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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.03.2017, RM/7100013/2016

1. Mitteilung über die Wiederaufnahme einer Einbringung kein Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO: Zurückweisung der Beschwerde 2. Bindungswirkung eines Einstellungsbeschlusses einer Staatsanwaltschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100013/2016-RS1
Die Nachricht an einen Abgabepflichtigen mittels Buchungsmitteilung über den Umstand, dass sich eine Abgabenbehörde mittels interner Willensbildung entschlossen hat, hinsichtlich diesen die nach § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt gewesene Einbringung des Abgabenrückstandes für einen bestimmten Teil wiederaufzunehmen (§ 231 Abs. 2 BAO), ist keine ausgeübte unmittelbare abgabenbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 283 BAO.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache des A, geb. xxxx, XXX, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch das Finanzamt Wien 8/16/17 mittels 1. Verfassung und Zustellung einer Buchungsmitteilung vom , dass eine intern ausgesetzte Einbringung nunmehr im Ausmaß von € 43.318,68 wiederaufgenommen werde, 2. Zustellung eines Bescheides vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung hinsichtlich vorgeschriebener Abgaben im Ausmaß von € 993.625,66 und 3. Zustellung eines Bescheides vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Ausmaß von € 25.125,69 den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit einem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsatz vom , zur Post gegeben am selben Tag, hat A eine Maßnahmenbeschwerde, erkennbar in dem ihn betreffenden Abgabenverfahren, sohin nach § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) wegen behaupteter ausgeübter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht, wobei die von ihm kritisierten und zum Verfahrensgegenstand gemachten Handlungen der Abgabebehörde wie folgt beschrieben wurden: "Wiederaufnahme der Einbringung vom ", "Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom " und "Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom , wegen Gesetzwidrigkeit".

Der Beschwerdeführer beantragt "die Aufhebung der bekämpften und rechtswidrigen Bescheide und der Wiederaufnahme" und "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Finanzbehörde habe gemäß § 53 [Finanzstrafgesetz] FinStrG ein Finanzstrafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleitet. Das Finanzstrafverfahren [Anmerkung Aktenzahl der Staatsanwaltschaft Wien] stxxx wegen [des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach] §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG für den Tatzeitraum 2002 bis 2012 liege wegen eines Fortführungsantrages der Finanzstrafbehörde noch zur Entscheidung beim Landesgericht Wien und sei somit das "behördlich" geführte "Abgabeverfahren" weiterhin gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG einzustellen. Wenn die Abgabenbehörde das behördliche Verfahren unter freiwilliger Akzeptanz der Einstellung des Strafverfahrens (Klagsverbrauch) nun fortführt, dann habe die Behörde alle Bescheide und Entscheidungen für den angeklagten Tatzeitraum gemäß § 54 Abs. 6 FinStrG rückwirkend außer Kraft zu setzen.

Beigeschlossen ist dem Anbringen 1. die Ablichtung der Buchungsmitteilung Nr. 1/2016 betreffend das Abgabenkonto Nr. xxxxx, in welcher dem Beschwerdeführer informell mitgeteilt wurde, dass hinsichtlich eines Betrages von € 43.318,68 am die Einbringung wieder aufgenommen werde, 2. die Ablichtung eines der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am zugestellten Bescheides vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung betreffend am Abgabenkonto vorgeschriebener diverser Abgaben in einer Gesamthöhe von € 993.625,66, 3. die Ablichtung eines ebenfalls der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am zugestellten Bescheides vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen am Abgabenkonto des Einschreiters in Höhe von € 25.125,69, sowie 4. die Ablichtung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom zu einem Antrag des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde nach § 205 FinStrG iVm § 195 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) auf Fortführung eines zuvor gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.

Mit Eingabe vom hat A seinen obigen Schriftsatz mit eigenen Worten dahingehend "ergänzt / korrigiert", dass er im Wege der Maßnahmenbeschwerde auch "die korrekte Aufbereitung" seines Abgabekontos vor allem hinsichtlich bezahlter Strafen für angebliche Finanzvergehen für den Zeitraum 2002 bis 2012 beantrage, und ergänzend ausgeführt:

"Die Finanzbehörde hat gemäß § 53 FinStrG ein Finanzstrafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleitet. Das Finanzstrafverfahren stxxx wegen §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG für den Tatzeitraum 2002 - 2012, wurde vom Landesgericht Wien am endgültig durch Beschluss eines 3-köpfigen Senats eingestellt. Leider hat das LG Wien „übersehen" diesen Beschluss meiner rechtlichen Vertretung zu übermitteln. Erst nach Urgenzen meinerseits am wurde der Beschluss meiner rechtlichen Vertretung übermittelt (siehe Kopfzeile der Beilage Beschluss des LG Wien vom ). Wenn die Abgabenbehörde das behördliche Verfahren nach der Einstellung des Strafverfahrens (Klagsverbrauch) nun fortführt, dann hat die Behörde alle Bescheide und Entscheidungen für den angeklagten Tatzeitraum und das angeklagte Delikt, gemäß § 54 Abs 6 FinStrG, rückwirkend außer Kraft zu setzen. Dies bedeutet für die gesetzten behördlichen Maßnahmen, dass vor Wiederaufnahme der Einbringung das Abgabekonto unter Berücksichtigung eben dieser Vorschriften aufbereitet werden muss. Als Beispiel sei angeführt, dass ich 2006 eine Finanzstrafe von 22.000,- Euro bezahlen musste. Diese ist entsprechend dem Spruch des LG Wien nicht gerechtfertigt gewesen. Da sich daraus auch Effekte für die ausgewiesenen Zinsforderungen ergeben, sind alle Bescheide die eine behördlich entschiedene ungerechtfertigte Finanzstrafe beinhalten neu aufzurollen und bescheidmäßig neu auszufertigen. Die Behörde negiert in ihren Handlungen diesen rechtskräftigen Beschluss vom einfach und versucht nun Zwangsmaßnahmen zu erwirken, die die Missachtung eines Gerichtsbeschlusses darstellen.

