaft | 200,00 € | 200,00 € | |
Laptop und Festplatte (AK 779,99 € - 40 % PA = 468,03 €, aufgeteilt auf 3 Jahre, ½-Jahres-AfA) | 78,00 € | 39,00 € | 39,00 € |
PC (AK 1.080 € - 30 % PA = 756 €, aufgeteilt auf 3 Jahre) | 252,00 € | 126,00 € | 126,00 € |
2.093,04 € | 1.600,60 € |
Hingegen anerkannte das Finanzamt die beantragten Spenden iHv 45 € , die Geschäftsanbahnungskosten iHv 341,95 €, die Digitalkamera (AfA) iHv 323,73 € und die Kosten für den Büroraum iHv 900 € nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Auf die separat zugestellte Begründung wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Berufungsvorbringen Rechnung getragen werde. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 20013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer befindet sich seit im Ruhestand und bezieht seit eine Pension von der PVA.
Davor war er als Versicherungsvertreter bei der X Versicherung angestellt, von der er eine Firmenpension (monatlich 142,76 €.) und Boni aus alten Verträgen bezieht. Die Vereinbarung vom sieht für die Betreuung der Altverträge eine Provisionsteilung von 80 % für den Beschwerdeführer und 20 % für einen hauptberuflichen Mitarbeiter der X Versicherung vor. Neuverträge werden nicht abgeschlossen.
Aus seiner Tätigkeit für die X Versicherung erhielt der Beschwerdeführer steuerpflichtige Bezüge iHv 7.641,72 €. In diesem Betrag ist der Pensionszuschuss iHv von 1.198,46 € (142,76 € x 14) enthalten.
Seit hat der Beschwerdeführer einen Gewerbeschein als Versicherungsmakler mit dem Standort an seiner Wohnadresse, wobei das Gewerbe vom bis als ruhend gemeldet war. Ab wird das Gewerbe mit der Berechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ wieder ausgeübt.
Mit der Y Bausparkasse besteht seit ein Vermittlungsvertrag als selbständiger Vermittler.
Vermittlungsvereinbarung für Y-Berater mit Gewerbeberechtigung
§ 1 Rechtstellung des Vermittlers
Der Vermittler ist selbständiger Unternehmer im Sinn der gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der gegenständliche Vertrag ist ein Werkvertrag und begründet zwischen den Vertragsteilen weder ein Dienstverhältnis, noch einen freien Dienstvertrag. Grundlage des Vertragsabschlusses ist der Bestand einer Gewerbeberechtigung, die den Vermittler zur Vermittlung der in § 3 Pkt. 1 genannten Produkte berechtigt. Im Hinblick auf die in der Präambel angeführten Tätigkeiten der Bausparkasse wird der Vermittler im Rahmen der Bausparvermittlung als Bausparagent der Bausparkasse tätig, im Rahmen der Versicherungsvermittlung als Subagent der Bausparkasse in ihrer Eigenschaft als Versicherungsagent der Y Versicherung.
Der Vermittler ist als Selbständiger für die Einhaltung aller gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.
………………………………………………
§ 3 Tätigkeit und Pflichten des Vermittlers
Der Vermittler wird von der Bausparkasse mit folgenden Aufgaben betraut und verpflichtet sich, diese zu erfüllen:
Werbung für die von der Bausparkasse jeweils angebotenen Produkte auf den Gebieten Sparen und Finanzieren und Vermittlung von Anträgen auf diesbezügliche Vertragsabschlüsse direkt an die Bausparkasse; der Vermittler verpflichtet sich, sich nach Kräften um solche Vermittlungen zu bemühen.
Werbung für und Vermittlung von Versicherungsverträgen mit der Y Versicherung und gegebenenfalls dem/den von der Bausparkasse benannten Kooperationspartner(n) im Wege über die Bausparkasse als deren Subagent; der Vermittler verpflichtet sich, sich nach Kräften um solche Vermittlungen zu bemühen.
Die Vermittlung von Anträgen gemäß lit a über Dritte und die Vermittlung von Versicherungsanträgen gemäß lit b direkt an das Versicherungsunternehmen ist nicht zulässig und berechtigt die Bausparkasse zur fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Vermittler aus wichtigem Grund.
Beratung und Betreuung von Kunden und Interessenten in allen die vorgenannten vermittlungsgegenständlichen Produkte betreffenden Fragen.
Der Vermittler ist sohin nicht als Makler, sondern als Bauspar- und Versicherungs(sub)agent tätig.
