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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2017, RV/7102840/2017

Aufhebung der Zwangsstrafe im Rahmen der Ermessensübung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführerin, Adresse-Beschwerdeführerin, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos  aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Die Bf wurde mit Bescheid vom aufgefordert, die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 bis nachzuholen.

Am erging neuerlich ein Bescheid mit der Aufforderung zur Abgabe der betreffenden Steuererklärung bis spätestens . In diesem Bescheid wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 250 Euro angedroht.

Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist wurde mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe mit 250 Euro festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Bf die vorgenannte Erklärung nicht bis eingereicht habe.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf brachte darin vor, dass aus der Anordnung die Leistungsverpflichteten klar erkennen müssten, was von ihnen verlangt werde. Die Abgabenbehörden hätten die gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, auf die sich ihr unter Zwang gestelltes Leistungsbegehren stütze. Die bloße Bezugnahme auf § 111 BAO reiche nicht aus. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liege im Ermessen der Behörde. Die Ermessensübung sei im Bescheid nachvollziehbar zu begründen. Der Bescheid enthalte keine derartige Begründung, er sei damit rechtswidrig und aufzuheben.

Es wäre für die Finanzverwaltung ein leichtes gewesen, zu erkennen, dass in den letzten zehn Jahren zu keiner Zeit einkommensteuerpflichtige Einnahmen erzielt worden seien. Für die Finanzverwaltung wäre es daher einfach gewesen, rasch und sparsam die gleichen Feststellungen zu treffen wie die Erzwingung einer Einkommensteuererklärung. Der Bescheid sei daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig und aufzuheben. Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde und Vorlage derselben an das Verwaltungsgericht werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.

Das Finanzamt entschied mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung und setzte die Zwangsstrafe auf 150 Euro herab.

In der Begründung führte das Finanzamt aus:

Unstrittig sei, dass die Bf ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2015 nicht nachgekommen sei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe erzwingbare Leistung dar. Die gesetzte Nachfrist bis sei auch nicht unangemessen kurz gewesen. Das Leistungsgebot, die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sei eindeutig determiniert gewesen. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung sei die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen unerlässlich. Der Umstand, dass die Abgabenbehörde die erforderlichen Informationen auch von Dritten beschaffen könne, rechtfertige nicht die Nichtabgabe von Steuererklärungen. In Würdigung der Umstände, dass es in den Vorjahren keine nennenswerten Fristversäumnisse gegeben habe und keine Abgabennachforderung entstanden sei, werde die Zwangsstrafe im Rahmen der Ermessensübung herabgesetzt.

Die Bf stellte den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und brachte vor, dass sie keinesfalls ein Verschulden treffe. Sämtliche Anträge der Beschwerde blieben vollinhaltlich aufrecht.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf wurde durch die Zusendung von Erklärungsformularen im Dezember 2015 zur Abgabe von Erklärungen betreffend den Abgabenzeitraum 2015 aufgefordert.

Die Bf hat innerhalb der gesetzlichen Frist und auch nach Aufforderung bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe im März 2017 keine Erklärung eingereicht.

Die Erklärung betreffend Einkommensteuer wurde im April 2017 eingebracht.

Die Bf erzielte im Jahr 2015 wie auch bereits in den Vorjahren und dem Folgejahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von 0,00 Euro.

Die Einkünfte der Bf aus nichtselbständiger Arbeit betrugen im Jahr 2015 nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten 10.620,67 Euro.

Die Veranlagung ergab durch Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der einbehaltenen Lohnsteuer eine Gutschrift von 232 Euro.

Die Bf trafen in den Vorjahren keine nennenswerten Fristversäumnisse. 

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen (§ 133 Abs 1 BAO).

Die Abgabenerklärung für Einkommensteuer ist bis zum Ende des Monates April jedes Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni des Folgejahres einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.

