Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2017, RV/7106038/2016

Haftung nach § 12 BAO für den Kommanditisten in Höhe der nicht einbezahlten Einlage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Dr.Dr. Wilhelm Kryda, Jörgerstraße 37, 1170 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , Steuernummer XY , betreffend Haftung gemäß § 12 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung für die Umsatzsteuer 2014 auf den Betrag von € 2.000,00 (anstatt € 14.942,92) herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 wurde das über das Vermögen der KG am Datum-2 eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung lediglich an die Massegläubiger aufgehoben.

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Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 12 BAO als Gesellschafter (§ 128 UGB iVm § 161 UGB) der genannten KG für die in Höhe von € 14.942,92 aushaftende Abgabenschuld an Umsatzsteuer 2014 zur Haftung herangezogen.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, nur bis zum als Komplementär tätig gewesen zu sein. Die Malversationen im Bereich der Umsatzsteuer könnten ihm daher im schlechtesten Fall bis Juni 2014 (Umsatz von € 6.730,48) zugerechnet werden. Die gesamten nachstehenden Zeiträume seien daher dem Komplementär B.S. zuzurechnen.

Es werde daher beantragt, den Haftungsbescheid dergestalt zu ändern, dass ihm nur die im Betrag von € 6.730,48 enthaltene Umsatzsteuer von € 1.121,75 als Haftung zuzurechnen sei.

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Mit formlosem, an die Gesellschaft zu Handen des Vertreters des Bf. gerichtetem Schreiben vom ersuchte das Finanzamt um Nachreichung einer chronologischen Aufstellung sämtlicher Umsätze für das Jahr 2014.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt, da die abverlangte Ergänzung nicht erbracht worden sei.

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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und ersuchte, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.

Zur Begründung werde angeführt, dass das Ergänzungsersuchen an die KG, die seit langem in Konkurs sei, und nicht an den Bf. adressiert gewesen sei.

Hinsichtlich der chronologischen Aufstellung der Umsätze, welche verlangt werde, werde darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft bereits durch das Finanzamt geprüft worden sei und sämtliche entsprechende Unterlagen im Prüfungsakt befindlich seien. Es sei somit ein Unding, den Bf. mit diesen Fragen zu belasten, da sämtliche Umsätze amtsbekannt seien.

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Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus, dass es aufgrund einer Selbstanzeige des Bf., der bis zum Komplementär der KG gewesen sei, am am Abgabenkonto zur Vorschreibung einer Nachforderung von Umsatzsteuer in Höhe von € 14.942,92 gekommen sei.

Zur Zahl YZ sei beim Handelsgericht Wien am Datum-2 das Konkursverfahren über die KG eröffnet und am Datum-1 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden. Infolge der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin sei am ein Haftungsbescheid erlassen worden, in dem der Bf. für einen Betrag von € 14.942,92 in Anspruch genommen worden sei. Dagegen sei mit Eingabe vom Beschwerde erhoben worden. Hinsichtlich dieses Rechtsmittels vom sei am ein Ergänzungsersuchen ergangen, das irrtümlich an die Primärschuldnerin zu Handen des steuerlichen Vertreters der Primärschuldnerin, der auch den Bf. vertrete, adressiert worden sei. Da keine Beantwortung erfolgt sei, sei die Beschwerde am mittels Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt worden, da das Ergänzungsersuchen irrtümlich als Mängelbehebungsauftrag behandelt worden sei.

Dagegen sei der gegenständliche Vorlageantrag eingebracht worden, in dem keine Aufstellung der maßgeblichen Umsätze vorgelegt, jedoch zutreffend darauf hingewiesen worden sei, dass die KG Ende 2015 vom Finanzamt geprüft worden sei und im Zuge der Prüfung dem Finanzamt bereits sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Aus dem Kontoauszug der Erste Bank vom sei ersichtlich, dass - wie in der Beschwerde vom ausgeführt - der Bf. tatsächlich nur für einen Betrag von € 1.121,75 an Umsatzsteuer des Jahres 2014 zur Haftung herangezogen werden könne, der aus der Zahlung vom durch die Gesellschaft-1 in Erfüllung der Rechnung Nr. 029/2014 resultiere.

Die Herabsetzung des Haftungsbetrages auf € 1.121,75 sei daher angebracht.

