Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2017, RV/7102377/2017

Rückzahlungsantrag einer bestimmten Abgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des NN, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , Steuernummer n, über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) postalisch beim Finanzamt die "Rückzahlung der Steuervorauszahlungen für 2015" und führte aus:

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein zu verstuernde Gewinn im Jahr 2015 wird, wie bereits 2014 innerhalb der Freigrenze (d.h. unterhalb der in diesem Jahr gültigen "Besteuerungsgrenzen/Progressionsstufen") liegen und ich daher keine Steuer zu bezahlen haben. Ich bitte Sie daher, die aus den alten Berechnungen noch offene Rate für 2015 auszubuchen und die gesamten für 2015 geleisteten Vorauszahlungen umgehend auf mein Konto bei der Bank zu refundieren.

Mit dem Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, eine Rückzahlung sei erst möglich, wenn die errechnete Gutschrift nach Ergehen des entsprechenden Abgabenbescheides auf dem Abgabenkonto des Bf. zu einem Guthaben führe.

Am stellte der Bf. elektronisch erneut einen Antrag auf Rückzahlung.

Dieser wurde mit dem Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom abgewiesen, da auf dem Abgabenkonto des Bf. kein Guthaben bestand.

In der Eingabe vom  führte der Bf. unter Wiederholung seines Vorbringens im schriftlichen Antrag vom  aus, sein Antrag vom März 2016 sei noch immer nicht erledigt. Er ersuche noch einmal, das Guthaben an ihn zu überweisen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, die zur Rückzahlung beantragte Gutschrift sei zur (teilweisen) Tilgung seiner Abgabenschuldigkeiten herangezogen worden.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus wie folgt:

Nach meinem Konkurs (von der SVA Gewerbe beantragten) Konkurs im Jahr 2011 wurde nach Ablehnung aller Zahlungsvorschläge im Jahr 2012 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und die Einhebung der offenen Forderungen entsprechend ausgesetzt.
Die Verwendung meines Guthabens aus 2016 ist aus meiner Sicht rechtswidrig

  • widerspricht dem Geist und den Bestimmungen der Konkursordnung

  • bedeutet eine ungerechtfertigte Bevorzugung eines Gläubigers gegenüber den andern Gläubigern

  • widerspricht den Bestimmungen der §§ 213-215 BAO

  • berücksichtigt außerdem nicht, dass mein gesamtes Jahreseinkommen 2015 unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegt

und ich beantrage daher eine Rückbuchung und die Überweisung des Guthabens auf mein Ihnen bekanntes Konto bei der Bank.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Eine Aufrechnung von Abgabengutschriften könne nach einem aufgehobenen Konkursverfahren nicht gegen insolvenzrechtliche Bestimmungen verstoßen, da diese keine Anwendung mehr fänden.

Eine Aufrechnung stelle keine Vollstreckungshandlung dar, sodass auch kein Existenzminimum und keine Bevorzugung eines Gläubigers entgegen gehalten werden könne.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Gebarung und Verbuchung habe nicht festgestellt werden können.

§ 214 Abs. 3 und § 215 BAO seien nicht anzuwenden, da keine Zahlungserleichterungen und keine Aussetzung der Einhebung gewährt worden seien (es sei lediglich die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten ausgesetzt).

Unter Wiederholung seines Vorbringens in der Beschwerde beantragte der Bf. am die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde vorgebracht, "der Sachbearbeiter habe die gesetzlich vorgeschriebe(nen) Frist(en) für eine Entscheidung nicht eingehalten sondern seine Meinung verspätet kundgetan und ist schon allein deshalb meiner Berufung stattzugeben".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85a BAO sind Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Nach der Aktenlage hat das Finanzamt den Rückzahlungsantrag des Bf. vom am und jenen vom am durch Erlassung eines Abweisungsbescheides erledigt. Ein unnötiger Aufschub kann in der jeweils binnen 14 Tagen erfolgten Erledigung nicht erblickt werden.

Über den am eingebrachten Rückzahlungsantrag hat das Finanzamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom und somit innerhalb einer Woche abgesprochen. Die Beschwerdevorentscheidung erging innerhalb von vier Monaten nach Einbringung der Beschwerde und somit ebenfalls weit vor Ablauf der für Säumnisbeschwerden maßgebenden Sechs-Monatsfrist. Inwiefern der Beschwerde des Bf. bereits wegen "Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen" stattzugeben wäre, ist nicht nur deshalb nicht verständlich, weil eine solche - wie dargelegt - durch das Finanzamt nicht stattgefunden hat, sondern auch, weil selbst im Falle einer Nichtbekanntgabe eines Bescheides innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens das Gesetz nicht die dem Bf. vorschwebende "automatische" Stattgabe der Beschwerde vorsieht, sondern der Partei nach Fristablauf die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht einräumt (§ 284 BAO).

Gemäß § 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag, oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Reihenfolge vorzunehmen.

§ 215 BAO lautet:

(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Nach der Aktenlage wurde der am über den Bf. eröffnete Konkurs mit dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom nach der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. Konkursrechtliche Bestimmungen stehen der Aufrechnung am Abgabenkonto somit nicht entgegen.

Gegenstand dieses Verfahrens ist der Antrag des Bf. vom auf Rückzahlung der Steuervorauszahlungen für 2015.

Rückzahlbar sind gemäß § 239 BAO nur Guthaben, die sich aus der Gebarung ergeben. Die Rückzahlung einer bestimmten Abgabe - etwa der Einkommensteuervorauszahlungen 2015, wie vom Bf. beantragt - ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt ().

Maßgebend sind hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (siehe Erkenntnisse vom , 2005/16/0141, , 2005/15/0137, , 2009/16/0311 und , 2012/16/0025).

Voraussetzung für den Erfolg eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO ist daher nicht das Vorliegen einer - nach Ansicht des Bf. zu Unrecht - bezahlten Abgabe, sondern ein Guthaben - also ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen aufgrund tatsächlich durchgeführter Gutschriften auf dem Abgabenkonto (vgl. ).

Das am Abgabenkonto des Bf. am entstandene Guthaben in der Höhe von 513 Euro wurde vom Finanzamt am mit Abgaben verrechnet, deren Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt war. Seither ist der Saldo des Kontos 0. Da sich kein Guthaben auf dem Abgabenkonto befand, wurde der Rückzahlungsantrag des Bf. vom Finanzamt zu Recht als unbegründet abgewiesen (siehe u.a. ). 

Die Frage der Rechtmäßigkeit der Buchungen, die der Bf. in seiner Beschwerde aufwirft, ist nicht im Rückzahlungsverfahren , sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO zu klären (, mit weiteren Hinweisen, zuletzt ). Auf die diesbezüglich vorweggenommenen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom  wird verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis beruht auf der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102377.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at