Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2017, RV/7102013/2016

Berufsreifeprüfung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom , betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für die Monate 03/2015 bis 06/2015 Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit ersatzlos aufgehoben.

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für die Monate 01/2015 und 02/2015 als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am reichte der am 1993 geborene Beschwerdeführer (Bf) einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für sich wegen „Matura“ ab 09/2014 ein und legte diesem Antrag eine Teilnahmebestätigung „Lehre mit Reifeprüfung“ bei.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag auf Familienbeihilfe mit nachstehender Begründung abgewiesen:

Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete. Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung sei von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.

Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:

Er habe in der Zwischenzeit die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt und weiters bereits als außerordentlicher Studierender an der Universität A Lehrveranstaltungen absolviert. Durch das Ablegen der Berufsreifeprüfung habe er nun als ordentlicher Student für die Studienrichtung Rechtswissenschaften inskribieren können. In Vorbereitung auf dieses Studium habe er im WS 2014/15 und im SS 2015 bereits Lehrveranstaltungen besucht, die im Studienplan das fehlende Latinum für das Studium der Rechtswissenschaften ersetzen würden. Es sei daher ersichtlich, dass der Bf seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolge. Wenn von einem maximalen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten (ein Semester) pro Teilprüfung ausgegangen werde, so sei dem zu entgegnen, dass nicht jeder Mensch als Mathematikgenie geboren worden sei und sich den Lehrstoff von vier Jahren Mathematik in vier Monaten aneignen könne. Die Berufsreifeprüfung sehe vor, ein Basismodul zu besuchen, anschließend ein Hauptmodul, welches ein ganzes Jahr dauere, und anschließend ein oder mehrere Vorbereitungsmodule bis zum Antritt der Teilprüfung. Nachdem der Bf seine anderen drei Teilprüfungen abgeschlossen gehabt habe, sei ihm von Seiten seiner Berufsreifeinstitution, Kultur und Sportverein der Wiener Berufsschulen, nahe gelegt worden, erneut ein Hauptmodul zu besuchen, welches er am Anfang seiner Lehrzeit absolviert habe. Er habe dies jedoch abgelehnt, um nicht noch mehr Zeit in diese Teilprüfung investieren zu müssen und sofort das Vorbereitungsmodul begonnen. Dass er die Teilprüfung Mathematik nicht sofort während der Lehrzeit absolviert habe, liege daran, dass es bereits eine außerordentliche Leistung sei, neben einer Vollzeitbeschäftigung zusätzlich Abendlehrveranstaltungen zu besuchen. Gleichzeitig noch zu lernen und sich auf eine Prüfung vorzubereiten, gehe sich nicht aus. Er habe jedoch seien Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden und auf diesem Weg bewiesen, seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig zu verfolgen. Diese allgemeine Aussage, man würde eine maximale Vorbereitungszeit von vier Monaten benötigen, übersehe die Vorgaben der Berufsreifeprüfungsvorbereitung. Um einen stetigen Wissensaufbau zu gewährleisten, habe der Bf die vorgesehenen Vorbereitungsmodule absolviert und gleichzeitig bereits fünf Semesterwochenstunden an der Universität A positiv absolviert. Von einem normalsterblichen Studenten würden acht Semesterwochenstunden pro Jahr verlangt. Der Bf habe daher selbst aus der, wenn auch fälschlich angenommenen Perspektive des Finanzamtes ausreichende Leistungen erbracht – ein Semester für die Teilprüfung Mathematik und ein Semester für fünf Semesterwochenstunden als Student, erstreckt über die Dauer von zwei Semestern – wie dies auch von anderen Antragstellern zu erbringen sei. Es werde daher beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben. In eventu werde beantragt, dem Bf die Familienbeihilfe für den Zeitraum von vier Monaten zu gewähren, jene Zeit die ihm zur Vorbereitung auf die Teilprüfung aus Mathematik maximal zugestanden würde (unter Missachtung seiner weiteren Ausbildungserfolge).  

