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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2017, RV/7104294/2015

Stellt die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für eine Schauspielschule Berufsausbildung dar?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache Dr. X. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom ,  betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) für Y, für den Zeitraum November 2013 bis September 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben:

Für  Y, besteht für die Monate November 2013 bis Februar 2014 Anspruch auf die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge.

Für die Monate März bis September 2014 besteht für Y kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbeträge.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom ist daher insoweit abzuändern, als der Rückforderungsbetrag von bisher € 2.308,90 um die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für die Monate November 2013 bis Februar 2014 zu reduzieren war, woraus sich der Rückforderungsbetrag laut dem gegenständlichen Erkenntnis in Höhe von € 1.469,30 ergibt. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

Die Tochter des Beschwerdeführers hat im Juni 2013 die Reifeprüfung bestanden. Im Oktober 2013 wurde das Studium Bachelor Theater-Film-und Medienwissenschaften an der Universität Wien begonnen. Die Familienbeihilfe wurde bis September 2014 ausbezahlt.

Im September 2014 erfolgte die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (FB). Dabei stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter des nunmehrigen Bf das Studium im Oktober 2013 abgebrochen hatte und seit Oktober 2014 die „Schauspielakademie Z.“ besuchte (Überprüfungsschreiben von ).
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge forderte die Finanzbehörde die für den Zeitraum 11/2013 – 09/2014 für die Tochter des Bf gewährte FB (inklusive Kinderabsetzbeträge, KAB) in Höhe von gesamt € 2.308,90 zurück (Rückforderungsbescheid vom ).

Am erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass das erklärte Ausbildungsziel der Tochter nach der Matura immer Schauspielerin gewesen wäre. Daher hätte sie schon seit Oktober 2012 regelmäßig parallel zu ihrer schulischen Ausbildung an der Volkshochschule den Kurs „Theaterwerkstatt-praktische Bühnenarbeit“ im Gesamtausmaß von jeweils 75 Stunden/Semester belegt, um sich für die Aufnahmeprüfungen an den renommierten Schauspielschulen Wiens, die allesamt in der Zeit zwischen Februar und Juli stattfänden, vorzubereiten. Dem Finanzamt vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang die Bestätigung der Volkshochschule/Magistrat der Stadt Wiener Neustadt vom über die Teilnahme der Tochter des Bf an dem Volkshochschulkurs „Theaterwerkstatt praktische Bühnenarbeit für den Zeitraum bis im Gesamtausmaß von 75 Stunden.
Das Studium der Theater-Film-und Medienwissenschaften hätte sie aus reinem Interesse begonnen, um die Zeit bis zur Aufnahmeprüfung sinnvoll zu überbrücken. Die Vorbereitung wäre sehr zeitintensiv, sodass es undenkbar wäre, sich neben einer Reifeprüfung so seriös vorzubereiten, um aufgenommen zu werden. Sämtliche Termine von Aufnahmeprüfungen hätte sie nach intensiver Vorbereitung auch wahrgenommen (24./, Max Reinhardt Seminar, nicht bestanden, , Konservatorium der Stadt Wien, nicht bestanden). Im Juni 2014 hätte sie die Aufnahmeprüfung an der Schauspielakademie Z. bestanden.

Für die Tochter hätte es gar keine Möglichkeit nach dem Abschluss der Schulausbildung gegeben, um ihre weitere Berufsausbildung Schauspiel zu beginnen. Mit Bestehen und Aufnahme hätte sie damit den frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung wahrgenommen, um mit der weiteren Berufsausbildung zu beginnen.

Trotz bestandener Aufnahmeprüfung wäre sie auch an der Universität Wien bis heute weiter inskribiert, um, wenn sie sich in der Schauspielschule eingelebt hätte, unter Umständen auch das Studium der Theaterwissenschaften fortzusetzen.

Für die Monate 11/2013 bis 12/2013 könnten noch Fragmente von Mitschriften aus den Vorlesungen (Theaterwissenschaften) an der Universität Wien vorgelegt werden. Im Jänner 2014  hätten keine Vorlesungen mehr stattgefunden. Dass die Tochter das Studium der Theaterwissenschaften ernsthaft betrieben hätte, ginge auch aus der schriftlichen Aussage der Tochter und jener ihrer damaligen Studienkollegin hervor. Im Sommersemester 2014 war die Tochter sehr wohl inskribiert, hätte sich aber intensiv auf die Aufnahmeprüfungen konzentriert.