Das behördliche Abgabeverfahren im Rahmen der BAO stellt die einzige Basis des eingestellten Finanzstrafverfahrens dar. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in irgend einen Element unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP MRK und daher unzulässig. Diese Verletzung wird aber durch den Bescheid zur Wiederaufnahme der Einbringung behördlich erzwungen. 

Weiters sei darauf hingewiesen, dass den hier bekämpften Bescheiden eine Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegt, die bereits durch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängig ist wegen Missbrauch der Amtsgewalt."

Der Eingabe vom ist beigeschlossen 1. die Ablichtung eines Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen zu GZ. lgxxx vom , mit welchem der erwähnte Fortführungsantrag der Steuerfahndung Wien für das Finanzamt Wien 9/18/19 abgewiesen worden ist, 2. ein Ausdruck eines Schriftsatzes des A an die Staatsanwaltschaft Wien vom , mit welchen er die in seiner Sache im Abgabenverfahren "handelnden und verantwortlichen Behördenmitarbeiter" beim Finanzamt Wien 8/16/17 der Straftaten des Amtsmissbrauches, der Verleumdung und der üblen Nachrede bezichtigt, sowie 3. die Kopie eines Rückstandsausweises vom zu einem Strafkonto beim Finanzamt Wien 6/7/15, woraus sich ergibt, dass damals diese Finanzstrafbehörde im November 2004 über ihn eine Geldstrafe von € 22.000,00 verhängt hatte, welche er bis zum Juli 2006 nicht beglichen hatte.

In einer weiteren Eingabe u.a. zu seiner Maßnahmenbeschwerde vom stellt er die "Vorfrage": Das gerichtliche Finanzstrafverfahren gegen mich wurde durch Übermittlung des Beschlusses an meine rechtliche Vertretung am eingestellt. Sind somit die zeitlich davor ausgestellte Beschwerdevorentscheidung und die sich daraus ergebenden Bescheide entsprechend § 54 (6) FinStrG außer Kraft zu setzen?"

Beigeschlossen ist dieser Eingabe als neues Dokument die Ablichtung der ersten Seite der Beschwerdeentscheidung vom zum Abgabenkonto xxxxx betreffend den Einschreiter, aus welcher erkennbar ist, dass offensichtlich die Abgabenbehörde über ein Rechtsmittel des Einschreiters in dem ihn betreffenden Abgabenverfahren bezüglich der Vorschreibung von Umsatz- und Einkommensteuer, beginnend ab einschließlich dem Veranlagungsjahr 2004 entschieden hat.

In einem Schriftsatz vom bringt A vor:

"Das gerichtliche Finanzstrafverfahren gegen mich wurde durch Übermittlung des Beschlusses an meine rechtliche Vertretung am rechtskräftig beendet. 

Wieso wurde[n] mir während des noch laufenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren im Rahmen des vorläufig eingestellten behördlichen Finanzstrafverfahrens erneut Bescheide ausgestellt, die Zwangsmaßnahmen setzen? 

Warum wurden die am ausgestellten Bescheide und die diesen Bescheiden zugrundeliegende Beschwerdevorentscheidung vom von der Behörde nicht dem Gesetz entsprechend außer Kraft gesetzt? 

Stellen behördliche Entscheidungen und behördliche Zwangsmaßnahmen während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Finanzstrafverfahrens nicht eine Verletzung der Menschenrechte dar? 

Die Behörde kann die formalrechtliche Grundlage Ihres Vorgehens nicht auf den im Finanzstrafverfahren Beschuldigten abwälzen. Sie hat von sich aus sicherzustellen, dass Ihr Handeln den gesetzlichen Ansprüchen entspricht. Ich habe jeden Tag bis zum mit dem Erscheinen der Polizei gerechnet, die mich vorläufig festnimmt, da das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung geführt wurde und man mir den Termin des Verfahrens somit auch nicht mitteilte."

Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Maßnahme die für steuerrechtliche Belange bei den Finanzbehörden eingetragene steuerrechtliche Vertretung widerrufe.

Im Zuge eines fernmündlichen Kontaktes zwischen dem Einschreiter und dem erkennenden Richter wurde am die Verfahrenslage ausführlich erörtert. Dabei hat A auf ausdrückliches Nachfragen des Richters erklärt, gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide ohnehin separat Bescheidbeschwerde erhoben zu haben. Im Übrigen wurde ihm auch die amtliche E-Mail-Adresse des Richters mitgeteilt.

In einem E-Mail vom an das Bundesfinanzgericht führte der Beschwerdeführer noch aus:

"Betreffend der von mir eingebrachten Maßnahmenbeschwerde möchte ich folgendes erklären. Diese Vorbringen haben nichts mit der inhaltlichen Auseinandersetzung in der Sache selbst zu tun, sondern stellen nur amtsmissbräuchliche Handlungen in der Auslegung der Rechts- und Verfahrensvorschriften durch die Abgabenbehörde dar.

