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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2017, RV/7101751/2017

Haftung nach § 9 BAO: Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen durch den Geschäftsführer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des NN, Adresse, vertreten durch V, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 2014, Abgabenkontonummer nn, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten in der Gesamthöhe von 1.311,38 Euro geltend gemacht:


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Abgabenart
Fälligkeit
Betrag in Euro
Umsatzsteuer 12/2013
305,20
Lohnsteuer 01/2014
223,35
Dienstgeberbeitrag 01/2014
89,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2014
7,94
Lohnsteuer 02/2014
2013
293,01
Dienstgeberbeitrag 02/2014
2013
130,94
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2014
2013
11,64
Körperschaftsteuer 04-06/2014
125,00
Körperschaftsteuer 07-09/2014
125,00

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) vertrat die G.GmbH vom 2013 bis 2014 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer (Firmenbuchauszug FN F).

Mit dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2015 wurde ein Insolvenzverfahren über die G.GmbH mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit nicht eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst.

Die Gesellschaft wurde mittlerweile gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Mit dem Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 2014 wurde der Bf. als Haftungspflichtiger gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der G.GmbH in der Höhe von 11.427,24 Euro in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides zu entrichten:


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Abgabe
Fälligkeit
Euro
Umsatzsteuer 12/2013
10.421,06
Lohnsteuer 01/2014
223,35
Dienstgeberbeitrag 01/2014
89,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2014
7,94
Lohnsteuer 02/2014
2013
293,01
Dienstgeberbeitrag 02/2014
2013
130,94
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2014
2013
11,64
Körperschaftsteuer 04-06/2014
125,00
Körperschaftsteuer 07-09/2014
125,00

Das Finanzamt führte dazu aus, die gegenständlichen Abgaben seien bei der Gesellschaft uneinbringlich.

Es sei Sache des befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen könne. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe.

Der Bf. sei seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. innerhalb offener Rechtsmittelfrist am das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte mit folgender Begründung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer hat erst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit von den behaupteten Rückständen erfahren und hat jedenfalls während seiner Geschäftsführertätigkeit, aus welcher er im Juli 2014 ausgeschieden ist, alle seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die von der Steuerberatung ermittelten Abgaben gewissenhaft abgeführt. Soweit Abgaben offen geblieben sind, standen der Gesellschaft keine liquiden Mittel zu deren Bezahlung zur Verfügung und wurden in diesem Fall alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt, sodass mangels Benachteiligung des Finanzamtes durch den Beschwerdeführer kein Haftungstatbestand verwirklicht wurde.

Beweis: vorzulegende Liquiditätsrechnung, informierter Vertreter der V, Adresse, PV.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes seien im gegenständlichen Fall sämtliche Abgaben mit Ausnahme der Lohnsteuer betroffen. Dabei sei darauf abzustellen, ob bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt worden sei als die übrigen Gläubiger. Der Bf. habe zwar die Gleichbehandlung lapidar behauptet, das Vorbringen aber nicht weiter untermauert.

Daraufhin stellte der Bf. im Schriftsatz vom durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Haftung des NN mangels Verschulden an einer Verkürzung der behaupteten, jedenfalls unrichtigen Steuerschulden nicht vorliegt. Dazu ist auszuführen, dass - wie schon ausführlich dargestellt - die gegenständliche Umsatzsteuer ordnungsgemäß bezahlt wird, wobei der überrechnete USt-Betrag unrichtig auf andere, teilweise nicht zu Recht bestehende, Steuerschulden gebucht wurde. Weiters ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die im Haftungsbescheid bezeichneten Lohnabgaben 01 und 02/2014 wieder zu stornieren sind, da keinerlei Lohnauszahlungen erfolgten. Hinsichtlich der in Haftung gezogenen Körperschaftsteuer 4 - 6 und 7 - 9/2014 ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt - wie ebenfalls bereits ausführlich dargelegt, überhaupt keine Geschäftstätigkeit mehr bestand und auch keinerlei Zahlungen mehr an Gläubiger erfolgten. Da die sohin letztlich verbleibende Umsatzsteuer 12/2013 durch Überrechnung abgedeckt wurde, erweist sich der gesamte Haftungsbescheid als unzutreffend.

Zum Beweis für das gesamte Vorbringen, insbesondere, dass keinerlei Verkürzung der Finanzverwaltung vorlag, wird die Einvernahme von Herrn Z, p.A. V ausdrücklich beantragt.

