Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2017, RV/2100798/2011

Urlaub der für steuerrechtliche Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiterin ist kein Schuldausschließungsgrund für Wegfall des Säumniszuschlages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100798/2011-RS1
Kommt es infolge des Urlaubes der verantwortlichen Mitarbeiterin zu einer verspäteten Entrichtung einer Abgabenschuld, liegt grobes Verschulden des Unternehmers an der verspäteten Entrichtung vor. Für den Fall der Abwesenheit der Mitarbeiterin müssen entsprechende organisatorische Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, die die Einhaltung der steuerrechtlichen Pflichten sichern. Unterbleiben entsprechende Vorkehrungen und kommt es deshalb in der Folge zur Festsetzung eines Säumniszuschlages, liegt kein Grund zur antragsgemäßen Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch
Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlung 04/2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (=Bw., nunmehr Beschwerdeführer) entrichtete einen Großteil der Umsatzsteuerschuld 04/2011, welche am fällig war, erst am .

Die gesamte Umsatzsteuersteuerschuld für 04/11 betrug 8.987,65 Euro. Ein Teilbetrag von 1.602,82 Euro war durch ein am Fälligkeitstag bestehendes Guthaben gedeckt.

Den Restbetrag in Höhe von 7.384,83 Euro entrichtete der Bw. erst am .

In der Folge wurde dem Bw. mit Bescheid vom ein Säumniszuschlag von 2% in Höhe von 147,70 Euro ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 7.384,83 Euro, vorgeschrieben.
 

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. den festgesetzten Säumniszuschlag abzuschreiben.

Der Bw. führte aus, dass der Grund für die verspätete Einzahlung darin gelegen sei, dass die ansonsten zuverlässige Buchhaltungskraft auf Urlaub gewesen sei und den Bw. nicht über die Höhe der einzuzahlenden Umsatzsteuer informiert habe.

Im Übrigen zahle er die anfallenden Selbstbemessungsabgaben eher vor Eintritt der Fälligkeit und nicht erst am letzten Tag. Er sei außerdem ein zuverlässiger und pünktlicher Steuerzahler.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Abschreibung des Säumniszuschlages ab. In der Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass bereits die Umsatzsteuer 2010 (Nachforderung 57,18 Euro) verspätet entrichtet worden sei, weshalb die im § 217 Abs. 5 BAO geregelte ausnahmsweise Säumnis nicht zur Anwendung komme.

Auf die Verschuldensfrage ging das Finanzamt nicht näher ein.

In der Folge brachte der Bw. Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Abweisungsbescheid vom ein.

Der Bw. wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass zum Verweis des  Finanzamt auf die Nachforderung der Umsatzsteuer 2010 in Höhe von 57,18 Euro anzumerken sei, dass dieser Betrag geringfügig und durch die Einkommensteuergutschrift in Höhe von 4.808 Euro bei weitem gedeckt gewesen sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom ab.

Das Finanzamt wiederholte darin seine bisherige Begründung.

In der Folge stellte der Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat.

Rechtslage

Nach 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Anbringen, die solche Verfahren betreffen, wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Die vorliegende Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat diese im Sinne der zitierten Bestimmung nunmehr als Beschwerde zu erledigen.

Der Bw. wird nunmehr als Beschwerdeführer (=Bf.) bezeichnet.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. 

Erwägungen

Laut Aktenlage wurde die am fällige Umsatzsteuer 04/2011 in Höhe von 7.384,83 Euro erst am entrichtet, sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht erfolgte.

Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hängt allein davon ab, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Die Vorschrift berücksichtigt somit nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde und ist die Höhe des Säumniszuschlages von der Dauer des Verzuges nicht abhängig ().

Der Tatbestand des § 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis) ist im Beschwerdefall nicht erfüllt, weil die Umsatzsteuer 04/2011 am fällig war und die Entrichtung erst neun Tage später am erfolgte.

Die bisherigen Ausführungen des Finanzamtes betreffend die Nachforderung der Umsatzsteuer 2010 in Höhe von 57,18 Euro sind für die Festsetzung des strittigen Säumniszuschlages nicht maßgeblich.

Die Entrichtung der Umsatzsteuer 04/2011 erfolgte neun Tage nach Fälligkeit und ist somit die im § 217 Abs. 5 BAO normierte Toleranzfrist von fünf Tagen überschritten.

Der strittige Säumniszuschlag war folglich nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO zwingend vorzuschreiben.

Der Bf. beantragte jedoch den Säumniszuschlag wieder abzuschreiben, da er seinen abgabenrechtlichen Pflichten immer nachgekommen sei und die Verspätung mangels Information der ansonsten verlässlichen Buchhaltungskraft eingetreten sei.

Der Bf. bezeichnete seinen Antrag nicht als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO und er hat auch nicht dezidiert sein mangelndes Verschulden behauptet bzw. nachgewiesen.
Der Bf. brachte aber seiner Meinung nach entschuldbare Umstände für die verspätete Entrichtung vor, weshalb der Antrag als solcher zu werten ist.
 

Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ; ; vgl. auch und zu § 212 BAO).

Unabdingbarer Bestandteil einer sorgfältigen Organisation eines Unternehmens ist es, dass entsprechende Vorkehrungen für den Fall der Erkrankung des verantwortlichen Mitarbeiters getroffen werden, um für die termingerechte Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten zu sorgen.
Wird für den Fall der Verhinderung eines mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiters keine Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. und ).
Dass derartige Vorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumnis getroffen worden seien, wären, wurde jedoch weder behauptet noch näher dargelegt.

Die Rechtsprechung geht selbst im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, wie der Erkrankung des verantwortlichen Mitarbeiters davon aus, dass der Unternehmer grobes Verschulden für eine Fristversäumnis zu verantworten hat, wenn er nicht entsprechende organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung derselben trifft.
Dies muss umso mehr gelten, wenn die verantwortliche Mitarbeiterin auf Urlaub ist.

Der Bf. kann sich nicht damit exkulpieren, dass die Mitarbeiterin in nicht über die Höhe der einzuzahlenden Umsatzsteuerschuld 04/2011 informiert habe.

Offensichtlich hat der Bf. keine entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherung der Einhaltung der steuerlichen Pflichten bei Abwesenheit der verantwortlichen Mitarbeiterin getroffen.

Im Übrigen sind die Termine für die Fälligkeit der Selbstbemessungsabgaben langfristig bekannt, weshalb eine Abstimmung mit der Mitarbeiterin vor deren Urlaubsantritt geboten war.

Allein der Hinweis, dass die verantwortliche Mitarbeiterin auf Urlaub war und ihn nicht über die Höhe der Umsatzsteuerzahllast 04/2011 informiert habe, kann das Fehlen groben Verschuldens des Bf. nicht in ausreichendem Maße dartun.

Auch das ansonsten steuerehrliche Verhalten des Bf. ändert nichts an der Säumniszuschlagspflicht.  

Die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO lagen somit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 

Unzulässigkeit einer Revision: 

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vorliegt und wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Der Lösung des Beschwerdefalles basiert auf der Würdigung von Sachverhaltselementen und nicht auf der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100798.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at