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde mit nachstehender Begründung teilweise stattgegeben:

Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung bzw. Gewährung der Familienbeihilfe sei im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/98 geregelt. Die Familienbeihilfe sei immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen seien. Laut UFS vom 2011, RV/0129-I/10, komme es bei Bildungsmaßnahmen, bei deren Ablauf ein entsprechendes Maß an eigenen Planungs- und Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sei, zur Anerkennung als Berufsausbildung auch darauf an, dass bereits die Planung auf einen möglichst kurzen Ausbildungszeitraum ausgelegt sei. Die Bildungsmaßnahme müsse dabei jedenfalls die „Haupttätigkeit“ des Auszubildenden darstellen und dürfe nicht bereits von vorneherein auf Grund der eigenen Planung auf einen (wesentlich) längeren als den notwendigen zeitlichen Rahmen ausgelegt werden, wodurch es zu einer (drastischen) Reduzierung der Ausbildungsintensität komme. Die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung müsse die volle Zeit in Anspruch nehmen und es müsse zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen angetreten werden (). Da der Bf die vierte Teilprüfung in Mathematik abgelegt habe, sei seiner Beschwerde insofern stattzugeben, als noch für vier Monate für die Vorbereitungszeit die Familienbeihilfe zu gewähren gewesen sei.

Der Bf brachte daraufhin mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte ergänzend aus:

Zu dem zitierten Erlass gebe er an, dass er im Zeitraum von 16 Monaten alle vier Teilprüfungen seiner Berufsreifeprüfung absolviert habe. Die erste Teilprüfung habe er am abgelegt und die letzte Teilprüfung am . Somit seien die Teilprüfungen sowohl vorgesehen gewesen als auch innerhalb von 16 Monaten positiv absolviert worden. Für die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung aus Mathematik und angewandte Mathematik (schriftlich) habe der Bf zwei aufeinanderfolgende Vorbereitungsmodule besucht, bei welchen das Bestehen einer Probeprüfung verlangt worden sei. Ohne diese Kurse und das Bestehen der Probeprüfung wäre ihm der Antritt zur eigentlichen Teilprüfung aus Mathematik und angewandter Mathematik nicht gestattet worden. Das Vorbereitungsmodul (Kurs 352143) habe er vom bis besucht. Bei diesem Kurs seien 22 Termine vorgesehen gewesen. Aufbauend habe er das zweite Vorbereitungsmodul (Kurs 350153) von bis besucht, wobei hier 14 Termine vorgesehen gewesen sein. Am Ende dieses Moduls habe er die Probeprüfung und schließlich erfolgreich am die Teilprüfung aus Mathematik und angewandter Mathematik ablegen können. Angesichts der Tatsache, dass diese Module/Kurse aufbauend und nicht parallel besuchbar gewesen seien, sei es dem Bf nicht möglich gewesen, die Teilprüfung aus Mathematik und angewandter Mathematik schneller zu absolvieren. Verwiesen sei hier auf die Berufungsentscheidung des UFS, GZ RV/1780-W/07. Des Weiteren sei angemerkt, dass der Bf, um seinen Ausbildungserfolg voran zu treiben, in besagtem Zeitraum zusätzlich bereits Leistungen für sein nunmehriges Studium erbracht habe, womit er bewiesen habe, dass es sich bei seiner Ausbildung um seine Haupttätigkeit gehandelt habe. Er habe in diesem Fall nicht aufgrund eigener Planung einen längeren als den notwendigen zeitlichen Rahmen für die Absolvierung der Teilprüfung benötigt, sondern sogar vermehrt Anstrengungen unternommen, um sein nunmehriges Studium in Zukunft zügig vorantreiben zu können. Zum Antritt zu den durch die Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen sei festgehalten, dass es grundsätzlich nur drei Antrittsmöglichkeiten pro Jahr gegeben habe. Zu Beginn des Wintersemester, am Ende des Wintersemesters und am Ende des Sommersemesters, wobei die Prüfungen aus den einzelnen Fächern an bestimmten vorgegebenen Tagen abgenommen würden. Wenn nun die Beschwerdevorentscheidung darauf eingehe, dass der Bf maximal vier Monate für die Vorbereitung auf die Teilprüfungen benötigen hätte dürfen, so stelle sich die berechtigte Frage, wann der Bf im Jänner 2015 die Prüfung ablegen hätte sollen – zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Familienbeihilfe nicht mehr gewährt worden und es habe keinen Prüfungstermin gegeben. Abgesehen davon müsste der Bf zu diesem Zeitpunkt das zweite Vorbereitungsmodul noch absolvieren. Angemerkt sei, dass die Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Teilprüfung, welche in der Berufungsentscheidung, GZ 1780-W/07, angegeben sei, keinesfalls ausreiche, um den gesamten Stoff der Oberstufe zu erlernen. Während Oberstufenschüler zwar mehr Zeit für den Besuch von Schulstunden aufwenden würden als Berufsreifeprüfungsabsolventen, werde verkannt, dass der Bf gleichzeitig diverse Voraussetzungen (Module/Kurse) zur Erlangung der Berufsreifeprüfung besucht habe und seine Lehre mit Auszeichnung gemacht und bestanden habe. Bei der Lehre handle es sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit Ausbildungscharakter und in den Abendstunden würden die notwendigen Kursstunden besucht werden. Es wäre bei der Berufsreifeprüfung des Bf grundsätzlich nicht möglich gewesen, sich innerhalb von vier Monaten auf eine Teilprüfung der Berufsreife vorzubereiten, da aufbauende  (und nicht parallel belegbare) Module mit Präsenz zu besuchen gewesen seien. Bei besagter Entscheidung werde darauf eingegangen, dass die vier Monate auf den Lerneinsatz im Selbststudium bezogen seien. Die Beschwerdevorentscheidung verkenne hier, dass zuerst Antrittsvoraussetzungen (in Form von Modulen/Kursen) zu erwerben seien, ehe die viermonatige Zeit der Vorbereitungszeit beginnen könne. Der Bf habe die Teilprüfung aus Mathematik und angewandter Mathematik jedoch zwei Tage nach Beendigung des letzten Vorbereitungsmoduls abgelegt. Er beantrage daher ihm die Familienbeihilfe für die Monate 01/2015 bis 06/2015 zu gewähren, da er innerhalb von 16 Monaten vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung abgelegt habe und Kursmaßnahmen besucht habe, welche er als Voraussetzung für den Abschluss der Berufsreifeprüfung absolvieren habe müssen. Letztlich beantragte der Bf, ihm von 01/2015 bis 06/2015 die Familienbeihilfe zu gewähren.

