Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages bei fehlendem grobem Verschulden
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RV/7400198/2016-RS1 | Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind grundsätzlich unbefristet und können auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage (2016), § 217 Anm. 11, mit Verweis auf ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom , Abgabenkontonummer X, Kundennummer Y, betreffend Festsetzung von Nebengebühren (Säumniszuschlag),
1. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
2. zu Recht beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung von Kosten ("vermeidbarer Mehraufwand" in Höhe von "pauschal 150,00 €") wird als unzulässig zurückgewiesen, da ein solcher nicht vorgesehen ist (gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten).
Gegen dieses Erkenntnis/diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom die jährliche Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (3.669,12 €) und mit Bescheid derselben Behörde vom die jährliche Grundsteuer (494,60 €) vorgeschrieben.
Da die am fällig gewesenen Abgaben (Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz und Grundsteuer) nicht termingerecht beglichen wurden (die Bezahlung derselben erfolgte erst am ), erging neben einer Mahnung auch ein Bescheid betreffend Festsetzung von Nebengebühren (Säumniszuschlag). Dieser am vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, erlassene Bescheid weist folgenden Wortlaut auf:
„[…]
Zahlungsreferenz: A
Kundennummer: Y
Abgabe: Grundbesitzabgaben
[…]
Festsetzung von Nebengebühren
Bescheid
Festsetzung von Säumniszuschlägen
Gemäß § 217 in Verbindung mit § 217a der Bundesabgabenordnung – BAO wird wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Grundbesitzabgaben 08/2016 in Höhe von 917,28 € ein Säumniszuschlag in der Höhe von 18,34 € festgesetzt. Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages und wird mit Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig und ist sofort zu entrichten.
[…]
Begründung
Festsetzung von Säumniszuschlägen:
Die Festsetzung des Säumniszuschlages war gemäß § 217 Abs. 1 BAO erforderlich, weil die angeführte Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde.
Säumniszuschlag für 08/2016 917,28 €: 18,34 €
Zu zahlender Gesamtbetrag: 18,34 €
[…]“
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde, in der er zunächst einwendete, berechtigte Forderungen umgehend zu bezahlen, so auch seit vielen Jahren an die belangte Behörde.
Weiters wendete der Bf. sinngemäß ein, er habe die entsprechende Lastschriftanzeige niemals erhalten und die Abgaben deshalb nicht rechtzeitig beglichen. Daher sei auch der angefochtene Bescheid betreffend den Säumniszuschlag unangemessen.
Der Bf. nehme die Mahnung vom anstelle der fehlenden Teilrechnung der belangten Behörde und werde den Betrag von 1.040,93 € kurzfristig überweisen, allerdings berufe er formal gegen den Säumniszuschlagsbescheid und dürfe ersuchen, diesen aufzuheben und den Bf. darüber zu informieren oder ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren nach AVG einzuleiten, bei welchem der Bf. zunächst den Nachweis der Zustellung durch die belangte Behörde sehen wolle und sich weiteres Vorbringen hinsichtlich Höhe, Grund und eigene Mehrkosten vorbehalte. Weiters ersuche der Bf. in diesem Fall um Mitteilung, welche Konkurrenzunternehmen ihm die belangte Behörde für deren Dienstleistung nennen könne (Müllabfuhr), um eventuelle Preisangemessenheit zu erheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab:
Letztere werde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bf. die Lastschriftanzeige für die Fälligkeit 08/2016 nicht erhalten habe. Weiters ersuche der Bf. um Mitteilung von müllentsorgenden Konkurrenzunternehmen, um eventuelle Preisangemessenheit zu erheben.
Dazu werde festgestellt, dass die Lastschriftanzeige keine Voraussetzung für die termingerechte Abfuhr der Abgaben darstelle, sondern lediglich informativen Charakter habe. Die gesetzlichen Zahlungstermine sowie die Höhe der zu leistenden Zahlungen ergäben sich aus den entsprechenden Gebührenbescheiden, im gegenständlichen Fall aus dem Grundsteuerbescheid vom und dem Abgabenbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz vom . Bezüglich des Ersuchens um Mitteilung von Konkurrenzunternehmen werde an die Magistratsabteilung 48 – Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark – verwiesen.
Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete gemäß § 217 in Verbindung mit § 217a BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein.
Die am fällig gewesene Abgabe sei am bezahlt worden.
Da die Festsetzung des Säumniszuschlages eine gemäß obzitierter gesetzlicher Bestimmung zwingende Vorschrift sei, sei keine Ermessensentscheidung der Behörde möglich. Die vom Bf. eingebrachte Beschwerde gehe daher ins Leere.
In seinem Vorlageantrag vom brachte der Bf. ergänzend vor, seine Beschwerde sei leider erwartungsgemäß von der über sich selbst entscheidenden Dienstleistungsbehörde Magistratsabteilung 6, Stadt Wien, abgelehnt worden.
