Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.03.2017, RV/5101447/2014

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag.Dr. Ingrid Fehrer in der Beschwerdesache Bf GmbH, Straße, Ort, vertreten durch Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater mbH, Ballindamm 13, 20095 Hamburg, gegen den zu StNr. xxxx ergangenen Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2014, beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundefinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

1. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 04/2014 vom  gerichtete Beschwerde vom bzw vom (nachgereichte Begründung) zur Entscheidung vor und führte u.a. aus, "dass von einer Erlassung einer BVE im Hinblick auf § 262 Abs 3 BAO abgesehen wurde, da EU-Rechtswidrigkeit eingewendet wird, wonach eine Entrichtung der EUSt für die Geltendmachung als Vorsteuer nicht erforderlich sei."

2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Die beschwerdeführende Gesellschaft (Bf.) wendet sich gegen die Anwendung einer Norm (§ 12 Abs 1 Z 2a UStG 1994), welche ihrer Ansicht nach hinsichtlich der Wortwendung "entrichtete Einfuhrumsatzsteuer"gegen das Unionsrecht verstoße und verweist auf ein , Rs. Veleclair.

II. Rechtslage

3. § 262 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:

(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

4. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

5. Nach § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

6. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 117/2016) verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs 6).

III. Erwägungen

7. Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach oben genannten Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde ().

8. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat es das Finanzamt unterlassen, über die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Ein Antrag der Bf. auf Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung liegt nicht vor. Das Finanzamt sah jedoch im Vorliegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit die Tatbestandsmäßigkeit von § 262 Abs 3 BAO als gegeben an (siehe Rz. 1).

9. Die Ausnahmen von der Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sind in § 262 Abs 3 BAO taxativ angeführt, nämlich

  • die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

  • die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder

  • die Rechtwidrigkeit von Staatsverträgen.

10. Mit diesen Ausnahmetatbeständen soll die Möglichkeit, durch eine rechtzeitige Erreichung des Verfassungsgerichtshofes allenfalls in den Genuss der Anlassfallwirkung zu kommen, nicht erschwert werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 262). Nicht davon erfasst ist hingegen das Vorliegen einer Unionsrechtswidrigkeit. Wird daher ein Verstoß gegen Unionsrecht geltend gemacht, liegt kein Fall des § 262 Abs 3 BAO vor, da Unionsrecht auch unmittelbar von der Abgabenbehörde anzuwenden ist (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, 372).

11. Somit wäre das Finanzamt zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet gewesen. Da dies nicht erfolgt ist und auch ein Vorlageantrag nicht vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht (noch) nicht zur Entscheidung in der Sache zuständig (Rz. 7). Erst nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und eines sodann gestellten Vorlageantrages kann die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes begründet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. auch ; , RV/5101788/2014; , RV/7104260/2014; Unger, Konsequenzen einer Direktvorlage von Beschwerden, ).

12. Das Finanzamt hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht erneut vorzulegen.

IV. Unzulässigkeit einer Revision

13. Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14. Da sich die Verpflichtung des Finanzamtes, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt und das Nichtvorliegen eines in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine Sachverhaltsfrage darstellt, liegt in casu keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101447.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at