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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2017, RV/5100333/2015

1. Keine widerrechtliche Verwendung bei monatlichen Ausbringungen 2. Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges bei zunächst beabsichtigtem Standort des Fahrzeuges im Inland und ungewisser Verwendung in der Folge

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100333/2015-RS1
Wenn im Zeitpunkt der Lieferung die Absicht des Erwerbers feststeht, das erworbene neue Fahrzeug zu seinem Familienwohnsitz nach Österreich zu verbringen und von dort aus zu verwenden, ist als Standort des Fahrzeuges iSe "Verbrauchsortes" der Familienwohnsitz im Inland anzunehmen. Eine im Erwerbszeitpunkt ungewisse Verwendung in weiterer Folge ändert daran nichts. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die dann tatsächlich im Inland erfolgte Verwendung als Indiz für die schon beim Erwerb vorhandene Verwendungsabsicht herangezogen werden kann.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, StNr, vertreten durch Hasch & Partner AnwaltsGesmbH, Landstraße 47, 4020 Linz , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2013 und 1-6/2014, Normverbrauchsabgabe für 11/2013 und Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges für 11/2013  zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide betreffend   Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2013 und 1-6/2014 sowie Normverbrauchsabgabe für 11/2013 werden – ersatzlos – aufgehoben.

Die Beschwerde betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges für 11/2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriges verwaltungsbehördliches und verwaltungsgerichtliches Verfahren

Mit Bescheiden vom wurden für Bf (in der Folge: Bf) folgende Abgaben im Zusammenhang mit der im Inland stattgefundenen  Verwendung eines im Oktober 2013 in Deutschland erworbenen und zugelassenen  (deutsches Kennzeichen DD) Skoda Superb Kombi festgesetzt:

Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges für den Zeitraum 11/2013 in Höhe von 20% von der Bemessungsgrundlage € 25.201,68 ( somit € 5.040,34).

Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum 11/2013 in Höhe von 8% der genannten Bemessungsgrundlage plus einem Malus gemäß § 6a NoVAG und der Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von insgesamt € 2.654,17.

Kraftfahrzeugsteuer (KFZSt) für den Zeitraum 10-12/2013 in Höhe von € 120,00 (für 2 Monate) und für den Zeitraum 1-6/2014 in Höhe von € 360,00 (6 Monate).

Hinsichtlich der festgesetzten Erwerbsteuer wurde begründend ausgeführt, dass das Fahrzeug vom Bf am mit einem Kilometerstand von 2.000 Km in Deutschland angemeldet und anschließend im November 2013 in das Inland eingebracht worden sei. Die Erstzulassung des Fahrzeuges sei am gewesen.  Fahrzeuge, die weniger als 6.000 km gefahren wurden oder bei denen seit der Erstzulassung noch keine 6 Monate vergangen sind, seien als Neufahrzeuge zu qualifizieren und würden in Österreich der Umsatzsteuer unterliegen (Anm. des Richters: gemeint war wohl bzw zu ergänzen wäre: wenn derartige Neufahrzeuge bei der Lieferung an einen Nichtunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat an ihren Standort im Inland gelangen).

Bezüglich NoVA und KFZSt führte die Behörde etwas unklar aber im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass auch widerrechtlich im Inland mit ausländischen Kennzeichen  verwendete Fahrzeuge diesen Abgaben unterliegen würden. Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland seien im Inland zuzulassen, widrigenfalls diese widerrechtlich verwendet werden würden. Der dauernde Standort eines Fahrzeuges sei dort bzw werde bis zum Gegenbewies dort vermutet, wo der Verwender seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hätte. Dieser Mittelpunkt befinde sich beim Bf an seinem Familienwohnsitz  in Ort, da er dort mit seiner Familie wohne, er ein Home-Office habe und auch nach seinen Auslandstätigkeiten regelmäßig an diesen Wohnsitz zurückkehre. Die Festsetzungen seien erforderlich, da die Selbstberechnung der Abgaben unterbleiben sei.

Dem Finanzamts-Akt sind dazu folgende weitere wesentliche Informationen zu entnehmen:

Aus einer Niederschrift über die Aussagen des Bf anlässlich einer in Ort am beim Bf durchgeführten Kontrolle geht zunächst einmal hervor, dass der Bf und das gegenständliche Fahrzeug an diesem Tag in Ort angetroffen worden wären. Weiters gab der Bf zu Protokoll, er hätte das Fahrzeug im Oktober 2013 über ein Darlehen finanziert um € 33.044,30 gekauft, das Fahrzeug hätte ca. einen Km-Stand von 2.000 gehabt und sei von ihm seit Oktober 2013 verwendet worden. Zum ersten Mal hätte er das Fahrzeug ca. im November 2013 nach Österreich verbracht. Er sei nicht Eigentümer des Fahrzeuges, dieses gehöre der Skoda-Bank, er bezahle monatliche Raten. Das Fahrzeug hätte derzeit einen Km-Stand von 23.855. Ein Fahrtenbuch führe er nicht.

