Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2017, RV/5300015/2013

Zollrechtliche Konsequenzen der Angabe eines unzutreffenden Warenortes in der Verzollungsanmeldung, so lange sich die Ware noch am Ort der vorübergehenden Verwahrung nach einem Versandverfahren befindet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung insofern abgeändert, als deren Spruch zu lauten hat:

Das gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) unter der genannten StrNr. wegen des Verdachtes der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 157, 136 iVm § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eingestellt, weil die vorgeworfene Tat kein Finanzvergehen bildet.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

[...]

Mit Straferkenntnis des (Einzelbeamten des) genannten Zollamtes als Finanzstrafbehörde war die Bf. für schuldig erkannt worden, fahrlässig, als verantwortliche Zolldeklarantin der Spedition Sped., S (Dienstsitz: DS) am unter Außerachtlassung der gebotenen und ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht unterlassen zu haben, die im gemeinsamen Versandverfahren mit Versandschein T1-MRN 34 vom , Abgangsstelle AS (DE), und bei der Bestimmungsstelle BS (AT) am angelieferte (eingangsabgabepflichtige) Warensendung, bestehend aus 1.129 Packstücken [Bestandteile von] Saunen mit eine Gesamtrohmasse von 11.053,00 kg, darauf entfallende Eingangsabgaben € 17.761,41 [Zoll: € 2.025,66; Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): € 15.735,75], entsprechend der im Art. 40 des Zollkodex (ZK) normierten Gestellungspflicht dem zuständigen Zollamt an jenem Warenort zur Verzollung zu gestellen, an dem sich die Ware befunden hat, tatsächlich nämlich bei der Firma WO2 (TIN AT56), wodurch die Ware der zollamtlichen Überwachung iSd Art. 203 ZK entzogen worden sei, und dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 500,00; sowie, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt, und weiters auf (einem von der Beschuldigten zu leistenden, pauschalen) Kostenersatz gemäß § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG iHv. € 50,00 erkannt.

Begründend dazu wurde auf die Ergebnisse des zur genannten Angelegenheit durchgeführten (finanzstrafbehördlichen) Untersuchungsverfahren verwiesen, denen zufolge die Beschuldigte in ihrer Eigenschaft als Zolldeklarantin bzw. Sachbearbeiterin der genannten Speditionsfirma die an das durch Gestellung bei der im genannten Versandschein angeführten Bestimmungsstelle [BS (AT)] am und als konform gemeldeten Entladevermerk ordnungsgemäß beendete Versandverfahren, anknüpfende Verzollung (Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), CRN 78, im e-Zollverfahren am am (zugelassenen) Warenort der WO1 (TIN AT910), durchgeführt bzw. veranlasst habe, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt die antragsgegenständliche Ware nicht an dem in der Verzollungsanmeldung genannten Warenort, sondern tatsächlich (noch) am Ort der vorübergehenden Verwahrung, bei der Firma WO2, befunden hätte. Dadurch, dass die Verzollung nicht (unmittelbar) an die Gestellung des genannten Versandscheines angeknüpft habe, sei die Ware gemäß Art. 203 (Abs. 1) ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen und damit das Tatbild des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (Entziehung einer eingangsabgabepflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung) verwirklicht worden. Der von der Beschuldigten zu ihrer Rechtfertigung ins Treffen geführte Arbeitsfehler – sie sei laut ihren Angaben bei der Eingabe der Verzollungsdaten im e-Zollverfahren über den vom System vorgegebenen falschen Warenort (TIN AT56 statt TIN AT910) einfach „drübergefallen“ – sei, indem sich die Bf. nicht vergewissert habe, ob der ihr vor- bzw. von ihr angegebene Warenort auch zutreffend sei, obwohl sie dazu befähigt und ihr derartiges auch zumutbar gewesen sei, als eine Fahrlässigkeit iSd § 36 Abs. 1 FinStrG einzustufen.

