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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2017, RV/7500424/2017

Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde des Beschwerdeführer, vom , gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, alle vom , wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafen auf Grund der Straferkenntnisse vom , MA 67-PA 519506/7/4, MA 67-PA 526411/7/0, MA 67-PA 532391/7/9, MA 67-PA 528596/7/8 und MA 67-PA 529622/7/1, wegen fahrlässiger Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bestätigt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit den fünf im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien, alle vom , wurde der Beschwerdeführer jeweils der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 110 Euro verhängt bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 22 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde dem Beschwerdeführer jeweils ein Betrag von 11 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, sodass der jeweils zu zahlende Gesamtbetrag 121 Euro beträgt.

Im Rahmen einer Amtshandlung des Magistrates der Stadt Wien am  wurden die im Spruch des hg Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnisse mündlich verkündet. Die darüber erstellte Niederschrift wurde sowohl von der Leiterin der Amtshandlung als auch vom Beschuldigten unterschrieben. Am Ende der Niederschrift erklärte der Beschuldigte, auf die Erhebung einer Beschwerde zu verzichten.

Am  erließ die belangte Behörde gestützt auf §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen, da die mit obigen Strafverfügungen verhängten rechtskräftigen Strafen bislang nicht bezahlt worden seien.

In der als Beschwerde gegen diese Vollstreckungsverfügungen gewerteten Eingabe vom führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde vor vollendete Tatsachen gestellt und habe nichts von den Strafen gewusst.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die im Spruch des hg Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien wurden im Rahmen der Amtshandlung am dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer wurde über sein Recht, binnen drei Tagen nach Verkündung des jeweiligen Straferkenntnisses eine schriftliche Ausfertigung dessen zu verlangen, belehrt und erklärte jeweils auf die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verzichten. Der Beschwerdeführer verzichtete jeweils niederschriftlich auf die Erhebung einer Beschwerde. Dadurch erwuchsen die Straferkenntnisse sofort in Rechtskraft.

Der in den Straferkenntnissen vom festgesetzte Gesamtbetrag iHv jeweils 121 Euro war im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügungen noch nicht getilgt.

Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen stimmen mit den jeweiligen Straferkenntnissen überein.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Sofern sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, er habe nichts von der Strafe gewusst, kann diese Aussage vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Straferkenntnis ihm gegenüber im Rahmen der Amtshandlung vom mündlich verkündet und von ihm die darüber angefertigte Niederschrift unterschrieben wurde, nur als Schutzbehauptung gewertet werden, der kein weiterer Beweiswert zukommt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung) 

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl. I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen ). Die Novellierung des § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, kann nicht dazu führen, dass die zitierte Rechtsprechung keinen Bestand mehr hat. Es handelt sich bei dem Umstand, dass Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines Titels ist, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten in Rechtskraft erwachsen sein muss, vielmehr um eine sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung ergebende zwingende Rechtsfolge.

Dementsprechend hat das Bundesfinanzgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckungsverfügung lediglich zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall wurden die Titelbescheide (die Straferkenntnisse vom ) dem Beschwerdeführer gegenüber nachweislich (niederschriftlich dokumentiert) am  in der oben angeführten Amtshandlung rechtswirksam erlassen und sind aufgrund des gleichzeitig abgegebenen Beschwerdeverzichts unmittelbar in Rechtskraft erwachsen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch die Vollstreckungsverfügungen vor vollendete Tatsachen gestellt worden und habe von den Strafen keine Kenntnis gehabt, ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügungen aufzuzeigen.

Da der Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Vollstreckungsverfahren seiner Verpflichtung, die verhängten Geldstrafen unverzüglich zu entrichten, nicht nachgekommen ist, erweist sich deren Vollstreckung als zulässig. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in dem angeführten Erkenntnis () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache"  mit Verweis auf VfSlg 14.957/1997). Die auf die Rechtslage vor dem bezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum umfassenden Begriff "Verwaltungsstrafsache ", der also weit zu verstehen ist, wurde - bisher für rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen - auch schon auf den identen Begriff nach der neuen Rechtslage übertragen (vgl.  mwN). Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch weiterhin für die mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbundene Vollstreckungsverfügung.

Daher kommt für den Beschwerdeführer der Revisionsausschluss des § 25a Abs. 4 VwGG auch im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckungsverfügung zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500424.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at