Er sei von seinem Hauptwohnsitz in dt.Stadt nach Ort gefahren. Eine Strecke betrage ca. 790 Km. In Ort wohne er mit seiner Frau und seinem Sohn. Zwischen und sei er arbeitslos gewesen. Seit arbeite er wieder als AN bei einem Unternehmen in dtStadt2 und sei als solcher die ganze Woche unterwegs. Er brauche nicht ständig zu seinem Arbeitgeber in Deutschland zu fahren und arbeite mittels Home-Office, wozu er nur Telefon und Laptop benötige. Zur Firma fahre er ca. 14-tägig, ansonsten sei er immer unterwegs, die Hotels würden dabei über Reisekostenabrechnungen bezahlt werden (Vorlage der Reisekostenabrechnungen und der dazu gehörenden Lohnnachweise). Da er sich zu 95% in dt.Stadt aufhalte, sei dort sein Hauptwohnsitz. Dort bewohne er eine eigene Wohnung mit ca. 75m2, Miete bezahle er keine, als Betriebskostenpauschale bezahle er seiner Mutter, der das Haus gehöre, monatlich 150,-.

In Ort lebe er mit seiner Gattin und seinem Sohn im gemeinsamen Haus. Er lebe aber seit August 2013 von seiner Gattin getrennt, eine Scheidung sei beabsichtigt. Er komme ca. einmal monatlich über ein Wochenende nach Ort. Seit er den neuen Arbeitgeber in dtStadt2 habe, komme er aber öfter nach Ort. Zur Zeit seiner Arbeitslosigkeit hätte er sich überwiegend in dt.Stadt aufgehalten. Er sei weder in Deutschland noch in Österreich bei einem Verein tätig.

Die Gattin des Bf gab am dazu niederschriftlich an, dass der Bf hauptsächlich in Deutschland, in Österreich dagegen nur geringfügig,  beruflich unterwegs sei. Er hätte in Ort ein kleines Keller-Büro, in dem er Büroarbeiten erledige. Das gegenständliche Fahrzeug stehe seit der Bf einen Firmenwagen hätte in Ort in der Garage, zuvor sei der Bf damit gefahren. Der Bf sei sehr viel im Ausland und nächtige dort auch. Seinen Sohn versuche der Bf aber oft zu sehen.

Nach der im Akt aufliegenden ZMR-Auskunft ist der Bf gemeinsam mit Gattin und Sohn an der Anschrift in Ort mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.

Ebenso liegt im Akt ein Darlehensantrag vom auf.

Gegen diese Bescheide brachte der Bf mit Schreiben vom Beschwerde ein. (Anm. des Richters: Nach Mitteilung des Amtsvertrters erfolgte die Einbringung fristgerecht.)  In dieser führte der Bf aus, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland an seinem Hauptwohnsitz in dt.Stadt sei. Dort verfüge er über eine Wohnung mit 70 m2 und dort lebe seine deutsche Familie, „namentlich“ die Mutter des Bf. Er sei unselbständig in Deutschland bei einem Unternehmen in dtStadt2 beschäftigt und halte sich deutlich mehr als 185 Tage eines Kalenderjahres in Deutschland auf.

Die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges sei am gewesen, der Bf hätte das Fahrzeug am (Datum des Darlehens- und Kaufvertrages) mit einem Km-Stand von 6.000 Km gekauft. In Deutschland seien Umsatzsteuer und KFZSt vorgeschrieben worden.

Nach dem in der Beilage vorgelegten Fahrtenbuch für den Zeitraum zwischen und seien insgesamt 17.494 Km gefahren worden und hätte sich das Fahrzeug von den 243 Tagen an 220 Tagen (dies seien 91%) in Deutschland befunden. Das Fahrzeug sei auch nicht in das Inland eingebracht worden, da es hier nur äußerst untergeordnet verwendet worden sei. Der Bf sei auch nicht Erwerber des Fahrzeuges sondern Leasingnehmer.

Das von der Behörde erwähnte Büro in Ort hätte er für seinen früheren Arbeitgeber, bei dem er per ausgeschieden sei, verwendet. Im Zeitraum bis sei der Bf in Deutschland als arbeitslos gemeldet gewesen, weshalb er sich nahezu durchgehend in diesem Zeitraum in Deutschland aufhalten hätte müssen, da er bei Auslandsaufenthalten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Daran hätte sich auch seit seiner Anstellung beim neuen deutschen Arbeitgeber nichts geändert, da er nun deutsche Standorte für neue FC in Deutschland identifiziere und entwickle.

Insgesamt seien die Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben worden, da das Fahrzeug seinen Standort nicht im Inland sondern in Deutschland hätte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Dieser Antrag wurde aber anlässlich des Erörterungstermines am zurückgenommen.

Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Ein „Darlehensantrag“ des Bf mit der Anschrift in dt.Stadt, in dem der Kaufpreis plus ein „Beitrag zum KSB plus Zinsen“ als Darlehensvaluta und die Rückzahlung in 48 Raten sowie einer Schlussrate bei der Skoda-Bank beantragt wurde. Nach der ebenfalls vorgelegten verbindlichen Bestellung hat der Bf mit Anschrift in dt.Stadt das gegenständliche Fahrzeug mit Km 6.000 inkl 19% dt. USt um € 29.990,00 bestellt. Als Liefertermin ist „10.2013“ angeführt.
Seitens der deutschen Finanzverwaltung wurde ihm für den Zeitraum bis € 288,00 an KFZSt vorgeschrieben und ist der Bf nach einer Bestätigung der Stadt dt.Stadt seit an der oben genannten Anschrift gemeldet.

Ebenfalls vorgelegt wurde eine als Fahrtenbuch bezeichnete und maschinell geschriebene Aufstellung hinsichtlich der gefahrenen Kilometer im Zeitraum November 2013 bis Juni 2014, welche offensichtlich am vom Bf erstellt wurde. Letzteres ergibt sich aus der abschließenden Unterschrift unter Angabe „dt.Stadt den “. Auch nach der Aussage vom hat der Bf ursprünglich kein Fahrtenbuch geführt.

Das Finanzamt hat diese Beschwerde mit einer ausführlichen Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom (zugestellt am lt. Bf) als unbegründet abgewiesen. Einleitend wurde auf die am gegenüber der Finanzpolizei getätigten Aussagend des Bf verwiesen. Dort hätte er angegeben, dass er das Fahrzeug im Oktober 2013 mit einem Km-Stand von 2.000 erworben und über die Skodabank finanziert hätte. Ein Fahrtenbuch würde er nicht führen. Das Fahrzeug hätte der Bf im November 2013 erstmals zu seinem Hauptwohnsitz in Ort verbracht. Dabei handle es sich um ein Einfamilienhaus mit ca. 150 m2 Wohnfläche, welches er mit seiner Gattin und seinem Sohn bewohne und im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehe. Er hätte aber auch einen weiteren Hauptwohnsitz in Deutschland im Haus seiner Mutter, in dem ihm zwei Zimmer, Küche und ein Bad kostenfrei zur Verfügung stünden  und arbeite auch in Deutschland. .
Bei einer neuerlichen Kontrolle am Familienwohnsitz in Ort am hätte die Gattin des Bf angegeben, dass der Skoda seit ca 4 Wochen in der Garage in Ort stehe, da der Bf ein Firmenfahrzeug verwende, und der Skoda noch im August 2014 verkauft werden solle.
Zur Umsatzsteuer ergänzte das Finanzamt nach Darstellung der Rechtslage unter Verweis auf das „X“, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines neuen Fahrzeuges auf den Zeitpunkt der Lieferung und nicht auf die Ankunft im Bestimmungsland abzustellen sei. Überdies liege nach den vorgelegten Unterlagen kein Leasing sondern ein Kauf vor. Selbst bei einer exakt 6.000 km betragenden Km-Leistung würde noch ein neues Fahrzeug vorliegen und die 6 Monate seit der Erstzulassung seien jedenfalls bei der Lieferung noch nicht abgelaufen gewesen.

Hinsichtlich der Verkehrsabgaben hielt das Finanzamt nach Widergabe der Rechtslage fest, dass dem Bf nicht gelungen sei, einen Standort des Fahrzeuges in Deutschland nachzuweisen. Das vorgelegte Fahrtenbuch entspreche nicht den geforderten Voraussetzungen und sei im Nachhinein erstellt worden. Überdies sei bei beiden Kontrollen am 5.5. und am das Fahrzeug in Ort gewesen.

Gegen diese BVE brachte der Bf am einen Vorlageantrag ein (Anm. des Richters: nach den Angaben des Amtsvertreters fristgerecht).

Im Vorlagebericht vom verwies das Finanzamt im Wesentlichen auf die umfangreiche BVE.

Seitens des BFG erging am ein Fragenvorhalt an den Bf mit folgendem Inhalt (mittlerweile für die Entscheidung irrelevante Teile werden nicht wiedergegeben):

Einleitend werden Sie darauf hingewiesen, dass die Beantwortung wahrheitsgemäß zu erfolgen hat und der freien Beweiswürdigung unterliegt. Ihre Darstellungen sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Völlig unglaubwürdig und auch unverständlich erscheint zB. die von Ihnen als „Fahrtenbuch“ bezeichnete Unterlage. Das sog. „Fahrtenbuch“ wie auch Ihr gesamtes bisheriges Vorbringen verliert jegliche Glaubwürdigkeit, wenn nach diesem Sie und das gegenständliche Fz zwischen und (nach Ihrer  Beschwerde durchgehend 47 Tage) durchgehend in dt.Stadt gewesen sein sollen. Dabei haben Sie aber offensichtlich übersehen, dass Sie und das Fahrzeug am bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Finanzpolizei in Ort waren (siehe Niederschrift vom ). Der Km Stand am war 23.855. Nach Ihrem „Fahrtenbuch“ hätten Sie diesen KM-Stand erst Ende Juni 2014 erreicht.
Generell entspricht diese Aufzeichnung nicht den Anforderungen eines Fahrtenbuches, aus dem sich auch der Zweck der Reise ergeben muss und das fortlaufend zu führen ist. Ihre Unterlage ist nicht nur mangel- und fehlerhaft sondern wurde nachträglich im Okt 2014 zur Vorlage an das Finanzamt erstellt worden. Sie gaben auch bei Ihrer Erstaussage an, dass Sie kein Fahrtenbuch führen würden.

