Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache XY gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der bei einem Schweizer Personalgestellungsunternehmen angestellte Beschwerdeführer hat in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 ua. sonstige Werbungskosten (KZ 724) in Höhe von 1.571,56 € geltend gemacht.
2. Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom fanden die
Werbungskosten keine Berücksichtigung.
3. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 8.105,16 € als Werbungskosten beantragt. Er sei bei einem Unternehmen in der Schweiz angestellt und sei von diesem an seine Arbeitsorte entsandt worden. Er habe 19.298 km fahren müssen, die Fahrtkosten seien ihm nicht ersetzt worden.
4. Mit Vorhalt vom hat das Finanzamt den Beschwerdeführer ersucht, eine Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Rückerstattung der Fahrtkosten, das Fahrtenbuch, eine Auflistung der Einsatzorte sowie die Vorführberichte seines privaten Pkw`s für die Jahre 2012 bis 2014 vorzulegen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer die mit Vorhalt vom angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der nachträglich geltend gemachten Werbungskosten nicht erfüllt seien.
6. Im Vorlageantrag vom hat der Beschwerdeführer dagegen eingewendet, dass er eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten habe. Wochenrapporte, die die gefahrenen Kilometer bestätigen würden, seien nachweislich eingesehen worden. Er sei pro Tag 94,6 km, insgesamt somit ca. 21.300 km gefahren. Die Werbungskosten seien daher zu Unrecht nicht anerkannt worden.
7. Mit Vorhalt vom hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer ersucht, die bereits vom Finanzamt angeforderten Unterlagen und den Arbeitsvertrag mit der Z AG sowie allfällige Gestellungs- oder Arbeitsverträge mit den jeweiligen Firmen für die er im Jahr 2013 tätig war, vorzulegen und die gefahrenen Kilometer anhand geeigneter Nachweise zu belegen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro abgegolten seien und für derartige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte daher nicht die tatsächlichen Kosten (Kilometergelder) in Abzug gebracht werden könnten.
8. Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer unter Anschluss eines Fahrtenbuchs (2.1. - 29.6.), einer Arbeitgeberbescheinigung sowie Arbeitsrapporten und Tankbelegen mitgeteilt, dass er als Monteur angestellt gewesen sei und aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten sowie der Notwendigkeit, Montagewerkzeug mitzuführen, mit dem eigenen Pkw habe fahren müssen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher unmöglich gewesen. Auch sei er zu 50% behindert.
II. Sachverhalt
Der bei einem Schweizer Personalgestellungsunternehmen angestellte Beschwerdeführer war im Streitjahr durchgehend als Leiharbeiter (Monteur) für einen Betrieb in B tätig. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er arbeitstäglich von seinem Wohnort in A zum Arbeitsort nach B und retour gefahren ist. Die einfache Fahrtstrecke beträgt laut Fahrtenbuch 47,3 km.
III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
[...]
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
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Bei mindestens 20 km bis 40 km bei mehr als 40 km bis 60 km bei mehr als 60 km | 696 Euro jährlich, 1 356 Euro jährlich, 2 016 Euro jährlich. |
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
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Bei mindestens 2 km bis 20 km bei mehr als 20 km bis 40 km bei mehr als 40 km bis 60 km bei mehr als 60 km | 372 Euro jährlich, 1 476 Euro jährlich, 2 568 Euro jährlich, 3 672 Euro jährlich. |
[...]
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 sind auch Fahrtkosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fahrtaufwendungen stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei auch eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen kann (vgl. , mwN).
Ein gesonderte Regelung sieht das Gesetz in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 jedoch für die Berücksichtigung der Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, den betragsmäßig nach der Länge der Fahrtstrecke sowie der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels gestaffelten Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c und d EStG 1988 sowie dem Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren (vgl. ).
Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird (vgl. , mwN). Befindet sich daher die tatsächliche ständige Dienststelle außerhalb des Betriebsortes des Arbeitgebers, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen (vgl. , mwN).
Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Fahrten handelt es sich zweifelsohne um solche zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsstätte in B. Damit aber sind die dadurch verursachten Aufwendungen nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag sowie dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro abgegolten. Auf die konkreten, den Steuerpflichtigen im Einzelfall treffenden Kosten zur Erreichung der Arbeitsstätte kommt es dabei nicht an (vgl. ).
Das Finanzamt hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid den gemäß § 16 Abs. 1 lit. d EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km zustehenden Pauschbetrag (2.568,00 €) berücksichtigt und ist somit von einer Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgegangen. Damit aber wurden ohnehin - wenngleich in pauschalierter Form - die Kosten eines Indiviualverkehrsmittels berücksichtigt (vgl. ). Insoweit kann sich der Beschwerdeführer daher jedenfalls nicht als beschwert erachten.
Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der tatsächlich durch die Verwendung eines privaten Fahrzeuges verursachten Aufwendungen, etwa in Form des Kilometergeldes, kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Betracht (vgl. ). Daran vermag weder der Einwand des Beschwerdeführers, dass er das Fahrzeug für den Transport von Werkzeug benötige, noch der Hinweis auf seine Behinderung etwas zu ändern, stellt das Gesetz doch auf solche Umstände des Einzelfalles bei der pauschalierten Bemessung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht ab.
Der Beschwerde konnte somit gesamt gesehen kein Erfolg beschieden sein.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob die strittigen Fahrtkosten Werbungskosten darstellen, wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100564.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at