Am erließ das Finanzamt einen Abweisungsbescheid, in welchem ein Antrag vom auf Familienbeihilfe von 01/2015 bis 09/2015 abgewiesen wurde.

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Bescheid vom wurde der Abweisungsbescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. 

Das Bundesfinanzgericht richtete sodann den Vorhalt vom an den Bf und hielt darin nach Rechtsausführungen ua. Folgendes fest:

Laut Teilnahmebestätigung vom habe der Bf in der Zeit von bis (Nr. 352143)  und nochmals in der Zeit ab (Nr. 350153) das Prüfungsmodul Mathematik besucht bevor er am die Teilprüfung Mathematik positiv abgelegt habe. Zu diesem Sachverhalt seien noch folgende Fragen zu beantworten:

Grundsätzlich sei das Prüfungsmodul laut der Teilnahmebestätigung vom   anschließend an das Hauptmodul zur Vorbereitung auf die jeweilige Prüfung verpflichtend zu besuchen.

a) Welche zeitliche Dauer umfasse jeweils ein verpflichtendes Prüfungsmodul in den einzelnen Prüfungsfächern?

Es falle auf, dass der Bf in den Prüfungsfächern Deutsch und Englisch jeweils nur ein Prüfungsmodul mit einer Dauer von rund einem Monat besucht habe während schon das erste von ihm besuchte Prüfungsmodul Mathematik ein ganzes Semester umfasst habe.

b) Weshalb  habe das erste von ihm besuchte Prüfungsmodul Mathematik (Nr. 352143) ein ganzes Semester gedauert? Wie sei die längere Dauer der Prüfungsmodule Mathematik zu erklären? Sei der Besuch in  diesem zeitlichen Ausmaß verpflichtend gewesen?

c) Zu welchem Zeitpunkt hätten der Bf theoretisch erstmals zur Teilprüfung Mathematik antreten können? 

d) Sei während der Prüfungsmodule bzw. zum Abschluss der Prüfungsmodule die Ablegung von Tests oder sonstiger schriftlicher oder mündlicher Prüfungen erforderlich gewesen? Hätten Hausaufgaben erfüllt werden müssen?