……….

6. Sollte man nach den Kriterien der Rechtsprechung weiterhin von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich auszugehen haben, gäbe es eine nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine Standortsvermutung für das Fahrzeug für Österreich. Ihrerseits kann aber der „Gegenbeweis“ erbracht werden. Aus dem Gesetzeswortlaut hat die Rechtsprechung geschlossen, dass eine Glaubhaftmachung oder bloße Behauptungen nicht ausreichend sind. Sie müssten Beweise vorlegen, nach denen aufgrund der Gesamtbetrachtung der näheren Umstände der Verwendung des Fahrzeuges dieses einem anderen Land als Österreich zuzuordnen ist. Es müsste somit anhand von Fahrtenbüchern, Reisekostenabrechnungen oder anderer tauglicher Nachweise nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug überwiegend in einem anderen Staat gefahren wurde, Reisen von einem ausländischen Ort begonnen und dort auch beendet wurden, das Fahrzeug dort an Feiertagen oder Wochenenden geparkt wurde, Reparaturen und Service in einem anderen Staat erfolgten usw.

……..

8. Aufgrund der Ihnen bereits seitens des Finanzamtes mitgeteilten EuGH-Rechtsprechung (der auch bereits der VwGH und das BFG  gefolgt sind)  ist letztlich der sogenannte „Standort“ des Fahrzeuges auch für das Anfallen einer Erwerbsteuer für ein neues Fahrzeug maßgeblich. Nach dieser Rechtsprechung hat man im Zeitpunkt der Lieferung zu beurteilen, wo nach dem höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit der Endverbrauch bezüglich dieses Fahrzeuges stattfinden wird. Da die Kriterien für die Beurteilung des Ortes des Endverbrauches mit jenen des Standortes im Wesentlichen übereinstimmen, gilt Punkt 6. dieses Vorhaltes auch für die Umsatzsteuer.

Mit Mail vom wurde dem steuerlichen Vertreter des Bf mitgeteilt, dass der VwGH entschieden hätte, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG durch Ausbringungen unterbrochen werde und in Fällen, in denen keine ununterbrochene mindestens einmonatige Verwendung im Inland vorliege, auch keine widerrechtliche Verwendung gegeben sein könne. Für Zeiträume bis zur Gesetzesänderung per durch das BGBl I 26/2014 genüge der Nachweis der monatlichen Ausbringungen zur Hintanhaltung des Entstehens einer NoVA- oder KFZSt-Pflicht.

Ebenfalls per Mail legte der Bf am mehrere Unterlagen zum Nachweis seines im fraglichen Zeitraum behaupteten überwiegenden Aufenthaltes in Deutschland vor. Insbesondere hätte er sich aufgrund seines deutschen  Arbeitslosengeldbezuges auch in Deutschland aufhalten müssen. Weiters wurden Mails bezüglich diverser Vorstellungsgespräche in Deutschland sowie Belege über erfolgte Betankungen in Deutschland vorgelegt.

Nachdem der Amtsvertreter seitens des Richters über das Vorbringen des Bf informiert worden war, wurde vom Amtsvertreter die Abhaltung eines Erörterungstermines zur Abklärung des dauernden Standortes des gegenständlichen Fahrzeuges (Anm. des Richters: im Sinn der EuGH-Judikatur zur Erwerbsteuer als Ort des Endverbrauches)  angeregt.

In einem Schreiben des BFG zur Abklärung eines möglichen Termines wurde der Bf darauf hingeweisen, dass entscheidend sein werde, wo nach der nachvollziehbaren Absicht des Käufers im Zeitpunkt der Anschaffung das Fahrzeug während seiner voraussichtlichen Nutzung durch den Erwerber überwiegend seinen Standort haben werde.

Anlässlich des Erörterungstermines am wurde dem Bf u.a. auch vorgehalten, dass nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Bf bis zu seiner Arbeitslosigkeit jedenfalls regelmäßig in Deutschland gewesen sei. Fraglich sei nur der Zeitraum ab und das sei genau der Zeitraum, in dem nach den Angaben des Bf das Fahrzeug erstmals nach Ö gefahren worden sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde man davon ausgehen, dass jemand während seiner Arbeitslosigkeit bei seiner Familie, insbesondere bei seinem Sohn und in seinem Eigenheim wohne. Die allenfalls anfallende Post vom Arbeitsamt würde von der Mutter behoben und eingesehen werden und notfalls wäre der Bf ja relativ rasch in dt.Stadt. Ein erforderlicher Mailverkehr zur Stellensuche könne von überall geführt werden.