Die Abgabenbehörde nimmt mittels Bescheid die Einbringung und die Einhebung wieder auf. Formal rechtlich ein üblicher Vorgang nach einer Beschwerdevorentscheidung. Mir ist auch die Tatsache, das ein Abgabeverfahren vom Strafverfahren in seiner Abwicklung gesondert zu betrachten ist, klar. Mir ist auch klar, dass nach rechtskräftiger Entscheidung des LG Wien [gemeint wohl: der Staatsanwaltschaft Wien] im gerichtlichen Finanzstrafverfahren in Form eines Freispruches [gemeint wohl: eines Einstellungsbeschlusses] die Abgabenbehörde nicht an die Rechtsauffassung des LG Wien verpflichtend gebunden ist. Sie ist aber gezwungen, die Vorschriften des FinStrG zu berücksichtigen in ihrem weiteren Vorgehen, die eine direkte Auswirkung der gerichtlichen Entscheidung auf die Anrechnung von Strafen aus dem verhandelten Zeitraum für das verhandelte Delikt haben. Es kann nur in der Verantwortung der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde liegen, bereits ergangene Entscheidungen aus Finanzstrafverfahren durch die Definition der an die Staatsanwaltschaft übermittelten Determinanten des erhobenen Vorwurfes anzuzeigen. [?] Dies kann zu keiner Zeit und in keinem Zusammenhang in der Verantwortung des LG Wien oder gar des Angeklagten liegen!

Rahmenbedingungen für meine Veranlagung, egal ob als Dienstnehmer (mein Standpunkt) oder als Werkvertragsnehmer (Behördenstandpunkt) sind folgende:

Ich arbeite seit ausschließlich in der BBB (und deren Rechtsvorgängern wie CCC usw..). Ich betreue betrieblich seit diesem Zeitpunkt das Rechnungslegungssystem für XXXXX (z.B. XXXXX). Alle meine Einkünfte stammen seit diesem Zeitpunkt aus diesem Vertragsverhältnis (direkte Verträge oder mittels Mittlerunternehmen). Ich bin jedenfalls seit dem bis zum fast jeden Tag in meinem Büro in der BBB gesessen und habe gearbeitet. Gemeinsam mit Beamten, Angestellten, freien Dienstnehmern usw. in einer Organisationseinheit. Weiters steht die Behörde in ihren Bescheiden auf dem Standpunkt, dass alle Zahlungen der BBB mir direkt zuzurechnen sind.

Somit stammt die Finanzstrafe aus dem Jahre 2004 (), die ich bezahlt habe, über 22.000 Euro aus einer Sonderprüfung des Jahres 2004 aus Abgabenforderungen für genau den sowohl für das Abgabeverfahren als auch für das Finanzstrafverfahren durch die Abgabenbehörde definierten und angeklagten Zeitraum von 2002-2012. Deshalb ist die Entscheidung des LG Wien auch uneingeschränkt für diesen Zeitraum getroffen worden, da aus diesem Zeitraum noch Abgabenforderungen erhoben wurden und werden. Was wäre im Falle einer Verurteilung geschehen? Das wäre [hätte] dann in einer Doppelbestrafung für ein Delikt geendet, da die Abgabenbehörde diese Strafe in keiner ihrer Eingaben an die Staatsanwaltschaft betraglich bekanntgegeben hat, aber das Gericht und nicht die Behörde ein Urteil gesprochen hätte. Dadurch [Deshalb] sind die am erstellten Bescheide formal aufzuheben, da sie nicht korrekt die sich aus dem Finanzstrafverfahren und dem Urteil ergebenden Tatsachen darstellen. Der Sicherstellungsauftrag vom (gemeint natürlich 2013 von der Steuerfahndung), der rückwirkend zum Nichtbescheid erklärt wurde und den Umfang für das Finanzstrafverfahren mit dem uneingeschränkten Zeitraum 2002-2012 definiert, der Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom (vom FA 8/16/17) indem sowohl der Gegenstand als auch die Zeiträume für die Außenprüfung und separat nochmals für die finanzstrafrechtliche Prüfung uneingeschränkt mit den Jahren 2002-2012 für E und U vorgeschrieben werden, als auch die Bescheide vom  über die Wiederaufnahme im behördlichen Abgabeverfahren (vom FA 8/16/17) für die Jahre 2004 und 2005, sowohl E als auch U und Z sind durch die Abgabebehörde im Wissen um die bereits erfolgte Strafe erstellt worden. Diese Bescheide sind die Basis der Forderungen im Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien im gerichtlichen Finanzstrafverfahren.

Die Abgabenbehörde hat also den für die Verfahren relevanten Zeitraum dreimal SELBST definiert. Sie war sich der Tatsache dieser Strafe bewusst, hat es aber verabsäumt, das LG Wien über die anzurechnende Strafe zum Zeitpunkt des Urteilsspruch zu informieren.

Die somit rechtswidrigen Bescheide erlauben somit der Behörde die Ausübung von rechtswidriger behördlicher Zwangsgewalt und sind somit unverzüglich aufzuheben. Ich möchte hier anmerken, dass ich keinerlei Einwand gegen die formale Richtigkeit der Beschwerdevorentscheidung habe und mich auf ein Verfahren am BFG freue. Rechtlich handelt es sich halt um eine einzige Verleumdung, aber das wird im Verfahren am BFG ganz klar herausgearbeitet werden.