Ausgehend von einem (gesetzlichen) Strafrahmen von bis zu € 17.761,41 (§ 36 Abs. 3 FinStrG); dem festgestellten (geringfügigen) Verschulden und dem vorliegenden) Milderungsgrund eines Geständnisses, sowie einer, sich straferschwerend auswirkenden finanzstrafrechtlichen Vormerkung, könne, da es im Anlassfall auch an spezialpräventiven Straferfordernissen mangle, unter Beachtung der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 f FinStrG, mit einer tat- und verschuldensangemessenen Bestrafung laut Strafausspruch das Auslangen gefunden werden.

Die Beschuldigte erhob gegen das genannte Erkenntnis form- und fristgerecht das Rechtsmittel der, im Grunde des § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG nach dem vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigenden, Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, und begehrte darin gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von einer Bestrafung abzusehen.

Wie bereits im Untersuchungsverfahren dargelegt, habe die Bf. als durchaus verantwortungsbewusste, eine jahrelange einschlägige Berufspraxis aufweisende Zolldeklarantin und (Hinweis auf 5.100 Importabfertigungen; 2.400 Versandscheine und 17 Ausfuhrabfertigungen im Jahr 2012) zu keinem Zeitpunkt der Verzollung schuldhaft bzw. fahrlässig gehandelt, sondern sei ihr, begünstigt durch die Systematik bzw. auch der Zollverwaltung hinlänglich bekannte Mängel der im Rahmen des e-Zollverfahrens zur Verfügung stehenden Software, so insbesondere einer fehlenden Prüfung des in codierter Form (TIN) anzugebenden Ortes der Gestellung mit demjenigen der Abfertigung, und einem, im Anlassfall im System bereits vorgegebenen, leicht zu übersehenden und später nicht mehr ohne weiteres erkennbaren, falschen Warenort-Code, bei einem entsprechend hohen Arbeitsanfall hier lediglich ein derartiger einmaliger (Arbeits-)Fehler passiert, der jedoch keinerlei Abgabenverkürzung nach sich gezogen habe. Selbst bei mehrfacher Kontrolle der unterschiedlichen, einander jedoch sehr ähnlichen TIN-Codes könne nämlich eine Verwechslung der einzelnen Warenorte nicht ausgeschlossen werden und sei es ein Leichtes, jemandem im Zusammenhang mit einem bekanntermaßen fehleranfälligen System Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ohne gleichzeitig präventiv etwas dagegen zu unternehmen bzw., wie bereits mehrmals von der Zollverwaltung zugesichert, entsprechende Änderungen im System zu veranlassen. Es sei im Übrigen auch nicht einzusehen, weshalb beim festgestellten Sachverhalt (keine Eingangsabgabenhinterziehung) ein entsprechender Unrechtsvorwurf erhoben worden sei.

Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass die am mit dem genannten Versandschein T1-MRN 34 bei der deutschen Abgangsstelle, im Container C beförderten (eingangsabgabepflichtigen) Nichtgemeinschaftswaren im gemeinschaftlichen (externen) Versandverfahren, am bei der genannten, gemäß § 11 der Durchführungsverordnung zum Abgabeverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes ZA, Zollstelle BS, gelegenen Bestimmungsstelle bei der Firma WO2 (TIN AT56), einem in der, der Fa. Sped., S, gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG erteilten Bewilligung (Gestellung und Abfertigung am zugelassenen Warenort) zugelassenen Warenort, eingetroffen sind und anschließend von der genannten, sowohl über eine Bewilligung gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG (Teilnahme am Informatikverfahren), als auch eine Bewilligung über den Status eines zugelassenen Empfängers im gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Art. 406 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) verfügenden Firma, im Informatikverfahren NCTS eine – hinsichtlich des Warenortes – zutreffende Ankunftsanzeige (TR200) erstellt und das Versandverfahren in der Folge, nach Erteilung der zollamtlichen Entladeerlaubnis (TR203) und der Meldung des Entladevermerkes (TR204), mittels (zollamtlicher) Freigabe vom Versand (TR207) ordnungsgemäß bzw. vorschriftskonform beendet wurde.