Dies nach Meinung des Bf. zu Unrecht, da kein grobes Verschulden von seiner Seite vorlag. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sei ein Säumniszuschlag nicht festzusetzen, wenn an der Säumnis kein grobes Verschulden vorliege. Dass ein solches Verschulden nicht vorgelegen habe, sei in der Beschwerde ausgeführt worden. Rechtsirrig vermeine jedoch die belangte Behörde, dass § 217 BAO hier keinerlei Toleranz zuließe. Dies sei jedenfalls unrichtig. Es liege Verschulden der Dienstleistungsbehörde selbst vor, die eine geübte, jahrelange Praxis, aus welchen Gründen immer, dadurch unterbrochen habe, dass sie diese Zahlungsaufforderung nicht an den Bf. gerichtet habe. Es habe bisher solche Fälle nie gegeben und der Bf. habe sich in gutem Glauben an die übliche Geschäftspraxis darauf verlassen können.
Es sei ja nicht sehr realistisch, dass der Kunde, insbesondere bei veränderlichen Kosten, nach einer überholten Abrechnung aus 2014 oder 2015 im Archiv forsche, wenn der Zahlungsempfänger vielleicht vergesse, seinen Teilzahlungswunsch vor der Jahresendabrechnung 2016 doch nicht zu erstellen. Das wäre im üblichen Geschäftsverkehr eine völlig überzogene Erwartung, die offenbar nur ein Monopolist im Machtrausch einer Gemeindebehörde haben könne, der daraus sogar Bereicherung durch (zeitunabhängige) Säumnisgebühr sich im Anschluss (an sein eigenes Versäumnis) erschöpfen wolle und die berechtigte Beschwerde deshalb in eigener Sache natürlich ablehne.
Dem Bf. entstünden jedenfalls durch dieses Verhalten der Gemeindebehörde bereits vermeidbare Kosten, um deren Vergütung er nun ersuchen müsse. Nur der Vollständigkeit halber berichte er, dass die Abgaben unmittelbar nach der ersten Mahnung bezahlt worden seien und keinerlei fällige Forderungen der Magistratsabteilung 6 bestünden oder bestanden hätten. Nur um Missverständnisse zu vermeiden, betone der Bf., dass er zwar seiner Meinung nach hier von einer Behörde unrecht behandelt worden sei, aber niemandem böse Absicht unterstelle, vermutlich sei die Zahlungsaufforderung in der Urlaubszeit einfach irrtümlich unterblieben, allerdings sei das zähe Beharren nach seiner Beschwerde schwer verständlich. Sicher gehörten bestimmte Aufgaben in öffentliche Verwaltung, aber hier sei von der öffentlichen Hand auch entsprechende Sensibilität gefordert, zumindest marktübliches Verhalten.
Der Bf. stelle daher folgende Anträge:
1. Den angefochtenen Bescheid betreffend Festsetzung von Nebengebühren (Säumniszuschlag) ersatzlos aufzuheben, da kein grobes Verschulden des Zahlers vorliege.
2. Dem Bf. Entschädigung für seinen vermeidbaren Mehraufwand in dieser Angelegenheit zuzusprechen, der nur dadurch entstanden sei, dass die belangte Behörde selbst mit ihrer Abrechnung bzw. Teilzahlungsforderung säumig gewesen sei und die berechtigte Beschwerde des Bf. bewusst nicht als das gewertet habe, was sie gewesen sei, nämlich als Darstellung, dass laut BAO zahlerseits keinerlei grobes Verschulden vorgelegen sei. Der Bf. mache pauschal 150,00 € geltend.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sowohl im Bescheid vom , mit dem dem Bf. die jährliche Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (3.669,12 €) vorgeschrieben worden sei, als auch im Bescheid vom , mit dem dem Bf. die jährliche Grundsteuer (494,60 €) vorgeschrieben worden sei, ausdrücklich auf die jeweiligen Fälligkeitstermine (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres) hingewiesen werde. Rechtzeitig vor den Fälligkeitsterminen würden von der belangten Behörde Lastschriftanzeigen über die jeweiligen Quartalsvorschreibungen ausgesandt.
Da die am fällig gewesenen Abgaben (Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz und Grundsteuer) nicht termingerecht beglichen worden seien (die Bezahlung derselben sei erst am erfolgt), sei neben einer Mahnung auch der nunmehr angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung von Nebengebühren (Säumniszuschlag) ergangen.
In seiner Beschwerde vom habe der Bf. sinngemäß eingewendet, die entsprechende Lastschriftanzeige niemals erhalten und die Abgaben deshalb nicht rechtzeitig beglichen zu haben.
