Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 24.03.2017, KE/5100004/2017

Konteneinschau: Begründete Zweifel

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über das Auskunftsverlangen der Behörde Finanzamt N vom  betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG für die Jahre 2008 bis 2016 bezüglich des Kontos XY bei der Bank, im Abgabenverfahren des A, vertreten durch V (Kontoinhaber: A) betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2016 und Einkommensteuer 2008 bis 2015 beschlossen:

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt.

Entscheidungsgründe

Dem Bundesfinanzgericht wurde ein schriftliches, begründetes und vom Behördenleiter unterfertiges Auskunftsverlangen datiert mit  vorgelegt.

Dem Vorlagebericht vom  waren angeschlossen:

  • die Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen vom

  • die Niederschrift über das Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom

  • die Selbstanzeige vom samt Rechnungen

  • der Prüfungsauftrag vom und der Nachschauauftrag 

  • eine Fixkostenaufstellung

Sachverhalt:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt in freier Beweiswürdigung fest:

Laut einer am eingelangten Selbstanzeige erbrachte der Abgabenpflichtige in den Jahren 2008 - 2016 Architektur- und Baudienstleistungen. Bisher wurden keine Abgabenerklärungen eingereicht und die Einkünfte nicht versteuert. In der Selbstanzeige vom wurde die hinterzogene Umsatzsteuer mit 40.346,09 Euro und die Einkommensteuer mit rund 97.000 Euro angegeben. Da der Selbstanzeige keine Erklärungen und belegmäßig nachgewiesenen Betriebsausgaben beilagen und in der Selbstanzeige die Betriebsausgaben nur geschätzt wurden, wurde eine Betriebsprüfung angeordnet. Der Fall wurde am der Außenprüfung zur Überprüfung der Selbstanzeige zugeteilt. Der Prüfungsauftrag vom  umfasst die Jahre 2008 bis 2015 sowie eine Umsatzsteuer-Nachschau für 2016.

Im Zuge der laufenden Außenprüfung wurden gravierende Mängel der vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen festgestellt (zB. fehlende Eingangsrechnungen Strom u. Telefon, fehlende Zahlungsbelege). Das auf den Ausgangsrechnungen angeführte Geschäftskonto wurde nicht vorgelegt. Die vorgelegte  Belegsammlung enthält keine Zahlungsbelege (zB. teilweise nur Bank-Auftragsbestätigungen ohne Durchführungsbestätigung). Eine Kontenregisterabfrage ergab keine weiteren Konten. Der Abgabenpflichtige wurde mehrfach um Vorlage der Kontoauszüge des oben genannten Geschäftskontos ersucht (zB. persönlich am und , niederschriftlich am ). Nach eigenen Angaben ist Abgabepflichtige nicht liquide und daher aus Kostengründen nicht in der Lage, die fehlenden Unterlagen dieses betrieblichen Kontos vorzulegen. Die Androhung einer Zwangsstrafe blieb ebenso erfolglos. 

Rechtsgrundlage:

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

„(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.

Rechtliche Erwägungen:

Es bestehen auf Grund nachstehender Überlegungen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen:

- laut Selbstanzeige liegen zum Teil stark schwankende Jahresumsätze vor (z.B. Umsatz 2009 iHv. 23.300 Euro, Umsatz 2010 iHv. 47.090 Euro, Umsatz 2011 iHv. 16.922,93 Euro, Umsatz 2014 iHv. 93.184 Euro, Nullumsatz 2015, Umsatz 2016 iHv. 18.191 Euro)

- laut Selbstanzeige bzw. den vorgelegten Ausgangsrechnungen sind im Zeitraum 2008 bis 2016 nur für wenige Kunden Leistungen erbracht worden (gesamt 6; 1, 2, 3, 4, 5, 6)

- die Belegsammlung enthält keinerlei Angaben zum konkreten Zeitpunkt des Zuflusses der Betriebseinnahmen bzw. wurde teilweise kurz vor Jahresende abgerechnet  (zB. AR Nr. 007/2008 vom , AR Nr. 014/2009 vom

- zudem wurden die abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten (z.B. rechtskräftige Schätzungen der Umsatz- und Einkommensteuer wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen 2007).

Wobei die Zweifel auch nicht durch die aktenkundigen Stellungnahmen aufgeklärt werden konnten.

Insbesondere soll die gegenständliche Kontoeinschau die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, die vom Abgabepflichtigen in der Selbstanzeige angeführten Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Aufwendungen (Fixkostenaufstellung 2008-2016) zu kontrollieren. Somit ist zu erwarten, dass die Auskunft des Kreditinstituts geeignet ist, die bestehenden Zweifel aufzuklären und die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen zu überprüfen.

Zudem ist zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden können. Treffend hat das Finanzamt in diesem Zusammenhang in seinem Antrag vom auch darauf hingewiesen, dass sich die hinterzogenen Abgaben laut Selbstanzeige auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 137.346,09 € belaufen. Zudem stehen Kostengründe im Vordergrund, was die Nichtvorlage der Bankbelege betrifft und nicht die Verweigerung der Vorlage selbst (s. die Niederschrift vom ).

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach § 8 KontRegG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Rauscher in SWK 7/2018, 370
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:KE.5100004.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at