Im Anschluss daran wurde am gleichen Tag durch Eingabe des entsprechenden TIN AT910 im e-Zollverfahren (Feld 30 der Anmeldung) für den laut Bewilligung gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (ebenfalls) zugelassenen, ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des genannten Zollamtes, Zollstelle ZS2, gelegenen Warenort (bei) der Fa. WO1, von der genannten Spedition als Anmelderin unter CRN 78 die Überführung der verfahrensgegenständlichen, sich zum Zeitpunkt der Anmeldung nach wie vor am (zugelassenen) Warenort laut (beendetem) Versandverfahren befindlichen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beantragt, wobei im (jeweiligen) Feld 40 der (elektronischen) Anmeldung (Vorpapiere) der genannte Versandschein T1-MRN angeführt war.

Auf Grundlage der Ergebnisse eines zum genannten Versandschein durchgeführten (zollbehördlichen) Suchverfahrens gemäß Art. 365 bis 366 ZK-DVO (Versandscheinprüfung) erging in weiterer Folge am der Abgabenbescheid des Zollamtes ZA, Zl. 1112, worin, gegenüber der genannten Spedition gegenüber (als eine an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung unter den genannten Voraussetzungen beteiligte Person) die Entstehung einer Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 203 Abs. 1, 3 2. Anstrich ZK iHv. insgesamt € 17.795,97 (Zoll € 2.025,66; EUSt € 15.735,75; einschließlich Säumniszinsen von € 34,56) geltend gemacht wurde. In der zugehörigen Begründung wurde davon ausgegangen, dass die Waren „… nach Gestellung ohne Anschlussverfahren zum Warenort TIN AT910 (WO1) …“ verbracht worden seien.

Rechtslage:

Nach Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach geltendem Recht geprüft werden. Solche Waren bleiben nach Abs. 2 leg. cit so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status (Art. 4 Nr. 6 ZK) erforderlich ist, und wie im Anlassfall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 40 ZK sind Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die ihr gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebietes der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.

Als Gestellung gilt Art. 4 Nr. 19 ZK zufolge die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

Gemäß Art. 50 ff ZK haben (nach Art. 40 ZK gestellte) Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung (Art. 4 Nr. 15 ZK) die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung und dürfen an zollbehördlich zugelassenen Orten unter festgelegten Bedingungen (Nämlichkeitssicherung bzw. Verwahrungslager) gelagert werden (Art. 51) und dabei (lediglich) der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Behandlungen iSd Art. 52 unterzogen werden.

Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren (Hinweis auf Art. 91 ff ZK und Art. 361 ZK-DVO bzw., in Verfahren mit einem zu gelassenen Empfänger, die Art. 406 und 408 ZK-DVO) befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften über das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden Art. 55 ZK zufolge die Bestimmungen der Art. 42 bis 53 ZK Anwendung.

Art. 91 Abs. 1 ZK zufolge können im (gemeinschaftlichen) externen Versandverfahren u. a. Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des gemeinschaftlichen Zollgebietes gelegenen Orten befördert werden, ohne dass die Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gemäß Art. 361 Abs. 1 ZK-DVO sind die Waren (des Versandverfahrens) der Bestimmungsstelle unter den dort genannten Voraussetzungen zu gestellen.

Art. 406 und 408 ZK-DVO zufolge hat ein (im Versandverfahren) zugelassener Empfänger über am zugelassenen Ort eingetroffene Versandwaren die Bestimmungsstelle mit „Ankunftsanzeige“ zu unterrichten, kann nach Erteilung der „Entladeerlaubnis“ die Ware entladen und hat weiters das die Sendung begleitende Versanddokument der Bestimmungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK sind Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen (Art. 4 Nr. 15 Buchst. a und Nr. 16 ZK), zu dem betreffenden Verfahren (z. B. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Versandverfahren) anzumelden.

Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK ist eine Zollanmeldung jene Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgesehenen Bestimmungen (Art. 61 ff ZK bzw., für Zollanmeldungen in Informatikverfahren, Art. 222 ZK-DVO) die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen und stellt insofern nicht nur eine Willenserklärung, sondern auch eine Wissensmitteilung dar, als durch die in den Anhängen zur ZK-DVO geforderten Angaben, so beispielsweise laut Anhang 37, C., zur ZK-DVO in einer Anmeldung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr in den Feldern 30 (Warenort) und 40 (Summarische Anmeldung/Vorpapier), ein entsprechendes Wissen über den aktuellen Zustand Ware mitgeteilt wird.