Der Bf gab dazu an, dass er auch nicht ununterbrochen in dt.Stadt gewesen sei, vielmehr sei er  in dieser Zeit ca. alle 14 Tage nach dt.Stadt gefahren,  um sich beim Arbeitsamt zu melden, ansonsten sei er in Ort am Familienwohnsitz gewesen. Allfällige Post in Deutschland sei von der Mutter entgegen genommen worden.

Der Bf gab auch an, dass er ursprünglich kein Fahrtenbuch geführt hätte, das vorgelegte Fahrtenbuch sei nachträglich erstellt worden und dabei hätte er nicht exakt auf die tatsächlichen KM-Stände geachtet.

Konkrete Nachweise für tatsächlich stattgefundene Bewerbungsgespräche könne der Bf nicht lückenlos vorlegen. Er legte aber eine diesbezügliche Reisekostenabrechnung, Bewerbungsunterlagen und Übernachtungsrechnungen  vor.

Der Amtsvertreter gab daraufhin an, dass aus dem Zusammenspiel der vorgelegten Unterlagen und der hohen Kilometerleistung des Fahrzeuges im fraglichen Zeitraum auch nach Ansicht des Finanzamtes davon auszugehen sei, dass es die behaupteten regelmäßigen monatlichen Fahrten nach Deutschland gegeben hätte.

Zur Erwerbsteuer führte der Richter aus, dass aufgrund der bereits seitens des Finanzamtes mitgeteilten EuGH-Rechtsprechung (der auch bereits der VwGH und das BFG  gefolgt sind)  letztlich der sogenannte „Standort“ des Fahrzeuges auch für das Anfallen einer Erwerbsteuer für ein neues Fahrzeug maßgeblich sei. Nach dieser Rechtsprechung hätte man im Zeitpunkt der Lieferung zu beurteilen, wo nach dem höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit der Endverbrauch bezüglich dieses Fahrzeuges stattfinden werde. Entscheidend sei, wo nach der nachvollziehbaren Absicht des Käufers im Zeitpunkt der Anschaffung das Fahrzeug während seiner voraussichtlichen Nutzung durch den Erwerber überwiegend seinen Standort haben werde (Ort des Verbrauches, Nutzung, Abstellorte; Nachweise, dass das Fahrzeug überwiegend in einem anderen Staat gefahren wurde, Reisen von einem ausländischen Ort begonnen und dort auch beendet wurden, das Fahrzeug dort an Feiertagen oder Wochenenden geparkt wurde, Reparaturen und Service in einem anderen Staat erfolgten usw.).

Auf Befragung durch den Richter zur Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges gab der Bf an, dass das Fahrzeug seit seiner Anschaffung eigentlich immer in Österreich gewesen sei. In den ersten Monaten sei er nur alle 14 Tage damit nach dt.Stadt zum Arbeitsamt gefahren und seit er wieder ein Firmenauto habe (ab April 2014), sei der Skoda überhaupt nahezu ausschließlich in Österreich gewesen und werde auch von seiner Gattin verwendet. Es sei aber schon auch aufgrund der vorhandenen Kontakte in Deutschland geplant gewesen, wieder in Deutschland zu arbeiten. Warum er sich ein relativ teures Fahrzeug zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht wusste, wo seine berufliche Zukunft liegen würde bzw. ob er nicht in Kürze wieder ein Firmen-KFZ haben werde, gekauft habe, könne er heute auch nicht mehr erklären.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Zur NoVA und KFZ-Steuer bzw. zur widerrechtlichen Verwendung: Die regelmäßigen zumindest monatlichen Fahrten nach Deutschland wurden mit dem gegenständlichen Fahrzeug unternommen.

Dies ergibt sich aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen, den Rechnungen, dem E-Mailverkehr und –wie auch der Amtsvertreter betonte- aus der relativ hohen Kilometerleistung des Fahrzeuges im fraglichen Zeitraum. Die vor Gericht getroffenen Aussagen des Bf und vorgelegten Nachweise sind glaubwürdiger als die zunächst in Schriftsätzen vorgebrachten widersprüchlichen Aussagen.

Zur Erwerbsteuer:

