Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2017, RV/7105949/2016

Eingabe an ein Verwaltungsgericht, bei der undeutlich ist, ob es sich um eine Revision handelt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErNr*** Team 13 betreffend 1. Gebühr gemäß § 24a VwGG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1.1. Amtlicher Befund

Mit Amtlichem Befund vom teilte das Verwaltungsgericht Wien dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für die Revision des Herrn BF (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) zur Zahl VGW*** die Eingabengebühr iHv € 240,00 nicht entrichtet worden sei.

1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter der Gz. ErfNr*** einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die beim Verwaltungsgericht Wien zu Zl. VGW*** eingebrachte Revision

1. eine Gebühr gemäß § 24a Z. 1 VwGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

1.3. Beschwerde

In der dagegen eingebrachten Beschwerde ersuchte der Bf., die Eingabe nicht als Revision zu werten, denn so sei nicht gemeint gewesen. Es fehle ja auch die Unterschrift des Anwaltes. Er ersuche die Sache als Eingabe, nicht als Revision zu werten.

1.4. Ermittlungen des Finanzamtes

Über Ersuchen des Finanzamtes übersandte das Verwaltungsgericht Wien eine Kopie der gebührenauslösenden Schrift sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Gz. VGW****.

1.5. Beschwerdevorentscheidung

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24a VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Gem. § 24 a (4) VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von „einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Da weder die Entrichtung der Gebühr innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist noch ein Nachweis der Entrichtung erfolgten, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor."

1.6. Vorlageantrag

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte der Bf. ergänzend aus, dass er zur Zahl VGW*** eine Beschwerde geschrieben habe, da er das Delikt nicht verursacht habe. Er habe keinsfalls eine Revision gemeint, als das es nun umgedeutet werde.

1.7 Vorlage der Beschwerde ans BFG

Mit Vorlagebricht vom legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Als Beweismittel wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt elektronisch der Inhalt des Bemessungsaktes ErfNr*** vorgelegt.

1.8. Ermittlungen des BFG

Über Anfrage des teilte das Verwaltungsgericht Wien dem BFG mit Schreiben vom mit, dass sich für das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsfrage, ob das E-Mail des Herrn BF vom tatsächlich eine Revision darstelle, im Hinblick auf das E-Mail des Herrn BF vom , wonach „der Revisionswunsch zurückgezogen” werde, nicht unmittelbar gestellt habe. Die Frage, ob die erste Email tatsächlich eine Revision darstellt, habe mit der Zurückziehung nur mehr gebührenrechtliche Relevanz. Eine Vorlage an den VwGH als Revision sei zunächst vorbereitet worden, sei aber mit der Zurückziehung obsolet gewesen.

Als Beilage wurde der wesentliche Akteninhalt in Ablichtung übermittelt.

II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit Beschluss vom zur Geschäftszahl VGW**** wies das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 76, vom , MA***, mit welchem gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, gemäß § 50 VwGVG als verspätet zurück.

Am übersandte der Bf. eine E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Wien mit dem Betreff: VGW**** und auszugsweise folgendem Inhalt:

"Gegen den Beschluss moechte ich Einspruch erheben.
Ich bin leider nicht in Wien momentan, hatte aber bis Ende August eine Ortsabwesenheit, da ich in Salzburg beruflich taetig war, danach ab war ich in Innsbruck beruflich taetig.
Das ist alles auf www***
 ueberpruefbar.
Ich ersuche um Aufhebung der Sanktionen, in eventu eine Revision, da eine wichtige Rechtsfrage vorliegt.
Es gibt ganz klare Beweise aus Verträgen und dem Internet, da ein Zustellmangel vorliegt, der einfach ignoriert wurde.
Ich erhebe Einspruch!
"

Ein Ausdruck dieser Email wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit dem Eingangsvermerk "" versehen und vom Verwaltungsgericht Wien zunächst als Revision behandelt und die belangte Behörde um Übersendung des Verwaltungsstrafaktes ersucht und diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Revision eingeräumt.

Mit Schreiben vom brachte das Verwaltungsgericht Wien dem Bf. die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom , nochmalig zur Kenntnis und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Verwaltungsgericht Wien den Nachweis über die Einzahlung der Eingabegebühr von EUR 240,00 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übermitteln.  

Als Reaktion auf dieses Schreiben übersandte der Bf. dem Verwaltungsgericht Wien am eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Da ich momentan in einer sehr angespannten pekuniaeren LAGE BIN; MUSS ICH DEN REVISIONSWUNSCH ZURUECKZIEHEN:

Ich kann die 240€ momentan nicht zahlen, ohne meine Alimentationspflichten zu gefaehrden.“

Mit Schreiben vom sandte das Verwaltungsgericht Wien den Verwaltungsstrafakt samt einer Kopie der „Zurückziehung“ an die Verwaltungsbehörde retour. Die Eingabe des Bf. wurde vom Verwaltungsgericht Wien nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und erfolgte auch keine formelle Erledigung der Eingabe durch das Verwaltungsgericht.