Gemäß der sich im Titel VII, Kapitel 2 des ZK (Entstehung der Zollschuld; Art. 201 bis 216) findenden Regelung des Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt (der Entziehung) für die in Abs. 3 genannten Personen eine Einfuhrzollschuld immer dann, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Der weder im ZK, noch in der ZK-DVO näher definierte Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist dabei so zu verstehen, dass ein entsprechender Realakt jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu den unter zollamtlichen Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. etwa , bzw. Witte, ZK6, Art 203 Rz 2 ff).

Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld u. a. auch dann, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen, eine der sich bei der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrzollpflichtigen Ware nicht erfüllt wird, es sei denn, dass sich die Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung nicht wirklich ausgewirkt haben.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG idgF (vgl. dazu § 4 Abs. 1 FinStrG) macht sich derjenige, der vorsätzlich eine eingangsabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzieht, des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig.

Gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. macht(e) sich (des Finanzvergehens) der Verzollungsumgehung schuldig, wer die in § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat(en) fahrlässig begeht.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG idgF (§ 4 Abs. 1 FinStrG) macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert bzw. die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

Vorsätzlich iSd FinStrG handelt gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz, noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ.

Rechtliche Würdigung:

Vorangestellt wird, dass trotz des Umstandes, dass, entgegen der sprachlichen Gestaltung des angefochtenen Bescheidspruches, das gemeinschaftliche Zollrecht eine (erneute) Gestellungspflicht einer bereits (bei Beendigung des Versandverfahrens) gestellten Ware nicht vorsieht, angesichts der Gesamtheit der der Bf. zur Last gelegten wesentlichen Sachverhaltselemente (durch die –schuldhafte bzw. fahrlässige – Angabe eines falschen Warenortes in der eingereichten Zollanmeldung bewirkte Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung) aus der Sicht des § 161 Abs. 1 FinStrG (Sachentscheidung) keinerlei Bedenken bestehen, den (rechtlich zwar anders zu umschreibenden, aber dennoch gleichen) Sachverhalt des behördlichen Finanzstrafverfahrens zum Gegenstand der (inhaltlichen) Beschwerdeentscheidung zu machen (vgl. etwa ).

Zu der sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG und der „amtswegigen“ eigenständigen finanzstrafrechtlichen Ermittlungspflicht (vgl. etwa ) zu beurteilenden Tatbildfrage der (objektiven) Entziehen der verfahrensgegenständlichen, eingangsabgabepflichtigen Waren aus der zollamtlichen Überwachung (iSd Art. 203 Abs. 1 ZK) ist festzustellen, dass derartiges nach der Judikatur sowohl des VwGH, als auch des EuGH (vgl. dazu etwa Witte, aaO, Art. 203 Rz 3a) immer dann anzunehmen ist, wenn der zuständigen Zollbehörde auch nur zeitweise der Zugang zu der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware versperrt ist, weil ihr beispielsweise der Ort, an dem sich die Ware befindet und dort einer entsprechenden zollbehördlichen Kontrolle zugänglich ist, nicht (mehr) bekannt ist. Laut Witte, aaO, Art. 203 Rz 5d, reduziert sich dabei allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das Definitionselement des auch nur zeitweise unmöglichen zollbehördlichen Warenzugangs insoweit, als im Fall einer bloß organisationsbedingten „kurzfristigen Verzögerung von Zollkontrollen“ noch keine Beeinträchtigung der zollamtlichen Überwachung iSd Art. 203 Abs. 1 ZK angenommen werden kann (vgl. dazu auch ).

Witte , aaO, verweist nun einerseits in Rz 2 zu Art. 50 darauf, dass immer dann, wenn die vorübergehende Verwahrung als Ausdruck der zollamtlichen Überwachung tatsächlich ohne Pflichtverletzung und ohne Zustimmung des Zolls beendet wird, die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht und andererseits darauf, dass, so jedenfalls lange, als die Ware noch unter „zollamtlicher Beobachtung“ und die Zollverwaltung jederzeit die Möglichkeit hat, auf die Ware zuzugreifen, da ja damit eine zollamtliche Überwachung der Ware nach wie vor gewährleistet ist, eine Entziehungshandlung gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK regelmäßig gar nicht möglich sein wird (Rz 5c zu Art. 203).

