Abrechnungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri. in der Beschwerdesache A., vertreten durch Rechtsanwälte B., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt C. vom , Zahl, betreffend Abrechnungsbescheid, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Abrechnungsbescheides.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom , Zl. Zahl, abgewiesen. Begründend führte das Zollamt aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Abrechnungsbescheides nicht vorlägen. Im Antrag seien weder Meinungsverschiedenheiten betreffend Verrechnung von Gutschriften, Bestand oder Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen, Verrechnung einer Gutschrift oder über die Rechtmäßigkeit einer Überrechnung ins Treffen geführt, noch sei eine anderweitige Begründung vorgebracht worden.
Mit Schriftsatz vom wurde frist- und formgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. Die Beträge in der Rückstandsaufgliederung vom seien der Höhe nach bestritten. Weiters habe er sowohl gegen die grundsätzliche Vorschreibung der angeführten Beträge als auch gegen die Höhe Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: Zahl, wies das Zollamt die Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht die Gebarungsakte in Frage gestellt, sondern die Rechtmäßigkeit und die Höhe der Abgabenfestsetzung an sich bekämpft, als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom .
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 67 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) idgF. ist dem Zollschuldner der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen (Abs. 4 leg. cit.).
Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 4 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis), Abs. 5 leg. cit.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Wie das Zollamt zutreffend ausgeführt hat ist das Abrechnungsverfahren seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtsmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. ua. ).
Da der Beschwerdeführer nicht die Gebarungsakte in Frage gestellt, sondern durch den Verweis auf die anhängige Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung an sich bekämpft hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung wird im Verfahren betreffend Vorschreibung der Zollschuld zu klären sein.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit zur Erstellung eines Abrechnungsbescheides berufen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 67 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200020.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at