…………………………………………….
Auf die nicht zitierten Vertragsbestimmungen wird verwiesen.
Aus seiner Tätigkeit für die Y Bausparkasse erzielte der Beschwerdeführer 2010 2.277,06 € (Mitteilung gem. § 109a EStG 1988).
Sowohl für die Tätigkeit für die X Versicherung als auch für die Y Bausparkasse steht ein im Haushaltsverband befindlicher Büroraum (14,5 m2) zur Verfügung; die Kosten dafür hat der Beschwerdeführer mit einem Quatratmeterpreis von 5,17 € auf ca. 900 € jährlich geschätzt. Die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt einerseits in diesem Büro andererseits durch Kundenbesuche im Außendienst. Spezielle Werbemaßnahmen werden aufgrund einer ausreichenden Kundenanzahl nicht ergriffen; es werden lediglich Kalender und kleine Werbegeschenke oder Einladungen zu Geschäftsessen vergeben.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Spenden iHv 45 € setzen sich aus folgenden Überweisungen zusammen: 10 € Mund- und Fußmalende Künstler GmbH, Auftraggeber Beschwerdeführer; 5 € WeiBu – Österr. Tierschutzztg., 10 € ADKBP Österr. Tierschutzztg., 20 € Land OÖ, Unkostenbeitrag f. Seminarteilnahme, Auftraggeberin jeweils Gattin des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen erfolgten aufgrund der vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers.
Laut Gehaltsabrechnung betrug der Pensionszuschuss Oktober 2009 142,76 €. Diese Höhe wurde vom Beschwerdeführer der Jahresabrechnung 2010 zu Grunde gelegt. Es ist glaubwürdig, dass 2010 keine Erhöhung des Pensionszuschusses erfolgt ist; ansonsten hätte der Beschwerdeführer den höheren Betrag, der die Boni aus Altverträgen vermindert hätte, seinen Angaben zugrunde gelegt.
Das Fahrtenbuch wurde vom Beschwerdeführer nicht tagtäglich sondern erst im Nachhinein am in elektronischer Form (MS Excel) erstellt und weist als Überschrift das jeweilige Monat und die Spalten „Tag“ zwei Tabellenfelder mit Orten (Aufzählung) bzw. Namen (Aufzählung) und „Kilometer“ auf; es liegen keine dem Fahrtenbuch zugrunde gelegten Aufzeichnungen vor. Im Fahrtenbuch sind weder die Fahrten für die X Versicherung und die Fahrten für die Y Bausparkasse gekennzeichnet noch die privaten Fahrten enthalten. Der 15. Dezember und wurden doppelt erfasst. Im Zuge eines Vorhalteverfahrens hat der Beschwerdeführer keine Nachweise über den beruflichen Zweck und die tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken mit dem Hinweis …….er habe keine Arbeitszeitverpflichtung, die An- und Abfahrtszeit sei daher für ihn nicht auschlaggebend, die Fahrten seien alle als Kundenbesuche ausgewiesen…….. erbracht.
Der Beschwerdeführer hat bezüglich der Geschäftsanbahnungskosten keinerlei Nachweise erbracht, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung gedient und die betriebliche und berufliche Veranlassung weitaus überwogen habe.
Bei den als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemachten Spenden ist es nicht nachvollziehbar, wie Unterstützungszahlungen an Mund- und Fußmalende Künstler oder Tierschutzzeitungen mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen. Ebenso wenig kann ein Zusammenhang mit dem Unkostenbeitrag für eine Seminarteilnahme hergestellt werden, zumal weder bekannt gegeben wurde, wer an welchem Seminar teilgenommen hat.
Hinsichtlich des beantragten Arbeitszimmers hat der Beschwerdeführer weder nachgewiesen, dass es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt noch dass es für seine Tätigkeit unbedingt notwendig ist und tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Rechtslage
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF BGBl 297/1995 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Gemäß § 131 Abs. 1 5. Satz BAO idF BetrbG 2006, BGBl I 99/2006, sind die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Gemäß § 184 Abs. 1 1. Satz BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Rechtliche Erwägungen
Strittig sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Kilometergeld iHv 4.375,56 €, die Geschäftsanbahnungskosten iHv 341,95 €, die AfA für die Digitalkamera iHv 323,73 € und die Spenden iHv 45 €, sowie die Kosten für den Büroraum iHv 900 €. Unstrittig ist, dass sich dieser Raum im Wohnungsverband befindet.
