Säumniszuschlag, Antrag auf Herabsetzung, grobes Verschulden bei verspäteter Zahlung infolge längeren Auslandsaufenthaltes
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7105504/2016-RS1 | Im Falle eines längerfristigen Auslandsaufenthaltes ist auch bei nicht vorhersehbaren Nachforderungen der Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Abgabepflichtige müssen dafür Sorge tragen, dass die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen, somit auch die rechtzeitige Abgabenentrichtung, trotz Auslandsaufenthaltes gesichert ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Dr. Axel Kutschera, Sonnbergstraße 46/4, 2344 Maria Enzersdorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 567,43 fest, da die Einkommensteuer 2014 der Beschwerdeführerin (Bf.) mit einem Betrag von € 28.371,71 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.
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Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf. um „Nachsicht“ gemäß § 217 Abs. 7 BAO, da sie die Einzahlung der Einkommensteuer übersehen habe. Sie habe im Zuge ihrer Übersiedlung die Erlagscheine übersehen und ersuche wegen der Einmaligkeit des Vorgehens und wegen der deutlichen Belastung ihrer finanziellen Situation um „Nachsicht“.
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom als unbegründet ab und führte aus:
Werde eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so seien nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag betrage 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Abgabenbehörde sei bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolge in Rechtsgebundenheit; für ein Ermessen sei kein Spielraum (; ).
Im gegenständlichen Fall handle es sich um die Einkommensteuernachforderung 2014, fällig am .
Die Entrichtung sei verspätet mit Überweisung vom erfolgt.
Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
Der Säumniszuschlag bestehe daher zu Recht, weshalb der Antrag auf Aufhebung als unbegründet abzuweisen sei.
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Dagegen brachte der steuerliche Vertreter im Namen der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und ersuchte um liebenswürde Behandlung ihres Antrages, da sie sich zum Zeitpunkt des Zahldatums des gegenständlichen Säumniszuschlages im Auslandbefunden habe. Die Überweisung habe sich von dort als nicht möglich erwiesen, weil das Überweisungslimit diese wegen des hohen Betrages nicht zugelassen habe und das Limit nur persönlich bei der Bank habe hinaufgesetzt werden können. Die Bf. weise darauf hin, dass sie stets pünktlich und gewissenhaft bezahlt habe und sich in einer äußerst komplizierten Situation in einem fremden asiatischen Land befunden habe.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und brachte ergänzend vor, dass der Begründung in der Beschwerde, dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Zahlungsdatums im Ausland befunden habe, nicht entsprochen werden könne. Der Bf. sei der Fälligkeitstag bekannt gewesen und hätte sie vor der Auslandsreise Maßnahmen ergreifen können, um eine rechtzeitige Überweisung zu veranlassen. Es sei somit die nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden.
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Der steuerliche Vertreter der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass die Bf. bereits ab im Ausland gewesen sei und der Steuerbescheid erst am ergangen sei, weshalb von einem schweren Verschulden nicht die Rede sein könne. Sie habe nicht wissen können, dass es von der Bank derart erschwert worden sei, die Zahlung aus dem Ausland durchzuführen.
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Mit Schreiben vom hielt das Bundesfinanzgericht der Bf. vor, im Antrag vom angeführt zu haben, im Zuge ihrer Übersiedlung die Erlagscheine übersehen zu haben, wogegen sie in weiterer Folge (Beschwerde und Vorlageantrag) eingewendet habe, sich im Ausland befunden zu haben.
Sie werde daher ersucht, den Widerspruch aufzuklären und geeignete Nachweise für ihren Auslandsaufenthalt bzw. sonstiger Gründe für ein Nichtvorliegen eines groben Verschuldens für den Zeitraum zwischen der Bescheidzustellung der Einkommensteuer 2014 (Bescheid vom ) und der tatsächlichen Einzahlung der am fälligen Nachforderung vom zu erbringen.
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In Beantwortung des Vorhaltes teilte der steuerliche Vertreter der Bf. mit Schreiben vom mit, dass sowohl im Zuge der (Vorbereitung zur) Übersiedlung als auch zudem ein vorangestellter Auslandsaufenthalt zutreffend seien. Sie arbeite seit jeher auch im Ausland.
Zum Nachweise lege er das Flugticket mit Abflug am und Rückflug am vor und weise nochmals darauf hin, dass die Bf. stets pünktlich bezahlt und es sich um einen ausnahmsweisen Zustand der zeitlichen Überbelastung gehandelt habe.
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Mit weiterem Schreiben vom hielt das Bundesfinanzgericht der Bf. vor, in der Vorhaltsbeantwortung bekanntgegeben zu haben, vom bis in Bangkok aufhältig gewesen zu sein. Ihre in der Beschwerde geäußerte Rechtfertigung der erst verspätet erfolgten Zahlung habe dahingehend gelautet, dass sich die Überweisung aus dem Ausland als nicht möglich erwiesen habe, da eine Hinaufsetzung des Limits bei der Bank nur persönlich erfolgen könne.