Unterlagen über abgelegte Tests und Prüfungen (zB Probematura) und Benotungen wären vorzulegen.

e) Weshalb habe der Bf nochmals ein Prüfungsmodul Mathematik (Nr. 350153) besucht? Habe er das erste Modul (Nr. 352143) negativ abgeschlossen?

f) Wann habe das zweite Prüfungsmodul Mathematik (Nr. 350153) geendet?

Das Ende des zweiten Prüfungsmoduls lasse sich aus der Teilnahmebestätigung vom nicht feststellen.

g) Wie viele Unterrichtsstunden habe der Bf im ersten Prüfungsmodul Mathematik (Nr. 352143) und im zweiten Prüfungsmodul Mathematik (Nr. 350153) pro Woche besucht?

h) Wieviel Vor- und Nachbereitungszeit sei pro besuchter Unterrichtsstunde erforderlich gewesen? Seien die Vor- und Nachbereitungszeiten in allen Monaten annähernd gleich gewesen oder habe es Monate mit zeitlich intensiveren und zeitlich weniger intensiven Vor- und Nachbereitungszeiten gegeben?

Es dürfe dazu auch angemerkt werden, dass beispielsweise im Rahmen eines Studiums bei einer einstündigen Vorlesung eine Vor- bzw. Nachbereitungszeit im Umfang von etwas mehr als einer Stunde angenommen werde. (vgl.  https://de.wikipedia.org/wiki/Semesterwochenstunde).

i) In welcher Form sei die Zusatzprüfung Latein in der Studienrichtung Rechtswissenschaften abzulegen gewesen? Handle es sich um eine schriftliche und/oder mündliche Prüfung?

j) Welche Voraussetzungen müssten im Zeitpunkt des Antritts zur Zusatzprüfung Latein erfüllt sein? Müssten davor Lehrveranstaltungen besucht und positiv abgeschlossen werden, wenn ja welche?

k) Seien die von Ihnen besuchten Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Zusatzprüfung Latein gewesen?

l) Sei mit den von ihm an der Universität A besuchten Lehrgängen auch eine Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich gewesen, wenn ja in welchem Ausmaß? Hätten dabei Prüfungen abgelegt oder Hausaufgaben erbracht werden müssen?

m) Habe der Bf  die Zusatzprüfung Latein mittlerweile positiv abgelegt?

Abschließend werde festgehalten, dass sämtliche Angaben zu den gestellten Fragen durch geeignete Unterlagen zu belegen wären.

Dieser Vorhalt blieb von Seiten des Bf unbeantwortet.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 Sachverhalt:

Der ledige Bf kam am 1993 zur Welt, ist b Staatsangehöriger und ist im Monat 06/2003 nach Österreich eingereist. Er erlangte am 2011 seine Volljährigkeit und wird im Jahr 2017 das 24. Lebensjahr vollenden. Der Bf wohnte in der Zeit von bis  lt. Zentralem Melderegister in def seit  am abc und ist lt. den elektronischen Familienbeihilfenbezugsdaten der Finanzverwaltung Flüchtling. Seine Eltern sind B (Mutter) und C (Vater), wobei seine Mutter derzeit ebenfalls in A lebt, jedoch bereits seit an einer anderen Adresse als der Bf, und lt. der Datenbank der Finanzverwaltung über keine nennenswerten Einkünfte verfügt. Der Aufenthalt des Vaters ist nicht bekannt.

Ab Eintritt der Volljährigkeit des Bf bezog zunächst die Mutter für den Bf in den Monaten 11/2011 bis 03/2014 Familienbeihilfe, danach bezog der Bf für sich die Familienbeihilfe und zwar aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom in den Monaten 09/2014 bis 12/2014 sowie in den Monaten 10/2015 bis 09/2016.