Kilometergeld
Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und die privaten Fahrten zu enthalten (); es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (; ). Ein mit Hilfe eines Computerprogramms elektronisch geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (; vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 220).
Im Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde ein „Fahrtenbuch“ basierend auf Excel-Dateien vorgelegt, welche jederzeit veränderbar sind. Aus den oben dargestellten Gründen entsprechen die vorgelegten Aufzeichnungen nicht den von der Judikatur geforderten genannten Erfordernissen, wonach Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar erkennbar sein müssen. Ob und inwieweit zusätzlich in den Excel-Dateien Veränderungen der Eintragungen vorgenommen wurden, konnte nicht nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die nach dem allgemeinen Verständnis erforderlichen inhaltlichen Vorgaben und Angaben an das Beweismittel in einer Reihe von Fällen nicht eingehalten und es ergaben sich somit erhebliche Zweifel an der Aussagekraft und dem Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen. Das Finanzamt hat daher Nachweise über den betrieblichen/beruflichen Zweck der Fahrten verlangt. Der Beschwerdeführer hat diesem Ersuchen jedoch nicht entsprochen.
Eine Schätzungsberechtigung des Finanzamtes war demnach gegeben; dieser wurde durch eine pauschale Kürzung um 50 % Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorlageantrags keinerlei Angaben gemacht, die eine Änderung der Schätzungshöhe im Beschwerdeverfahren rechtfertigten.
Geschäftsanbahnungskosten
Unter dem Titel „Geschäftsanbahnung“ hat der Beschwerdeführer Bewirtungsspesen iHv 341,95 € geltend gemacht.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung dient und die betriebliche und berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz). (Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 89).
Den oben geforderten Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, sodass die geltend gemachten Kosten nicht abzugsfähig sind.
Digitalkamera/ Spenden
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (zB Kfz, Computer, Telefon, Faxgerät). Dies kann gegebenenfalls im Schätzungsweg erfolgen (LStR Rz 226).
Eine Digitalkamera führt – nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes – in der Regel zu Aufwendungen der privaten Lebensführung, es sei denn das Gerät dient (nahezu) ausschließlich betrieblichen Zwecken. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die ausschließliche oder ganz überwiegende berufliche Verwendung aufzuzeigen (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 90). Weder hat der Beschwerdeführer eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung behauptet – geht er selbst doch von einem 40 %igen Privatanteil aus – noch hat er eine solche nachgewiesen.
Die Digitalkamera ist der privaten Lebensführung zuzurechnen, sodass die damit in Zusammenhang geltend gemachte AfA nicht abzugsfähig ist.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Spenden sind unter den oben angeführten Gründen ebenso der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig.
Büroraum/Arbeitszimmer
Bildet ein Arbeitszimmer, das im Wohnungsverband gelegen ist, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung- entsprechend den von der Judikatur aufgestellten Kriterien – auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Aufwendungen für im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume – einschließlich jener für Einrichtungsgegenstände – nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden ( Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/1).
Der Beschwerdeführer hat geschätzte Kosten von 900 € für einen im Wohnungsverband gelegenen Büroraum geltend gemacht.
Neben dem Erfordernis „im Wohnungsverband gelegen“ muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen, wobei nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem typischen Berufsbild vorzugehen ist. Dient das Arbeitszimmer daher einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell (also unabhängig von der darin verbrachten Zeit) abzugsfähig (zB ). Lediglich bei nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (, über die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters; (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/4-6).
Zusätzlich zu den ausdrücklichen Tatbestandsmerkmalen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d sind weiterhin die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu beachten (; ). Danach sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt und auch eingerichtet wird (Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/9, und die dort zitierte Judikatur).
Hinsichtlich obiger Kriterien hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht, sodass die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer geschätzten Kosten nicht abzugsfähig sind.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung - offensichtlich aufgrund eines Rechenfehlers - Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 160,11 € festgestellt. Die Differenz aus den Einnahmen iHv 2.277,06 € und den anerkannten Betriebsausgaben iHv 2.093,04 € ergibt jedoch einen Betrag von 184,02 €, die nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Betriebskosten bzw. Werbungskosten abgesprochen. Zu § 4 Abs. 4 bzw. § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit a und lit d, sowie Z 3 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (zB ; ; ; ). Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab, die im Wege der freien Beweiswürdigung beurteilt wurden. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100479.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at