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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Bekanntgabe, ob bzw. in welcher Höhe die im Zeitraum der Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2014 ( bis ) im Firmenbuch eingetragene Kommanditeinlage von € 2.000,00 eingezahlt gewesen sei. Zutreffendenfalls seien Nachweise über die Einzahlung vorzulegen.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie das Finanzamt bereits im Bericht vom zutreffend ausführte, wurde die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich als zurückgenommen erklärt, da es sich bei dem gegenständlichen Vorhalt vom nicht um einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO handelte, der zu einer Zurücknahmeerklärung berechtigt hätte, zumal der Vorhalt auch gar nicht an den Bf., sondern an die Primärschuldnerin erging.

Es war daher über die Beschwerde meritorisch zu entscheiden.

Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften gemäß § 12 BAO persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Gemäß § 161 Abs. 1 UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung (Abs. 2).

Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, dennoch war im Rahmen des Ermessens festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Primärschuldnerin feststeht, da m it Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 das über das Vermögen der KG am Datum-2 eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung lediglich an die Massegläubiger aufgehoben wurde.

Unbestritten ist auch, dass der Bf. im Zeitraum vom bis Komplementär der genannten Gesellschaft war. Als solcher kann er grundsätzlich gemäß § 128 UGB iVm § 161 UGB zur Haftung für aushaftende Abgaben der KG herangezogen werden.

Dazu wird festgestellt, dass der Bf. am beim Finanzamt eine Selbstanzeige über nicht erklärte Umsätze 2014 in Höhe von € 89.657,53 und die Nichtentrichtung der daraus resultierenden haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2014 von € 14.942,92 erstattete.

Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom bzw. dem vom Finanzamt übermittelten Bankkonto der Erste Bank mit der IBAN XZ geht hervor, dass im Jahr 2014 folgende nicht erklärte Umsätze erzielt wurden:


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Datum
Rechnungsnummer
Umsatz
Fälligkeit der Umsatzsteuer
029/2014
6.730,48
033/2014
6.005,44
035/2014
4.015,44
037/2014
12.427,27
036/2014
9.015,30
044/2014
8.070,48
044/2014
6.000,66
048/2014
5.315,32
047/2014
5.857,56
056/2014
2.483,26
051/2014
7.035,76
056/2014
7.403,82
056/2014
4.335,94
059/2014
4.960,80

Da die daraus korrespondierenden nicht entrichteten Umsatzsteuern somit erst nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens als Komplementär () fällig wurden, kann eine Haftungsinanspruchnahme entgegen den Rechtsansichten des Bf. sowie des Finanzamtes selbst für die am erzielte Einnahme aus diesem Titel nicht erfolgen.

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 UGB bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.

Dazu wird festgestellt, dass der Bf. ab dem Kommanditist der KG mit einer Einlage von € 2.000,00 ( bis ) bzw. € 100,00 ( bis dato) war bzw. ist.

Gemäß § 171 Abs. 1 UGB haftet ein Kommanditist einer KG bis zur Höhe seiner nicht einbezahlten Kommanditeinlage.

Da mangels Beantwortung des Vorhaltes vom davon ausgegangen werden darf, dass die Kommanditeinlage von damals (im Zeitraum der Fälligkeiten der Umsatzsteuer 2014 vom bis ) € 2.000,00 nicht einbezahlt war, kann der Bf. zur Haftung als Kommanditist gemäß § 12 BAO für die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 2.000,00 in Anspruch genommen werden.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

In Ausübung des Ermessens wurde auch berücksichtigt, dass der Bf. nunmehr lediglich für einen Teilbetrag der Umsatzsteuer 2014 von € 2.000,00 zur Haftung herangezogen wird, hingegen der im auf den Bf. folgenden Zeitraum vom bis für die Primärschuldnerin fungierende unbeschränkt haftende Gesellschafter, B.S., nicht zuletzt infolge des im Jänner 2017 wieder begründeten inländischen Wohnsitzes für den restlichen Betrag an Umsatzsteuer 2014 von € 12.942,92 zur Haftung gemäß § 12 BAO in Anspruch genommen werden kann.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeit der KG an Umsatzsteuer 2014 in Höhe von nunmehr € 2.000,00 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, das Erkenntnis folgt vielmehr der geltenden Rechtslage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 161 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 171 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106038.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at