Dem Beschwerdeführer wurde das gegenständliche Fahrzeug Ende Oktober 2013 geliefert und in Deutschland übergeben. Welchen KM-Stand das Fahrzeug im Lieferzeitpunkt hatte, steht nicht fest. Nach den Angaben des Bf hatte der PKW 2.000 Km, nach den Angaben in der verbindlichen Bestellung wäre der Kilometerstand 6000 Km gewesen. Die Erstzulassung des Fahrzeuges war unstrittig am , sodass der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges bei der Lieferung Ende Oktober 2013 nicht mehr als 6 Monate zurückliegt und somit ein neues Fahrzeug iSd UStG 1994 vorliegt. Finanziert wurde das Fahrzeug mit einem Darlehen, zugelassen war es in Deutschland. Im Zeitraum Ende Oktober 2013/Anfang November 2013 wurde es von Deutschland nach Österreich gefahren und wurde  ab diesem Zeitpunkt –abgesehen von den regelmäßigen monatlichen, allenfalls 14-tägigen Fahrten nach Deutschland- auch in Österreich verwendet. Die Fahrten mit dem Fahrzeug wurden vom Familienwohnsitz aus angetreten und hier wieder beendet. Dazwischen war das Fahrzeug auch dort abgestellt. Als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf bzw als Ort mit den höchsten persönlichen Verbindungen des Bf ist sein Familienwohnsitz in Österreich anzusehen. Dort befindet sich sein ca. 150m2 großes Eigenheim und dort wohnen auch seine Gattin und sein Sohn.
Dem Bf war Ende Oktober 2013 bekannt, dass er ab arbeitslos sein wird und er sich einen neuen Arbeitsplatz suchen muss. Er ging zwar aufgrund seiner beruflichen Kontakte davon aus, dass ein zu findender neuer Arbeitsplatz mit höchster Wahrscheinlichkeit  wieder in Deutschland sein werde. Sicher war dies aber genau so wenig wie der Umstand, ob und ab wann der Bf wieder einen Firmen-PKW zur Verfügung gestellt bekommen wird.  Der Bf kann nicht mehr genau begründen, warum es in dieser ungewissen Übergangs-Zeit zum Kauf dieses relativ teuren Fahrzeuges kam. Fest steht nur, dass der Bf ab seiner Arbeitslosigkeit (ab ) ein Fahrzeug brauchte und damit zu seinem Familienwohnsitz nach Österreich gefahren ist und sich dort auch –nur unterbrochen durch die Fahrten zum deutschen Arbeitsamt bzw. zu den Vorstellungsgesprächen- in den nächsten Monaten aufgehalten hat. Es ist somit auch davon auszugehen, dass der Bf dies im Kaufzeitpunkt bzw. bei Lieferung des Fahrzeuges an ihn so beabsichtigt hatte. Ob er später mit diesem Fahrzeug oder mit einem Firmenfahrzeug eines neuen Arbeitgebers beruflich wieder in Deutschland oder evtl. auch in einem anderen Land fahren wird, war dem Bf im Lieferzeitpunkt nicht bekannt. Letztlich trat der Bf am wieder einen neuen Arbeitsplatz in Deutschland an, fährt nach seinen Angaben weitaus überwiegend mit einem vom neuen Arbeitgeber überlassenen Firmen-PKW wieder in Deutschland und das gegenständliche Fahrzeug verblieb in Österreich am Familienwohnsitz. Es liegen jedenfalls auch aufgrund der Ungewissheit der beruflichen Zukunft des Bf  keine objektiven Umstände dafür vor, dass im Zeitpunkt des Erwerbes die endgültige und dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges an einem anderen Ort als am Familienwohnsitz als Standort des Fahrzeuges geplant war. Zumindest vorerst war zum Kaufzeitpunkt lediglich geplant, mit dem Fahrzeug bei nächster Gelegenheit zum Familienwohnsitz nach Österreich zu fahren, dort vorerst auch zu bleiben und von dort mit diesem Fahrzeug zu Vorstellungsgesprächen bzw. zum deutschen Arbeitsamt zu fahren. Allfällige kurzfristige Verzögerungen der Fahrt nach Österreich mit dem Fahrzeug können nur als kurzfristige Unterbrechungen eines durchgehenden Transportvorganges von Deutschland nach Österreich angesehen werden.

Aufgrund des aufliegenden Darlehensvertrages und der schriftlichen verbindlichen Bestellung geht das Gericht davon aus, dass eine Lieferung des Fahrzeuges und keine Vermietung bzw kein Leasing vorliegt. Dass das Fahrzeug nach seiner Verbringung nach Österreich hier auch hauptsächlich verwendet wurde und von hier aus die Fahrten zu den Vorstellungsgesprächen und zum Arbeitsamt angetreten und auch hier wieder beendet wurden, ergibt sich aus den zuletzt getroffenen Aussagen des Bf. Dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf an seinem Familienwohnsitz in Österreich war, ergibt sich daraus, dass dort sein Sohn und auch seine Gattin lebten. Selbst wenn die Angaben des  Bf hinsichtlich der vorübergehenden Zerrüttung der Ehe stimmen sollten, ist aus dem Umstand, dass nach den Angaben des Bf diese Probleme überwunden sind, zu schließen, dass auch zwischenzeitlich ein gewisses Naheverhältnis und Interesse zwischen den Eheleuten bestanden haben muss. Auch das ca. 150m2 große Eigenheim sowie der 900m2 große Grund am Familienwohnsitz gegenüber einer relativ kleinen Wohnmöglichkeit bei der Mutter des Bf in Deutschland sprechen für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in Österreich. Die Annahme des Gerichtes, dass der Bf im Zeitpunkt der Lieferung nur die Absicht haben konnte, mit dem Fahrzeug bei nächster Gelegenheit zu seinem Familienwohnsitz zu fahren und dort auch im Wesentlichen die Zeit bis zum Antreten eines neuen Arbeitsplatzes zu verbringen  gründen sich auf die Aussagen des Bf anlässlich des Erörterungstermines, der Ungewissheit seiner damaligen beruflichen Situation und der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Lieferzeitpunkt konnte der Bf mangels Kenntnis seiner zukünftigen Tätigkeit und Ausstattung mit einem Firmen-PKW nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug zumindest zunächst einmal für den Standort „Familienwohnsitz“ in Österreich bestimmt war. Letztlich hat sich dies dann auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt.

