Verspäteter Vorlageantrag bei Zustellung durch Hinterlegung und Unkenntnis des Beschwerdeführers darüber
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100396/2017-RS1 | Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung kann allenfalls ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) sein, die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A gegen die am ausgefertigten Bescheide des Finanzamtes B betreffend Abweisung der Anträge auf Wideraufnahme der mit den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010, 2011 und 2012 abgeschlossenen Verfahren beschlossen:
I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Abgabenbehörde hat mit am ausgefertigten Bescheiden die Anträge des Beschwerdeführers vom , schriftlich eingelangt am , auf Wiederaufnahme der mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010, 2011 und 2012 abgeschlossenen Verfahren abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde.
3. Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
5. Die Abgabenbehörde hat mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:
1. Am wurde vom Zusteller versucht, dem Beschwerdeführer die am ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung unter Verwendung des Formulars 3/3 zu § 22 ZustG (Rückschein für die Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 1 Abs. 1 ZustFormV) zuzustellen. Der Beschwerdeführer wurde an der Abgabestelle an diesem Tag nicht angeroffen. Das Dokument konnte daher nicht zugestellt werden und wurde beim Postamt in C hinterlegt. Über die Hinterlegung wurde der Empfänger schriftlich verständigt. Verwendet wurde dazu das Formular 1 zu § 17 Abs. 2 ZustG (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments gemäß § 1 Abs. 1 ZustFormV). Die Verständigung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen, das Dokument ab dem Beschwerdeführer für drei Wochen beim Postamt in C zur Abholung bereit gestellt. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist am an die Abgabenbehörde zurückgesandt.
2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom , bei der Abgabenbehörde eingelangt am , die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
III. Beweiswürdigung
1. Der Beschwerdeführer hat mit elektronischer Post vom die Vorständin der Abgabenbehörde um Bekanntgabe des Bearbeitungsstatus seiner Beschwerde ersucht. Mit Antwortschreiben vom hat die Vorständin den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am durch Hinterlegung eines RsA-Briefes erfolgt und damit die Rechtskraft der Bescheide bereits eingetreten sei. Im Vorlageantrag vom hat der Beschwerdeführer zum Zustellvorgang nicht dezidiert Stellung bezogen. Der Vorlageantrag enthält nur folgende Ausführung (kursive Schreibweise im Original)
Zum weiteren Vorbringen wird auf die gesamte und umfassende Korrespondenz mit der Vorständin, Frau Dr. D, welche die Tatsachenfeststellung "Willkür in einem Behördenverfahren" und der damit einhergehenden Überschreitung der der Behörde, hierzu eingeräumten Frist für die Bearbeitung meiner Beschwerde vom verwiesen.
2. Mit dem Hinweis auf seine Korrespondenz mit der Vorständin der Abgabenbehörde wegen allfälliger Unzulänglichkeiten und Säumnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung seiner Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer keinen Umstand auf, der die Unwirksamkeit der durch die Hinterlegung bewirkten Zustellung herbeiführen könnte. Der Zustellvorgang ist anhand der im Akt befindlichen Kopie des Formulars 3/3 (Rückschein für die Zustellung) sowie der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme der Zustellerin vor der Abgabenbehörde am ausreichend dokumentiert, relevante Mängel sind für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Demzufolge ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Punkt II.) für das Bundesfinanzgericht erwiesen. Zur Frage der rechtlichen Relevanz einer Unkenntnis von der gesetzmäßigen Zustellung hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung siehe Punkt III.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument (behördliche schriftliche Erledigung) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann.
2. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG).
3. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG).
4. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung kann allenfalls ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) sein, die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden (§ 308 Abs. 3 BAO).
5. Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 (BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO durch Zustellung.
6. Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
7. Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
8. Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung (siehe Punkt II.). Nach § 17 Abs. 3 ZustG gilt das hinterlegte Dokument am ersten Tag der Abholfrist, somit am , als an den Beschwerdeführer zugestellt. Mit diesem Tag hat die Monatsfrist im Sinne des § 264 Abs. 1 BAO für den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) zu laufen begonnen. Den Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer bei der Abgabenbehörde am eingebracht, somit nach Ablauf der gemäß § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag gemäß § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 BV-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im konkreten Fall war die Tatfrage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu klären, die Rechtsfolgen eines nicht rechtzeitig eingereichten Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus den unter Punkt III. zitierten Verfahrensnormen. Zur Rechtsfrage der Relevanz einer Unkenntnis über einen gesetzmäßigen Zustellvorgang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits Stellung bezogen (siehe Punkt III.4.). Eine Rechtsfrag grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100396.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at