Laut einer Teilnahmebestätigung der Programmdirektion der Berufsmatura A vom besuchte der Bf folgende Kurse:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kurs
Datum
Uhrzeit
Unterrichtseinheiten
Basismodul Deutsch
-
17:30-20:45
16
Hauptmodul Deutsch
-
17:30-20:45
180
Prüfungsmodul Deutsch
-
17:30-20:45
16
Teilprüfung Deutsch
 
Positiv
Basismodul Englisch
-
17:30-20:45
16
Hauptmodul Englisch
-
17:30-20:45
180
Prüfungsmodul Englisch
-
17:30-20:45
16
Teilprüfung Englisch
 
Positiv
Basismodul Mathematik
-
17:30-20:45
16
Hauptmodul Mathematik
-
17:30-20:45
180
Prüfungsmodul Mathematik
-
17:30-20:45
60
Prüfungsmodul Mathematik
-
17:30-20:45
60
Teilprüfung Mathematik
 
Positiv
Hauptmodul Fachbereich
-
17:30-20:45
180
Prüfungsmodul Fachbereich
-
17:30-20:45
16
Teilprüfung Fachbereich
 
positiv

Dieser Teilnahmebestätigung ist weiters zu entnehmen, dass jedes Hauptmodul ca. drei Semester dauert und an einem Wochentag vormittags oder abends an Standorten der Wiener Berufsschulen stattfindet. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. Für einen erfolgreichen Abschluss ist ein regelmäßiger Kursbesuch unbedingt notwendig. Das angegebene Ende versteht sich als voraussichtliches Kursende, da dieses Datum von einzubringenden Ersatzterminen abhängig ist. Ebenso ist das Prüfungsmodul anschließend an das Hauptmodul zur Vorbereitung auf die jeweilige Prüfung verpflichtend. Der Bf kann aufgrund der Teilnahmebedingungen bis am Programm teilnehmen.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 Berufsreifeprüfungsgesetz können Personen ohne Reifeprüfung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben wenn sie eine Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, erfolgreich absolviert haben.

Die Berufsreifeprüfung ist nach § 1 Abs. 3 erster Satz Berufsreifeprüfungsgesetz eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung.

Nach § 3 Abs. 1 Berufsreifeprüfungsgesetz umfasst die Berufsreifeprüfung folgende Teilprüfungen: 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. Lebende Fremdsprache und 4. Fachbereich.

Nach § 4 Abs. 3 erster Satz Berufsreifeprüfungsgesetz darf der Prüfungskandidat zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildung bzw. Prüfungen antreten (Satz zwei).

Laut Berufsreifeprüfungszeugnis vom bestand der Bf an diesem Tag die Berufsreifeprüfung durch Ablegung der letzten der vier Teilprüfungen die Berufsreifeprüfung bei der Berufsreifeprüfungskommission an der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie A.

Bereits am beendete der Bf seine Lehre.

Laut dem Studienblatt der Universität A vom besuchte der Bf ab 2011 bis als außerordentlicher Student einzelne Lehrveranstaltungen. So besuchte er im Wintersemester 2014/15 einen Kurs Rechtsterminologie lateinischen Ursprungs im Ausmaß von 2 Semesterstunden und im Sommersemester 2015 eine Vorlesung und Übung Lateinische Formenlehre und Syntax im Ausmaß von 3 Semesterstunden. Seit war der Bf ordentlicher Student des Diplomstudiums Rechtswissenschaften.

Vom bis bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Vollbeschäftigung bei der Fa. D, wobei die steuerpflichtigen Bezüge 9.831,24 Euro betrugen. Danach bezog der Bf Einkünfte vom AMS.

2  Sammelbescheid – angefochtener Bescheid:

Jeder Bescheid ist nach § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Der Bescheid hat nach § 93 Abs. 3 BAO ferner zu enthalten:

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amtswegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet worden muss und dass ihm aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dabei ist es als ausreichend und unproblematisch anzusehen, dass ein solcher Sammelbescheid die Bezeichnung „Bescheid“, den Bescheidadressaten und die Rechtmittelbelehrung nur einmal enthält. Dies ändert nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert anfechtbar ist bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist. (, , Schwaiger in SWK 22/2010, S 695 ff, , ).

Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom spricht über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen eines Familienbeihilfenanspruchs des Bf für die Monate ab 09/2014 ab.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Monat kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (, ).

Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom ist dementsprechend ein Sammelbescheid, da er über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Familienbeihilfenanspruchs für die (einzelnen) Monate ab 09/2014 abspricht.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist weiters ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. (, , ).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab 09/2014 mit Bescheid vom abgewiesen. Die Berufsreifeprüfung wurde bereits am bestanden und damit die Berufsausbildung abgeschlossen. Danach schlossen sich die Monate 07 und 08/2015 an, in denen der Bf keiner Ausbildung nachging.

Nachdem sich die Beschwerde des Bf vom gegen diesen Abweisungsbescheid richtete und dieser Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom insofern stattgab, als die Familienbeihilfe für die Monate 09/2014 bis 12/2014 gewährt wurde, hat der Bf  - unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom – einen Vorlageantrag gestellt und darin beantragt, seiner „Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben“ und ihm „von Jänner 2015 bis Juni 2015 die Familienbeihilfe zu gewähren“.

Der gegenständliche Vorlageantrag richtet sich somit nach seinem Wortlaut gegen die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe hinsichtlich der Monate 01/2015 bis 06/2015. Hinsichtlich der Monate 09/2014 bis 12/2014 ist die für diese Monate stattgebenden, insoweit nicht angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom in Rechtskraft erwachsen. Ebenso ist die hinsichtlich der Monate 07/2015 und 08/2015 nicht angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom in Rechtskraft erwachsen.

3 Familienbeihilfenanspruch für die Zeit von 01/2015 bis 06/2015 - Berufsausbildung:

3.1 gesetzliche Grundlagen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967 auch minderjährige Vollwaise, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs. 2 lit. a erster Satz FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

3.2 rechtliche Würdigung:

Da der ledige Bf, der in den zu prüfenden Monaten 01/2015 bis 06/2015  lediglich Einkünfte vom AMS bezog, während dieser Zeit bereits volljährig war, sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befand und seine in A lebende Mutter über keine nennenswerte Einkünfte verfügte, kommt im gegenständlichen Fall § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit a. erster Satz FLAG 1967 zur Anwendung und es ist zu prüfen, ob der Bf in der Zeit von 01/2015 bis 06/2015 durch den Besuch eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eine Berufsausbildung absolvierte.  

Dazu ist zunächst anzumerken, dass § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 im Wesentlichen dem § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entspricht.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sowie im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen bzw. die volle Arbeitskraft binden. (, , , , ).

Nach dieser Judikatur weist also jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausübung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 36 zu § 2).

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch der Ausbildungseinheiten sowie der Vor- und Nachbereitungszeiten ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses (40-Stundenwoche) entspricht. Daneben können auch die Stundenpläne der Allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Die wöchentliche Unterrichtsdauer der AHS-Oberstufe und BHS beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35 Unterrichtssunden.

Regelmäßig wird also ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sprechen zu können. (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 40 zu § 2, -I/12, , , BFG vom 18.05.

Ob es sich dabei um eine oder mehrere Berufsausbildungen handelt ist dabei nicht relevant. (-G/12).

Im gegenständlichen Fall ist nun konkret unter Heranziehung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob die vom Bf für Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung beanspruchte Zeit - unter Mitprüfung der an der Universität A besuchten Lehrveranstaltungen - das quantitative Element einer Berufsausbildung erfüllt.

Zur Erlangung der Berufsreifeprüfung legte der Bf die erste Teilprüfung Fachbereich am , die zweite Teilprüfung Englisch am und die dritte Teilprüfung Deutsch am ab. Ab Beginn des Basismoduls Deutsch im Monat 10/2012 bis zur Ablegung der dritten Teilprüfung Deutsch im Monat 06/2014 vergingen bereits 22 Monate, wobei die Lehre schon am beendet wurde und der Bf danach nur mehr in den Monaten 01/2014 bis einer Beschäftigung nachging. Daran anschließend belegte der Bf ab 09/2014 bis 06/2015 zweimal hintereinander das Prüfungsmodul Mathematik und absolvierte letztlich am die Teilprüfung Mathematik. Mit der Ablegung dieser letzten Teilprüfung der Berufsreifeprüfung bestand der Bf die Berufsreifeprüfung am .