Um die Rechtswidrigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde bekämpften Bescheide und Handlungen der Abgabenbehörde auch mit einem zweiten Argument klarzustellen, möchte ich darauf hinweisen, dass die Abgabenbehörde selbst in ihren Zwangsmaßnahmen nicht der in der Beschwerdevorentscheidung und den Bescheiden dargestellten Rechtsansicht folgt. Das nennt sich nicht Ermessen, sondern Willkür.

Es geht hierbei um die am durch die Abgabenbehörde exekutierten Forderungen an ein Mittlerunternehmen. Zu diesem Zeitpunkt gab es ein von mir eingebrachtes Mittlerunternehmen (zur Erfüllung der gewerberechtlichen Vorgaben) und ein von der BBB vorgeschobenes Mittlerunternehmen (zur Umgehung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen?). Die BBB bezahlte meine Arbeit an ihr Mittlerunternehmen in 2 Teilen. Der erste der beiden Teile wurde vom gewerberechtlichen Mittlerunternehmen durch Rechnungslegung beansprucht (~74.000 Euro). Der zweite Teil (~34.000 Euro) niemals. Trotzdem hat die Abgabenbehörde diese Forderung aus meinem Vermögensverzeichnis auf das Abgabekonto des gewerblichen Mittlerunternehmen exekutiert. Ich habe dem gewerberechtlichen Mittlerunternehmen die notwendigen Information für die zweite Rechnungslegung niemals weitergeleitet, da ich mein Einkommen aus der ersten Zahlung noch nicht erhalten hatte und der Geschäftsführer nicht auffindbar war. Da das selbe FA offensichtlich mich exekutiert und ein Konkursverfahren gegen den gewerberechtlichen Mittler eingeleitet hat, hat das FA entweder mein Eigentum unterschlagen oder die Bescheide und die Beschwerdevorentscheidung widersprechen dieser Vorgangsweise und sind somit falsch. Es geht hier um die von der Abgabenbehörde behauptet direkte Zurechnung der Zahlungen der BBB an mich als Basis der Bescheiderstellung. Also entweder habe ich alles bekommen oder nicht. Die Behörde exekutiert auf andere Abgabekonten und beweist somit das Gegenteil dessen was sie in den Bescheiden usw behördlich feststellt und was inhaltlich Basis der somit gesetzwidrigen Bescheide vom ist. [...]

P.S.: Wie auch immer Sie sich entscheiden. Es muss mir recht sein. Aber abschliessend möchte ich Ihnen trotzdem noch einen kleinen Einblick in die inhaltlichen Wahnsinnigkeiten der Bescheide geben. Die Behörde verneint meine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung und die Menge von 104 Arbeitsstunden pro Woche. Ich hänge Ihnen dazu den Vertrag der CCC an mein irisches Unternehmen für 2008 an. Wer einen Grundschulabschluss hat versteht wohl meine Argumentation. Sowohl die Klausel betreffend der Arbeitsverpflichtung als auch die Gesamtstundenanzahl sind hier geschäftsmäßig von der CCC gezeichnet. Aber die BBB sagt halt das war nicht so und deswegen sieht die Behörde meine Argumente als widerlegt an. Beweise zählen nicht. Zur Eingliederung und Weisungsgebundenheit habe ich Ihnen aus den hunderten gerichtlichen und polizeilichen Anweisungen eine mit Lokalbezug herausgesucht. BBB sagt halt auch hier. Hätte sich vertreten lassen können. Keine Weisungsgebundenheit. Na da hätten die Kriminalpolizei und Gerichte viel Spass, wenn irgendwer von irgendwo und irgendwie diese Tätigkeiten ausgeführt hätte."

Und nochmals, nunmehr per schriftlicher Eingabe vom :

"Am ergeht der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend der von der Finanzbehörde beantragten Fortführung lgxxx des gegen mich geführten Finanzstrafverfahren stxxx an meine rechtliche Vertretung. Am , also noch während des laufenden Fortführungsantrags der Finanzbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren, erstellt die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung zu meiner Beschwerde, einen Bescheid zur Wiederaufnahme der Einhebung und einen Bescheid über die durch die Aussetzung angefallenen Verzugszinsen und übermittelt mir die Mitteilung über die Wiederaufnahme der Einbringung (Zwangsmaßnahme). 

Ich werde bereits mit Zwangsmaßnahmen der Finanzbehörde konfrontiert, bevor ich ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, zum durch die Finanzbehörde gegen mich eingeleiteten gerichtlichen Finanzstrafverfahren erhalten habe. Und diese Zwangsmaßnahmen widersprechen dem Urteil. 

Mit dem Sicherstellungsauftrag datiert mit (gemeint ist 2013) wird am bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung werden mein exekutierbares Eigentum und meine exekutierbaren Forderungen zu treuen Handen an die Behörde übergeben. Die Forderung von knapp 34.000 Euro an die Fa. N für meine persönlich erbrachte Dienstleistung bei der BBB, wird am von der Finanzbehörde auf das Abgabekonto der Fa. M-GmbH exekutiert. Aber die Beschwerdevorentscheidung als auch alle vorangegangenen Entscheidungen der Finanzbehörde benennen als rechtliche Grundlage die behördliche Ermessensannahme, dass alle Zahlungen der BBB und deren Rechtsvorgängern für meine Tätigkeit mir direkt, unbestritten und geprüft als Basis meines steuerpflichtigen Einkommens zuzurechnen sind. 