Dazu sei seitens der belangten Behörde auszuführen, dass der streitgegenständliche Säumniszuschlag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen korrekt berechnet und richtigerweise vorgeschrieben worden sei. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt worden sei, stellten die Lastschriftanzeigen keine Voraussetzung für die termingerechte Abfuhr der Abgaben dar. Die Lastschriftanzeigen würden auch nicht mit Zustellnachweis expediert. Ob der Bf. diese erhalten habe oder nicht, sei also in diesem Zusammenhang unerheblich. Der im Vorlageantrag ins Treffen geführte § 217 Abs. 7 BAO sehe die Herabsetzung des Säumniszuschlags auf Antrag des Abgabepflichtigen vor, sofern diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Ein solcher Antrag sei nicht eingebracht worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 217 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, lautet:
„ § 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.“
§ 217a BAO weist folgenden Wortlaut auf:
„§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“
§ 313 BAO lautet:
„§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.“
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die am fällig gewesenen Abgaben (Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz und Grundsteuer) vom Bf. nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden; die Bezahlung dieser Abgaben erfolgte vielmehr erst am .
Wird aber eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend ausführt, gemäß § 217 BAO in Verbindung mit § 217a BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein.
Entgegen der Auffassung des Bf. vermag der Nichterhalt bzw. die Nichtzustellung der entsprechenden Lastschriftanzeige (der Bf. spricht in diesem Zusammenhang von „Teilrechnung“ bzw. „Zahlungsaufforderung“) die Nichtentrichtung der Abgaben spätestens am Fälligkeitstag nicht zu rechtfertigen und den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages (grundsätzlich, siehe unten) nicht zu verhindern. Diese Lastschriftanzeigen (denen keine Bescheidqualität zukommt) stellen nämlich, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, im gegenständlichen Fall keine Voraussetzung für die termingerechte Entrichtung der Abgaben dar; die gesetzlichen Zahlungstermine sowie die Höhe der zu leistenden Zahlungen ergeben sich aus den entsprechenden Gebührenbescheiden (im vorliegenden Fall aus dem Grundsteuerbescheid vom und dem Abgabenbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz vom ). Somit ist es im gegebenen Zusammenhang unerheblich, ob der Bf. die entsprechende Lastschriftanzeige erhalten hat oder nicht.
Jedoch verweist der Bf. in weiterer Folge mehrmals darauf, dass im gegenständlichen Fall kein grobes Verschulden seinerseits vorliege, und auf § 217 Abs. 7 BAO (wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft). Dazu führt die belangte Behörde im Bezug habenden Vorlagebericht lediglich aus, ein solcher Antrag (gemäß § 217 Abs. 7 BAO) sei nicht eingebracht worden (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges).
Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (Ritz, BAO5, § 85 Tz 1, mit Judikaturnachweisen); deshalb ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes der mehrmalige Verweis des Bf. auf sein fehlendes grobes Verschulden und auf § 217 Abs. 7 BAO als Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß dieser Gesetzesstelle zu werten (Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind grundsätzlich unbefristet und können auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016), § 217 Anm. 11, mit Verweis auf )).
Über diesen Antrag des Bf. nach § 217 Abs. 7 BAO ist wie folgt abzusprechen:
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Ritz, § 217 Tz 43, mit Judikaturnachweis). Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, § 217 Tz 44, mit Judikaturnachweisen).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akt des Verwaltungsverfahrens in Verbindung mit dem glaubwürdigen Vorbringen des Bf., dass diesem hinsichtlich der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben spätestens am Fälligkeitstag lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es handelt sich dabei offensichtlich um ein (einmaliges) Versehen des Bf., das aus dessen Vertrauen auf die Zustellung der entsprechenden Lastschriftanzeige vor Fälligkeit der Bezug habenden Abgaben (die zuvor offenkundig auch immer erfolgt ist), entstanden ist. Dass dem Bf. nicht bewusst war, dass derartige Lastschriftanzeigen im gegenständlichen Fall keine Voraussetzung für die termingerechte Entrichtung der Abgaben darstellen (siehe oben), ist ihm zwar vorzuwerfen, allerdings vermag das Bundesfinanzgericht in Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles darin noch kein grobes Verschulden zu erblicken. Dazu kommt auch, dass die belangte Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen des Bf., dass seinerseits kein grobes Verschulden vorliege, nicht entgegengetreten ist (sondern im Bezug habenden Vorlagebericht dazu lediglich ausgeführt hat, ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO sei nicht eingebracht worden).
Aus den angeführten Gründen (es liegt im gegenständlichen Fall kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO vor) erweist sich nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages als gerechtfertigt, weshalb der angefochtene Bescheid vom , mit dem ein Säumniszuschlag von 18,34 € festgesetzt wurde, ersatzlos aufzuheben ist.
Was den Antrag des Bf. auf Erstattung von Kosten ("vermeidbarer Mehraufwand" in Höhe von "pauschal 150,00 €", siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges) betrifft, ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, weshalb e in Parteienantrag auf Erstattung von Kosten nicht vorgesehen ist. Der Antrag des Bf. ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das vorliegende Erkenntnis/der vorliegende Beschluss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( , ua.) folgt. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages Fälligkeit Lastschriftanzeige grobes Verschulden leichte Fahrlässigkeit Antrag auf Erstattung von Kosten |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400198.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at