Die Erfüllung der Verpflichtung, Abgabenerklärungen einzureichen, ist mit Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingbar. § 111 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörden berechtigt sind, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die Übermittlung von Abgabenerklärungen.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden (§ 111 Abs 2 BAO). Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ermessen im Rahmen der von der Ermessen einräumenden Bestimmung vorgegebenen Kriterien, subsidiär im Rahmen der von § 20 BAO gezogenen Grenzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu üben. Insbesondere ist zu berücksichtigen (Ritz, BAO5, § 111, Tz 10):

  • das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten

  • der Grad des Verschuldens der Partei

  • die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen

  • die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen

  • die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung.

Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit  das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.

Im Beschwerdeverfahren ist die Ermessensübung der Abgabenbehörde voll zu prüfen. Im Erkenntnis ist das Ermessen eigenverantwortlich zu üben (Ritz, BAO5, § 20, Tz 11).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bf durch die Zusendung von Abgabenerklärungen für das Jahr 2015 zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung ist die Bf auch nach Aufforderung und nochmaliger Aufforderung unter Androhung der Zwangsstrafe bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht nachgekommen. Damit war die Abgabenbehörde berechtigt, die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen.

Der Bf ist jedoch darin beizupflichten, dass die Behörde die Übung ihres Ermessens, die zur Verhängung der Zwangsstrafe geführt hat, im Bescheid nicht begründet hat und damit die Begründung des Ermessens schuldig geblieben ist. In der Beschwerdevorentscheidung kann der Versuch einer Ermessensbegründung darin erblickt werden, dass die Behörde als Zweck der Zwangsstrafe angegeben hat, dass die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele betreffend Veranlagungsfortgang unterstützt werden soll, und in der Bedachtnahme auf den Umstand, dass in den Vorjahren der Bf keine nennenswerten Fristversäumnisse vorgeworfen werden können. Dies führte zur Herabsetzung der Zwangsstrafe.

Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis gehalten, die Ermessensübung der Abgabenbehörde zu prüfen und das Ermessen in seinem Erkenntnis eigenverantwortlich zu üben.

Hinsichtlich Zweckmäßigkeit liegt der Sinn der Zwangsstrafe im Veranlagungsfortgang. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, die Abgaben auf Grund der eingereichten Erklärungen festzusetzen. Diesbezüglich kann den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung gefolgt werden.

Wie sich jedoch aus dem in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid 2015 ergibt, bezieht die Bf keine nennenswerten Einkünfte neben den nichtselbständigen Einkünften. Die Bf träfe daher ohne die Zusendung von Erklärungsformularen durch die Abgabenbehörde keine Erklärungspflicht. Vom Gesetz wäre ihr für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eine Frist von fünf Jahren eingeräumt. Aus diesem Blickwinkel kann in der wohl verspäteten Abgabe der Erklärung eine Verzögerung des Veranlagungsfortganges nicht erblickt werden.

Bei der Veranlagung der Bf ergab sich keine Abgabennachforderung, sondern eine Gutschrift in Höhe von 232 Euro. Die Abgabenbehörde konnte daher mit der Verhängung der Zwangsstrafe kein Interesse an der Abgabeneinbringung verfolgen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bf nur über nichtselbständige Einkünfte verfügte und die Veranlagung eine Gutschrift ergab, erachtet das Bundesfinanzgericht die Festsetzung der Zwangsstrafe insgesamt als nicht zweckmäßig.

Aus dem Bescheid ist auch ersichtlich, dass die Bf nur über geringfügige Einkünfte verfügte, welche unter der Besteuerungsgrenze von 11.000 Euro liegen. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 150 Euro als Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit. Für die Abstandnahme von der Festsetzung einer Zwangsstrafe spricht im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass der Bf - wie die belangte Behörde selbst anführt - in den Vorjahren keine nennenswerten Fristversäumnisse vorgeworfen werden können.

In der Zusammenschau der angeführten Ermessenserwägungen gelangt das Bundesfinanzgericht daher zu dem Ergebnis, dass sich die Verhängung der Zwangsstrafe im konkreten vorliegenden Fall unter den vorliegenden Umständen weder als zweckmäßig noch als billig erweist. Insgesamt konnte daher von der Festsetzung einer Zwangsstrafe abgesehen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor. Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102840.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at