Da allerdings die Entrichtung der Einkommensteuer 2014 aktenkundig am und daher noch zur Zeit ihres Auslandsaufenthaltes erfolgt sei, werde die Bf. um Aufklärung dieses Widerspruches ersucht.
Außerdem werde um Bestätigung der Bank ersucht, dass die Überweisung bzw. Hinaufsetzung des Limits aus dem Ausland nicht möglich gewesen sei.
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Daraufhin gab die Bf. mit Schreiben vom bekannt, vom bis in Thailand, jedoch nicht in Bangkok, gewesen zu sein. Sie habe sich vom bis im Hinterland von Chumphon bei den Schwiegereltern ihres Bruders aufgehalten. Ein so langer Aufenthalt dort sei nicht geplant gewesen, habe sich jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme der Schwiegermutter und notweniger Betreuung des Schwagers mit Down-Syndrom nicht vermeiden lassen. In diesen abgelegenen Dschungelgebieten von Thailand gebe es kein Telefonfestnetz, Handyverbindungen oder gar mobiles Internet seien nur sporadisch verfügbar und wetterabhängig.
Der Bescheid sei am vom Finanzamt an ihren steuerlichen Vertreter gesendet worden, der die Bf. darüber am informiert habe, weshalb sie daher vor ihrer Abreise keine entsprechenden Vorkehrungen habe treffen können.
Am sei sie von Chumphon nach Koh Phangan gereist und habe dort wieder Zugriff auf teilweise funktionierendes Internet und ihre Mails am Laptop gehabt. Sie habe nach dem Lesen des Mails sofort versucht, die Überweisung abzusenden, sei jedoch von ihrem Online-Banking-System darauf hingewiesen worden, dass ihr Überweisungslimit bei € 3.000,00 liege. Nach einigen vergeblichen Versuchen unter erschwerten Bedingungen (sechs Stunden Zeitverschiebung, unzuverlässige Telefonverbindung) habe sie am ihren österreichischen Bankberater telefonisch erreichen können, der ihr freundlicher Weise zugesagt habe, die Überweisung direkt von der Filiale manuell auszuführen, wenn sie ihm die Daten durchgebe. Die Überweisung sei letztendlich am durchgeführt worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im gegenständlichen Fall wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Bf. an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der gegenständlichen Abgabe kein grobes Verschulden treffe.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, das leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen ist, vorliegt. Von leichter Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Die Bf. argumentiert, dass sie im Zeitpunkt des Ergehens des Einkommensteuerbescheides 2014 () sowie bei Fälligkeit der Abgabe () in Thailand gewesen sei und legte zum Nachweis eine Ablichtung des Flugtickets vor. Demzufolge war die Bf. im Zeitraum vom bis in Thailand, wobei sie nach ihrem Vorbringen vom bis in abgelegenen Dschungelgebieten ohne brauchbaren (mobilen) Handy- und Internetempfang aufhältig gewesen sei.
Das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass die Bf. organisatorisch dafür hätte Vorsorge treffen müssen, dass die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen, somit auch die rechtzeitige Abgabenentrichtung trotz Auslandsaufenthaltes gesichert ist. Die Unterlassung dieser Maßnahme stellt ein auffallend sorgloses Verhalten der Bf. dar. Gerade im Falle eines längerfristigen Auslandsaufenthaltes ist der Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Zwar ist der Einkommensteuerbescheid 2014 am ergangen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Bf. bereits in Thailand war, jedoch war das Ergehen des Bescheides während des Auslandsaufenthaltes vorhersehbar, da der steuerliche Vertreter bereits vor ihrem Auslandsaufenthalt mit der Erstellung der am über FinanzOnline eingereichten Einkommensteuererklärung 2014 beauftragt gewesen sein musste. Ebenso war auch die Höhe des Betrages nicht unvorhersehbar, da das Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt hat.
Durch den Hinweis darauf, dass die Bf. im Ausland nur eingeschränkten Bankzugang gehabt habe, ohne dabei nachvollziehbar darzutun, dass auf andere Art und Weise Vorsorge für eine zeitgerechte Abgabenentrichtung getroffen wurde, wird grundsätzlich kein fehlendes grobes Verschulden aufgezeigt, zumal auch ein Antrag des steuerlichen Vertreters auf Stundung des nachgeforderten Betrages säumniszuschlagsvermeidend gewesen wäre.
Die Bf. hat daher die ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.
Im Hinblick auf die in Verfahren zur Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung zur Anwendung gelangenden erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers, konnte die Bf. das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens somit durch ihr Vorbringen nicht zweifelsfrei darlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105504.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-14361