Rechtliche Grundlagen und Erwägungen

Zur NoVA und KFZ-Steuer bzw. zur widerrechtlichen Verwendung:

Der VwGH führte dazu in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031 aus:

24 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

…..

26 § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 (2. AbgÄG 2002), BGBl. I Nr. 132, lautet:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

27 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.

28 Der Gesetzgeber hat darauf § 82 Abs. 8 KFG mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geändert, stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

29 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 72/2014, VfSlg 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend mit in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

30 Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, mit Ablauf des , in Kraft getreten.

31 Im Revisionsfall ist daher § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002 (weiterhin) anzuwenden.

32 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsansicht zur Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG in dieser Fassung im erwähnten Erkenntnis vom , 2011/16/0221, näher begründet. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Liegen regelmäßige, zumindest monatliche Ausbringungen vor, kann somit zumindest bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014 per unabhängig vom Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtliche Verwendung vorliegen.

 Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist insbesondere § 201 BAO zu beachten :

§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Liegt aufgrund der regelmäßigen zumindest monatlich erfolgten Fahrten nach Deutschland in der Zeit bis keine widerrechtliche Verwendung vor, besteht keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der KFZSt und somit auch keine Berechtigung des Finanzamtes zur Festsetzung der KFZ-Steuer bei Unterlassung der Selbstberechnung.

Verfahrensrechtliche Erwägungen zur Kraftfahrzeugsteuer – Festsetzung für 1-6/2014:

Nach Schwaiger, SWK 2010, S 695 liegt bei den KFZ-Steuerbescheiden  kein Sammelbescheid sondern ein zusammengefasster Bescheid iSd § 201 Abs. 4 BAO vor, der nur einheitlich beurteilt werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 BAO müssen für alle zusammengefassten Quartale vorliegen. Wenn für den Abgabepflichtigen in einem Quartal keine Steuerpflicht bestanden hat, besteht für dieses Quartal keine Verpflichtung zur Selbstberechnung und somit bei Unterlassung der Selbstberechnung auch keine Berechtigung zur Festsetzung für das Finanzamt. Der einheitlich zu beurteilende Bescheid (die Sache) über die Festsetzung für 1-6/2014 ist somit zur Gänze als rechtswidrig aufzuheben. Das Finanzamt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen aber für Zeiträume ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung () einen neuen KFZSt-Bescheid erlassen, es liegt keine res iudicata vor (; vom , RV//0633-S/12). Zu beachten ist, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, beginnt.

Auch das Erkenntnis des , weist in diese Richtung. Demnach betrifft die Erlassung eines Jahresbescheides eine andere Sache als jene eines Festsetzungsbescheides etwa für ein Monat, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet ist.

Auch im bereits genannten Erkenntnis des VwGH zur Zl. Ro 2015/16/0031 hat der VwGH nicht  zwischen den Zeiträumen 1-3/2014 und 4-6/2014 unterschieden und hat trotz der gesetzlichen Änderung ab das Erkenntnis des BFG  (betr. 1-6/2014) einheitlich als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben und ging dabei ausschließlich auf die Unterbrechbarkeit der Monatsfrist ein (die aber das Vorliegen einer widerrechtlichen Verwendung nur bis hindern konnte).

Wenn in einem Quartal des zusammengefassten Bescheides keine widerrechtliche Verwendung stattfand, bestand für diese Quartal keine Verpflichtung zur Selbstberechnung und keine Berechtigung zu einer Festsetzung nach § 201 BAO.

Es waren somit die KFZSt-Bescheide für 10-12/2013 sowie der einheitlich zu beurteilende Festsetzungsbescheid betreffend KFZSt für 1-6/2014 ersatzlos gemäß § 279 BAO aufzuheben.

Analoges gilt für den Bescheid, mit dem Normverbrauchsabgabe für November 2013 festgesetzt wurde, da § 1 Z 3 NoVAG 1991 ebenfalls an eine widerrechliche Verwendung anknüpft. Nach dieser Bestimmung unterliegt die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, der NoVA. Wie bereits zur KFZ-Steuer ausgeführt, bestand aber bis nach der Rechtsprechung des VwGH für Fahrzeuge, die nie durchgehend ein Monat im Inland verwendet wurden, keine Zulassungspflicht und somit auch keine widerrechtliche Verwendung bei Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung.

