Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2017, RV/7100265/2016

Krankheitsbedingte Studienbehinderung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am übermittelte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) das Formular zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe und übersandte dieser in der Folge eine Immatrikulationsbestätigung der Fernhochschule SRH Riedling, demgemäß seine Tochter M. seit das Vollzeitstudium des Studiengangs Medien- und Kommunikationsmanagement inskribiert habe.

In der Folge wurde dem Bf. wurde für seine Tochter M. bis die Familienbeihilfe weiter gewährt.

Am übermittelte das Finanzamt dem Bf. das Formular zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, das dieser am mit dem Hinweis, dass seine Tochter Studentin an der Universität Wien, Studienrichtung Wirtschaftsrecht, sei, retournierte.

Am übermittelte der Bf. ein Schreiben an das Finanzamt Wien 2/20/21/22 und ersuchte um Mitteilung, aus welchen Gründen der Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter ab weggefallen sei und begehrte die Weiterzahlung der Familienbeihilfe. Beigelegt war die Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener  Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2014 und führte aus, dass der Bf. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe, weshalb angenommen werde müsse, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr bestehe. Ein solcher Anspruch bestehe nur dann wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde.. Da keinerlei Nachweise bettreffend die Berufsausbildung im Studienjahr 2013/14 vorgelegt worden seien, könne von der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nicht ausgegangen werden.

Am brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Bescheid vom ein und ersuchte um dessen Aufhebung und um Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2014.

Es könne nicht davon ausgegangen werden dass seine Tochter das Studium nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben habe. Aufgrund des Krankheitsbildes seiner Tochter sei diese nicht immer in der Lage gewesen, die Berufsausbildung ihren Wünschen entsprechend auszuüben.

Ab Beginn der Vienna Business School sei für seine Tochter klar gewesen, dass sie eine berufliche Tätigkeit im Tourismus- bzw. Eventmanagement anstrebe. Dafür habe sie auch finanzielle Aufwendungen  (SRH Riedingen, Hochschule Zittau/Görlitz) getätigt und diese durch Ausübung diverser Beschäftigungen teilweise abgedeckt.

Ab September 2013 habe sie folgende Ausbildungen in Angriff genommen:

9/2013 bis 2/2014 Fernschule Riedingen (kein Erfolgsnachweis)

2/2014 bis 6/2014 Sprachwissenschaften an der Uni Wien

9/2014 bis 2/2015 Wirtschaftsrecht an der WU Wien (1 positive, 2 negative Prüfungen)

2/2015 bis laufend Hochschule Zittau/Görlitz (berufsbegleitend).

Durch ihre psychische Erkrankung sei sie jedoch nicht immer in der Lage gewesen, die erforderlichen Prüfungen abzulegen, bzw. sich rechtzeitig anzumelden oder wichtige Veranstaltungen zu besuchen.

Beigelegt waren Immatrikulationsbescheinigungen der SRH Riedlingen für WS 2013/2014, der Hochschule Zittau/Görlitz für SS 2015 (10 ECTS Punkte), diverse ärztliche Honorarnoten, Bestätigung der WU Wien über 2 ECTS Punkte (WS 2014/2015).

Am erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung und führte aus, dass bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu den Prüfungen antritt. Eine Ausbildung, bei der das Kind während längerer Zeit zu keiner Prüfung antritt, könne nicht als Berufsausbildung gewertet werden.

Eine Studienbehinderung durch Krankheit liege nur vor, wenn die Krankheit pro Semester in der Vorlesungszeit mindestens 3 Monate ununterbrochen angedauert habe. Dies sei durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, wobei für die vollständige Studienbehinderung eine schlüssige ärztliche Bescheinigung unumgänglich sei..

Da M. im genannten Zeitraum keine Prüfungen abgelegt habe bzw. nicht angetreten sei, und eine wöchentlich einstündige psychotherapeutische Behandlung keine ununterbrochene Studienbehinderung darstelle, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Vorlageantrag verwies der Bf. auf die Begründung in der Beschwerde und brachte weiters vor, dass eine Studienbehinderung seiner Tochter vorgelegen sei. Die psychische Erkrankung sei im beschwerdegegenständlichen Zeitraum besonders ausgeprägt gewesen. Deshalb habe die Ärztin eine Kur beantragt. Obwohl seine Tochter diese im Juni 2013 antreten hätte können, sei sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht dazu in der Lage gewesen.

Aus der Anzahl der Psychotherapiestunden könne kein Rückschluss auf die Stärke bzw. Dauer der Erkrankung geschlossen werden.

Er verweise darauf, dass der Versuch seiner Tochter eine Studienform zu finden, die sie trotz Erkrankung erfolgreich absolvieren könne, habe einen beachtlichen finanziellen Aufwand mit sich gebracht. Allein schon daraus sei die Ernsthaftigkeit und die Zielstrebigkeit ersichtlich.

Am übermittelte das Finanzamt dem Bf. einen Ergänzungsauftrag. In diesem teilte es dem Bf. mit, dass M. im Juni 2010 die Reifeprüfung abgelegt und anschließend im Studienjahre 2010/2011 Ernährungswissenschaften studiert habe. Von Oktober 2011 bis Juni 2013 habe sie das Kolleg an der Handelsakademie erfolgreich absolviert. Von November 2011 bis Februar 2013 sei sie in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.

