Gebühr für nicht in Behandlung genommene VfGH-Beschwerde und abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag
VfGH-Beschwerde zur Zl. E 2396/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, Karling 1, ADR, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.***1 und ErfNr***2, jeweils betreffend 1. Gebühren nach § 17a VfGG und 2. Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Amtliche Befunde
Mit Amtlichen Befunden vom teilte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für von Herrn BF (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.)
1. am zur Zahl E***1/2015 und
2. am zur Zahl E***2/2015
überreichte Beschwerden keine Gebühr entrichtet worden sei.
2. Gebührenbescheide und Bescheide über Gebührenerhöhung
In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom
1. zu ErfNr***2 für die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/7101121/2015 vom , eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am zu Zl. E***1/2015 und
2. zu ErfNr.***1 für die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/7102266/2015 vom , eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am zu Zl. E***2/2015 gegenüber dem Bf. jeweils
- eine Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,00 und
- eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten jeweils folgende Begründung:
Gebührenbescheide:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."
Bescheide über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
3. Beschwerden
In den dagegen eingebrachten Beschwerden wandte der Bf. ua. ein, dass sämtliche Eingaben weiterhin zur Gänze aufrecht bleiben, die bis dato gezielt mit massiven Vorsatz zur Gänze missachtet und ignoriert worden seien. Die Zahlungsunfähigkeit sei offenkundig. Der Bf. werde gezielt mit massivem Vorsatz verfolgt und zu Zahlungen verpflichtet. Die „bekannten Täter“ hätten die gesamten Kosten selber zu tragen. Die gesamten vorsätzlich mut- und böswillig verursachten Gebühren seien dem Bund aufzuerlegen. Die verantwortlichen Staatsorgane kämen vorsätzlich ihrer zwingenden Beweispflicht nicht nach. Sie hätten die Pflicht ihre Falschentscheidungen einzugestehen. Es sei der gesamte Schaden vom mindestens 35.000.000,00 EURO unverzüglich zu ersetzten. Schadenersatzleistung sei Ehrenpflicht des Staates.
Neben der Stattgabe der Beschwerde beantragte der Bf. Folgendes:
„Der Kostenaufwandentschädigung für vorsätzlich mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 5.100,-- EURO [5.400,-- EURO] samt unverzüglicher Staatshaftung, konkret erwachsener Vermögensnachteil von mindesten 35.000.000,00 EURO (…) des mit massiven Vorsatz und Bedacht, grob fahrlässig und in sittenwidriger Schädigung, mut- und böswillig zugefügten materieller und immateriellen Schaden, volle Genugtuung zur Gänze unverzüglich zu ersetzen stattgeben.“
4. BVE
In den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen führte das Finanzamt zur Begründung im Wesentlichen gleichlautend (Unterschiede bestehen nur hinsichtlich der Angabe der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofes und des Datums der Einbringung der Beschwerde) jeweils Folgendes aus:
„Die beim Verfassungsgerichtshof unter der Zahl [E***1/2015 am bzw. E***2/2015 am ] eingelangte Beschwerde erfüllt alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (Gebühr € 240,--), wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde entstanden ist.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß § 13 Abs. 1 GebG 1957 bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Die in der Beschwerde angeführten Umstände können nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld ändern.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Hinsichtlich des Antrags auf Kostenersatz ist zu bemerken, dass gemäß § 313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen .“
5. Vorlageantrag
In den Anträgen auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht wiederholte der Bf. im Wesentlichen die Beschwerdeausführungen und seine bisherigen Anträge, wobei als „Kostenaufwandentschädigung“ nunmehr ein Betrag von € 5.700,00 bzw. 6.000,00 begehrt wurde. Die weiteren Ausführungen nehmen (wie bereits in der Beschwerde) Bezug auf Entscheidungen des Landesgerichtes X zu GZ**** (zu Rechtsstreitigkeiten über einen Erbhof und die vom Bf. begehrte Stellung als Anerben).
6. Vorlage der Beschwerde an das BFG
Mit Vorlageberichten vom wurden die Beschwerden vom Finanzamt dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Dabei verwies das Finanzamt jeweils auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Erkenntnisse des und RV/7101907/2015, mit welchen in gleich gelagerten Fällen die Beschwerden des Bf. als unbegründet abgewiesen worden seinen.
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Bf. brachte per Post ausdrücklich als Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bezeichnete Eingaben gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes 1. RV/7101121/2015 vom und 2. RV/7102266/2015 vom ein, die am bzw. am beim Verfassungsgerichtshof einlangten. Die Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof zu den Geschäftszahlen E***1/2015 und E***2/2015 als Beschwerden iSd Art 144 B-VG protokolliert. Gleichzeitig mit den Beschwerden beantragte der Bf. jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang" und wurde im Formular auch ausdrücklich angekreuzt, dass eine einstwillige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG beantragt wird.
Mit Beschlüssen vom entschied der Verfassungsgerichtshof sowohl im Verfahren zu Gz. E***1/2015 und zu Gz. E***2/2015, dass
I. der Antrag des Bf. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird und
II. die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wird.
Mit Schreiben vom forderte der Verfassungsgerichtshof den Bf. auf, die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von jeweils € 240,00 innerhalb einer Woche auf ein bestimmtes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden. Da der Bf. der Aufforderung nicht nachkam, übersandte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zwei amtliche Befunde über die Verkürzung der Gebühr.
Die Gebühren für die gegenständlichen Beschwerden wurden bis zur Bescheiderlassung nicht an das Finanzamt entrichtet.
III. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte des Finanzamtes.
IV. Rechtslage und Erwägungen
1. Bescheide betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG:
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz VfGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. ….
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. ….
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 anzuwenden."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerden abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Gegenständliche Beschwerden sind am bzw. am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an den genannten Tagen entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr jeweils auch bereits fällig.
Auch bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird.
Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach § 64 Abs. 3 ZPO Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. ).
§ 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einer gleichzeitig eingebrachten Beschwerde.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Nach § 17a Z 7 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. 501/77 ua.).
Nach § 17a Z. 6 VfGG iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Die Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurden vom Bf. im eigenen Namen eingebracht und wurde er daher vom Finanzamt zu Recht als Schuldner der Gebühren in Anspruch genommen.
Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Bf. ist nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, sondern erst bei der Einhebung der festgesetzten Gebühren. Rechtsakte der Einhebung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, haben Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Zu den vom Bf. angesprochenen Schadenersatzforderungen wird bemerkt, dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in den Aufgabenbereich des Bundesfinanzgerichtes fällt.
Die Beschwerden betreffend Gebührenfestsetzung waren daher als unbegründet abzuweisen.
2. Bescheide betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957:
Nach § 17a Z 7 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.
Damit ist das Schicksal dieser Rechtssache auch schon entschieden. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).
Die Beschwerden betreffend Gebührenerhöhung waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
V. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105603.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at