Die Finanzbehörde erstellt durch ihre Zwangsmaßnahme vom einen Tatsachenbeweis, der der rechtlichen Grundlage aller Entscheidungen der Finanzbehörde im Beschwerdeverfahren als auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren widerspricht. Selbst das Ermessen in den Entscheidungen einer Finanzbehörde muss ein Minimum an Glaubwürdigkeit gemessen an den Tatsachenbeweisen aufweisen können. 

Die Finanzbehörde führt den Vorwurf der Abgabenverkürzung für mein Einkommen in den Jahren 2002-2012 als Grundlage für das gerichtliche Finanzstrafverfahren im Sicherstellungsauftrag und im Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom im Abgabeverfahren und separat nochmals für die finanzstrafrechtliche Prüfung uneingeschränkt an. Allerdings informiert die Finanzbehörde das Landesgericht für Strafsachen Wien in keinster Weise darüber, dass ich bereits für den Zeitraum 2004 eine Finanzstrafe in der Höhe von 22.000 Euro für das im gerichtlichen Strafverfahren und im Abgabeverfahren vorgeworfenen Delikt bezahlen musste. Auch wenn keine explizite Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens von 2004 beantragt wurde, so beinhaltet kein Antrag der Finanzbehörde an das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Hinweis auf die Höhe der bereits erhaltene Strafzahlung für das Jahr 2004. Dieser bereits verhandelte Zeitraum hätte korrekter Weise als für die Strafmaßberechnung auszusparender Zeitraum angeführt werden müssen. 

Die Finanzbehörde erhebt den Vorwurf der Abgabenverkürzung uneingeschränkt für die Jahre 2002-2012 sowohl im gerichtlichen Finanzstrafverfahren als auch im Abgabeverfahren. Durch die fehlende Angabe des bereits bestraften Deliktes im Teilzeitraum und der erhaltenen Strafe von 22.000 Euro wäre im Falle einer gerichtlichen Verurteilung eine doppelte Bestrafung dafür erfolgt. Entsprechend den Rechtsvorschriften des FinStrG muss somit die für den verhandelten Zeitraum und das verhandelte Delikt bereits bezahlte Strafe von 22.000 Euro der ergangenen gerichtlichen Entscheidung angerechnet werden und am Abgabekonto als forderungsmindernde Zahlung ausgewiesen werden. Und zwar vor der Wiederaufnahme der Einbringung!"

Bereits am ist beim Bundesfinanzgericht jedoch ein Schreiben des A vom unter Bezugnahme auf die obzitierte Geschäftszahl der Staatsanwaltschaft Wien eingelangt, welches ursprünglich nicht zuordnerbar war, nunmehr aber zum gegenständlichen Akt betreffend die erhobene Maßnahmenbeschwerde vom genommen werden konnte:

"Ergänzende Beweismitteleinbringung betreffend WGKK

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich möchte das beigelegte Schreiben samt Beilagen zu meinem Akt beibringen um festzuhalten mit welcher Schikane ich durch die WGKK um meine Gesundheit und Lebensqualität gebracht werde.

A"

Beigeschlossen hat A die Ablichtung einer mit ihm am im Beisein seines Rechtsbeistandes vom Prüfer der Wiener Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift:

"Ich (wir) geben wahrheitsgemäß folgendes bekannt: 

Ich war seit bei der CCC über die Firma D bzw. Fa. E beschäftigt. Dies parallel mit meinem Kollegen Herrn F. Für den Zeitraum bis hatte ich einen Werkvertrag mit der Firma D/E. Ab dem hatte ich bis einen direkten Werkvertrag mit der CCC. Ich habe mit die Firma G-Ltd gegründet. Diese schloss per mit der CCC einen Vertrag mit dem selben Werkvertragsinhalt ab. Dieser Vertrag bestand bis . 

Danach wurden noch einige Verträge mit der CCC abgeschlossen. Hier die Angaben dazu: Im Jahr 2009 bestand eine Firma H-GmbH [Anmerkung: laut Firmenbuch am Konkursaufhebung mangels kostendeckendem Vermögen], mit welcher ich einen mündlichen Werkvertrag geschlossen habe. Im Jahr 2010 bestand die Fa. I-GmbH [im Firmenbuch am Juni2010 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht], mit welcher ich ebenso einen mündlichen Werkvertrag geschlossen habe. im Jahr 2010 bestand eine weitere Firma, J-GmbH [Anmerkung: im Firmenbuch am März2011 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht], mit der ich auch einen Werkvertrag (mündlich) geschlossen hatte. Im Jahr 2011 wurde mit der Firma K-GmbH [Anmerkung: am Oktober2012 im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht] (bzw. der L-GmbH [Anmerkung: laut Firmenbuch Konkurseröffnung am Februar2012]) und im Jahr 2012 mit Fa. M-GmbH [Anmerkung: Laut Abfrage vom heutigen Tage nicht im Firmenbuch erfasst] ein mündlicher Werkvertrag geschlossen. Darüber hinaus wurde ab ein Werkvertrag mit der Fa. N [Anmerkung: nicht im Firmenbuch erfasst] geschlossen. Diesen Werkvertrag hat die Firma M-GmbH mit der N geschlossen. 