Ab Juni wäre sie dann ordentliches Mitglied an der „Schauspielschule Z.“ gewesen. Im Juli, August und September 2014 wäre an der Universität vorlesungsfrei Zeit gewesen. Für diese Zeit müssten in keinem Studium Erfolgsnachweise erbracht werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Behörde der Beschwerde teilweise statt. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die vorgelegten Mitschriften über Vorlesungen aus dem Studium der Theaterwissenschaften eine Berufsausbildung zumindest für das Wintersemester 2013/14 nachgewiesen hätte werden können. Für den Zeitraum 03-09/2014 hätte keine Berufsausbildung stattgefunden. Die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfungen wäre nicht als Berufsausbildung zu werten. Die Rückforderung der bereits ausbezahlten FB und KAB für die Monate März bis September 2014 bestünde somit zu Recht. 

Am stellte der Bf fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen (E-Mail FA vom , neuerliche Zustellung laut Rückschein vom ).

II. entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Anhand der obigen Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der vorgelegten Unterlagen und aus den eigenen Angaben des Bf ergibt sich zusammengefasst folgender wesentlicher Sachverhalt:
Die Tochter des Beschwerdeführers hat im Juni 2013 die Reifeprüfung bestanden. Im Oktober 2013 wurde das Studium Bachelor Theater-Film-und Medienwissenschaften an der Universität Wien begonnen.

Für den Zeitraum 10/2013 bis 02/2014 konnten Mitschriften über Vorlesungen an der Universität Wien vorgelegt werden.

Im Zeitraum vom bis , vom bis , vom 9.2.3013 bis und vom bis besuchte die Tochter des Bf an der Volkshochschule die Kurse „Theaterwerkstatt praktische Bühnenarbeit“ im Gesamtausmaß von 75 Stunden/Semester.

Am 24./ legte die Tochter des Bf  eine Zulassungsprüfung „Schauspiel“ am Max Reinhard Seminar ab. Die Prüfung wurde nicht bestanden.
Am hat die Tochter des Bf an einer Zulassungsprüfung für das Bachelor Schauspiel am Konservatorium in Wien Privatuniversität teilgenommen und nicht bestanden.

Im Juni 2014 wurde die Aufnahmeprüfung an der Schauspielakademie Z. erfolgreich abgelegt.

Seit Oktober 2014 besucht die Tochter des Bf den 1. Lehrgang 2014/2015 in der Schauspielakademie Z..

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

IV.Rechtsausführungen

Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

lit a) für minderjährige Kinder,

lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. …

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. …

lit d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. 

Gem. § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

V. Erwägungen

Nach § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das FLAG nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des ). 
Es kommt aber nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zB ). 

Die Tochter des Bf hat mit Oktober 2013 das Studium Bachelor Theater-Film-und Medienwissenschaften an der Universität Wien inskribiert. Für das Wintersemester 2013/2014 ging das Finanzamt nach der Vorlage von Mitschriften über Vorlesungen von ihrem zielstrebigen Bemühen um den erforderlichen Ausbildungserfolg und damit von einer Berufsausbildung der Tochter im Sinne des FLAG aus.
Das BFG sieht keine Veranlassung dem entgegenzutreten.

Zu prüfen war aber in der Folge nun, ob die von der Tochter des Bf im Streitzeitraum März bis September 2014 ausgeübten Aktivitäten zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung zu einer Schauspielschule allenfalls als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1lit b FLAG qualifiziert werden und damit einen FB-Anspruch begründen können.

Zur Frage, ob Vorbereitungszeiten (zB Kursbesuche, Selbststudium) zur Ablegung von verpflichtenden Aufnahmeprüfungen bzw. Tests als Berufsausbildung iSd FLAG anzuerkennen sind, haben UFS und BFG mehrfach ausgesprochen, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zutrifft (siehe ; ; ; jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des ).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Zl 2007/13/0125, ausgesprochen, dass auch die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung (hier: physiotherapeutischer Dienst) dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0688-W/12, festgestellt, dass die Vorbereitungszeit zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung, welche Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung (eines Studiums) ist, auch selbst bereits als Berufsausbildung angesehen werden kann.
Voraussetzung ist, dass sich der Prüfling ernsthaft und zielstrebig um den Studienfortgang bemüht und die Vorbereitungszeit auch in quantitativer Hinsicht seine volle Zeit in Anspruch genommen hat.

Daraus kann geschlossen werden, dass auch die Absolvierung der Aufnahmeprüfungen für eine Schauspielschule dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Es war daher im Gegenstandsfall zu prüfen, ob die Tochter des Bf im Zeitraum März bis Juni 2014 in einem solchen zeitlichen Ausmaß mit der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung zu einer Schauspielschule beschäftigt war, das nach der Rechtsprechung des VwGH und des UFS/BFG als ausreichend für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG angesehen wird. 

Der notwendige zeitliche Umfang einer Ausbildung ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage.

Im Fall des Besuches einer Maturaschule führte der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen ().

Wenn das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura ist, so ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (siehe zB -F/07; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt.

In der UFS-Entscheidung vom , RV/0133-S/09, wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert.

Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin hat der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen (vgl. ).

Demnach wird regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 40 zu § 2 Rz; vgl. -I/12; ).