Für die gegenständliche Eingabe wurde vom Bf. bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keine Gebühr an das Finanzamt entrichtet und wurde dem Bf. in dieser Angelegenheit auch keine Verfahrenshilfe bewilligt.

III. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes des Finanzamtes ErfNr*** und die vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Unterlagen.

IV. Rechtslage und Erwägungen

Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist (Art 133 Abs. 4 B-VG).

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:

"§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof; 

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). ….

§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: 

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. .... 

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. 

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen."

§ 11 Abs. 2 GebG bestimmt, dass automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich stehen.

Werden in einer Eingabe mehre Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Die Gebührenschuld für Revisionen entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.

Nachträgliche Ereignisse wie das Zurückziehen einer Revision oder die Nichtvorlage an den Verwaltungsgerichtshof können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. ).

Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anm. nach der bis zum geltenden Rechtslage) war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. dazu ua auch ). Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin dem Verwaltungsgerichtshof.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ).

Über amtliche Aufforderung zu einer - nach Auffassung der Verwaltungsbehörde - unklaren Eingabe nachgereichte Schriftstücke haben auf Art und Umfang des im ursprünglichen Schriftsatz gestellten Ansuchens Einfluss; demzufolge wird auch Höhe und Ausmaß der festen Gebühr, der die ursprüngliche Eingabe unterliegt, ungeachtet des im Bereich des II. Abschnitt des GebG herrschenden strengen Urkundenprinzips anhand der zur ursprünglichen Eingabe nachgereichten Schriftstücke zu beurteilen sein (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall erfolgte keine Vorlage der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof durch das Verwaltungsgericht Wien und wurde keine formelle Entscheidung über die Eingabe durch Zurückweisung oder durch Gegenstandsloserklärung vorgenommen. Das zunächst begonnene „Revisionsverfahren“ wurde vom Verwaltungsgericht Wien lediglich durch einen gerichtsinternen Akt formlos beendet. Diese Behandlung spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht die Eingabe als undeutlich angesehen hat und letztendlich nicht als Revision beurteilt hat, zumal nicht nur über verspätete und unzulässige Revisionen (vgl. § 34 Abs. 1 VwGG), sondern auch über zurückgezogene Revisionen (vgl. § 33 Abs. 1 VwGG) in Beschlussform durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) zu entscheiden wäre. Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. ).

Aus der gegenständlichen Eingabe ist nicht klar erkennbar, welche Art von Rechtsbehelf der nicht rechtskundige Bf. erheben wollte und ob sein Begehren auf ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes gerichtet war. Der Hinweis auf die Ortsabwesenheit und den Zustellmangel deutet darauf hin, dass der Bf. hauptsächlich eine Überprüfung der Erledigung des Verwaltungsgerichtes Wien vom auf dessen Wirksamkeit durch das Verwaltungsgericht selber anstrebte. Alleine die zusätzliche Erwähnung des Wortes „Revision“ (noch dazu mit dem Beisatz „in eventu“) macht die Eingabe noch nicht zu einer - zusätzlichen - Revision. Unter Berücksichtigung der Widersprüchlichkeit in der Wortwahl, den dezidierten Ausführungen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde, wonach nie eine Revision gemeint gewesen sei und der Tatsache, dass auch das Verwaltungsgericht Wien eine Vorlage der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof nicht als erforderlich angesehen hat, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass für die gegenständliche Eingabe keine Gebührenpflicht nach § 24a VwGG gegeben ist.

Für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und an Verwaltungsgerichte der Länder enthält § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG 1957 eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Pauschalgebühren. Auch wenn die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, sieht § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht bzw. an die Verwaltungsgerichte der Länder vor. Der Verordnungsgeber hat somit im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BuLVwG-EGebV genannten Anbringen eingeschränkt (vgl. dazu und jeweils unter Hinweis auf Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).

Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist.

Überdies handelt es sich bei der Pauschalgebühr nach § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV um eine andere Sache, die nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht betreffend Gebühr nach § 24a VwGG war (vgl. dazu wonach es sich bei der Gebühr für eine allfällige Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der Pauschalgebühr nach § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV um eine andere Sache handelt).

Der Bescheidbeschwerde ist daher Folge zu geben und sind sowohl der Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 24a VwGG als auch der Bescheid über eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG aufzuheben.

V. Zur Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war hier nicht die Lösung von Rechtsfragen, sondern die Auslegung des Inhaltes der konkreten Schrift im Einzelfall.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105949.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at