Die o.g. Vertragspartner wurden von mir selbst ausgesucht und der BBB/CCC als mögliche Vertragspartner vorgeschlagen, da ich selbst über keinen Gewerbeschein verfügen konnte, da ich im Jahr 2006/2007 in einem Konkursverfahren involviert war. Dieser wurde mangels Deckung abgewiesen. Die Verträge mit der BBB / CCC wurden immer von mir persönlich bzw. Herrn F verhandelt. Die verrechenbaren Beträge wurden den von mir vorgeschlagenen Firmen bekannt gegeben. Diese fakturierten dann an die CCC /BBB. O.g. Firmen wurden sozusagen nur "vorgeschoben", da ich, wie bereits oben erwähnt, über keine geeignete Gewerbeberechtigung verfügte. Da es keine lückenlose Kette an zwischengeschalteten Unternehmen gab, arbeitete ich besonders in den Jahren 2009-2012 im vertragslosen Zustand. Manchmal wurden dann die Werkverträge rückwirkend mit einigen von mir genannten Unternehmen geschlossen und auch abgerechnet. Für den Zeitraum bis zum gibt es noch keinen Vertragspartner und daher auch keine Abrechnungen. 

Zur Tätigkeit 1999-2013 gebe ich an:
Zur CCC/BBB kam ich über eine Zeitungsanzeige der Firma D, mit welcher ich einen Werkvertrag geschlossen werden. Meine Tätigkeit war es, die Betreuung, Konfiguration und der Betrieb des XXXXX-Systems. Schon in diesem Erstvertrag ist festgehalten worden, dass ein 3-Schicht-Modell von mir und Herrn F erwartet wird. 1 Schicht war von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und eine von 09:00 Uhr - 17:00 Uhr. Die 3. Schicht war eine Bereitschaftsschicht, welche außerhalb der Arbeitszeiten ins Treffen kam. Für diese Schicht hatte ich ein Diensthandy, über welches ich immer erreichbar sein musste. Wenn in diesem Bereitschaftsdienst ein Notfall eingetreten ist, musste ich naturgemäß zum Lösen des Problems ins Büro fahren. Eine Lösung von zu Hause aus war in den seltensten Fällen (telefonisch) möglich. In den Schichtzeiten war ich immer in den Räumlichkeiten der BBB/CCC vor Ort und hatte meinen eigenen Arbeitsplatz, welcher mit einem PC/Bildschirm, Festnetztelefon, Kasten/Regale, Zimmerschlüssel und Zutrittskarte ausgestattet war. Diese Betriebsmittel wurden mir kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine Arbeit von zu Hause war theoretisch möglich, jedoch aufgrund der Sicherheitseinstellungen war dies nicht sinnvoll. Darüber hinaus besitze ich seit ca. 7 Jahren keinen eigenen PC und keinen Internetanschluss. 

Für diverse Dienstreisen wurde mir immer ein Pool-KFZ der BBB/CCC zur Verfügung gestellt. Auch die Übernachtungskosten (Hotels, Flüge, Verpflegung) wurden direkt von der CCC/BBB bezahlt. 

Von Anfang an war eine generelle Vertretung nicht möglich, da die Leistungen ausschließlich von mir persönlich erbracht werden mussten. Ab 2003 steht dies explizit in den diversen Verträge, welche ich nachreichen werde. Eine Vertretung war nicht möglich. Ab 2004 wurde mir bzw. den o.g. Vertragspartnern eine monatliche Pauschale bezahlt, egal wie viel Einsatzzeiten stattfanden. 

Ich war innerbetrieblich im Unternehmen eingebunden, das dahingehend, dass ich im Rahmen der XXXXXX offiziell die "Firmenspiele" für die CCC/BBB organisiert habe. Ich war auch bei den Budgetverhandlungen für solche Aktivitäten im Betriebsrat. ich habe auch an Betriebsratswahlen teilgenommen. Zu diversen sonstigen Aktivitäten. wie Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, diverse kleinere Feiern, wurde ich genauso eingeladen. 

Abrechnung mit der BBB/CCC
Von mir wurden bis Ende 2012 die erbrachten Leistungsstunden im SAP-System der BBB erfasst. Diese wurden von meinem Vorgesetzten (für die letzten fünf Jahre, davor gab es andere auch), Herr O. kontrolliert und freigegeben. Es gab hiezu auch Beanstandungen hinsichtlich der Genauigkeit der Erfassung, welche von mir dann bereinigt werden mussten. 

Jour-Fix/Weisungsgebundenheit:
Ich hatte direkte Vorgesetzte. Mein letzter (für die letzten 5 Jahre) war Herr O, welcher mir direkte Weisungen bezüglich meiner Tätigkeit erteilte. Wöchentlich fand auch ein Jour-Fix mit diesem statt, wo ebenfalls Weisungen erteilt wurden. 

Schulungen interner Mitarbeiter:
Von Herrn F und mir wurden in den letzten 13 Jahren ca 20 interne Mitarbeiter der BBB/CCC und Tochterunternehmen in Y und Z geschult.

Meine Bezüge/Entgelte/Honorare habe ich seit 2002 (Vorwurf der Finanz) nicht versteuert. Ein Akt diesbezüglich ist bei der Steuerfahndung Team 1 (Herrn P) anhängig. Dieses Verfahren ist auch der Grund für meine seit Nichtbeschäftigung bei der BBB, da mein Zugang zur BBB (Zutrittskarte) gesperrt wurde. Ich wäre jederzeit arbeitsbereit. 

Ich bin seit ohne gesetzliche Sozialversicherung. 