Ergänzend wird aber auch angemerkt, dass sich die Rechtslage durch das BGBl. I 2014/26 ab dessen Inkrafttreten per wieder geändert hat und ab diesem Tag kraft gesetzlicher Anordnung eine Ausbringung eines Fahrzeuges mit Standort im Inland die Monatsfrist nicht mehr unterbricht. Dieses Erkenntnis hindert das Finanzamt somit nicht, bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer widerrechtlichen Verwendung für Zeiträume ab dem genannten Datum neuerlich einen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der NoVA zu erlassen.

Zur Erwerbsteuer

Art 1 der BMR zum UStG 1994 normiert:

(1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;

 2. der Erwerber ist

 a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

 b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

 3. die Lieferung an den Erwerber

 a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

 b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

…….

(7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

Abs. 8 des Art 1 definiert Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 und Abs. 9 regelt den Begriff des neuen Fahrzeugs. Demgemäß gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.

Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Für die Beurteilung als neues Fahrzeug ist auf den Zeitpunkt der Lieferung vom Verkäufer an den Käufer abzustellen (, X). Da das von der Bf. erworbene Fahrzeug im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hatte und der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurücklag, ist das gegenständliche Fahrzeug als neues Fahrzeug zu beurteilen.

Wie oben dargestellt wurde, gelangte dieses Fahrzeug anlässlich einer Lieferung an den Bf von Deutschland nach Österreich. Nach dem , X, und den dieses EuGH Urteil zitierenden Erkenntnissen des VwGH  ( und ) soll der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Rn. 22 des Urteils C-84/09). Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn. 24 des angeführten Urteils). Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfinden, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (Rn. 44 f des angeführten Urteils).

Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Mitbeteiligten zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges in der Folge kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0177).

Es ist somit nach dieser Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wo nach den Absichten des Erwerbers im Zeitpunkt der Lieferung der Standort im Sinn eines „Verbrauchsortes“ des gelieferten Fahrzeuges sein wird. Entscheidende Kriterien für diese Beurteilung sind dabei  der Ort der beabsichtigten gewöhnlichen Verwendung, die Zulassung (Registrierung) des Fahrzeuges, der Wohnort des Verwenders bzw dessen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, die sonstigen Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Staaten und insbesondere als Indiz auch die tatsächlich in der Folge stattgefundene tatsächliche Nutzung.

Bei der Abwägung dieser angeführten Kriterien ist festzuhalten, dass die künftige Verwendung des Fahrzeuges  im Hinblick auf seine gesamte Nutzungsdauer zunächst aufgrund der beruflichen Ungewissheit und der ungewissen Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeuges ungewiss war. Fest stand im Lieferzeitpunkt nur, dass der Erwerber für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit ein Fahrzeug brauchte und er diese Zeit vorwiegend an seinem Familienwohnsitz in Österreich verbringen wird. Von dort sollten die Fahrten zum deutschen Arbeitsamt sowie zu den Vorstellungsgesprächen angetreten und wieder beendet werden. Für den beabsichtigten Standort des Fahrzeuges in Österreich spricht auch, dass - wie oben dargestellt- der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in Österreich (Familienwohnsitz mit Gattin und Kind, Einfamilienhaus, Garten) lag. Für einen evtl. in Deutschland gegebenen Standort spricht allenfalls eine kleine Wohnung des Bf bei dessen Mutter, die Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland sowie dessen beruflichen Kontakte sowie die Absicht des Bf, wieder in Deutschland berufstätig sein zu wollen. Insbesondere im Hinblick auf die Ungewissheit der künftigen beruflichen Tätigkeit und der Ausstattung mit einem Firmen-PKW bleibt letztlich ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Lieferung die mit Gewissheit vorliegende Absicht, den PKW vorerst einmal an den Familienwohnsitz zu verbringen und von dort aus die erforderlichen Fahrten zu unternehmen. Wie der Bf selbst aussagte, ist das Fahrzeug im Wesentlichen in der Folge auch tatsächlich immer in Österreich verblieben und hier u.a. auch von seiner Gattin verwendet worden. Nach Antritt der neuen Arbeitsstelle mit Zurverfügungstellung eines Firmen-PKW verblieb das Fahrzeug dann zur Gänze  in Österreich. Auch diese tatsächlich erfolgte Verwendung kann nach der Judikatur als Indiz für die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Lieferung herangezogen werden.

Letztlich ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einem Standort des Fahrzeuges im Sinne eines „Verbrauchsortes“ in Österreich auszugehen und die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes des gegenständlichen neuen Fahrzeuges zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde gegen die Festsetzung der Erwerbsteuer abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung zur KFZ-Steuer und zur NoVA beruht auf der Feststellung regelmäßiger mindestens monatlicher Ausbringungen des gegenständlichen Fahrzeuges und die Entscheidung zur Erwerbsteuer gründet sich auf die Feststellung des Standortes des Fahrzeuges iSe Verbrauchsortes in Österreich. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Sachverhaltsfeststellungen sind in der Judikatur eindeutig geklärt, sodass eine allfällige Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig wäre. Die Revision war daher zu allen Spruchbestandteilen als unzulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100333.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at