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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2017, RV/7501074/2016

Parkometer manipulierter Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt, 1010 Wien Annagasse 5/2 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung), vom , MA-67-PA-1234***, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, nach einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge geben, als die verhängte Geldstrafe von 365,00 Euro auf 200,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden auf 50 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit 20,00 Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 25a VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , MA-67-PA-1234*** wurde die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurden über ihn nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 365,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Dem Straferkenntnis liegt die Beanstandung eines Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien zugrunde. Demnach habe die Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-789*** am um 13:37 Uhr in Wien 3, Erdbergstraße 84-86 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 649063VCZ Spuren von Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wäre daher hinterzogen worden.

Im Verwaltungsakt befinden sich zwei vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Fotografien des abgestellten Fahrzeuges, von denen eine den verwendeten Parkschein in Großaufnahme zeigt.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug der Beschwerdeführerin sind keine einschlägigen Vorstrafen ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrem Einspruch gegen die vom Magistrat der Stadt Wien erlassene Strafverfügung vom , auf dem hinterlegten Parkschein Entwertungen entfernt zu haben. Die Behauptung, der Parkschein hätte Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen, werde mit Entschiedenheit in Abrede gestellt. Wie es zu einer derartigen (Fehl-)Wahrnehmung durch den Anzeigenleger kommen habe können, sei nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin auf, den Parkschein im Original vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin gab in Beantwortung dieses Schreibens an, der Aufforderung, den Parkschein im Original vorzulegen, könne nicht entsprochen werden, da sie sich nicht veranlasst gesehen hätte den Parkschein durch längere Zeit hindurch aufzubewahren. Auch sei dies gesetzlich nicht geboten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Originalparkschein nicht vorgelegt, es bestehe keine Veranlassung an den Angaben des speziell geschulten Kontrollorgans zu zweifeln.

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie hätte den Parkschein aufbewahrt, wäre sie zum Zeitpunkt der Beanstandung – etwa im Wege des Hinterlassens einer entsprechenden Verständigung – vom Umstand gegenständlicher Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden. Weiters versicherte sie, gegenständlichen Parkschein nur einmal verwendet zu haben.

Das Bundesfinanzgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen und das Parkraumüberwachungsorgan als Zeugin vernommen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugin D***E*** (Parkraumüberwachungsorgan).

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat am am um 13:37 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-789*** in Wien 3, Erdbergstraße 84-86 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Dabei bediente sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich eines bereits entwerteten Parkscheines

Der im Fahrzeug angebrachte Parkschein Nr. 649063VCZ wies Spuren von entfernten Entwertungen auf (entfernte Entwertungen: Tag 12, 22, 23; Minute 30).

Die Beschwerdeführerin ist nicht einschlägig vorbestraft. Sie verfügt über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind.

Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Parkschein entfernte Entwertungen aufgewiesen habe.

Das Parkraumüberwachungsorgan hat entfernte Entwertungen der Tage 12, 22, 23 und der Minute 30 festgestellt. Das Parkraumüberwachungsorgan ist auf dem Gebiet der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Parkraumüberwachungsorgan den Sachverhalt am Tatort richtig wiedergegeben hat.

Bei seiner Zeugenaussage konnte sich das Parkraumüberwachungsorgan zwar nicht mehr an die konkrete Beanstandung erinnern, es hat allerdings in glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise dargestellt, wie es bei einer derartigen Überprüfung üblicherweise vorgeht. Unter anderem hat die Zeugin angegeben, dass sie schon viele Parkscheine mit entfernten Entwertungen kontrolliert habe und in solchen Fällen den Parkschein ganz genau anschaue; wenn sie sich sicher sei, mache sie eine Anzeige. Bei manipulierten Parkscheinen sei die Anzeigenerhebung vorgeschrieben. Eine Verständigung über die erfolgte Anzeige werde immer ausgedruckt und hinter dem Scheibenwischer auf der Windschutzscheibe hinterlegt.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Es besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass eine Verständigung über die Anzeige am beanstandeten Fahrzeug hinterlassen wurde.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten im Verfahren nicht erhärtet werden.

Zwar isind auf den vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Lichtbildern die entfernten Entwertungen nicht erkennbar.

Allerdings hat die Beschwerdeführerin den verwendeten Parkschein nicht vorgelegt und angegeben, sie habe keine Veranlassung gesehen, diesen aufzubewahren.

Eine technische Untersuchung des verwendeten Parkscheines zur Entkräftung des Tatvorwurfes war daher nicht möglich.

Die Nichtvorlage des Originalparkscheines beweist weder das Verschulden der Beschwerdeführerin noch kann es zu ihrer Entlastung beitragen.

Den Beschuldigen trifft allerdings im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin den Parkschein nicht vorgelegt hat, hat sie sich eines Beweismittels begeben und der Sachverhalt muss auf Grund anderer zur Verfügung stehender Beweismittel festgestellt werden.

Auf der Rückseite der Parkscheine wird empfohlen, diese aufzubewahren („Es wird empfohlen, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren!“). Das Parkraumüberwachungsorgan hat eine Anzeigenverständigung beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin hinterlassen. Die Relevanz des Originalparkscheines für das weitere Verfahren musste der Beschwerdeführerin daher bewusst sein.

Das Bundesfinanzgericht folgt daher bei seinen Feststellungen den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Parkraumüberwachungsorgans. Die Verwendung eines Parkscheines mit entfernten Entwertungen steht somit als erwiesen fest.

Für das Bundesfinanzgericht steht es daher fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst eines Parkscheines mit entfernten Entwertungen bediente und er daher vorsätzlich handelte.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit dem Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist die Abgabepflicht entstanden. Mit der Verwendung eines manipulierten Parkscheines ist die Beschwerdeführerin ihrer Abgabepflicht nicht nachgekommen, sondern hat das objektive Tatbild der Abgabenhinterziehung verwirklicht. Die Wiederverwendung von entwerteten Parkscheinen unterliegt in Wien nach § 4 Parkometergesetz einem Verwaltungsstraftatbestand (vgl etwa Schroll inHöpfel/Ratz, WK2 StGB § 238 Rz 19 mwN).

Da die Beschwerdeführerin die Entrichtung  der Parkometerabgabe vorgetäuscht hat, indem sie sich bewusst eines bereits entwerteten Parkscheines bediente, dessen frühere Entwertungen wieder entfernt worden waren, hat sie auch das subjektive Tatbild der Abgabenhinterziehung verwirklicht.

Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung als erwiesen anzusehen.

Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit vorsätzlich hinterzogen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine bewusste Manipulation am Parkschein und damit nicht lediglich eine Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung zu verantworten hat. Es ist daher von einer schweren Verschuldensform auszugehen.

Es sind somit weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.

Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu. Sie verfügt über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse (ca 600,00 Euro monatliches Einkommen) und hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind. Im Hinblick darauf war die Geldstrafe spruchgemäß auf 200,00 Euro herabzusetzen und ist diese damit in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Im Hinblick auf die bereits dargelegten Strafzumessungsgründe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf 50 Stunden herabzusetzen.

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Der Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Verfahrenskosten war daher mit 20 Euro festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Es war daher im Streitfall kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG teilweise Folge zu geben

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501074.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at