Die Angaben entsprechen den Tatsachen und wurden wahrheitsgemäß zu Protokoll gebracht. Darüber hinaus können meine Angaben von Herrn F, ffffffffff, Frau Q (1. interne Kollegin, welche ich eingeschult habe) und Herr R (Betriebsrat BB1 und Mitglied BBB Aufsichtsrat) bestätigen. 

Ich bitte um bescheidmäßige Feststellung meines Versicherungsverhältnisses."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer vorerst einen offensichtlichen Rechtsirrtum in Bezug auf den behördlichen Vorgang, welcher als ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Maßnahme zu verstehen ist, dar:

Die hier zur Anwendung gelangende Bestimmung der BAO, eingeführt durch das FVwGG 2012 BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem , lautet wird folgt:

"20. Maßnahmenbeschwerde

§ 283. (1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit; Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen (nähere Ausführungen siehe z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 283 Anm 1).

Die obzitierten Bestimmungen der BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich u.a. jenen des § 67a AVG und des FinStrG (vgl. ErläuRV 2007 BlgNR 24. GP 13), weshalb auch die diesbezügliche Judikatur der Höchstgerichte anzuwenden ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. Es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. z.B. , B757/88 [hier: das schlichte Fotografieren oder eine Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung]; [hier: das Anbringen einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug]; [hier: das Abstempeln eines Reisepasses]; - hier das Abstempeln einer Ausfuhrbescheinigung mit dem Vermerk "Ungültig"], etc.).

Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt lediglich dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten ein Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - als faktische Amtshandlungen in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (z.B. ; ; siehe dazu Ritz, BAO5, § 283 Tz 5 ff mit entsprechenden praktischen Beispielen).

Läge zwar die Ausübung einer Befehls- und Zwangsgewalt vor, fände diese aber wiederum ihre Deckung in erlassenen Bescheiden, bestünden keine faktischen Amtshandlungen. Mit Bescheidbeschwerde bekämpfbar, wenn solches zugelassen, wären vielmehr die dem behördlichen Wirken zugrundeliegenden Bescheide.

Soweit A - siehe eingangs - mit Maßnahmenbeschwerde in seinem Beschwerdeschriftsatz vom  den "Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom " und den "Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom " bekämpfen will, geht er somit fehl. Derartige behördliche Erledigungen sind kein Gegenstand eines Verfahrens nach § 283 BAO.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (z.B. , 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; ; Zl. 90/01/0009;  u.v.a.).

Zurück zur unmittelbar ausgeübten abgabenbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt:

Es muss also ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, dass als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann.

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehles gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch nicht objektiv nicht vor, käme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe Fischerlehner aaO, § 283 Anm 1 , ).

Soweit also A als weiteren Verwaltungsakt mit seiner Maßnahmenbeschwerde die "Wiederaufnahme der Einbringung vom " bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dadurch kein derartiger physischer Zwang ausgeübt bzw. ein Befehl an den Beschwerdeführer erteilt wurde, bei dessen Nichtbefolgung er mit dessen unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung rechnen konnte: Es lag vielmehr gar kein Befehl vor, sondern eine Wissensmitteilung, dass sich die Behörde entschieden hatte, hinsichtlich eines Teilbetrages der bereits grundsätzlich vollstreckbaren Abgabenschulden die Einbringung in weiterer Folge wieder aufnehmen zu wollen.

Eine Aussetzung der Einbringung kann nämlich gemäß § 231 Abs. 1 BAO von einer Abgabenbehörde dann vorgenommen werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder - wie offensichtlich im gegenständlichen Fall - wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das Gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde. Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben, innerhalb der Verjährungsfrist gänzlich oder teilweise weggefallen sind (bspw. weil ein verwertbares Vermögen aufgetaucht ist), ist diese Aussetzung gemäß § 231 Abs. 2 BAO wieder zurückzunehmen. Laut Lehre und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Entscheidungsfindung der Behörde, ob und in welchem Ausmaß aus Gründen einer Verfahrensökonomie die Einbringung ausgesetzt wird, ein behördeninterner, an die Organwalter derselben gerichteter Vorgang, welcher in die Rechtsposition des Abgabenschuldners nicht eingreifen soll: Dieser schuldet jedenfalls die ihm vorgeschriebenen Abgaben, weder die Höhe des Rückstandes, noch Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit werden hiedurch berührt (Fischerlehner aaO, § 232 Anm 1; Ritz, BAO5, § 232 Tz 3; ; ). Der Abgabepflichtige erkennt die Aussetzung der Einbringung aus einer Buchungsmitteilung (ausgesetzte Beträge werden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen); auch die Wiederaufnahme erfolgt formlos, indem die Beträge, hinsichtlich welche die Einbringung wiederaufgenommen worden ist, als solche wieder in einer Buchungsmitteilung aufscheinen (vgl. ).

Das vom Beschwerdeführer in Streit gezogene behördliche Handeln ist daher nicht geeignet, den tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu bilden.

Es war somit spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Beschwerden vorzugehen, wobei in Anbetracht der klaren und keinen Zweifel erweckenden Beschreibung der Verfahrensgegenstände durch den der Beschwerdeführer in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage gemäß §§ 274 Abs. 3 und 4, 283 Abs. 7 lit. i BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen war.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer angesprochenen Rechtslage ist der Vollständigkeit halber anzumerken:

Es liegt laut den im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten Darlegungen offenkundig vor ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt, wonach A in den Jahren 2002 bis 2012 im Bereich der CCC bzw. der BBB tätig gewesen ist und - bei einem Leistungsvolumen von etwa 2,1 Millionen € - ein entsprechendes, grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, welches aber tatsächlich nicht der Besteuerung unterworfen worden ist. Dabei sind entweder Einkommensteuer (bei selbständiger Betätigung) oder Lohnsteuer (bei unselbständiger Betätigung) angefallen, welche verkürzt worden sind.

