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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2017, RV/6100683/2016

NoVA-Rückvergütung bei Lieferung eines nichtunternehmerisch genutzten Fahrzeuges ins Ausland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. GSW in der Beschwerdesache AA, vertreten durch BB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom , betreffend Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Vergütung von € 585,00 an Normverbrauchsabgabe (NoVA) für das Kraftfahrzeug Suzuki Grand Vitara 2,0 5DR Baujahr 2006 unter Angabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer).

Als Grund für die Vergütung wurde "Verkauf" angegeben. Dem Antrag beigelegt waren ein Kaufvertrag über ein Gebrauchtkraftfahrzeug von privat in dem als Käufer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Privatperson mit Wohnsitz Bischofswiesen Bundesrepublik Deutschland aufscheint und ein Fahrzeugschein für dieses Kraftfahrzeug mit dem Amtlichen Kennzeichen BGL 0000, ausgestellt auf den Käufer.

Mit Bescheid vom  wies das Finanzamt Salzburg Land den genannten Antrag mit der Begründung ab, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug laut Abfrage im KFZ-Zentralregister nie auf den Bf zugelassen war. 

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nie auf den Bf zugelassen war. Das Fahrzeug sei in Krems erstanden, nach Salzburg überführt und hier serviciert worden. Danach habe man das Fahrzeug umgehend nach Paraguay verschifft und dort angemeldet. Der Bf habe das Fahrzeug rechtmäßig erworben und im Kaufpreis sei NoVA enthalten.

Es sei unstrittig, dass das Fahrzeug vom Besitzer aus Österreich verbracht worden sei. Selbst wenn die Abgabenbehörde zur Erkenntnis gelange, dass der Bf zum Zeitpunkt des Exportes Zulassungsbesitzer sein hätte müssen, werde zu Bedenken gegeben, dass das Fahrzeug vor dem Export abgemeldet worden sei und es bei einem abgemeldeten Fahrzeug nur einen Besitzer und keinesfalls einen Zulassungsbesitzer geben könnte. Etwaige Kaufverträge oder die Zulassungsbescheinigung aus Paraguay könnten bei Bedarf nachgereicht werden. Der Beschwerde beigelegt war der Kaufvertag zwischen einem Autohändler aus Krems und dem Bf.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt Salzburg Land als unbegründet abgewiesen.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde nun ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt des Kaufes des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Bf keinen Zulassungsbesitzer gegeben habe, sondern den Bf nur als Besitzer. Das Gesetz sehe vor, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in das Ausland zu verbringen oder zu liefern habe. Das sei im gegenständlichen Fall geschehen. Das Kraftfahrzeug sei durch den Besitzer und neuen Zulassungsbesitzer in das Ausland verbracht worden. Das Gesetz sehe nicht vor, dass das Kraftfahrzeug in Österreich zum Zeitpunkt des Exportes aufrecht zugelassen sein müsse. Es sei dem Gesetz auch nicht zu entnehemn, ob die Verbringung durch den alten oder neuen Zulassungsbesitzer zu erfolgen habe.

Der Bf habe das streitgegenständliche Kraftfahrzeug bei einem autorisierten Händler in Österreich gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufes sei schon festgestanden, dass das Kraftfahrzeug nach Paraguay verbracht werde. Eine Zulassung in Österreich sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Es sei somit immer ein Verkauf ins Ausland durch einen östrreichischen Händler vorgelegen. Die NoVA sei zur Gänze in Österreich erbracht worden. Das Fahrzeug sei nachweislich in Österreich abgemeldet und aus dem österreichischen Steuergebiet verbracht worden, weshalb die anteilige NoVA-Vergütung zum Vergütungszeitpunkt erfolgen solle. Künftiger Zulassungsbesitzer in Paraguay sei der Bf. Daraus gehe hervor, dass dem Gesetz genüge getan worden sei. Das Kraftfahrzeug sei durch den Zulassungsbesitzer selbst in das Ausland verbracht worden.

Dem Vorlageantrag beigelegt waren Zolldokumente aus denen zu entnehmen ist, dass das Fahrzeug vom Bf nach Paraguay verschifft wurde.

