Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2017, RV/2100392/2011

Keine Umwidmung von Anspruchslöhnen in steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin, über die Berufung (jetzt: Beschwerde) vom , gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO iVm § 82 EStG 1988, die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ; auch KU2) gemäß § 201 BAO, jeweils für die Jahre 2005 bis 2009, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde vom prüfenden Organ unter anderem festgestellt, dass bestimmte den Mitarbeitern gewährte Beteiligungen (in Form von so genannten echten stillen Beteiligungen) bei der Verrechnung der Bezüge im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 steuerfrei behandelt worden waren.

Die Mitarbeiter hatten nach seinen Ermittlungen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gehalt, Leistungszulage, Fahrtkostenzuschuss und Provisionen.

Daneben wurden freiwillig und ohne präjudizielle Wirkung Erfolgsprämien ausgezahlt.

Bei der Bezugsverrechnung wurden die (Brutto-)Bezüge insgesamt um den Wert der Beteiligung gekürzt. Dabei wurden nicht nur freiwillig gewährte Erfolgsprämien gekürzt, sondern zum Teil auch zu gewährende Anspruchslöhne.

Der Prüfer vertrat dazu die Auffassung, dass nur eine Umwidmung der freiwillig gewährten Erfolgsprämie in eine steuerfrei zu belassende „Mitarbeiterbeteiligung“ zulässig sei, nicht aber auch eine Umwidmung von Anspruchslöhnen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden (unter anderem) die aus der Nachversteuerung dieser Bezugsteile resultierenden Abgaben festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) hat die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter ausgeführt, dass alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Wörtlich wurde weiters vorgebracht:
„Die Beteiligung erfolgte in Form einer stillen Beteiligung an der …. Das Muster des dementsprechenden Vertrages liegt in Kopie … bei.
Die Behaltefrist von 5 Jahren wurde immer eingehalten.
Der Echtwert der Beteiligung betrug bis zu € 1.460,00 je nach Vereinbarung. Die Mitarbeiter erhielten diese Beteiligung jedoch um einen verbilligten Preis von € 800,00 bis € 1.200,00.
Würde sich ein Außenstehender am Unternehmen in der Form einer stillen Beteiligung beteiligen wollen, müsste er € 1.460,00 aufwenden. Das Kriterium der verbilligten Abgabe wurde somit auch erfüllt.“

Im jeweiligen von der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag über die Errichtung einer echten stillen Gesellschaft ist auszugsweise vereinbart:
II. Gesellschaftsverhältnis:
Der stille Gesellschafter ist Mitarbeiter des Geschäftsherrn. Der stille Gesellschafter beteiligt sich gegen Leistung der Kapitaleinlage gemäß Punkt III am Unternehmen des Geschäftsherrn. …
III. Einlage:
Die Einlage des stillen Gesellschafters beträgt € 1.460,-- und geht in das Vermögen des Geschäftsherrn über.“

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die gegenständliche Berufung (jetzt: Beschwerde) ist nach Neuordnung der Gerichtsabteilung 3001 auf die Gerichtsabteilung 3005 übergegangen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es besteht kein Zweifel, dass der Erwerb von „Mitarbeiterbeteiligungen“, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen, nur insoweit von der Einkommensteuer befreit ist, als es sich um die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen handelt

Es muss also eine Leistung des Arbeitgebers und nicht eine solche des Arbeitnehmers vorliegen.

Die zitierten Beschwerdeausführungen sind insoweit zu ergänzen, dass den Mitarbeitern das Recht eingeräumt wurde, anstelle einer (ihnen freiwillig und ohne Rechtsanspruch) zugesagten Erfolgsprämie (anteilig) eine „Mitarbeiterbeteiligung“ zu erhalten.
Der Rest auf den Wert der Beteiligung von € 1.460,00 (in der Beschwerdeschrift mit Beträgen zwischen € 800,00 und 1.200,00 beziffert) musste vom jeweiligen Dienstnehmer bezahlt werden. Es handelt sich daher bei diesen Beträgen um Einkommensverwendung der Arbeitnehmer (siehe dazu insbesondere auch ).
Der Abzug dieser Beträge von den jeweiligen Bezügen der Arbeitnehmer war vorher mit den Betriebsräten vereinbart worden.

Allerdings wurde dieser Abzug in dem hier interessierenden Prüfungszeitraum (möglicherweise irrtümlich, da die Vorgangsweise umgehend geändert wurde) nicht als (Netto-)Abzug von den bereits versteuerten Bezügen vorgenommen, sondern als Abzug von den noch nicht versteuerten (Brutto-)Bezügen.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit im Ergebnis als rechtsrichtig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100392.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at