Zum Vorbringen, die gegenständliche Umsatzsteuer sei entrichtet worden, gab das Finanzamt in der Vorhaltsbeantwortung vom bekannt, nach nunmehriger Recherche sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der Überrechnung des Betrages von 12.875 Euro eine Verrechnungsweisung zu Gunsten der Umsatzsteuer 12/2013 erteilt worden sei. Die Verrechnung des Betrages sei irrtümlicherweise auf die ältesten Abgaben erfolgt.

Dem steuerlichen Vertreter des Bf. wurde seitens der Verhandlungsleiterin am telefonisch der Verhandlungstermin 2015 zur Kenntnis gebracht. Die Ersuchen, den Zeugen für die mündliche Verhandlung stellig zu machen, sowie das schriftliche Vorbringen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, wurde verbindlich zugesagt.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Bf. nachweislich am zugestellt.

Schriftliche Unterlagen wurden weder dem Finanzamt noch dem Bundesfinanzgericht übermittelt.

Ein nicht bevollmächtigter Rechtsvertreter brachte 40 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung per Fax folgenden Schriftsatz ein:

"Wir haben mit Mail mitgeteilt, dass der Zeuge Z derzeit auf Urlaub ist und kann dieser daher nicht Stellig gemacht werden,

Unabhängig davon, dass die noch offenen Fragen durch schriftliche Unterlagen dokumentiert werden können und insoweit eine Verhandlung nicht erforderlich erscheint, wird aus verfahrensrechtlicher Vorsicht gestellt werden

ANTRAG

Die für 2015 anberaumte Verhandlung zu vertagen, wobei mitgeteilt wird dass die Steuerberatung aufgrund einer Kollision den oben genannten Verhandlungstermin leider nicht wahrnehmen kann."

Nach der Aktenlage ist das im Fax angeführte Mail über die Bekanntgabe des Urlaubes des Zeugen Z beim Bundesfinanzgericht nicht eingelangt ist.

Zu der am 2015 auf Antrag des Bf. abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist nur der Vertreter des Finanzamtes erschienen.

Dieser führte aus, dass die Verbuchung der Umsatzsteuer 12/2013 am Abgabenkonto der Gesellschaft nunmehr richtig gestellt worden sei und die Abgabe nur mehr in der Höhe von 305,20 Euro aushafte.

Hinsichtlich der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben (Lohnabgaben Jänner und Feber 2014 und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2. und 3. Quartal 2014) könne das Finanzamt keine Feststellungen treffen, weil seitens des Abgabepflichtigen keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Es werde daher beantragt, der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuer 12/2013 teilweise stattzugeben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Uneinbringlichkeit der Abgaben

Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht zweifelsfrei fest, da die G.GmbH nach der Aktenlage (Firmenbuchauszug FN F) infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst und mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde.

Eine (auch nur teilweise) Einbringlichmachung der noch aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der nicht mehr existenten Gesellschaft ist somit ausgeschlossen.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer

Laut Firmenbuchauszug war der Bf. vom 2013 bis 2014 und somit im Haftungszeitraum alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der G.GmbH und zählt damit zu den im § 80 genannten Personen, die gemäß § 9 BAO zur Haftung der in die Zeit ihrer Geschäftsführertätigkeit fallenden, fälligen Abgaben herangezogen werden können.

Schuldhaftes Verhalten

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabebehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (; ).

Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hierfür liquide Mittel vorhanden sind. Hatte der Vertreter Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, liegt es an ihm, nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat (z.B. ; ; "Gleichbehandlungsgrundsatz").

Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre ().

Es ist evident, dass dem Bf. seine Beweispflichten bekannt waren, zumal auf diese nicht nur bereits im Haftungsbescheid ausführlich Bezug genommen wurde, sondern der Bf. selbst in der Beschwerde vom eine "vorzulegende" Liquiditätsrechnung als Beweis für sein Vorbringen anführte.

Eine Liquiditätsberechnung wurde seitens des Bf. im gesamten Verfahren nicht beigebracht.

Umsatzsteuer 12/2013

Die vom Bf. im Vorlageantrag vom beanstandete Verbuchung der Umsatzsteuer 12/2013 auf die ältesten Abgabenschuldigkeiten wurde mittlerweile vom Finanzamt am Abgabenkonto der Gesellschaft richtig gestellt.

Die Umsatzsteuer 12/2013 haftet demnach bei der Gesellschaft im Ausmaß von 305,20 Euro unberichtigt aus; nur in diesem Ausmaß kann der Bf. auch zur Haftung herangezogen werden. Insoweit war der Beschwerde Folge zu geben.