In einem Telefonat, das die zuständige Richterin mit dem vom Bf Bevollmächtigten RR führte, wurden als Grund für die Nichtzulassung des Kraftfahrzeuges Suzuki Grand Vitara 2,0 5DR Baujahr 2006 in Österreich die hierorts - im Vergleich mit der Bundesrepublik Deutschland - hohen Zulassungskosten angegeben.

Weiters ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der , in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 noch nicht gesperrt war. Die Sperre erfolgte am (siehe dazu Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank).

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug - ein Suzuki Grand Vitara 2,0 5DR Baujahr 2006 -  wurde lt Kaufvertrag am vom Bf bei einem Autohändler in Österreich gekauft.

Der Bf entrichtete dafür € 585,- an Normverbrauchsabgabe.

Mit Kaufvertrag vom verkaufte der Bf das angeführte Kraftfahrzeug an eine Privatperson mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug wurde im Oktober 2016 über die Bundesrepublik Deutschland nach Paraguay verschifft (siehe dazu die vorgelegten Zolldokumente).

Künftiger Zulassungsbesitzer soll der Bf in Paraguay sein.

Unstrittig ist, dass der Bf zu keiner Zeit Zulassungsbesitzer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich war ("Es war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt das Fahrzeug in Österreich zuzulassen", Zitat Vorlageantrag).

Im Zeitpunkt der Antragstellung war das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank noch nicht gesperrt.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Rückvergütung der vom Bf entrichteten Normverbrauchsabgabe zu Recht (Standpunkt des Finanzamtes) oder aber zu Unrecht (Standpunkt des Bf) versagt wurde. 

Beweiswürdigung:

Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.

Rechtslage und Erwägungen:

§ 12a Abs 1 Normverbrauchsabgabengesetz (NoVAG) 1991, idF Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015, in Geltung ab , lautet:

Wird ein Fahrzeug

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland gebracht

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

Mit der vorliegenden Änderung des § 12a NoVAG 1991 durch das BGBl. I Nr. 118/2015 wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass auch nichtunternehmerisch genutzte Fahrzeuge und nicht überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Anspruch auf Vergütung der NoVA begründen, wenn sie durch den Zulassungsbesitzer (Privater oder Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) ins Ausland verbracht oder geliefert werden, womit die vom VfGH aufgezeigte Verfassungswidrigkeit beseitigt ist. Im Ergebnis kann damit ab für alle NoVA belasteten Fahrzeuge, die dauerhaft vom Inland ins Ausland gelangen (Aufgabe des inländischen dauernden Standortes) eine aliquote NoVA-Vergütung beantragt werden.

Für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung ist nach dem neu gefassten § 12a Abs 1 NoVAG 1991 auch Voraussetzung, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist.

Das bedeutet für den streitgegenständlichhen Fall:

Wie dem oben dargestellten Gesetzestext (§ 12a Abs 1 Teilstrich 1) eindeutig zu entnehmen ist, kommt es nur dann zu einer anteiligen NoVA-Rückvergütung, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland geliefert wird.

Obgleich im gegenständlichen Fall eine Lieferung (Veräußerung) eines Kraftfahrzeuges an eine Privatperson mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt und die Fahrzeugidentifizierungsnummer bekanntgegeben wurde, hat der Bf eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung einer Vergütung nach § 12a NoVAG in der ab geltenden Fassung nicht erfüllt. Er war unstrittig zu keiner Zeit Zulassungsbesitzer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges in Österreich.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die im neugefassten § 12a NoVAG enthaltene Voraussetzung der nicht vollzogenen Sperre in der Genehmigungsdatenbank im Zeitpunkt der Antragstellung und ein weiteres Eingehen auf die vom Bf vorgebrachten Einwände.

Dass der Bf schlussendlich Zulassungsbesitzer in Paraguay wird, ist nicht entscheidungsrelevant.

Das Finanzamt Salzburg Land hat aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes die Rückvergütung der vom Bf entrichteten NoVA zu Recht versagt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung war die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
NoVA-Rückvergütung
nichtunternehmerisch genutzte Fahrzeuge
Zulassungsbesitzer
Lieferung ins Ausland
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100683.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-14386