Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2017, RV/3100960/2015

Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und Kinderfreibetrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100960/2015-RS1
Der Kinderabsetzbetrag knüpft an die Gewährung, also den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe an, der bloß abstrakte Anspruch ohne Auszahlung durch das Finanzamt reicht nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind nicht an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages geknüpft sei, verkennen die Rechtslage.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch WTH Dr. Michael Nagele, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Einkommen 2012: 134.271,41 €; Einkommensteuer 2012 nach Berücksichtigung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 17.585,00 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Mit der am beim Finanzamt (elektronisch) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machte er für den Sohn AB den Kinderfreibetrag (für ein haushaltszugehöriges Kind im Ausmaß von 220,00 €) und Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung (Pauschale gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988) geltend, wobei die Dauer der auswärtigen Berufsausbildung in M mit sieben Monaten angegeben wurde.

Mit Bescheid vom wurde der Abgabepflichtige vom Finanzamt antrags- und erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 veranlagt. Gegen diesen Bescheid erhob er am fristgerecht „Berufung“, mit der er die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragte, den er bislang versehentlich nicht geltend gemacht habe. Die Einkünfte der Ehegattin seien deren Steuerakt zu entnehmen.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende („verbösernde“) „Berufungsvorentscheidung“. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und auch der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind im Ausmaß von 220,00 € stünden nicht zu, weil es sich beim Sohn AB im Jahr 2012 nicht um ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gehandelt habe. Der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind sei nur bis einschließlich März 2012 (und daher nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr) gewährt worden.

Am stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die „Berufung“ durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Sohn AB sei im Sommersemester 2012 (1. April bis ) an der Universität F inskribiert gewesen. Seine Abschlussprüfung sei am erfolgt. Mit abschließenden Erledigungen an der Universität und bei Behörden habe sich die auswärtige Berufsausbildung bis in den August 2012 gezogen. Somit sei der Kinderabsetzbetrag jedenfalls bis einschließlich Juli 2012 zugestanden, selbst wenn tatsächlich keine Familienbeihilfe ausbezahlt worden sei. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag stünden damit zu.

Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche „Berufung“, die nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist, vom Finanzamt zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

AB, der Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) und dessen Ehegattin BB, wurde am TagX geboren. Seit dem TagY befindet sich sein Hauptwohnsitz in O, P-Weg, wo auch seine Eltern ihren Hauptwohnsitz haben. AB absolvierte an der Universität F das Studium der Wirtschaftsphysik, wobei er dort letztmals im Sommersemester 2012 (1. April bis ) inskribiert war. Die Abschlussprüfung (Diplomprüfung) für das Studium der Wirtschaftsphysik legte er am an der Universität F erfolgreich ab. Der Bf. als Familienbeihilfenbezieher erhielt für den Sohn AB am letztmalig für den Monat März 2012 die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) im Ausmaß von 211,10 € ausbezahlt. Infolge Vollendung des 24. Lebensjahres wurde der Familienbeihilfenbezug für den Sohn AB im März 2012 eingestellt.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Vorbringen des Bf. und seinen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, aus dem Familienbeihilfenakt bezüglich des Sohnes AB sowie aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Streit besteht nun darüber, ob dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind auch noch im Jahr 2012 zustehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2009, BGBl. I Nr. 151/2009, steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird,

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Die Gewährung sowohl des Alleinverdienerabsetzbetrages als auch des Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind stellt auf das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ab. Die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages ist somit im Streitfall davon abhängig, ob dem Bf. für seinen haushaltszugehörigen Sohn AB im Kalenderjahr 2012 mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zugestanden ist.

Der Bf. argumentierte damit, dass der Kinderabsetzbetrag aufgrund des Studienverlaufes des Sohnes AB (Abschlussprüfung für das Studium der Wirtschaftsphysik nachweislich am ) jedenfalls bis einschließlich Juli 2012 zugestanden sei, selbst wenn tatsächlich keine Familienbeihilfe ausbezahlt worden sei. Der Bf. verkennt dabei, dass auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 33 Abs. 3 EStG 1988 ein Kinderabsetzbetrag im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe nur für jene Monate zusteht, in denen Familienbeihilfe tatsächlich gewährt wird. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. ; ; ) zum Ausdruck gebracht hat, knüpft der Kinderabsetzbetrag seinerseits an die Gewährung, also den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe an. Die Familienbeihilfe muss somit tatsächlich ausbezahlt („gewährt“) werden, der bloß abstrakte Anspruch ohne Auszahlung durch das Finanzamt reicht nicht. Die Ausführungen des Bf., wonach die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind nicht an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages geknüpft sei, verkennen die Rechtslage.

Da der Bf. für seinen haushaltszugehörigen Sohn AB im Kalenderjahr 2012 - unbestritten - nur für drei Monate (Jänner, Februar, März) Familienbeihilfe bezogen hat, steht ihm ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch nur für diese Monate zu. Im Kalenderjahr 2012 ist somit ein Kinderabsetzbetrag nicht „mehr als sechs Monate“ zugestanden, weshalb der Sohn AB in diesem Jahr nicht als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 angesehen werden kann. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind stehen nicht zu.

Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2012 ist der Beschwerdevorentscheidung („Berufungsvorentscheidung“) vom zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht stützte sich bei der Frage, ob dem Bf. für seinen haushaltszugehörigen Sohn im Streitjahr mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zugestanden ist, auf die zitierte einheitliche höchstgerichtliche Judikatur. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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