Es werde um Vorlage des Nachweises des zielstrebigen Studiums Ernährungswissenschaften an Hand von Prüfungsantritten, Mitschriften, Tests ersucht. Sollte auch in diesem Zeitraum eine krankheitsbedingte Behinderung vorgelegen sein, werde ebenso wie ab dem Studienjahr 13/14 um eine schlüssige ärztliche Bestätigung ersucht, aus der hervorgehe, dass eine Studienbehinderung  infolge einer Krankheit iS des § 2 Abs. 1 lit b, 14. Satz FLAG von jeweils 3 Monaten pro Semester vorgelegen habe.

In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Bf. eine ärztliche Bestätigung, die wie folgt lautet:

"Frau (Tochter) kam von Juli 2012 bis April 2013 zu mir in psychotherapeutische Behandlung.

Diagnose: Panikattacken mit Todesangst.

Anamnese: Seit Jahren auftretende Panikattacken mit Todesangst. Die Ängste traten attackenartig in der U-Bahn auf und machten das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich. Auch Angst vor Krankheiten und Ansteckungsrisiko erschwerten es, sich an Orte zu begeben, an denen viele Menschen sind. Somit war sowohl der Weg zur Universität als auch der Aufenthalt in Hörsälen nicht oder nur massiv eingeschränkt möglich. Zeitweise konnte Frau M die Wohnung nicht verlassen. Kontakt hatte sie in dieser Zeit nur mit Familienmitglieden. Außerdem hatte sie Schlafstörungen, die zu Konzentrationsstörungen und massiver Tagesmüdigkeit führten.

Therapie: Umgang mit Konfliktsituationen, Reduktion von Perfektionismus und Versagensangst. Konfrontation mit Auslösesituationen durch mentales Training. Gelassenheitstraining und Entspannungsübungen. Stärkung des Selbstwertgefühls und Selbstvertrauens, der Kraft und Motivation. Erarbeiten von Coping - Strategien. Leider brach die Patientin die Therapie ab, einerseits um den Eltern keine so große finanzielle Belastung zu sein, andererseits aus dem Drang, es alleine zu schaffen. Daher wurden unsere Therapieziele nicht erreicht."

Gemäß der Bestätigung der Universität Wien hat M. im WS 2010/2011 4 Prüfungen abgelegt (11 ECTS Punkte) jedoch nur eine Prüfung (3 ECTS Punkte) positiv absolviert.

Dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass M. vom 6.11. bis und vom 16.9. bis geringfügig beschäftigt war. Ab ist sie als Angestellte beschäftigt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Unstrittig ist, dass die Tochter des Bf. sowohl aus dem Fernstudium Medien- und Kommunikationsmanagement (09/2013-02/2014) als auch aus dem Studium Sprachwissenschaften (03/2014-09/2014), die beide den Streitzeitraum betreffen, keinerlei Erfolgsnachweis erbracht hat.

Das Bundesfinanzgericht nimmt es als erwiesen an, dass bei der Tochter des Bf. zwar (auch) im Streitzeitraum eine psychische Erkrankung vorgelegen ist, die aber keine wesentliche Studienbehinderung verursacht hat.

2. Beweiswürdigung

Dies beruht auf folgender Beweiswürdigung:

Strittig ist die Rückforderung für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2014. Für diesen Zeitraum liegen keinerlei ärztliche Gutachten oder Bestätigungen vor. Aus dem Akt ersichtlich sind 12 Honorarnoten über 20 psychotherapeutische Sitzungen, die die Monate November 2011 bis Jänner 2013 betreffen.

Aus der ärztlichen Bestätigung vom ist erkennbar, dass psychotherapeutische Behandlungen von Juli 2012 bis April 2013 erfolgten. Gerade in diesem Zeitraum, nämlich von September 2011 bis Juni 2013, hat die Tochter ein Kolleg an Handelsakademien erfolgreich absolviert, was durch das Diplomprüfungszeugnis vom dokumentiert ist. Da also die psychische Erkrankung die Tochter nicht gehindert hat, eine Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen, ist nicht nachvollziehbar, warum die psychische Erkrankung nach dem Abschluss dieser Berufsausbildung kausal dafür gewesen sein soll, in weiteren Berufsausbildungen nicht erfolgreich zu sein. Für diese Beurteilung spricht auch, dass sie im Streitzeitraum als Angestellte beschäftigt war.

Weiters hat sie auch bezüglich des Fernstudiums, für das die in der ärztlichen Bestätigung dargelegten psychischen Zustände nur marginal hinderlich sein könnten, keinen Erfolgsausweis erbringen können.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet:

"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird..."

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Rechtlich folgt daraus:

Der VwGH hat zum StudFG klar ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (-I/10, unter Verweis auf , , sowie ).

Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 87 mit Hinweis auf ). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre ().

Derartige Nachweise liegen im Beschwerdefall nicht vor. Wie oben angeführt, betreffen die ärztlichen Bestätigungen ausschließlich Zeiten, die vor dem Streitzeitraum liegen, wobei im Übrigen die Tochter gerade im Zeitraum der psychotherapeutischen Behandlungen eine Berufsausbildung erfolgreich abschließen konnte.

Da also keine krankheitsbedingte wesentliche Beeinträchtigung nachgewiesen wurde, die die Tochter an der erfolgreichen Weiterführung ihrer Studien gehindert hat, und somit die von der Judikatur des VwGH geforderte Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nicht vorgelegen ist, erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass für Juli und August 2013 auch deshalb kein Familienbeihilfenanspruch besteht, da Zeiten zwischen zwei Studien weder als Berufsausbildung anzusehen sind noch hierfür die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 anwendbar ist (sh. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen zu lösen waren, sondern der Umstand, dass keine wesentliche Studienbehinderung vorgelegen ist, in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde.

Wien, am

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