Laut der vorgelegten Teilnahmebestätigung findet jedes Hauptmodul an einem Wochentag vormittags oder abends an Standorten der Wiener Berufsschulen statt. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. Im gegenständlichen Fall fand der Unterricht hinsichtlich der Prüfungsmodule Mathematik jeweils am Abend von 17:30 bis 20:45 statt. Der Bf besuchte somit in den zu beurteilenden Monaten 09/2014 bis 06/2015 4 Unterrichtsstunden pro Woche im Rahmen der beiden hintereinander besuchten Prüfungsmodule Mathematik.

Hinsichtlich der zusätzlich zu berücksichtigenden Lernzeit bzw. Vor- und Nachbereitungszeit folgt das Bundesfinanzgericht – mangels Nachweis eines anderen Zeitaufwandes durch den Bf -  dem Ergebnis seiner, dem Bf auch vorgehaltenen Internetrecherche, wonach im Rahmen eines Studiums bei einer einstündigen Vorlesung eine Vor- bzw. Nachbereitungszeit im Umfang von etwas mehr als einer Stunde angenommen wird. (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Semesterwochenstunde).

Es kann somit während des Besuches des ersten Prüfungsmoduls Mathematik in den vom Bundesfinanzgericht zu prüfenden Monaten 01/2015 und 02/2015 von einem wöchentlichen Zeitraufwand von rund 8 bis 10 Stunden ausgegangen werden.

Selbst wenn man das Doppelte der Unterrichtszeit als Vor- bzw. Nachbereitungszeit annehmen würde, wäre nur eine Gesamtbelastung von 12 Stunden pro Woche gegeben. (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Bf für die vom Bundesfinanzgericht zu beurteilenden Monate 01/015 bis 02/2015 mangels entsprechenden Zeitaufwandes für die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b bzw. des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 vorliegt.

Daran kann auch eine zusätzliche Berücksichtigung des  Besuchs einer Lehrveranstaltung an der Universität A – ohne nähere Überprüfung der Qualität dieser Lehrveranstaltung als Berufsausbildung -  im Ausmaß von 2 Semesterstunden in dem ab 10/2014 beginnenden Wintersemester 2014/15 unter Miteinbeziehung einer Vor- bzw. Nachbereitungszeit von 2 bis 4 Stunden pro Woche, somit eines Gesamtzeitaufwandes von maximal 6 Stunden pro Woche, nichts ändern. Bei einem Zusammenrechnen beider Ausbildungen würde sich so eine Gesamtbelastung von maximal 18 Stunden pro Woche ergeben. Dies ist weit entfernt von einer zeitlichen Belastung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden.

Während des zweiten Prüfungsmoduls Mathematik in der Zeit von 03/2015 bis 06/2015, das also rund vier Monate umfasste und  an das sich unmittelbar die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung Mathematik anschloss, muss demgegenüber nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer zeitlich intensiven Prüfungsvorbereitungsphase ausgegangen werden, welche die volle Zeit des Bf in Anspruch nahm. (vgl. , , ).

So ist auch der Familienbeihilfenanspruch während der Vorbereitungszeit auf die Berufsreifeprüfung in dem – das Bundesfinanzgericht allerdings nicht bindenden – Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/98, wie folgt geregelt:

„…Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist daher nicht möglich. …“

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass in den Monaten 01/2015 und 02/2015 mangels zeitlicher Intensität keine Ausbildung vorliegt, in den letzten rund vier Monaten vor Prüfungsantritt, dh in den Monaten 03/2015 bis 06/2015 aber vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 auszugehen ist.

Aufgrund der unter Pkt. 2 und 3 erfolgten Ausführungen wird somit die Beschwerde betreffend die Monate 01/2015 und 02/2015 abgewiesen, der Beschwerde betreffend die Monate 03/2015 bis 06/2015 wird stattgegeben.

4 Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wird nicht über eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.

  

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102013.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at