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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.06.2017, RV/7101236/2017

Mailvorbringen zu nicht eingelangter Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Paul Baburek, Billrothstraße 58 Tür 4, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Kapitalertragsteuer 2008-2012 in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnete Zurückweisungsbescheid vom  wird aufgehoben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Seitens der Beschwerdeführerin (Bf) wird in einem Mail an die belangte Behörde am u.a. ausgeführt: "Bezüglich der KESt wurde offenbar meine Beschwerde vom 1. November_2Q14 (siehe Scan) betreffen die Haftungsbescheide 2008-2012 bislang nicht bearbeitet." Die elektronisch dem Mail angefügte Beschwerde ist bisher nicht körperlich beim Finanzamt eingelangt.

Dieses Mail nimmt die belangte Behörde zum Anlass, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit der sie die Beschwerde zurückweist. Begründend führt sie aus:

"Im gegenständlichen Fall wurde die mit datierte Beschwerde gegen die Haftungsbescheide betreffend die Kapitalertragssteuer 2008-2012 erstmals am per Mail eingebracht, und war daher verspätet. Ein Nachweis, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde, wie zum Beispiel bei „eingeschriebener" Postaufgabe, konnte nicht erbracht werden.

Weiters wird festgehalten, dass E-Mail Eingaben bei der Finanzverwaltung unwirksam sind, das heißt, werden Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gelten sie als nicht eingebracht und können daher auch keine Entscheidungspflicht im Sinne der Bundesabgabenordnung auslösen."

Im dagegen gestellten Vorlageantrag bringt die Bf vor: "In meinem E-Mail vom habe ich lediglich auf die noch nicht erfolgte Erledigung meiner gegenständlichen Beschwerde Bezug genommen. Keinesfalls ist darin ein (unzulässiges) erstmaliges Einbringen zu sehen."

In der mündlichen Verhandlung wird seitens der Bf weiter vorgebracht, die Beschwerde sei am Samstag, den in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden. Außer dem handschriftlich geführten Postausgangsbuch gebe es keine Nachweise. Seitens der belangten Behörde wird vorgebracht, das Risiko des Posteinwurfes und die Nachweisverpflichtung treffe den Steuerpflichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eine Beschwerde ist bis dato nicht bei der belangten Behörde eingebracht worden. Es wurde lediglich seitens der Bf versucht, die rechtzeitige schriftliche Einbringung durch Vorlage des Postausgangsbuches im Zuge des Vorlageantrages glaubhaft zu machen.

Auslöser für die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung ist ein Mail vom .

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten sind schriftlich einzureichen (§ 85 Abs 1 BAO). Anbringen per E-Mail sind, solange sie nicht in Schriftform vorliegen, völlig unbeachtlich (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 86a, 271). Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, derartige 'Anbringen' als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt ().

Da im Verfahren betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2008-2012 kein schriftliches Anbringen vorgelegen hat, konnte eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht ausgelöst werden. Der erlassenen Beschwerdevorentscheidung fehlt somit die rechtliche Grundlage (vgl ; , RV/5101643/2015; , RV/7100820/2016).

Auf die weiteren - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde zum fehlenden Nachweis der rechtzeitigen Einbringung braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Soweit eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird, ist das Bundesfinanzgericht unzuständig (§ 305 BAO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101236.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at