Wenn auch obiger Rechtsprechung vorwiegend Sachverhalte in Zusammenhang mit schulischer Vorbereitung in Kursen etc. zugrunde liegen, so kann es nach Ansicht des BFG keinen Unterschied machen, ob es sich im Rahmen der Vorbereitung um eine ausschließlich oder überwiegend geistige (Unterricht) oder körperliche/sportliche Tätigkeit handelt. Aus Obigem kristallisiert sich jedenfalls als einhelliger Tenor heraus, dass für eine Anerkennung als Berufsausbildung ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden zu investieren sein wird.

Es ist daher im vorliegenden Beschwerdefall zu überprüfen, ob die Berufsausbildung – gemäß der angeführten Rechtsprechung – auch in quantitativer Hinsicht das besagte zeitliche Ausmaß erreicht hat.

Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen bildete die Basis der Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung an einer Schauspielschule der Kurs "Theaterwerkstatt praktische Bühnenarbeit" vom 3.3. bis an der Volkshochschule.
Folgt man den eigenen Angaben des Bf, so hat die Tochter lt. vorgelegter Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Wiener Neustadt vom für diesen Kurs  insgesamt 75 Stunden dafür aufgewendet.
Selbst wenn man die neben der Kursteilnahme zusätzlich investierte Vorbereitungszeit für die Analyse und Aufbereitung der im Kurs erarbeiteten Improvisationen und Inhalte, im Speziellen für die Einstudierung von 4 Vorsprechrollen, für Stückanalysen bzw. Recherchen von Hintergrundinformation bezüglich der Werke und Autoren und für den Besuch von Theateraufführungen (siehe dazu Schriftsatz vom , FrauL.), in die zeitliche Bewertung mit einbezieht, kann nach Dafürhalten des BFG der für eine Anerkennung als Berufsausbildung erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden in keinem Fall erreicht werden.
Dies auch deshalb, weil die Tochter  den Kurs  "Theaterwerkstatt praktische Bühnenarbeit" bereits seit Oktober 2012, also neben dem Schulbesuch und während der Vorbereitungszeit zur Matura besucht hat ( bis und bis ).
Die lässt aber den Schluss zu, dass die Vorbereitungsaktivitäten der Tochter zu den Aufnahmeprüfungen – auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes neben der Absolvierung des Vorbereitungskurses selbst - nicht die volle oder überwiegende Zeit der Auszubildenden beanspruchen konnte.

Nach obigen Ausführungen kann daher festgestellt werden, dass die Tochter des Bf in der Zeit vom März bis Juni 2014 für die Vorbereitung zu den Aufnahmeprüfungen für eine Schauspielschule somit keinesfalls ein zeitliches Ausmaß von 30 Wochenstunden investierte, sodass während dieser Monate nicht von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ausgegangen werden kann.

Nach der vorliegenden Sach-und Rechtslage gilt für den Zeitraum Streitzeitraum November 2013 bis September 2014 daher folgendes:
Was den Familienbeihilfenanspruch für die Monate November 2013 bis Februar 2014 betrifft, wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen, in der das Finanzamt von einer Berufsausbildung der Tochter im Sinne obiger Bestimmung ausgeht, sodass für diese Monate die Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) gewährt werden kann.
Für die Monate März bis Juni 2014 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sich die Tochter des Bf in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG befand. Da keine durchgehende Berufsausbildung der Tochter vorlag, konnte die Familienbeihilfe für die Monate Juli bis September 2014 ebenfalls nicht gewährt werden.
Die Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) für die Monate März bis September 2014 waren daher zu Recht zurückzufordern.

Aus § 26 Abs 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag).

Subjektive Momente wie ein allfälliges Verschulden der Behörde, Gutgläubigkeit des FB-Bezuges oder die Verwendung der FB für den Unterhalt des anspruchsvermittelnden Kindes, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat ().

Im Ergebnis konnte der Beschwerde insgesamt (wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt) teilweise Folge gegeben werden.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom ist insoweit abzuändern, als der Rückforderungsbetrag von bisher € 2.308,90 um die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für die Monate November 2013 bis einschließlich Februar 2014 zu reduzieren war, woraus sich der Rückforderungsbetrag laut dem gegenständlichen Erkenntnis in Höhe von € 1.469,30 ergibt. 

Es war spruchgemäß zu entscheiden. 

VI.Zulässigkeit einer Revision 

Auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, des UFS und des BFG ist die Frage des frühestmöglichen Studienbeginnes nach Abschluss der Schulausbildung zu einem angestrebten Studium, sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorbereitung für eine verpflichtende Aufnahmeprüfung oder einen Eignungstest zu einer bestimmten Berufsausbildung bereits selbst als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert werden kann, ausreichend geklärt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der "grundsätzliche Bedeutung" zukommt, weshalb gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Aufnahmeprüfung zu einer Schauspielschule
Vorbereitungszeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104294.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at