Lohnsteuer 01 und 02/2014

Gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat der Abfuhrpflichtige bei nicht ausreichenden Mitteln zur Entrichtung der Lohnsteuer die auszuzahlenden Löhne entsprechend zu kürzen und vom niedrigeren ausbezahlten Lohn die Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen.
Daraus folgt, dass die Lohnsteuer von den ausbezahlten Löhnen immer zur Gänze zu berechnen und abzuführen ist und das Gleichbehandlungsgebot der Abgaben mit den übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei der Lohnsteuer nicht zum Tragen kommt.
Wird die abzuführende Lohnsteuer nicht oder nicht zu Gänze entrichtet, liegt darin ein pflichtwidriges Verhalten der für die Abfuhr der Lohnsteuer verantwortlichen Person.

Der Bf. als Geschäftsführer haftet somit für die während seiner Vertretungstätigkeit bei der Gesellschaft angefallene, uneinbringliche Lohnsteuer.

Die Lohnabgaben für Jänner und Februar 2014 wurden am Abgabenkonto der Gesellschaft gemeldet. Die Meldung von Lohnabgaben ist grundsätzlich nur im Fall von ausbezahlten Löhnen denkbar.

Ein Nachweis, dass die Löhne nicht ausbezahlt wurden, wurde vom Bf. nicht erbracht.

Vorbringen des Bf.

Die in der Beschwerde vom als Nachweis für die behauptete gewissenhafte Abfuhr aller Abgaben durch den Geschäftsführer sowie die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger der Gesellschaft "vorzulegende" Liquiditätsrechnung wurde, wie bereits ausgeführt, bis dato nicht vorgelegt.

Die im Vorlageantrag beantragte Einvernahme des Zeugen Z ist nach dem Vorbringen im Fax vom 2015 ohnehin entbehrlich, da die Sachverhaltsklärung auch durch die Vorlage schriftlicher Unterlagen seitens des Bf. erfolgen könnte. Daraus ergibt sich, dass der Beweisantrag offensichtlich in der Absicht gestellt wurde, das Verfahren zu verschleppen.

Auch dass die Abhaltung der mündlichen Verhandlung unmittelbar vor deren Beginn nicht mehr erforderlich ist und z ur mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung weder der Bf. noch sein steuerlicher Vertreter erschienen sind, kann nur so verstanden werden, dass der Antrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde.

Im Vertagungsantrag werden weder nähere Angaben gemacht, warum das Nichterscheinen des Zeugen infolge Urlaubes dem Bf. erst 40 Minuten vor Verhandlungsbeginn bekannt wurde, noch der Verhinderungsgrund der "Steuerberatung" weiter ausgeführt ("Kollision"). Da somit kein begründetes Hindernis vorgebracht wurde, das den steuerlichen Vertreter an der Verfahrensteilnahme gehindert hat, war eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Das Vorbringen des Bf. stützende Unterlagen wurden trotz diesbezüglicher ausführlicher Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung eines Vorhaltes zukommt - und trotz telefonischer Zusage gegenüber der Verhandlungsleiterin am nicht vorgelegt.

Dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 04-06 und 07-09/2014 keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, beweist im Übrigen noch nicht, dass keine finanzielle Mittel zur Entrichtung der Abgaben vorhanden waren. Dass der Gesellschaft zur Entrichtung der Abgaben keine liquiden Mittel zur Verfügung standen, wurde vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht.

Da somit ein Nachweis, dass im Haftungszeitraum keine Löhne ausbezahlt wurden bzw. keine liquiden Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung standen, nicht erbracht wurde, ist dem Antrag des Finanzamtes zu folgen und der Haftungsbescheid nur hinsichtlich der Umsatzsteuer 12/2013 abzuändern.

Rechtswidrigkeitszusammenhang

Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. ).

Fest steht, dass die pflichtwidrige Nichtabfuhr der Abgaben der GmbH kausal für deren Uneinbringlichkeit ist und dem Bf. als verantwortlichen Geschäftsführer der Gesellschaft dieses pflichtwidrige Verhalten zuzurechnen ist. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang liegt danach vor.

Ermessen

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.

Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bf. zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber berechtigten Interessen des Bf. der Vorrang einzuräumen.

Die Heranziehung des Bf. zur Haftung aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgte daher entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil die Entscheidung keine Rechtsfragen aufwirft, deren Lösung grundsätzliche Bedutung zukäme und ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 BAO zu Grunde liegt (siehe die zitierten Erkenntnissse).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101751.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at