Aus der Sicht der Steuerfahndung, des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde bzw. des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Abgabenbehörde wurden vom Beschwerdeführer selbst umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt erbracht, war der Genannte selbständiger Unternehmer und sind Einkommen- und Umsatzsteuer angefallen, welche unter Verwendung von Scheinrechnungen und Scheinfirmen vor dem Fiskus verheimlicht worden sind, und hätte er gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG zu verantworten gehabt.

Der Beschwerdeführer selbst will unselbstständig tätig gewesen sein, womit - auf Basis der Darlegungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Maßnahmenverfahren - von einem Arbeitgeber unter Führung eines Lohnkontos Lohnsteuern einzubehalten und abzuführen, sowie Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen zu entrichten gewesen wären, was offensichtlich mit Wissen des Beschwerdeführers und mittels seiner tatkräftigen Unterstützung (siehe seine Einvernahme am ) unterblieben wäre.

Die Staatsanwaltschaft Wien ist auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden und aus ihrer damaligen Sicht nicht mehr erweiterbaren Aktenlage ihres Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht gelangt, dass eine Verurteilung wegen des Vorwurfes einer Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, weshalb sie ihr Ermittlungsverfahren am gemäß § 190 Z 2 StPO (Beschluss Landesgericht für Strafsachen Wien, Seite 2) eingestellt hat.

Hätte die Staatsanwaltschaft Wien ihren Beschluss tatsächlich mit Bezug auf § 202 Abs. 1 FinStrG gefasst gehabt, hätte diese Verfügung lediglich die Entscheidung beinhaltet, dass zur Fortführung des Finanzstrafverfahrens das Landesgericht Wien als Schöffengericht nicht zuständig gewesen wäre (vgl. ). 

Hat die Staatsanwaltschaft Wien tatsächlich (eine Kopie des Beschlusses wurde vom Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht nicht übermittelt) einen Einstellungsbeschluss nach § 190 Z 2 StPO und nicht nach § 202 Abs. 1 FinStrG getroffen, hätte sie zwar im Rahmen der ihr vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung, aber entgegen den Intentionen der Finanzstrafrechtspflege das anhängige Finanzstrafverfahren hinsichtlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhaltes - sohin wohl auch hinsichtlich einer finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des A in Form eines Beitrages zur möglichen Verkürzung an Lohnabgaben und auch hinsichtlich derjenigen verbleibend in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Tatbestände (Abgabenhinterziehungen unterhalb der Gerichtsgrenze, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) - vollständig beendet. Die Staatsanwaltschaft Wien hätte damit durch Verwendung des falschen Rechtsinstrumentes das nunmehr anhängig gewesene Finanzstrafverfahren verbindlich auch für die Finanzstrafbehörde beendet.

Hätte die laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers am bezahlte Geldstrafe von € 22.000,00 tatsächlich einen Teil des von der Staatsanwaltschaft Wien geprüften finanzstrafrechtlichen Lebenssachverhaltes betroffen, so käme § 54 Abs. 6 FinStrG zum Tragen: Nach dieser - noch in Geltung befindlichen, aber vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit wohl nicht mehr zeitgemäßen - Bestimmung hätte die Finanzstrafbehörde eine derartige bereits ergangene Entscheidung (welche sich etwa auf die Verkürzung von Einkommensteuer oder Jahresumsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2002 bezogen haben könnte) außer Kraft zu setzen, wenn das insoweit parallele gerichtliche Verfahren anders als durch eine Unzuständigkeitsentscheidung (also nicht nach § 202 Abs. 1 FinStrG) beendet worden wäre. Das dadurch auf dem Strafkonto entstehende Guthaben wäre aber wohl zur Begleichung eines Teiles der Abgabenschuld des Beschwerdeführers zu verwenden.

Eine Bindung der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes im korrespondierenden Abgabenverfahren an den Beschluss auf Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Wien besteht jedoch in keinem der beiden Verfahrensvarianten. Der Sachverhalt ist vielmehr eigenständig auf Basis der sich ergebenden Akten- und Beweislage zu entscheiden. Dabei hervorkommende neue Tatsachen oder Beweismittel können gegebenenfalls zur Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens nach § 193 StPO führen. Eine Bindung an eine staatsanwaltschaftliche bzw. strafgerichtliche Entscheidung im Abgabenverfahren bestünde hingegen nur im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung hinsichtlich des diese notwendigerweise stützenden Lebenssachverhaltes und nur gegenüber den solcherart strafgerichtlich verurteilten Abgabepflichtigen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine zur Entscheidungsfindung relevante und gesicherte Rechtslage in Übereinstimmung mit einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 190 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 202 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde
unmittelbare behördliche Befehlsgewalt
Bescheid als Maßnahme
Wiederaufnahme der Einbringung
Mitteilung über Wiederaufnahme
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft nach § 202 Abs.1 FinStrG
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft nach § 190 Abs.2 StPO
Fortführungsantrag
Bindungswirkung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.7100013.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at