In Rz 17 und 18 zu Art. 204 ZK schließlich verweist Witte, aaO, darauf, dass im Hinblick auf Art. 65 ZK (nachträgliche Berichtigung von Unrichtigkeiten in der Anmeldung) selbst Anmeldungs-Fehler, wie die Angabe einer falschen Warennummer, eines zu niedrigen Zollwertes oder ähnliche Fehler einer ansonsten richtig beschriebenen Ware noch nicht zur Zollschuldentstehung (hier nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK) führen werden, sondern solcherarts nur eine Pflicht während der vorübergehenden Verwahrung verletzt wird und einer Zollschuldentstehung durch Annahme einer Zollanmeldung nach Art. 201 ZK (Zollschuld durch die Annahme einer Anmeldung einfuhrabgabenpflichtigen Ware) nicht entgegenstehen. Es wäre insofern sinnwidrig, so Witte, solche (sonstigen) Fehler in der Zollanmeldung mittels sofortiger Zollschuldentstehung zu ahnden, als eine derartige Konsequenz wohl nicht den vielfältigen formalen Anforderungen an ein korrektes Ausfüllen einer entsprechenden Zollerklärung gerecht werde. Gleiches wird wohl auch für die Bestimmung des Art. 203 Abs. 1 ZK zu gelten haben (vgl. etwa ).

Im Anlassfall befanden sich die verfahrensgegenständlichen Ware ab dem Zeitpunkt ihrer, im Rahmen des Versandverfahrens erfolgten Gestellung am Bestimmungsort (bis zum Erhalt einer – anschließenden – zollrechtlichen Bestimmung) im zollrechtlichen Status der vorübergehenden Verwahrung iSd Art. 50 f ZK. Sie standen damit, unabhängig von der Verwahrungsart, bis zu einer (allenfalls zustimmungslosen) Beendigung dieses faktischen Zustandes, noch weiterhin unter entsprechender zollamtlicher Beobachtung. Dazu kommt, dass auch der unter ausdrücklichem Verweis auf das Versandverfahren (Angaben im Feld 40) abgegebenen, und damit ja auch auf einen anderen, tatsächlichen Aufenthaltsort der Waren hindeutenden insofern mangelhaften Anmeldung, als in deren Feld 30 ein nicht zutreffender Warenort angeführt war, indem derartiges als bloßer (sonstiger) Formalfehler einzustufen ist, keine (weitere) zollschuldrechtliche Relevanz iSd Art. 203 Abs. 1 ZK zukommt, sodass insgesamt daher eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach der bezogenen Gesetzesstelle eben nicht stattgefunden hat.

Da der Tatbestand des § 36 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG die Entziehung (einer eingangsabgabepflichtigen Ware) aus der zollamtlichen Überwachung zur Voraussetzung hat, war insofern bereits eine (objektive) Tatbildmäßigkeit des Verhaltens der Bf. nicht gegeben.

Dem begründeten Vorwurf einer dadurch von der Bf. allenfalls begangenen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, dass sie insofern gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen hat, als – entgegen der genannten Bestimmungen der ZK-DVO – in der Anmeldung zur Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch Verzollung nicht den tatsächlichen Warenort angeführt und dadurch letztlich ein Suchverfahren hinsichtlich der Beendigung des gemeinschaftlichen Versandes ausgelöst hat, steht entgegen, dass die Bf. offenbar hinsichtlich der falschen Angabe in einem vorsatzausschließenden Irrtum über den Erklärungsinhalt verfangen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses Folge zu geben.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Die entscheidungswesentliche Streitfrage, welche rechtlichen Konsequenzen bei der gegebenen Sachlage die Angabe eines unrichtigen Warenortes in der Zollanmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr nach sich zieht, stellt nach hg. Ansicht eine bisher von der höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfrage dar, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 55 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 50 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Verzollungsumgehung
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
vorübergehende Verwahrung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300015.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at