TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2017, RV/2101391/2015

Unterhaltsabsetzbetrag: Klärung der Frage der - für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages schädlichen - Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Haushalt der Kindesmutter und des gemeinsamen Sohnes (gemeinsame Haushaltsführung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 sowie vom für das Jahr 2006 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am zu Recht erkannt: 

  • Die Beschwerden vom gegen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 werden als unbegründet abgewiesen.
     

  • Der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom ergeben sich keine Änderungen.
    Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer begehrte in den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2002 bis 2006 unter anderem die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages. Dies verweigerte das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden mit der Begründung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehen würde, weil ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen würde. Laut dem Zentralen Melderegister habe der Beschwerdeführer bereits seit einen weiteren Wohnsitz in der A-Gassexy. In der gleichen Wohnung habe sich auch Frau B am angemeldet. Beide gemeinsam seien im März 2006 in die Wohnung A-Gassexyx übersiedelt, auch der Sohn des Beschwerdeführers sei in diesen Wohnungen gemeldet gewesen.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers in den dagegen erhobenen Beschwerden sei er laut Meldebestätigung des Magistrats Graz (GZ.: x1x) vom bis laufend an der Adresse C-Gasse (laut ZMR bis ) als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Nebenwohnsitze hätten vom bis in A-Gassexy, von bis und von bis in A-Gassexyx bestanden. Der Sohn D sei von bis laufend in A-Gassexy gemeldet gewesen. Die Anmeldung des Steuerpflichtigen in der C-Gasse sei insbesondere deshalb erfolgt, da der Beschwerdeführer es der Kindesmutter B ermöglichen wollte, eine begünstigte Wohnung innehaben zu können. Er selbst habe immer an seinem Hauptwohnsitz gewohnt, dies allein schon deshalb, da er bedingt durch seine laufenden Nachtdienste tagsüber Ruhe benötigt habe, was mit einem Kleinkind keinesfalls gegeben gewesen wäre. Gelegentliche Besuche bei seinem Sohn könne man sicherlich nicht als Wohnen bzw. Wohnsitz qualifizieren, umso mehr, als, wie bereits erläutert, die Anmeldung nur aus Formalgründen und zum Nutzen seines Sohnes und dessen Mutter erfolgt wäre. Da also nach den tatsächlichen Verhältnissen kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe, werde beantragt, dem Berufungsbegehren statt zu geben.

Das Finanzamt legte die Beschwerden an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2006 zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht führte antragsgemäß am im Beisein des Beschwerdeführers und der Amtsbeauftragten des Finanzamtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag dient dazu, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen (Hinweis EB zur RV 463 BlgNR 18. GP, 7 in ).

Bei alimentierten Kindern ist es der Regelfall, dass der Elternteil, bei dem das Kind haushaltszugehörig ist, den Kinderabsetzbetrag bezieht, und der alimentierende Elternteil den Unterhaltsabsetzbetrag. Die gleichzeitige Gewährung der Absetzbeträge für dasselbe Kind wird mit dem Mehraufwand der getrennten Haushaltsführung begründet, zB durch Bereitstellung eines eigenen Kinderzimmers durch den Unterhaltsverpflichteten bei Wahrnehmung seines Besuchsrechtes (BMF, ARD 4666/11/95 und 4674/36/95, ebenso ).

Der Beschwerdeführer war nach den Angaben im Zentralen Melderegister in der Zeit vom bis mit Hauptwohnsitz in der C-Gasse gemeldet. Daneben war er vom bis in der A-Gassexy und vom bis und vom bis in der A-Gassexyx mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Mutter seines unehelichen Sohnes, B, war vom bis mit Hauptwohnsitz in der A-Gassexy und vom bis in der A-Gassexyx mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der am geborene gemeinsame Sohn D war ebenso wie seine Mutter vom bis mit Hauptwohnsitz in der A-Gassexy und vom bis in der A-Gassexyx gemeldet.

Entscheidungswesentlich ist die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in den strittigen Jahren entgegen seiner Angaben im Beschwerdeschreiben in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen unehelichen Sohn D gelebt hat.

Zu diesem Zweck wurde die Mutter des unehelichen Sohnes des Beschwerdeführers, Frau B, als Zeugin zu den Angaben des Beschwerdeführers einvernommen. Frau B hat zusammengefasst ausgesagt, bereits ab dem Jahr 2000 mit dem Beschwerdeführer zuerst in der A-Gassexy und später in der A-Gassexyx zusammengelebt zu haben. Die Wohnung in der C-Gasse habe der Beschwerdeführer als Hausmeister sozusagen als seine Arbeitswohnung innegehabt. Die Wohnung dort hätte nur aus Zimmer Küche bestanden und die Familie hätte dort keinen Platz gehabt. Dass der Beschwerdeführer nach seinen Nachtdiensten manchmal in der C-Gasse geschlafen habe, hat die Zeugin zwar bestätigt, jedoch weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer bei ihr haushaltszugehörig gewesen sei und überwiegend bei ihr und ihrem Sohn geschlafen habe. Sie gehe davon aus, dass sie zur damaligen Zeit mit dem Beschwerdeführer in einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt habe. Die Miete für diese Wohnungen habe der Beschwerdeführer bezahlt. Über all die Jahre sei sie die Bezieherin der Familienbeihilfe für ihren Sohn D gewesen.

Der Inhalt dieser Zeugenaussage wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der von ihm selbst beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung am zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig eine Ausfertigung des schriftlichen Protokolls über die Zeugeneinvernahme überreicht. Der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass er im strittigen Zeitraum zwar im gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen unehelichen Sohn D gelebt hat, verweist aber darauf, nach den Nachtdiensten bei der Post in der Hausmeisterwohnung geschlafen zu haben. Die restliche Zeit habe er bei seiner Familie verbracht.

Die Richtigkeit der Angaben der Zeugin wird in keiner Weise, auch nicht vom Beschwerdeführer, angezweifelt. Wenn sich nach den Aussagen der Zeugin wie auch nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen unehelichen Sohn D gelebt hat, so sind damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 insbesondere im Hinblick darauf, dass das betroffene Kind nicht dem Haushalt des antragstellenden Abgabepflichtigen angehören darf und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt werden darf, nicht erfüllt. Durch die zeitweilige Übernachtung in der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hausmeistertätigkeit zur Verfügung gestellten Hausmeisterwohnung in der C-Gasse sind keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden, die einer von seinem Kind getrennten Haushaltsführung zuzurechnen wären. Neben der meldegesetzlichen Situation sprechen nunmehr auch die durch die Zeugenaussage zu Tage gekommenen tatsächlichen Lebensumstände gegen eine getrennte Haushaltsführung. Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 mussten daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als unbegründet abgewiesen werden. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2006 war im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom bezüglich der im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr strittigen Werbungskosten und Sonderausgaben teilweise stattzugeben. Bezüglich des geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrages war die Beschwerde, wie in den Vorjahren, abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung restlos geklärten Sachverhalt die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101391.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at